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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 77/04 vom 6. Februar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.]asdorf, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 6. Februar 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. [X.]s des Hessischen [X.]s vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 25.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit [X.]escheid vom 11. März 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der [X.]escheid dem Antragsteller am 19. März 2004 durch Übergabe an einer in seiner Kanzlei beschäftigte [X.] mit dem Namen —[X.] [X.] zugestellt. Mit [X.] vom 19. Mai 2004, eingegangen beim [X.] am 2. Juni 2004, beantragte der [X.] - 3 - tragsteller gerichtliche Entscheidung und zugleich Wiedereinsetzung in den [X.] Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. Der [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 3 [X.]; § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO); sie hat jedoch keinen Erfolg. 2 1. Der [X.] hat dem Wiedereinsetzungsantrag des [X.] im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben. 3 a) [X.] liegt vor. Der Antragsteller hat die Mo-natsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 1 [X.]RAO) nicht gewahrt, da ihm der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wirk-sam am 19. März 2004 gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 4 [X.]RAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] zugestellt worden ist. 4 aa) Die [X.] enthält den Vermerk des Postbediensteten, dass er - nachdem er den Zustellungsempfänger in seinem Geschäftsraum nicht erreicht hat - das zuzustellende Schriftstück dem dort [X.]eschäftigten —[X.] [X.] übergeben hat. Der Antragsteller, der zum damaligen [X.]punkt eine [X.]ürogemeinschaft mit seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten und einem weiteren Rechtsanwalt unterhielt, hat hierzu zunächst lediglich vorgetragen, eine Person —dieses Namensfi sei ihm —nicht bekanntfi, und die Richtigkeit dieses Vorbringens an Eides statt versichert. In einem späteren [X.] seines [X.] - 4 - fahrensbevollmächtigten ist sodann hierzu ausgeführt worden, dass innerhalb der [X.]ürogemeinschaft kein(e) gemeinsame(r) Mitarbeiter(in) tätig gewesen sei; eine Person mit dem auf der [X.] vom 19. März 2004 vermerk-ten Namen sei in der Kanzlei nicht beschäftigt gewesen. Mit Schreiben des [X.]e-richterstatters vom 20. Juli 2005 ist der Antragsteller aufgefordert worden, dem [X.] die Namen sämtlicher im März 2004 in den Räumen der [X.]ürogemein-schaft beschäftigter Personen unter Angabe ihrer ladungsfähigen Anschriften mitzuteilen. Gleichzeitig ist ihm anheim gegeben worden, schriftliche Erklärun-gen der zu dem genannten [X.]punkt in den Kanzleiräumen [X.]eschäftigten [X.] vorzulegen, ob eine Person mit dem Namen —[X.] [X.] (oder phone-tisch ähnlich) in den Kanzleiräumen beschäftigt oder sonst wie tätig war. Der Antragsteller hat daraufhin mit [X.] seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. August 2005 vortragen lassen, dass im März 2004 in den Räumen der Kanzlei des Antragstellers und der zwei weiteren Rechtsanwälte der [X.]üroge-meinschaft (überhaupt) keine Personen beschäftigt waren. Insbesondere sei dort keine Person mit dem Namen [X.] Hüsne beschäftigt gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat der Vertreter des Antragstellers sinngemäß erklärt, die Post sei jeweils von den anwesenden Anwälten, auch von den anwesenden Kollegen, entgegengenommen worden. Es sei immer [X.] da gewesen. Der [X.] hat daraufhin eine schriftliche Auskunft des Post-bediensteten eingeholt, der die Zustellung des [X.]escheides vom 11. März 2004 vorgenommen hat. Dieser hat mit Schreiben vom 18. November 2005 folgende Angaben gemacht: Er habe an der Kanzleitür der Rechtsanwälte —[X.]und Ü. fi geklingelt. Als daraufhin die Kanzleitür von einer Person geöffnet worden sei, sei er davon ausgegangen, dass es sich um einen dort [X.]eschäftigten ge-handelt habe. Er habe daraufhin die Person gefragt, ob sie die Annahme der Zustellung für [X.]übernehme. Er habe dieser Person sodann das Schriftstück überreicht und sich den Namen sagen lassen, damit er diesen in - 5 - die [X.] eintragen konnte. An weitere Einzelheiten könne er sich nicht mehr erinnern. [X.]) Das Vorbringen des Antragstellers ist nach den [X.] nicht geeignet, begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung aufkom-men zu lassen. Zwar erstreckt sich die [X.]eweiskraft der [X.] ge-mäß §§ 415, 418 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht darauf, dass - wie in der Urkunde angegeben - die Tatbestandsvoraussetzung der —dort beschäftigte(n) [X.] vorliegt (vgl. [X.]GH NJW 2004, 2386, 2387 zu § 184 Abs. 1 ZPO a.F.; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl. § 182 Rdn. 14). Der Umstand, dass der Postbe-dienstete in den Räumen, in denen der Antragsteller seine Kanzlei unterhielt, eine Person angetroffen hat, die bereit war, die Sendung für den Adressaten entgegenzunehmen, dem Zusteller ihren Namen zum Zwecke der Eintragung in die Urkunde genannt und damit dem Zusteller gegenüber als —[X.]eschäftigterfi des Adressaten aufgetreten ist, begründet jedoch ein gewichtiges [X.]eweisanzei-chen dafür, dass die Form des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gewahrt worden ist. [X.] Wirkung kann der Adressat nur durch eine plausible und schlüssige [X.] von Tatsachen entkräften, aus denen folgt, dass die Person nicht zu sei-nen —[X.]eschäftigtenfi gehört ([X.]GH aaO). Hieran fehlt es indes hier. Dabei ist im übrigen zu berücksichtigen, dass der [X.]egriff der —beschäftigten [X.] im Sin-ne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur besagt, dass diese Person vom [X.] mit einem Dienst tatsächlich betraut worden ist (vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl. § 178 Rdn. 23; [X.]/[X.] aaO § 178 Rdn. 18 jeweils m.w.[X.]). Sie braucht nicht bei ihm angestellt zu sein. Auch ein Arbeitnehmer eines [X.] kann —[X.]eschäftigterfi des Zustellungsempfängers sein, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, die für diesen bestimmte Post entge-genzunehmen (vgl. [X.]GH aaO). 6 - 6 - 7 (1) [X.]edenken gegen die Richtigkeit des die Frage der Wirksamkeit der Zustellung betreffenden Vorbringens des Antragstellers ergeben sich bereits aufgrund seines dem Verfahrensgang angepassten Sachvortrags. Zunächst hat der Antragsteller nur - sehr wenig aussagekräftig - vorgetragen, eine Person mit dem Namen —[X.] [X.] sei ihm —nicht bekanntfi. Dieses Vorbringen ließ die (nahe liegende) Möglichkeit offen, dass während seiner nach eigenem Sachvor-trag zur damaligen [X.] häufigen und länger andauernden Aufenthalte in der [X.] die für ihn bestimmte Post auftragsgemäß von Personen, die für die bei-den weiteren Rechtsanwälte der [X.]ürogemeinschaft tätig waren und die ihm namentlich nicht bekannt sein mussten, entgegengenommen worden ist. Später erfolgte die Ergänzung, in der [X.]ürogemeinschaft sei (en) kein(e) gemeinsame(r) (Hervorhebung durch den [X.]) Mitarbeiter(in) tätig gewesen. Auf die [X.], die Namen sämtlicher in den Kanzleiräumen beschäftigter Personen anzugeben, wurde schließlich [X.] wiederum ohne nähere Erläuterung - mitgeteilt, dass dort (überhaupt) keine Personen beschäftigt waren. (2) Wenig plausibel ist zudem das Vorbringen, die Post sei jeweils von einem anwesenden Rechtsanwalt entgegengenommen worden, es sei immer jemand (gemeint ist wohl: einer der Rechtsanwälte der [X.]ürogemeinschaft) da gewesen. Denn es erscheint zumindest sehr ungewöhnlich, dass zu den übli-cherweise in den Vormittagsstunden liegenden Zustellungszeiten, zu denen erfahrungsgemäß auch überwiegend Gerichtstermine stattfinden, stets einer der Rechtsanwälte in den Kanzleiräumen anwesend gewesen sein soll. Dies hätte jedenfalls näherer Darlegungen bedurft, namentlich vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller selbst sich seinen Angaben zufolge in dem maßgebli-chen [X.]raum überwiegend nicht am Kanzleiort aufgehalten hat, mithin inso-weit auch keine eigenen verlässliche Wahrnehmungen gemacht haben kann. 8 - 7 - 9 (3) Für die Ordnungsgemäßheit des [X.] spricht schließ-lich die vom [X.] eingeholte schriftliche Auskunft des [X.]. Danach erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass eine Person, die sich in den Kanz-leiräumen aufhält, auf Klingeln die Tür öffnet, sich zur Entgegennahme einer Postsendung bereit erklärt und dem Zusteller ihren Namen nennt, nicht in der Kanzlei —beschäftigtfi oder zumindest mit der Entgegennahme von [X.] betraut ist. Für einen derart ungewöhnlichen Vorgang ist der Antragsteller eine plausible Erklärung schuldig geblieben. Dies geht zu seinen Lasten. b) Der danach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 40 Abs. 4 [X.]RAO statthafte Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch bereits unzulässig, weil nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungs-frist des § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewahrt ist. Zur Angabe der die Wiederein-setzung begründenden Tatsachen im Sinne der genannten [X.]estimmung und damit zum notwendigen Inhalt eines [X.] gehört grund-sätzlich auch Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach [X.]ehebung des Hindernisses gestellt wurde (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.], 592; NJW-RR 2004, 282, 283; jew. m.w.[X.]). 10 aa) Die [X.] beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis beseitigt worden ist, durch das der [X.]eteiligte von der Einhal-tung der Frist abgehalten worden ist. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, er habe erst am 19. Mai 2004 von dem Widerruf seiner Zulassung erfahren, als der bestellte Abwickler in seiner Kanzlei erschienen sei. Dieser habe die dort vorliegende Post geöffnet, bei der sich unter anderem ein Schreiben der An-tragsgegnerin vom 6. Mai 2004 befunden habe, in welchem diese ihm von der Löschung seiner Zulassung als Rechtsanwalt Mitteilung gemacht habe. 11 - 8 - 12 [X.]) Damit ist jedoch die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags des Antragstellers vom 19. Mai 2005 nicht dargetan. [X.]eseitigt ist das Hindernis im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht erst, wenn die Ursache der Verhin-derung behoben ist, sondern schon dann, wenn das Fortbestehen des [X.] nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. [X.]GH, NJW-RR 2004, 282, 283; FamRZ 2001, 416, 417; [X.], 592 jew. m.w.[X.]). Dem Antragsteller ist jedoch bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. April 2004 mitgeteilt worden, dass seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit [X.] vom 11. März 2004 bestandskräftig widerrufen worden ist. Dieses Schreiben ist ihm am 5. Mai 2004 durch Einlegen in den zu seinem Geschäfts-raum gehörenden [X.]riefkasten wirksam zugestellt worden (§ 180 ZPO). Er hätte daher bereits zu diesem [X.]punkt von dem Widerruf seiner Zulassung Kenntnis erlangen müssen. Selbst wenn er - wozu jeglicher substantiierter Sachvortrag fehlt [X.] an diesem Tag ortsabwesend gewesen sein sollte, hätte er [X.] Vorkehrungen treffen müssen, damit er von dem Inhalt des Schriftstückes unverzüglich Kenntnis erlangen konnte (vgl. [X.]sbeschluss vom 29. Januar 1996 [X.] AnwZ([X.]) 46/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 79, 80). Sein Wiedereinsetzungsan-trag vom 19. Mai 2004 ist jedoch zunächst am Freitag, den 21. Mai 2004, bei der Antragsgegnerin eingegangen und von dieser mit Schreiben vom 28. Mai 2004 an den [X.] als den nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]V.m. §§ 37, 40 Abs. 4 [X.]RAO zuständigen Adressaten weitergeleitet worden, wo er am 2. Juni 2004 einging. Er war daher in jedem Fall verfristet, ohne dass es einer Problematisierung der Frage bedarf, ob der Antragsgegnerin eine frühere Weiterleitung des verfristet schon bei ihr eingegangenen Wiedereinsetzungsge-suchs möglich gewesen wäre. - 9 - 13 2. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist daher vom [X.] zu Recht als unzulässig, weil verfristet, verworfen [X.]. Sein Rechtsmittel erweist sich somit insoweit ebenfalls als unbegründet. 3. Der [X.] konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die [X.]eteiligten sich im Termin vom 17. Oktober 2005 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. 14 [X.][X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Salditt Kieserling [X.] [X.] Frankfurt, Entscheidung vom 29.07.2004 - 1 [X.] 16/04
Meta
06.02.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2006, Az. AnwZ (B) 77/04 (REWIS RS 2006, 5183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5183
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