Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.05.2025, Az. 2 BvR 402/25, 2 BvR 403/25, 2 BvR 450/25, 2 BvR 461/25, 2 BvR 462/25, 2 BvR 463/25, 2 BvR 464/25, 2 BvR 478/25, 2 BvR 479/25, 2 BvR 480/25, 2 BvR 481/25, 2 BvR 482/25, 2 BvR 483/25, 2 BvR 484/25, 2 BvR 485/25, 2 BvR 486/25, 2 BvR 494/25, 2 BvR 508/25, 2 BvR 509/25, 2 BvR 510/25, 2 BvR 511/25, 2 BvR 512/25, 2 BvR 513/25, 2 BvR 514/25, 2 BvR 518/25, 2 BvR 519/25, 2 BvR 523/25, 2 BvR 541/25, 2 BvR 543/25, 2 BvR 544/25, 2 BvR 547/25

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2025, 3485

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die [X.]werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der [X.]werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Der Beschwerdeführerin zu 2. Wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die [X.]sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die [X.]haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Die [X.]haben keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig sind. Sie genügen jeweils offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Soweit die Beschwerdeführer nach § 172 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerden nicht erhoben und nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte Anträge auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt haben, haben sie überdies entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft (zur Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsantrags vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 1304/17 -, Rn. 15).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

I.

3

Die Auferlegung einer [X.]in hier angemessener Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

4

[X.]liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der [X.]des [X.]vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der [X.]des [X.]vom 2. April 2020 - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der [X.]des [X.]vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4; Beschluss der [X.]des [X.]vom 3. Februar 2025 - 1 BvR 2568/24 -, Rn. 4). Das [X.]muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden [X.]leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose [X.]behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5; Beschluss der [X.]des [X.]vom 28. Juni 2023 - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4).

5

[X.]hatte der Beschwerdeführerin zu 2. bereits mit Beschlüssen vom 20. März 2025 - 2 BvR 382/25 und andere sowie 2 BvR 387/25 und andere - die Auferlegung einer [X.]angedroht, weil die in diesen sowie in vorangegangenen Verfahren erhobenen [X.]aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung und nicht erfüllter Begründungsanforderungen offensichtlich unzulässig waren. Nachdem die Beschwerdeführer trotz der Androhung zahlreiche weitere, an vergleichbaren offensichtlichen [X.]leidende [X.]erhoben haben, war nunmehr die Auferlegung einer [X.]veranlasst.

6

Der Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens trifft vorrangig die Beschwerdeführerin zu 2., die die [X.]jeweils im eigenen Namen und - in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin - als Bevollmächtigte des minderjährigen Beschwerdeführers zu 1., ihres Sohnes, in dessen Namen erhoben hat. Daher wird die [X.]nur ihr auferlegt.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die [X.](vgl. [X.]133, 163 <167 Rn. 10>).

Meta

2 BvR 402/25, 2 BvR 403/25, 2 BvR 450/25, 2 BvR 461/25, 2 BvR 462/25, 2 BvR 463/25, 2 BvR 464/25, 2 BvR 478/25, 2 BvR 479/25, 2 BvR 480/25, 2 BvR 481/25, 2 BvR 482/25, 2 BvR 483/25, 2 BvR 484/25, 2 BvR 485/25, 2 BvR 486/25, 2 BvR 494/25, 2 BvR 508/25, 2 BvR 509/25, 2 BvR 510/25, 2 BvR 511/25, 2 BvR 512/25, 2 BvR 513/25, 2 BvR 514/25, 2 BvR 518/25, 2 BvR 519/25, 2 BvR 523/25, 2 BvR 541/25, 2 BvR 543/25, 2 BvR 544/25, 2 BvR 547/25

20.05.2025

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend StA Berlin, 27. Februar 2025, Az: 272 Js 983/25, Bescheid der Staatsanwaltschaft

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.05.2025, Az. 2 BvR 402/25, 2 BvR 403/25, 2 BvR 450/25, 2 BvR 461/25, 2 BvR 462/25, 2 BvR 463/25, 2 BvR 464/25, 2 BvR 478/25, 2 BvR 479/25, 2 BvR 480/25, 2 BvR 481/25, 2 BvR 482/25, 2 BvR 483/25, 2 BvR 484/25, 2 BvR 485/25, 2 BvR 486/25, 2 BvR 494/25, 2 BvR 508/25, 2 BvR 509/25, 2 BvR 510/25, 2 BvR 511/25, 2 BvR 512/25, 2 BvR 513/25, 2 BvR 514/25, 2 BvR 518/25, 2 BvR 519/25, 2 BvR 523/25, 2 BvR 541/25, 2 BvR 543/25, 2 BvR 544/25, 2 BvR 547/25 (REWIS RS 2025, 3485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2025, 3485

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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