Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] StR 123/02vom23. April 2002in der [X.] Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 ge-mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 2. April 2002folgendes [X.] hat den Angeklagten am 26. [X.] wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in [X.] in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädi-gung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und dreiMonaten verurteilt. Durch Beschluss vom 07. März 2002 hates seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zuProtokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Re-visionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.Diesem Beschluss hat der Angeklagte mit Schreiben [X.] März 2002 '[X.] Rechtsmittel, das als fristgerechter Antrag auf Entschei-dung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO aus-zulegen ist (§ 300 StPO), ist zulässig, jedoch unbegründet.Da [X.] nicht gestellt worden sind und die Revi-sion entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist,hat sie das [X.] zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 [X.] unzulässig verworfen.- 3 -Das Schreiben des Angeklagten kte auch als Wiederein-setzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begrn-dung der Revision gegen das am 01. Februar 2002 zuge-stellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vor-geschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemachtworden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschuldenan der Wahrung der Frist zur Begrs Rechtsmittelsgehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO)."Dem schlieût sich der Senat an.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
23.04.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 4 StR 123/02 (REWIS RS 2002, 3522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3522
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.