Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2018, Az. B 6 SF 3/17 S

6. Senat | REWIS RS 2018, 13772

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Gegenstand

(Gerichtskostenfreiheit der Bundesagentur für Arbeit als Rechtsträgerin der die Vollstreckung für das Jobcenter betreibenden Stelle - Gerichtskostenfreiheit der Träger der in § 64 Abs 3 S 2 SGB 10 genannten Sozialleistungen)


Tenor

Auf die Erinnerung wird in dem Verzeichnis der Pauschgebühren des [X.] für das Quartal IV/2016 vom 11. Januar 2017 die Feststellung, dass die Erinnerungsführerin für das Revisionsverfahren B 14 AS 5/15 R eine Gebühr in Höhe von 300 Euro schulde, aufgehoben.

Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die [X.] ([X.]) wendet sich als Erinnerungsführerin gegen die Feststellung einer Gebührenschuld (Pauschgebühren) für das Revisionsverfahren [X.] AS 5/15 R, an dem sie als Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin beteiligt war. In diesem Verfahren stritten sich die Beteiligten ausschließlich über die Höhe der von der [X.] zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im isolierten Widerspruchsverfahren. In dem Widerspruchsverfahren begehrte die (spätere) [X.]lägerin, eine Empfängerin von Leistungen nach dem [X.], erfolgreich die Aufhebung der von der [X.] im Schreiben vom 23.10.2011 gegen sie festgesetzten Mahngebühr in Höhe von 7,85 Euro. Die [X.] hatte die zugrunde liegende Mahnung "für das zuständige Jobcenter" veranlasst, dem die [X.]lägerin die Rückzahlung zurückgeforderter [X.]-Leistungen in Höhe von 1512,78 Euro schuldete. Nähere Angaben dazu, welche Leistungen (iS von § 6 Abs 1 S 1 [X.] oder Nr 2 [X.]) die Rückforderung bzw Mahnung betraf bzw auf welcher Grundlage die [X.] hier die Vollstreckung für das Jobcenter betrieb, finden sich weder im Revisionsurteil [X.] AS 5/15 R noch in der Gerichtsakte des BSG.

2

Gegen die Mitteilung des sie betreffenden [X.] aus dem Verzeichnis der Pauschgebühren für das Quartal IV/2016 vom [X.], zugestellt am 16.1.2017, hat die [X.] mit Schreiben vom [X.] Erinnerung eingelegt. Sie macht geltend, dass sie in der Streitsache [X.] AS 5/15 R als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig geworden und deshalb gemäß § 64 Abs 3 [X.] [X.] X im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von den Gerichtskosten befreit sei. Sie beantragt die Aufhebung der Feststellung einer Gebührenschuld von 300 Euro für dieses Verfahren.

3

Die [X.]ostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Dem hat sich der [X.]ostenprüfungsbeamte angeschlossen und die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

4

II. Die zulässige Erinnerung hat Erfolg. Die Erinnerungsführerin schuldet für das Revisionsverfahren [X.] AS 5/15 R keine Gerichtskosten nach § 184 [X.], weil sie in dem Verfahren als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig geworden und deshalb von Gerichtskosten freigestellt ist.

5

1. Über die Erinnerung hat nach der Zuweisung in RdNr 6 [X.] des [X.] des [X.] der 6. Senat als [X.] zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss des Senats ohne Mitwirkung [X.] (§ 12 Abs 1 [X.] iVm § 33 Abs 1 [X.], § 40 S 1 [X.]). Während ansonsten in kostenrechtlichen Verfahren der Erinnerung nach dem [X.] bzw dem RVG nunmehr auch in dritter Instanz grundsätzlich eine Entscheidung durch den Einzelrichter vorgesehen ist (vgl § 66 Abs 6 S 1 [X.] bzw § 33 Abs 8 S 1 RVG - s dazu [X.] Beschluss vom 23.4.2015 - I ZB 73/14 - NJW 2015, 2194), lässt das [X.] bislang auch bei Erinnerungen (§§ 178, 189 Abs 2 [X.] [X.]) ein Tätigwerden des Einzelrichters lediglich im Rahmen des § 155 Abs 2 S 1 [X.], Abs 3 und 4 [X.] zu ([X.] in Zeihe/[X.] , [X.], Stand August 2017, § 189 Rd[X.]0a). Im Verfahren vor dem BSG findet § 155 Abs 2 bis 4 [X.] jedoch gemäß § 165 [X.] [X.] generell keine Anwendung. Das hat zur Folge, dass beim BSG über [X.]ostenerinnerungen nach § 189 Abs 2 [X.] [X.] der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu befinden hat.

6

2. Die Erinnerung gegen die Feststellung der ([X.] ist gemäß § 189 Abs 2 [X.] [X.] statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat die Erinnerungsführerin den Rechtsbehelf innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des [X.] aus dem Gebührenverzeichnis, welcher die Festsetzung für das Verfahren [X.] AS 5/15 R enthielt, eingelegt.

7

3. Die Erinnerung hat in der Sache Erfolg. Für das Verfahren [X.] AS 5/15 R dürfen zu Lasten der Erinnerungsführerin keine Gerichtskosten festgestellt werden. Zu ihren Gunsten greift hier die Befreiung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende von Gerichtskosten in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 184 Abs 3 [X.] iVm § 2 Abs 3 S 1 [X.] und § 64 Abs 3 [X.] [X.] X ein.

8

a) Grundsätzlich kommt der [X.] in sozialgerichtlichen Verfahren - insbesondere in Angelegenheiten der Arbeitsförderung nach § 51 Abs 1 [X.] [X.] - allerdings keine [X.]ostenfreiheit zugute. Ungeachtet der Frage, ob sie als "öffentliche Anstalt" iS von § 2 Abs 1 S 1 [X.] angesehen werden kann (§ 367 Abs 1 [X.]I - vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]I, [X.] § 367 Rd[X.], Stand der Einzelkommentierung Dezember 2017; [X.] in juris-P[X.] [X.]I, 2014, § 367 RdNr 25 bis 28), wird sie jedenfalls nicht unmittelbar nach dem Haushaltsplan des [X.] verwaltet (s dazu [X.] Beschluss vom 10.12.2008 - [X.]VR 54/07 - Juris RdNr 3), sondern stellt ihren eigenen Haushalt auf (§ 1 Abs 1 [X.] und 3 iVm §§ 67 ff, § 71a [X.] IV). Schon deshalb erfüllt die [X.] die Voraussetzungen für eine [X.]ostenbefreiung nach § 184 Abs 3 [X.] iVm § 2 Abs 1 [X.] nicht ([X.], [X.]/Fam[X.], 16. Aufl 2018, § 2 Rd[X.]7; [X.], [X.]ostengesetze, 47. Aufl 2017, § 2 [X.] RdNr 8; s auch B. [X.] in [X.]-Ladewig/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 184 Rd[X.]).

9

b) Die [X.]ostenbefreiung der [X.] ergibt sich hier jedoch aus den gemäß § 184 Abs 3 [X.] entsprechend anwendbaren Bestimmungen in § 2 Abs 3 S 1 [X.] iVm § 64 Abs 3 [X.] [X.] X (letztgenannte Vorschrift in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung von Art 6 [X.] des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706; die nachfolgende Änderung zum [X.] durch das [X.] vom 17.12.2008, [X.] 2586, ist für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ohne Bedeutung). Nach dieser Vorschrift sind (ua) die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von den Gerichtskosten befreit, wobei § 197a [X.] unberührt bleibt. Da die [X.]lägerin des Verfahrens [X.] AS 5/15 R zum [X.]reis der nach § 183 S 1 [X.] [X.]ostenprivilegierten gehört, ist der Vorrang der Regelung in § 197a [X.] hier ohne Belang.

Die [X.] erfüllt in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit [X.] AS 5/15 R die Voraussetzungen für eine Gerichtskostenbefreiung nach § 64 Abs 3 [X.] [X.] X. Sie ist gemäß § 19a Abs 2 S 1 [X.] I und § 6 Abs 1 S 1 [X.] [X.] (idF des ab 1.1.2011 geltenden Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.] vom [X.], [X.] 1112) zuständiger Träger für bestimmte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.], soweit nicht im Einzelfall ein kommunaler Träger (Optionskommune) an ihrer Stelle als Träger dieser Leistungen zugelassen ist 6a Abs 1 und 5 [X.]). Selbst wenn die Aufgaben der [X.] als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tatsächlich von der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b Abs 1 [X.] unter der Bezeichnung "Jobcenter" (§ 6d [X.]) wahrgenommen werden, stellt das die Leistungsträgerschaft (§ 12 [X.] I) der [X.] nicht in Frage (§ 44b Abs 1 [X.] Halbs 2 [X.]; zur Unterscheidung von Wahrnehmungszuständigkeit und Leistungszuständigkeit s auch [X.]napp in juris-P[X.] [X.], 4. Aufl 2015, § 44b Rd[X.] ff). Aber auch falls ein kommunaler Träger nach § 6a [X.] zugelassen wurde, übernimmt dieser nicht sämtliche Aufgaben der [X.] als Träger der Grundsicherung. Vielmehr verbleiben gemäß § 6b Abs 1 S 1 Halbs 2 [X.] die dort einzeln aufgezählten Aufgaben in jedem Fall bei der [X.]. Dazu gehören insbesondere die sich aus § 44b [X.] ergebenden Aufgaben. Damit ist die [X.] in allen vom Gesetz ermöglichten Organisationsformen des Vollzugs des [X.] funktional als mit Aufgaben eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraut anzusehen.

Allerdings reicht nach der Rechtsprechung des [X.] die bloße Eigenschaft einer Behörde als Träger der in § 64 Abs 3 [X.] Teils 2 [X.] X genannten Sozialleistungen für eine Freistellung von Gerichtskosten nicht aus. Vielmehr setzt der Sinn und Zweck der Vorschrift voraus, dass auch das konkrete Verfahren von dem Sozialleistungsträger gerade in dieser Eigenschaft geführt wird; das Verfahren muss also einen engen sachlichen Zusammenhang zu der gesetzlichen Tätigkeit als Träger der in der Vorschrift genannten Sozialleistungen haben ([X.] Beschluss vom 10.11.2005 - [X.]/02 - Juris RdNr 6 f; [X.] Beschluss vom 28.9.2016 - XII ZB 251/16 - Juris RdNr 30). Dem schließt sich der Senat für den Bereich der sozialgerichtlichen Verfahren an. Auch insoweit ist eine Freistellung lediglich bestimmter Sozialleistungsträger von Gerichtskosten nach dem Sinn und Zweck des § 64 Abs 3 [X.] [X.] X nur dann gerechtfertigt, wenn das konkrete Gerichtsverfahren von dem Träger gerade in der Eigenschaft geführt wird, die Grund für die kostenrechtliche Privilegierung dieses Sozialleistungsträgers war.

Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang mit der gesetzlichen Tätigkeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist bei der [X.] immer dann anzunehmen, wenn sie - objektiv betrachtet - in dem zugrunde liegenden Verfahren eine Aufgabe im Rahmen des Vollzugs des [X.] wahrnimmt. Ob die [X.] diese Aufgabe im konkreten Einzelfall rechtmäßig wahrgenommen hat, spielt hingegen für die Frage, ob ausnahmsweise in einem nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren für sie [X.]ostenfreiheit besteht, keine Rolle. Danach bedarf es für die Entscheidung der [X.]ostenbeamten, ob Pauschgebühren zu erheben sind oder davon wegen Gerichtskostenfreiheit abzusehen ist, keiner Ermittlungen, ob eine Aufgabenübertragung vom Jobcenter auf die [X.] gemäß § 44b Abs 4 und 5 [X.] im Einzelfall ordnungsgemäß vorgenommen worden ist (ebenso [X.] Beschluss vom [X.] - Juris Rd[X.]4; [X.] Beschluss vom 19.2.2015 - L 6 SF 70/14 E - Juris Rd[X.], 8 sowie Beschluss vom 11.6.2015 - L 6 SF 502/15 E - Juris Rd[X.], 9 ff). Vielmehr besteht [X.]ostenfreiheit nach § 64 Abs 3 [X.] [X.] X bereits dann, wenn sich aus dem Streitgegenstand des Verfahrens ergibt, dass die [X.] daran im Rahmen ihrer Aufgaben zum Vollzug des [X.] beteiligt war.

So verhält es sich hier. Dem Rechtsstreit [X.] AS 5/15 R über die Höhe zu erstattender [X.]osten für das Widerspruchsverfahren lag eine Mahnung zugrunde, welche die [X.] zum Einzug von Forderungen aus Bescheiden des zuständigen Jobcenters veranlasst hatte. Die [X.] wurde dabei "als Rechtsträgerin der die Vollstreckung für das Jobcenter betreibenden Stelle" tätig ([X.] vom [X.] - [X.], 49 = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.]2). Damit bestand ein enger sachlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit der [X.] als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der die [X.]ostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 64 Abs 3 [X.] [X.] X zur Folge hat (im Ergebnis ebenso [X.] Beschluss vom [X.] - Juris Rd[X.]2 ff; [X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, § 64 [X.] X Rd[X.]8, Stand Einzelkommentierung Juni 2014; [X.] in juris-P[X.] [X.] X, 2. Aufl 2017, § 64 Rd[X.]5; Lange in juris-P[X.] [X.], 2017, § 184 Rd[X.]7; J. [X.]rauß in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 184 Rd[X.]8).

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.] (vgl BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 SF 8/17 S - Juris RdNr 30). Die Erinnerungsführerin, die zu den in § 184 Abs 1 [X.] genannten Gebührenpflichtigen gehört, weil sie nicht dem [X.]reis der [X.]ostenprivilegierten gemäß § 183 [X.] unterfällt, erhält trotz des Erfolgs der Erinnerung gemäß § 193 Abs 4 [X.] keine Erstattung ihrer Aufwendungen. Gesonderte Gerichtskosten fallen für das Verfahren der Erinnerung nicht an, da es keine eigenständige "Streitsache" iS des § 184 Abs 1 S 1 [X.] darstellt. Das entspricht in der Sache der Regelung in § 66 Abs 8 [X.], die bei Erinnerungen gegen den Ansatz von Gerichtskosten nach dem [X.] zur Anwendung gelangt.

Meta

B 6 SF 3/17 S

19.02.2018

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 64 Abs 3 S 2 SGB 10, § 155 Abs 2 S 1 Nr 5 SGG, § 155 Abs 3 SGG, § 155 Abs 4 SGG, § 178 SGG, § 183 S 1 SGG, § 184 Abs 1 SGG, § 184 Abs 3 SGG, § 189 SGG, § 193 SGG, § 197a SGG, § 2 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 2 Abs 3 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 33 Abs 8 S 1 RVG, § 6 SGB 2, §§ 6ff SGB 2, § 44b SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2018, Az. B 6 SF 3/17 S (REWIS RS 2018, 13772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13772

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I ZB 73/14

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