Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.01.2011, Az. III B 96/09

3. Senat | REWIS RS 2011, 10440

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Gegenstand

Grundsätzliche Bedeutung bei Haushaltsaufnahme - Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und die Amtsermittlungspflicht - Merkmal des örtlich gebundenen Zusammenlebens bzw. der zeitintensiven Betreuung eines behinderten Kindes in der Familienwohnung als Voraussetzung der Haushaltsaufnahme


Leitsatz

1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass sich der Begriff der Haushaltsaufnahme i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus örtlichen, materiellen und immateriellen Markmalen zusammensetzt. Diese drei Merkmale können zwar je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt, müssen aber alle gegeben sein .

2. NV: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des FG abzustellen. Das FG verstößt daher weder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs noch gegen die Amtsermittlungspflicht, wenn das in den Urteilsgründen nicht dargestellte Parteivorbringen und die nicht vorgenommene Sachverhaltsaufklärung Tatsachen betreffen, die nach dessen materiellen Rechtsstandpunkt nicht entscheidungserheblich sind .

Tatbestand

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I. Das im [X.]ärz 2005 geborene [X.] hat einen Grad der [X.]ehinderung von 100 % und erfüllt die Voraussetzungen der [X.]erkmale G, aG, [X.], [X.] und RF. [X.] wird seit seiner Geburt dauerbeatmet. Er war zunächst auf einer medizinischen Intensivstation untergebracht und lebt seit [X.]ai 2006 in einer speziellen [X.]flegeeinrichtung nach § 72 des Elften [X.]uches Sozialgesetzbuch in der Stadt D. Seine leibliche [X.]utter gab ihn zwecks Vermittlung in eine [X.]flegefamilie in die Obhut der Stadt [X.]. Seit April 2005 kümmert sich die Ehefrau (E) des [X.] und [X.]eschwerdeführers (Kläger), beide Ehegatten wohnhaft in [X.], täglich mit erheblichem Zeitaufwand um [X.]. Aufgrund einer [X.]escheinigung des Jugendamtes der Stadt [X.], nach welcher E den [X.] als [X.]flegekind betreue, gewährte die [X.]eklagte und [X.]eschwerdegegnerin (Familienkasse) dem Kläger zunächst ab April 2005 Kindergeld.

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[X.]it dem Wechsel von [X.] in die [X.]flegeeinrichtung stellte die Stadt [X.] die [X.]flegegeldzahlung für [X.] ein. Der Landschaftsverband, der für die neue Unterbringung von [X.] eine Kostenzusage erteilt hatte, begehrte nun ebenfalls die Zahlung von Kindergeld. Die Kindergeldzahlungen an den Kläger waren zunächst auf seinen Wunsch ab August 2006 eingestellt worden. [X.]it [X.]escheid vom 3. Dezember 2007 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2006 auf, weil ein Nachweis über das Fortbestehen des [X.]flegekindschaftsverhältnisses nicht mehr erbracht werden könne. Der Einspruch blieb erfolglos.

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Das Finanzgericht ([X.]) wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 31. [X.]ärz 2009 ab. In der mündlichen Verhandlung im November 2008 führte das [X.] zunächst aus, es könne im [X.]inblick auf die Gesamtsituation davon ausgegangen werden, dass [X.] "gewissermaßen in einer Außenstelle des [X.]aushalts der Kläger" lebe. Nach entsprechender Empfehlung durch das [X.] erklärte die Familienkasse --unter [X.] ihre [X.]ereitschaft, für [X.] ab August 2006 einen entsprechenden Kindergeldbescheid zu erlassen. Diese Erklärung widerrief sie später. Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung wies das [X.] die Klage ab. Die nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderliche [X.]aushaltsaufnahme bestehe aus [X.]erkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller und immaterieller Art. Im Streitfall fehle es an der gemeinsamen Familienwohnung, da [X.] seit seiner Geburt ausschließlich in unterschiedlichen medizinischen [X.]flegeeinrichtungen gelebt habe und eine räumliche Zuordnung zu dem [X.]aushalt des [X.] zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe.

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In der [X.]eschwerdebegründung macht der Kläger die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) geltend. Die Rechtssache habe grundsätzliche [X.]edeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O). Die Frage, ob der [X.]egriff der [X.]aushaltsaufnahme auch den Fall erfasse, dass eine Außenstelle des [X.]aushalts in der Absicht errichtet werde, die Außenstelle mittelfristig mit der [X.]auptstelle zusammenzuführen, sei noch nicht geklärt. Schon die unterschiedlichen Äußerungen des [X.] hierzu zeigten, dass Unklarheiten bestünden. Leibliche Eltern, welche ihre Kinder in fremde Obhut gäben und kein Interesse an der Geltendmachung von Kindergeld hätten, erhielten kein Kindergeld. Würde es ihnen gleichwohl bezahlt werden, käme es zu einer Zweckverfehlung des Familienlastenausgleichs und einem Wertungswiderspruch zu Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG); Eltern verdienten dort keinen Schutz, wo sie sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind entzögen (vgl. Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts --[X.]VerfG-- vom 29. Juli 1968  1 [X.]vL 20/63, 1 [X.]vL 31/66, [X.]VerfGE 24, 119). Dagegen stünde demjenigen, der das Kind versorge, wegen fehlender [X.]aushaltsaufnahme kein Kindergeld zu; dies würde --wie sich aus der zitierten Rechtsprechung des [X.]VerfG ergebe-- ebenfalls Art. 6 Abs. 2 GG zuwiderlaufen. Demnach müsse im Streitfall eine [X.]aushaltsaufnahme bejaht werden. Darüber hinaus lasse sich aus den angeführten [X.]eispielen ein der Rechtsordnung zugrunde liegendes [X.]rinzip erkennen, das weniger auf örtliche als vielmehr auf funktionelle Gesichtspunkte abstelle. Im Streitfall bestehe funktionell ein [X.]aushalt. Jedenfalls sei bei Verneinung einer [X.]aushaltsaufnahme des [X.] ein Verfahren vorzusehen, welches es der die [X.]flege erbringenden [X.]erson gestatte, das Kindergeld zu erhalten. Des Weiteren sei die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O zuzulassen. Zum einen habe das [X.] den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt; es habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass [X.] bei weiterem Voranschreiten der Genesung dauerhaft beim Kläger untergebracht werden könne und solle, dass [X.] zu keinem Zeitpunkt in einem räumlichen Obhutsverhältnis zu seiner [X.]utter gestanden und der Kläger monatlich mindestens 500 € für [X.] aufgewendet habe. Zum anderen liege ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) vor, weil das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob [X.] soweit hätte genesen können, dass er in der Wohnung des [X.] versorgt werden könnte. Eine entsprechende [X.]eweiserhebung hätte ergeben, dass dies mittelfristig möglich gewesen wäre.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 [X.]O). Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entspricht, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe nicht die Zulassung der Revision.

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1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O zuzulassen, weil der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm herausgestellten Rechtsfrage schon nicht hinreichend dargelegt hat.

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a) Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 [X.]StG ist durch die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) geklärt. [X.]r entspricht im Wesentlichen dem gleichlautenden Begriff in § 64 Abs. 2 Satz 1 [X.]StG (zu normspezifischen Besonderheiten des § 64 [X.]StG vgl. [X.]-Urteil vom 14. Dezember 2004 [X.]/03, [X.][X.] 208, 220, [X.], 762). Danach liegt eine Haushaltsaufnahme vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und [X.]rziehungsverhältnis aufgenommen worden ist (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2006 III S 3/06 ([X.]KH), [X.]/NV 2007, 238). Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein ([X.]-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, [X.][X.] 195, 564, [X.] 2001, 713). Diese drei Merkmale können zwar je nach [X.]inzelfall unterschiedlich ausgeprägt (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2008 [X.]/07, [X.]/NV 2008, 948), müssen aber alle gegeben sein ([X.] in [X.], [X.]StG, 6. Aufl., [X.] 1998 ff., § 32 Rz 31). Das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme bezieht sich auf die gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen (Senatsbeschluss vom 16. April 2008 [X.], [X.]/NV 2008, 1326). Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein behindertes Kind trotz dauernder Heimunterbringung weiterhin zum Haushalt der ([X.] gehören, wenn es dort in einem zeitlich bedeutsamen Umfang betreut wird (zu den Voraussetzungen im [X.]inzelnen vgl. [X.]-Urteile vom 14. November 2001 [X.], [X.][X.] 197, 296, [X.] 2002, 244; vom 26. August 2003 [X.], [X.]/NV 2004, 324).

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b) Das [X.] ist bei seiner [X.]ntscheidung von den vorstehend genannten Rechtsgrundsätzen ausgegangen. [X.]ine erneute [X.]rüfung dieser Grundsätze würde voraussetzen, dass der Kläger gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung der [X.] oder in der Literatur vorgetragen hätte, die der [X.] noch nicht geprüft hat, oder dass er selbst derartige Gesichtspunkte erstmals vorgebracht hätte (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 [X.]/09, [X.]/NV 2010, 829). Hieran fehlt es in der Beschwerdebegründung. Der Kläger führt weder Fundstellen aus Literatur noch Rechtsprechung der [X.] an, die sich mit der Fragestellung auseinandersetzen, ob eine Haushaltsaufnahme auch durch [X.]rrichtung einer Außenstelle erfolgen könne. Die angeführten Urteile des [X.] Düsseldorf (vom 15. Dezember 1999  9 K 5749/98 Kg, [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte 2000, 225) und [X.] Hamburg (vom 20. Juni 2001 I 707/99, [X.] 2001, 1280) beschäftigen sich mit einer anderen Rechtsfrage, nämlich der Fragestellung, ob Haushaltsaufnahmen durch Heimunterbringungen beendet oder unterbrochen werden.

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Soweit der Kläger Verfassungsverstöße geltend macht, fehlt es an einer substantiierten, an den Vorgaben des [X.] sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.] und des [X.] orientierten inhaltlichen Auseinandersetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 III [X.]/04, [X.]/NV 2005, 1081). In der Beschwerdebegründung fehlen fundierte Ausführungen dazu, wie sich aus den genannten Verfassungsnormen unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des [X.] eine Kindergeldberechtigung der [X.]flegeperson ergeben kann. [X.]ntgegen der Ansicht des [X.] lässt sich das örtliche Merkmal auch nicht durch eine funktionelle Betrachtung des Haushaltsbegriffs ersetzen. Das [X.]rfordernis des örtlich gebundenen Zusammenlebens ist wesentliches Kriterium dafür, dass die [X.]flegeeltern tatsächlich kindsbezogene Belastungen tragen und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu [X.] gemindert ist.

2. [X.]benso scheidet eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O aus. Die behaupteten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 [X.]O, Art. 103 Abs. 1 [X.]) und die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]O) liegen nicht vor.

Bei der [X.]rüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des [X.] abzustellen (z.B. [X.]-Beschluss vom 4. April 2003 [X.]/02, [X.]/NV 2003, 1096). Das [X.] ist in seinem Urteil --in Übereinstimmung mit oben genannter Rechtsprechung des [X.] (vgl. II.1.a)-- davon ausgegangen, [X.] sei nicht in den Haushalt des [X.] und der [X.] aufgenommen, weil er zu keinem Zeitpunkt in der Familienwohnung des [X.] und der [X.] betreut worden sei. Danach war für die [X.]ntscheidung des [X.] weder der Vortrag des [X.] entscheidungserheblich, es sei beabsichtigt, [X.] bei weiterem Fortschreiten seiner Genesung dauerhaft beim Kläger unterzubringen, noch sein Vortrag, [X.] habe zu keinem Zeitpunkt in einem räumlichen [X.] zu seiner leiblichen Mutter gestanden sowie er und [X.] wendeten monatlich mindestens 500 € für [X.] auf. Aus der maßgeblichen Sicht des [X.] kam es danach auch nicht darauf an, ob [X.] soweit hätte genesen können, dass er in der Wohnung des [X.] versorgt werden könnte. Daher war das [X.] auch nicht verpflichtet, hierzu, gegebenenfalls durch [X.]inholung eines Sachverständigengutachtens, weitere Feststellungen zu treffen. Abgesehen davon fehlt es insoweit auch an Ausführungen dazu, weshalb es dem --anwaltlich vertretenen-- Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, in der mündlichen Verhandlung selbst auf die seiner Ansicht nach erforderliche weitere Sachverhaltsaufklärung gerichtete Beweisanträge zu stellen (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2005 [X.]/04, [X.]/NV 2005, 1086, m.w.N.).

Meta

III B 96/09

14.01.2011

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 31. März 2009, Az: 1 K 233/08 Kg, Urteil

§ 32 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 63 Abs 1 Nr 1 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.01.2011, Az. III B 96/09 (REWIS RS 2011, 10440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10440


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III S 9/11

Bundesfinanzhof, III S 9/11, 28.11.2011.


Az. III B 96/09

Bundesfinanzhof, III B 96/09, 28.11.2011.

Bundesfinanzhof, III B 96/09, 14.01.2011.


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Referenzen
Wird zitiert von

4 K 2296/15

III S 9/11

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