Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. V ZB 160/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4468

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 29. März 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO § 775 Nr. 5 Ist der Schuldner vollstreckbar verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein Grund-stück wegen eines zuletzt zu zahlenden [X.] einer Grundschuld zu dulden, ist zur Befriedigung des Gläubigers im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO nur die Zahlung die-ses [X.] nebst Kosten, nicht aber die vollständige Ablösung der Grundschuld erforderlich (Fortführung von [X.], [X.] 108, 372). [X.], [X.]. v. 29. März 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 18. September 2006 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten zu 2 bis 4 (Schuldner) sind zu je einem Drittel Miteigen-tümer des eingangs dieses [X.]usses bezeichneten mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks. Das Grundstück ist zugunsten der Beteiligten zu 1 (betreibenden Gläubigerin) mit zwei Briefgrundschulden belastet. Am 9. [X.] wurden die Schuldner - anstelle des Beteiligten zu 4 der [X.] über dessen Vermögen - inzwischen rechtskräftig verurteilt, we-gen der beiden Grundschulden die Zwangsvollstreckung in das Grundstück "aus dem jeweils zuletzt zahlbaren Teilbetrag in Höhe von je 20.000 •" zu dul-den. 1 Das Vollstreckungsgericht hat am 16. Februar 2004 die [X.] wegen der beiden Teilbeträge in Ansehung der Mitei-gentumsanteile der Beteiligten zu 2 und 3 und, nach [X.] infolge 2 - 3 - Freigabe des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 4 durch den [X.], am 26. Juli 2005 auch in Ansehung dieses Miteigentumsanteils [X.]. [X.] erkundigte sich am 22. Dezember 2005 in de-ren Namen nach der Höhe der Forderung der betreibenden Gläubigerin. Das Vollstreckungsgericht teilte ihm am 23. Dezember 2005 mit, dass sie insgesamt 46.358,64 • betrage. Nachdem der Vater der Schuldner der Gläubigerin diesen Betrag überwiesen und dies nachgewiesen hatte, hat das Vollstreckungsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren am 16. Januar 2006, soweit hier von Inte-resse, nach § 775 Nr. 5 ZPO einstweilen eingestellt. Die sofortige Beschwerde der betreibenden Gläubigerin, der das Vollstreckungsgericht nicht abgeholfen hat, hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre von dem [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens erreichen möchte. [X.] Das Beschwerdegericht meint, die Zwangsvollstreckung habe einstweilen eingestellt werden müssen, weil die Schuldner die Zahlung des zu ihrer Befrie-digung erforderlichen Betrags an die betreibende Gläubigerin nachgewiesen hätten. Dabei handele es sich nur um den titulierten Teilbetrag von 40.000 • zuzüglich Kosten und nicht um den darüber hinausgehenden nicht titulierten Betrag. Der [X.] habe zwar anerkannt, dass eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines zuletzt zahlbaren [X.] eine Tilgungsregelung enthalte, derzufolge alle Zahlungen zunächst auf den nicht titulierten Teil der Forderungen anzurechnen seien. Bei der hier vorliegenden Zahlung der Schuldner auf den Duldungstitel gelte das aber nicht. Der [X.] müsse feststellen können, durch welche Zahlung er eine Vollstreckung ab-3 - 4 - wenden könne. Das sei nicht möglich, wenn seine Zahlung zuerst auf den nicht titulierten Teil der Forderung verrechnet werde. I[X.] Das hält rechtlicher Prüfung stand. Das Vollstreckungsgericht hat das Zwangsversteigerungsverfahren mit dem angefochtenen [X.]uss zu Recht einstweilen eingestellt. 4 1. Nach § 775 Nr. 5 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzu-stellen, wenn der Schuldner einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis vorlegt, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforder-liche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger eingezahlt worden ist. Das gilt vor dem Versteigerungstermin, für den § 75 [X.] eine parallele, allerdings auf Zahlungen an das Gericht beschränkte Regelung trifft, auch im Zwangsverstei-gerungsverfahren ([X.]/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 775 Rdn. 2; [X.] in Hint-zen/Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung, Rdn. 11.324; Stöber, [X.], 18. Aufl., § 75 [X.]. 2.1). 5 2. Die Voraussetzungen des § 775 Nr. 5 ZPO liegen vor. 6 a) [X.] hat den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin 46.358,64 • überwiesen und dem Vollstreckungsgericht hierüber einen Nachweis vorgelegt. Er handelte dabei nicht, wie die Beschwerde meint, als am Verfahren nicht beteiligter Dritter, sondern als Vertreter der Schuldner, die dem Vollstreckungsgericht entsprechende Vollmachten vorgelegt haben. 7 - 5 - b) Seine Zahlung erfolgte auf den Vollstreckungstitel der betreibenden Gläubigerin. Auf dem Überweisungsträger wird zwar das Kürzel "Grunds" für Grundschuld verwandt. Das bedeutet aber auch aus der Sicht der Gläubigerin nicht, dass, unabhängig von der Titulierung, schlechthin auf ihre Grundschulden gezahlt werden sollte. Auf dem Überweisungsträger sind nämlich zusätzlich die beiden Aktenzeichen und der Gegenstand des vorliegenden Zwangsversteige-rungsverfahrens angegeben. Außerdem folgte die Zahlung auf das Schreiben des Vollstreckungsgerichts vom 23. Dezember 2005 zur Höhe der Forderung einschließlich der Kosten. Diese wiederum beruhte auf einer fernmündlichen Anfrage des [X.] der Schuldner vom 22. Dezember 2005 danach, "welcher Betrag gezahlt werden müsse, um den Termin aufheben zu lassen". Hierüber hat das Vollstreckungsgericht die Gläubigerin zu Händen ihrer Verfahrensbe-vollmächtigten unterrichtet und diese um Mitteilung ihrer Kosten gebeten, was am 22. Dezember 2005 auch geschah. Der Zweck der Überweisung war damit auch für die Gläubigerin eindeutig eine Zahlung auf den Titel. 8 c) Die Zahlung umfasste den im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO zur [X.] der Gläubigerin erforderlichen Betrag. 9 aa) Der Überweisungsbetrag entsprach der Mitteilung des [X.]. Diese umfasste die in dem Titel bezeichneten beiden Teilbeträ-ge von jeweils 20.000 • und die Kosten, die das Vollstreckungsgericht aller-dings niedriger angesetzt hat als die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubige-rin angegeben hatten. Das ist nicht zu beanstanden und wird von der Gläubige-rin nicht angegriffen. Sie meint vielmehr, der Vater der Schuldner habe den zu ihrer Befriedigung aus dem Titel erforderlichen Betrag nur durch vollständige Ablösung der beiden Grundschulden zahlen können, hier also insgesamt 158.500,48 • zahlen müssen. Seine Zahlungen würden aufgrund der in dem 10 - 6 - Titel verwandten Formulierung "wegen eines zuletzt zu zahlenden [X.]" erst auf den nicht titulierten Teil des [X.] verrechnet. [X.]) Dem kann nicht gefolgt werden. 11 (1) Richtig ist allerdings, dass der [X.] die Bestellung einer Grund-schuld mit einer Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO "wegen eines zuletzt zu zahlenden [X.]" als zulässig anerkannt hat ([X.] 108, 372, 376 ff.). Es trifft auch zu, dass ein solcher Zusatz bedeutet, dass Teilzahlungen zuerst auf den nicht titulierten Teil der Grundschuld angerechnet werden sollen ([X.], [X.] 108, 372, 377). Der [X.] hat ferner entschieden, dass ein sol-cher Zusatz weder den Eigentümer noch einen ablöseberechtigten [X.] hindert, die Grundschuld nach §§ 1142, 1150 BGB abzulösen, dazu aber vorbehaltlich eines Einverständnisses des Gläubigers eine vollständige Zahlung notwendig ist ([X.] 108, 372, 379 f.). Es spricht schließlich viel dafür, dass diese Grundsätze auf eine Titulierung durch Urteil übertragbar sind (so auch [X.] 1990, 589, 592), weil der Gläubiger nach § 266 BGB keine Teilleistungen entgegennehmen muss und ihre Entgegennahme deshalb mit Einschränkungen versehen kann. 12 (2) Unter welchen Voraussetzungen der Schuldner nach der Entschei-dung des [X.]s eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem so ge-fassten Titel erreichen kann, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird [X.], der Schuldner habe die Grundschuld vollständig abzulösen (ohne ei-gene Stellungnahme: [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] (Hrsg.), Würzbur-ger Notarhandbuch, Teil 2 Rdn. 2628; wohl auch [X.]/[X.], 4. Aufl., § 1150 Rdn. 32; unklar [X.] [X.] DNotI-Report 1998, 53, 54). Nach einer Gegenmeinung sind Zahlungen des Schuldners in der [X.] - 7 - vollstreckung stets auf den titulierten Teil zu verrechnen (Gaberdiel, Kreditsi-cherung durch Grundschulden, 7. Aufl., Rdn. 321 a. E.). Eine Zahlung auf den titulierten Teil führe daher zum [X.] ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] [X.], 4. Aufl., Rdn. [X.] f.; [X.]/[X.], BGB [2002], § 1150 Rdn. 24; Muth, Rpfleger 1990, 380; [X.] 1990, 589, 591 f.). (3) Richtig ist die zweite Meinung. 14 (a) Mit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung oder einer Verurteilung des Schuldners wegen eines zuletzt zu zahlenden [X.] will der Gläubiger verhindern, dass der Schuldner gegen eine Vollstreckung mit der [X.] frühere freiwillige Zahlungen einwendet ([X.], [X.] 108, 372, 377). Sie verschafft dem Gläubiger keine über den eingeklagten Betrag hinausgehenden [X.]. Sie bietet ihm lediglich die Mög-lichkeit, zunächst weiterhin freiwillige Zahlungen des Schuldners auf seine wei-tergehende Forderung entgegenzunehmen und von dem Titel erst, aber dann ungeschmälert Gebrauch zu machen, wenn der Schuldner nicht mehr freiwillig leistet. Nur bei freiwilligen Leistungen des Schuldners kommt die Klausel zum Tragen. Denn nur diese sind Teilleistungen, die der Gläubiger nicht hinnehmen muss und von der Einhaltung der [X.] abhängig machen kann, die in dem Zusatz liegt. Macht der Gläubiger aber von dem Titel, sei es aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners, sei es aus dem gegen ihn erstrittenen Urteil, Gebrauch, geht es nicht mehr um an sich unzulässige Teilleistungen des Schuldners und ihre Verrechnung. Vielmehr macht der Gläubiger von sich aus eine Teilforderung geltend, deren Erfüllung er dann auch annehmen muss ([X.], 266, 271; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 266 Rdn. 21). [X.] gilt die Verrechnungsregelung aus dem Zusatz "zuletzt zu zahlender [X.] - 8 - betrag" ihrem Sinn nach nur bei Zahlungen außerhalb des Zwangsvollstre-ckungsverfahrens ([X.], [X.] 108, 372, 378). (b) Im Zwangsvollstreckungsverfahren will der Gläubiger die titulierte Teilforderung durchsetzen. Schon deshalb genügt zu seiner Befriedigung im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO (oder § 75 [X.]) die Zahlung des titulierten [X.]. Aus diesem Grund hat der [X.] einer [X.] wegen eines zuletzt zu zahlenden [X.] auch die für die Vollstreckung notwendige Bestimmtheit zugebilligt ([X.] 108, 372, 377). Nur diese Betrach-tung wird dem prozessualen Vorgehen des Gläubigers gerecht. Mit dem Ver-langen einer Vollstreckungsunterwerfung wegen eines zuletzt zu zahlenden [X.] oder einer entsprechenden Klage will der Gläubiger Kosten sparen und von der Titulierung des vollständigen ([X.]) Anspruchs gerade abse-hen. Über diesen [X.]en setzte sich eine Verurteilung entgegen § 308 ZPO hin-weg, die dennoch eine Vollstreckung des ganzen Anspruchs ermöglichte ([X.], [X.] 1990, 589, 592). Sie würde dem Schuldner auch nicht er-lauben festzustellen, mit welcher Leistung er die Zwangsvollstreckung abwen-den kann. [X.] der Gläubiger eine weitergehende Verurteilung oder Zwangsvoll-streckungsunterwerfung des Schuldners erreichen, muss er eine weitergehende Titulierung herbeiführen, was ihm durch eine entsprechend weitere Fassung einer Unterwerfungsklausel oder seines Klageantrags und bei Eingehung ent-sprechend höheren Kostenrisikos ohne weiteres möglich ist. 16 (c) Die Beschränkung des [X.] auf einen zuletzt zu zahlenden Teilbetrag der Grundschulden führt allerdings, das ist der Beschwerde zu-zugeben, nicht zu einer entsprechenden Beschränkung der aufgrund des Dul-dungstitels beantragten Zwangsversteigerung. Diese kann nur aus den [X.] als solchen, nicht aus titulierten Teilbeträgen betrieben werden. Die 17 - 9 - nicht titulierten Grundschuldteile haben keinen anderen Rang als die titulierten. Sie sind auch nicht in das geringste Gebot aufzunehmen. Die Grundschuld er-lischt in der Zwangsversteigerung insgesamt und nicht nur hinsichtlich des titu-lierten [X.] ([X.], [X.] 108, 372, 378; [X.] [X.] DNotI-Report 1998, 53, 54). Das besagt aber nichts darüber, unter welchen Voraus-setzungen die Zwangsversteigerung einzustellen ist. Hierfür können nur die Grundlagen ihrer Eröffnung maßgeblich sein. Wird die Zwangsversteigerung, wie hier, durch einen Duldungstitel eröffnet, der nur den zuletzt zu zahlenden Teilbetrag erfasst, dann bestimmt er auch die Bedingungen ihrer einstweiligen Einstellung. Sie ist deshalb anzuordnen, wenn, wie hier, dieser Teilbetrag [X.] wird. [X.]Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die betreibende Gläubigerin einerseits und die Schuldner andererseits stehen sich jedenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren wie Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung mit 18 - 10 - entgegen gesetzten Interessen und Anträgen gegenüber ([X.], [X.]. v. 20. Juli 2006, [X.], NJW-RR 2007, 143; [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], zur [X.] bestimmt). [X.] [X.] [X.]Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2006 - 1 K 8/04 u. 1 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 18.09.2006 - 5 T 49/06 -

Meta

V ZB 160/06

29.03.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2007, Az. V ZB 160/06 (REWIS RS 2007, 4468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4468

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