Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2001, Az. 5 StR 54/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 455

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5 StR 54/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. November 2001in der Strafsachegegenwegen Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. November 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 17. Januar 2000 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch den [X.] entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Zur Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO bemerkt der Senat:Der Vorsitzende hat in der sich über fast vier Jahre erstreckenden Haupt-verhandlung den [X.]zweimal vereidigt, nachdem er zuvor [X.] hatte, ob der Zeuge [X.] bleiben könne und der [X.] mitgeteilt hatte, er gebe hierzu keine Erklärung ab. Zu Recht machtdie Revision geltend, daß nach § 60 Nr. 2 StPO der Zeuge nicht hätte verei-digt werden dürfen, weil er wegen Beihilfe zu der dem Angeklagten zur Lastgelegten Tat rechtskräftig verurteilt ist. Ein solcher Verstoß nötigt jedochnicht ohne weiteres zur Aufhebung des [X.]eils. Zwar ist im allgemeinen an-zunehmen, daß das [X.] bei der Beweiswürdigung den [X.] Zeugen, der [X.] hätte bleiben müssen, um der [X.] größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als es dies sonst getanhätte (vgl. [X.]St 4, 255, 257; [X.]/[X.], [X.] 60 Rdn. 34). In der Rechtsprechung des [X.] ist aber aner-kannt, daß die Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung rechtferti-gen können (vgl. [X.]R StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 4 und 5 sowie Straf-vereitelung, versuchte 8; [X.], [X.]. vom 13. Mai 1998 Œ 3 StR 566/97, inso-- 3 -weit in [X.], 583 nicht abgedruckt; NStZ-RR 2001, 18; [X.], [X.] 22. November 2000 Œ 1 StR 375/00; [X.] in [X.]. § 60 Rdn. [X.] liegt es hier. Der [X.] hat zu Recht darauf hingewiesen,[X.] sich das [X.]eil an keiner Stelle auf die Vereidigung des Zeugen sttzt,sondern allein auf dessen schlssige Angaben, die von anderen [X.] dem Mitangeklagten sowie zustzlichen Sachbeweisen besttigt [X.]. Auch hat das [X.] die Beteiligung des Zeugen an der Tat be-dacht und seine deshalb erfolgte Verurteilung mehrfach [X.] in [X.] einbezogen. Der Senat kann [X.], [X.] das[X.] zu einer anderen Überzeugung gelangt wre, wenn es [X.] nicht vereidigt tte.[X.] Hr RaumBrause Schaal

Meta

5 StR 54/01

26.11.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2001, Az. 5 StR 54/01 (REWIS RS 2001, 455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 455

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