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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Disziplinarrecht; Zumessungserwägungen; Versuch und Vollendung der Tat
1. [X.]er Beklagte, ein [X.], wurde im Jahr 1999 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und im Jahr 2001 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. [X.] wurde gegen den Beklagten wegen Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit 13 sachlich zusammenhängenden Fällen des Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. [X.]ie jeweils sachgleichen [X.]isziplinarverfahren wurden eingestellt (§ 27 [X.] und § 32 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Im November 2006 wurde der Beklagte wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die sachgleiche [X.]isziplinarklage erkannte das Verwaltungsgericht wegen eines außerdienstlichen [X.]ienstvergehens auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. In seinem ersten Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 10. September 2010 - BVerwG 2 [X.] - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 14) hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten erneut zurückgewiesen.
2. [X.]ie Revision ist nicht wegen [X.]ivergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine die Revision eröffnende [X.]ivergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 133
In der Beschwerde wird kein Widerspruch zwischen einem tragenden Rechtssatz des Berufungsurteils und einem tragenden Rechtssatz des Urteils des [X.] vom 8. März 2005 - BVerwG 1 [X.] 15.04 - ([X.] 232 § 77 [X.] Nr. 24) oder des Beschlusses vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 [X.] 1.05 - aufgezeigt. [X.]as Urteil des [X.] vom 8. März 2005 wird bei den Ausführungen zum Zulassungsgrund der [X.]ivergenz nicht weiter herangezogen. [X.]em Beschluss des [X.] vom 24. Februar 2005 ist auch nicht der Rechtssatz zu entnehmen, dass bei einem Gesamtschaden von über 5 000 € die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur bei einem vollendeten Betrug in Betracht kommt, nicht aber bei einem bloßen Versuch. [X.]er Sache nach beschränkt sich die Beschwerde im Wesentlichen darauf, die Zumessungserwägungen des Verwaltungsgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt anzugreifen, dieser habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei den Straftaten des Beklagten um (untaugliche) Versuche handele.
Im Übrigen unterscheidet das [X.]isziplinarrecht - im Gegensatz zum Strafrecht - nicht zwischen Versuch und Vollendung der Tat. Verletzt ein Beamter schuldhaft ihm obliegende [X.]ienstpflichten im Sinne von § 77 [X.], kann es sich dabei begrifflich immer nur um eine vollendete Pflichtverletzung handeln, auch wenn nach strafrechtlichen Grundsätzen der Versuch eines [X.]elikts anzunehmen wäre. [X.]isziplinarrechtlich entscheidend ist allein, ob der Beamte durch ein bestimmtes [X.]ienstvergehen seine [X.]ienstpflichten verletzt hat. Für die im [X.]isziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung eines Beamten kommt es allein auf den gezeigten Handlungswillen an. Wenn der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, so ist dies dann von Bedeutung, wenn der [X.] auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (Urteil vom 7. [X.]ezember 1993 - BVerwG 1 [X.] 32.92 - BVerwGE 103, 54 <56 f.>; [X.], Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, 1. Aufl., 2010, Rn. 24 m.w.N.).
3. [X.]ie Revision ist auch nicht wegen des vom Beklagten geltend gemachten [X.] eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) zuzulassen.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern, und verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.]abei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem [X.] noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133 <144 f.> und Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - [X.]E 98, 218 <263> jeweils m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Berücksichtigung der Gründe, die für die Einstellung der zuvor gegen den Beklagten eingeleiteten [X.]isziplinarverfahren maßgebend waren, nicht verletzt. Bereits der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. September 2010 (a.a.O.
Meta
29.03.2012
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. März 2011, Az: 16b D 10.2447, Urteil
§ 77 BBG, § 13 Abs 1 BDG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.03.2012, Az. 2 B 96/11 (REWIS RS 2012, 7568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7568
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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