Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3710

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

20.
Oktober 2015

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb
[X.] §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Die im Preis-
und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts für Zahlungsverkehrskar-ten enthaltene Bestimmung
"Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden
(Entgelt für Ausstellung der Karte)

15,00 EUR
Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der [X.] hat."

ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] un-wirksam.

[X.], Urteil vom 20. Oktober 2015 -
XI [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Oktober 2015
durch [X.]
Ellenberger, die Richter Dr.
Grüneberg, [X.] und [X.] sowie
die Richterin Dr. Menges
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
März 2014 aufgehoben und das Urteil der 26.
Zivilkammer des [X.] vom 23. Januar 2013 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den [X.], zu unterlassen, die nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche [X.] in [X.] mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich hierauf bei der [X.] derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.
April 1977, zu berufen:

"Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden
(Entgelt für Ausstellung der Karte)

15,00 EUR
Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwor-tungsbereich der [X.] hat."

-
3
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214

e-raus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.
September 2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrich-tung gemäß §
4 [X.] eingetragen. Die beklagte [X.] verwendet in ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis folgende [X.]:
"2
Zahlungsverkehrsleistungen

Zahlungsverkehrskarten

2.1

Card

2.1.1

Card für Kontoinhaber

pro Jahr 0,00 EUR

2.1.2
Zusatzkarte

pro Jahr 6,00 EUR

2.1.3
Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden

(Entgelt für Ausstellung der Karte)

15,00 EUR

Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der
[X.] der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbe-reich der [X.] hat.

1
2
-
4
-
Die von der [X.] darüber hinaus verwendeten "Besonderen Bedin-gungen"
für

Cards
enthalten unter anderem folgende Bestimmung:
"5 Sperre und Einziehung der Karte
(1) [X.] darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z.B. an Geldautomaten) veranlassen,
-
wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen
-
wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder
-
wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Ver-wendung der Karte besteht.
[X.] wird den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten. [X.] wird die Karte entsperren oder durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.

Der Kläger wendet sich mit seiner der [X.] am 10.
September 2012 zugestellten Klage gegen das im Preis-
und Leistungsverzeichnis der [X.] unter Ziffer 2.1.3 ausgewiesene Entgelt für die Ausstellung einer Ersatzkarte. Er ist der Ansicht, die [X.] sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach §
1 [X.] nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhalts-gleiche [X.] in [X.] mit Verbrauchern einzube-ziehen sowie sich bei der Abwicklung derartiger Verträge hierauf zu berufen. Außerdem
verlangt er von der [X.] die Zahlung von Abmahnkosten
in Höhe von 214

3
4
-
5
-
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungs-
und Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1338
ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die beanstandete [X.] unterliege bereits nicht der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
3 [X.]. Es handele sich nicht um eine kontrollfähige Preisne-benabrede, sondern um die Bestimmung eines Entgelts für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Die Beklagte sei weder
ge-setzlich noch vertraglich zur
Aushändigung
einer
kostenlosen Ersatzbankkarte verpflichtet. Ihre aus dem [X.] als einem eigenständigen Vertrag folgende zentrale Pflicht, dem Kunden die Möglichkeit zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen sowie die Nutzung von Geldautomaten zu eröffnen, habe sie mit der Aushändigung der [X.] erfüllt. Die Ausgabe einer weiteren Karte stelle eine Sonderleistung dar, die sich die Beklagte grundsätzlich geson-dert vergüten lassen dürfe. Zwar komme eine eigene Pflicht der [X.]
zur [X.] Überlassung einer Ersatzkarte unter Schadensersatzgesichtspunkten in Betracht, wenn der Verlust, die Beschädigung oder generell der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit
der [X.] von ihr
zu vertreten sei. Für derartige Fälle 5
6
7
8
-
6
-
sehe die streitige [X.] aber ausdrücklich keine Entgeltpflicht des Kunden vor, da die Erhebung des Entgelts daran geknüpft werde, dass die Notwendig-keit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbe-reich der [X.] habe. Bei einer solchen Regelung könne von einer Abwäl-zung von Aufwendungen zur Erfüllung eigener Pflichten der [X.] keine Rede sein. Der Sachverhalt sei insoweit vergleichbar mit der Erhebung eines Entgelts für die Aushändigung einer Ersatzkreditkarte. Bei dieser bestehe zwar dann, wenn eine Beschädigung oder der Verlust der Karte auf ein Verschulden der [X.] zurückzuführen sei, die Pflicht zur kostenlosen Überlassung der [X.]. In allen
anderen Fällen werde aber mangels eines gesetzlichen Leitbilds, das
die Aushändigung der Ersatzkreditkarte zur Pflicht der [X.] mache, sowie aufgrund des Umstands, dass der [X.] dem Kunden aus dem [X.] nur eine funktionsfähige [X.] schulde, eine Entgeltrege-lung für wirksam erachtet. So verhalte es
sich auch hier.
Dem könne nicht -
mit der Folge der
[X.]keit der [X.] -
ent-gegen gehalten werden, der Begriff des "Verantwortungsbereichs" umschreibe den Umfang bzw. die Voraussetzungen der eigenen Verpflichtung der [X.]
nicht eindeutig. Der Begriff des Verantwortungsbereichs sei seiner Reich-weite nach -
auch nach dem Verständnis eines [X.] -
insoweit klar begrenzt, als jedenfalls in den Fällen, in denen die [X.] den Verlust oder die Beschädigung der Karte zu vertreten habe, keine Entgeltpflicht des Kunden bestehen solle. Vertragliche Sekundäransprüche des Kunden würden nicht ab-geschnitten. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei davon auszugehen, dass der -
im Übrigen auch vom Gesetzgeber in § 309 Nr. 12 a) [X.] verwen-dete -
Begriff des "Verantwortungsbereichs" über die Fälle des nachweisbaren Verschuldens hinausgehe. Woraus aber in Fällen, in denen die Notwendigkeit der Ersatzausstellung nicht aus dem Verantwortungsbereich der [X.] her-rühre, deren vertragliche Pflicht zur Erstellung einer kostenlosen Ersatzkarte 9
-
7
-
folgen solle, sei nicht ersichtlich. Eine solche Pflicht ergebe sich insbesondere nicht aus dem [X.].
Dieser rechtlichen Beurteilung stünden die vom Kläger angeführten [X.] einer Namensänderung des Kunden oder des Kartendiebstahls nicht entgegen.
Bei einer Namensänderung auf Seiten des Kunden liege der Grund für die notwendige Erstellung einer neuen Karte klar in dessen Sphäre. Auch wenn der [X.] daran gelegen sein müsse, dass der Name auf der genutz-ten Karte den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, sei nicht ersichtlich, weshalb sie verpflichtet sein solle, den Zusatzaufwand für Erstellung und Über-sendung der Ersatzkarte zu tragen. Vielmehr sei ebenso wie im Falle der [X.] eines neuen Sparbuchs
davon auszugehen, dass die Neuausstellung eine Sonderleistung darstelle. Eine andere
rechtliche Beurteilung sei gleichfalls nicht gerechtfertigt, wenn dem Kunden trotz Einhaltung aller notwendigen [X.] die [X.]karte entwendet werde, da auch dann die [X.] der Ersatzausstellung nicht in den Verantwortungsbereich der [X.] falle, so dass der Kunde das gemäß §
675f Abs.
4 Satz
1 [X.] vereinbarte Ent-gelt entrichten müsse.
In den Fällen, in denen der Verlust oder die Beschädigung der Karte nicht aus dem
Verantwortungsbereich der [X.], liege eine Ersatzaus-stellung auch nicht im eigenen Interesse der [X.]. Dies gelte zunächst dann, wenn Verlust oder Beschädigung auf ein eigenes Verschulden des Kun-den zurückzuführen seien. Aber auch in den Fällen, in denen keiner Seite ein Verschulden vorzuwerfen sei, lasse sich kein die Inhaltskontrolle rechtfertigen-des Eigeninteresse der [X.] an der Ausstellung der Ersatzkarte bejahen. Die Ausstellung einer neuen Karte diene -
anders als die Sperrung einer ent-wendeten Karte -
nicht überwiegend dem Interesse der [X.] an der Vermei-dung einer missbräuchlichen Nutzung, sondern dem
Interesse des Kunden, die 10
11
-
8
-
mit der Karte einhergehenden Zahlungsmöglichkeiten auch zukünftig nutzen zu können.
Auch bei einer Namensänderung habe der Kunde ein primäres Inte-resse daran, die Nutzung der [X.]karte nicht wegen des falschen Namenszu-ges einschränken zu müssen.
Selbst wenn man aber von der [X.]keit der streitgegenständli-chen
[X.] ausgehe, lasse sich weder eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne von
§
307 [X.] noch
ein Verstoß gegen §
309 Nr.
5 [X.]
feststellen. Die streitige [X.] sei in diesem Falle nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Ihre Pflicht aus dem [X.] habe die [X.] mit der Aushändigung der [X.] erfüllt. Die Beklagte habe auch kein relevantes Interesse daran, dass der Kunde die
Kartenfunktionen dauerhaft vollständig nutzen könne. Die Höhe des streitigen Entgelts benachteilige die Kunden der [X.] ebenfalls nicht unangemessen. Der Kläger habe schon nicht konkret dargelegt, dass die der [X.] tatsächlich entstehenden Kos-ten im Regelfall unterhalb des geltend gemachten Entgelts lägen. Der vom Klä-ger geforderten Umlegung der Kosten der Ausstellung einer Ersatzkarte auf die allgemeine Kontoführungsgebühr stehe der aus dem [X.]surteil vom 17. [X.] ([X.], [X.]Z 199, 281) zu entnehmende Gedanke entge-gen, die Kunden nur mit den regelmäßig anfallenden Kosten zu belasten. Das Schadensersatz, den der Kunde infolge schuldhafter Pflichtverletzung an die [X.] zu leisten habe; die Frage, ob eine zulässige Schadenspauschalierung vorliege, stelle sich daher nicht.
Die streitige [X.]
verstoße, soweit darin der Begriff des "[X.]" verwendet werde,
ferner
nicht gegen das Transparenzgebot. Das folge schon daraus, dass diese Formulierung
in §
309 Nr.
12 a) [X.]
vom Gesetzgeber selbst verwendet werde. Im Übrigen sei der betreffende Begriff für 12
13
-
9
-
den [X.] hinreichend konkret.
Eine Benennung aller Einzelfäl-le, in denen die Beklagte zur Tragung der Kosten der Ersatzkarte verpflichtet sei,
erscheine
aufgrund der Vielzahl denkbarer
Konstellationen nicht geboten.
Hinsichtlich der personellen Reichweite des Begriffs sei das [X.] zutref-fend davon ausgegangen, dass der Verantwortungsbereich der [X.] auch das Verhalten von Erfüllungsgehilfen einschließe.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 [X.] auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen [X.].
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die bean-standete [X.] nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der Inhaltskontrolle gemäß §
307
Abs.
1 und Abs.
2
[X.].
a) Nach §
307
Abs.
3 Satz
1 [X.] sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische [X.]n noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Ent-gelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. [X.] sind aber [X.]n, die von gesetzlichen Preisrege-lungen abweichen ([X.]surteile vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn.
12 und vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn.
9), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegen-14
15
16
-
10
-
stand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt ([X.]surteile vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
16, vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
26, vom 7.
Juni 2011

XI
[X.], [X.]Z 190, 66 Rn.
19, vom 22.
Mai 2012

XI
ZR 290/11, [X.]Z 193, 238 Rn.
10, vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
13 und vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn.
9). Dies gilt auch dann, wenn die [X.] in einem Regelwerk enthalten ist, das

wie hier das Preis-
und Leistungsver-zeichnis der [X.]

Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt ([X.]surteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 383, vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn. 13 und vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn. 9).
b) Die vom Kläger beanstandete [X.] enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne.
aa) [X.] ist so auszulegen, dass die Beklagte hiernach auch dann die Zahlung des Entgelts

verlangen kann, wenn die Ausgabe der Ersatzkarte wegen
einer vereinbarungsgemäß erfolgten Sperrung der Erst-
bzw. [X.] nach §
675k Abs.
2
[X.] notwendig geworden ist, deren [X.] oder Diebstahl der Kunde gemäß §
675l Satz
2 [X.] angezeigt hat.
(1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Ausle-gung zu ermitteln, die der [X.] selbst vornehmen kann ([X.]surteile vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
15, vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
26 und vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, WM
2015, 519 Rn.
12). Dabei ist,
ausgehend von den Verständnismög-17
18
19
-
11
-
lichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.],
nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.] zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen [X.] unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten [X.] verstanden wird ([X.]surteile vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
29, vom 7.
Juni 2011

XI
[X.], [X.]Z 190, 66 Rn.
21, vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
16 und vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn.
12). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des §
305c Abs.
2 [X.] zur Anwendung ([X.]surteile vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
11, vom 29.
Juni 2010

XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
31 und vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 437/11, [X.], 1344 Rn.
34). [X.] ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit der beanstandeten [X.] führt (vgl. [X.]surteile vom 17.
Februar 2004

XI
ZR 140/03, [X.]Z 158, 149, 155, vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
35 und vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 437/11, [X.], 1344 Rn.
34). Au-ßer Betracht zu bleiben haben [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind ([X.]surteile vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
11, vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
16, vom 8.
Oktober 2013

XI
ZR 401/12, [X.]Z 198, 250 Rn.
22, vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
25 und vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn. 12).
(2) Die vom Kläger beanstandete [X.] ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass die Beklagte insbesondere auch dann ein Entgelt für die Ausstellung einer Ersatzkarte beanspruchen kann, wenn die 20
-
12
-
Neuausstellung infolge einer von der [X.] Erst-
oder [X.] notwendig wird, deren Verlust oder Diebstahl der [X.]kunde angezeigt hat.
(a) Die umfassend formulierte [X.] bezieht sich nach ihrem eindeuti-gen Wortlaut im Ausgangspunkt auf sämtliche Fälle, in denen der Kunde bei der [X.] wegen der Ausstellung einer Ersatzkarte vorstellig wird. Das Preis-
und Leistungsverzeichnis der [X.] unterscheidet
hinsichtlich der

Card, von der hier nicht streitbefangenen
Ausstellung einer Zusatzkarte (Ziffer 2.1.2) abgesehen, ausschließlich zwischen der
in Ziffer 2.1.1 geregelten
-
kos-tenfreien
-
Ausgabe der

Card für Kontoinhaber ([X.]) einerseits sowie der
-

n
-
Ausgabe einer "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden"
(Ziffer 2.1.3) andererseits. Bei dieser Vertragsgestaltung fällt das in Rede stehende Entgelt aus der maßgeblichen Sicht eines [X.]
daher grundsätzlich immer dann
an, wenn er
-
im Ausgangspunkt
unabhängig davon, weshalb
-
eine
Ersatzkarte begehrt. Entgegen der Auffassung der Revi-sionserwiderung
ist allein der Formulierung "auf Wunsch des Kunden"
aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nicht zu entnehmen, dass Fallgestaltungen, in denen die [X.] auf Grund [X.] Verpflichtung zur (unentgeltlichen) Überlassung einer Ersatzkarte verpflichtet ist, von vorneherein vom Geltungsbereich der [X.] ausgenom-men sein sollen. Mit dem "Kundenwunsch"
wird letztlich nur umschrieben, von wem die zur Ausstellung einer Ersatzkarte führende Initiative ausgeht. Der Kunde kann aber auch in
Fällen initiativ werden
(müssen), in denen sein
Ver-tragspartner bereits aufgrund einer eigenen Verpflichtung tätig werden müsste. Eingeschränkt wird die Zahlungspflicht des Kunden in der fraglichen [X.] vielmehr lediglich insoweit, als das Entgelt "nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwor-tungsbereich der [X.]
hat".

21
-
13
-
(b) Erfolgt die Ausstellung der Ersatzkarte aufgrund einer Sperrung der Erst-
bzw. [X.] durch die Beklagte, so ist der Begriff der "Ursache"
als solcher objektiv mehrdeutig. Er kann sich zum einen auf den unmittelbaren
An-lass der Neuausstellung beziehen, also die Sperrung der [X.], die von der [X.] bewirkt
wird und daher als solche stets
in deren Verantwortungsbe-reich liegt. Zum anderen kann mit "Ursache" der Umstand gemeint sein, der zur Sperrung der Karte
geführt hat, wie insbesondere
der Verlust oder Diebstahl der [X.] sowie
der Verdacht einer missbräuchlichen
Verwendung oder sonstigen
nicht autorisierten
Nutzung. Da jedenfalls der [X.] oder diebstahl als im Ergebnis zur Sperrung führende Vorgänge regelmäßig nicht in den Verantwortungsbereich der [X.] fallen, begründet die [X.]
in diesen Fällen für die Ausstellung der Ersatzkarte eine Entgeltzahlungspflicht
des Kun-den.
(c) Aus der maßgeblichen Kundensicht ist der Begriff der "Ursache"
allein im
letztgenannten Sinne zu verstehen. Die Beklagte will, wie sich aus dem Re-gelungszusammenhang der [X.] ergibt, nur solche Ursachen
von der Ent-geltpflicht des Kunden ausnehmen, die in ihrem "Verantwortungsbereich"
lie-gen.
Da eine
von der [X.] bewirkte Sperrung als solche stets in ihren
Verant-wortungsbereich fällt, liefe die [X.] in allen Fällen der Kartensperrung
als Entgelttatbestand praktisch leer. Die Beklagte will aber ersichtlich -
wie sie in der Klageerwiderung
ausdrücklich vorgetragen hat -
insbesondere in den Fällen ein Entgelt erheben, in denen die Sperrung notwendig wird, nachdem der Kun-de die [X.] verloren hat oder sie ihm gestohlen wurde. Daher liegt es für den [X.] auf der Hand, dass für seine Entgeltpflicht nicht der
Zwischenschritt der Sperrung, sondern die den gesamten Vorgang auslösende "Ursache"
ausschlaggebend ist. [X.] und Kartendiebstahl
sind auch keine Ausnahmefälle, auf die die [X.] nicht zugeschnitten wäre oder in de-nen die Berufung auf die [X.] schlechthin treuwidrig wäre (vgl. hierzu Se-22
23
-
14
-
natsurteil vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn.
13). Es [X.] sich vielmehr um
-
wie dargestellt -
von der [X.] ausdrücklich in den Blick genommene
wesentliche
Anwendungsfälle
der entgeltlichen Ersatzaus-stellung einer

Card.
bb) Mit der Bepreisung der Ausstellung einer Ersatzkarte in diesen Fällen weicht die Beklagte zum Nachteil der Kunden von §
675k Abs.
2 Satz
5 i.V.m.
§
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] ab.
(1) Gemäß § 675k Abs. 2 Satz 1 [X.] können Zahler (Kunde) und [X.] ([X.]) unter den dort näher geregelten Voraussetzungen vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungs-authentifizierungsinstrument zu sperren. Die streitgegenständliche

Card als Zahlungsverkehrskarte (Debitkarte) ist jedenfalls bei verkehrsüblicher
Nutzung mit einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) ein Zahlungs-authentifizierungsinstrument im Sinne dieser Vorschrift (zur Eigenschaft von Zahlungs-
oder Debitkarten als Zahlungsauthentifizierungsinstrument vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
675j
Rn.
27;
[X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
675j Rn.
6 f., § 675k Rn. 1).
Die nach §
675k Abs.
2 Satz
1 [X.] erforderliche Vereinbarung hinsichtlich der Berechtigung der [X.] zur ein-seitigen Sperrung ist vorliegend in
Ziffer
5 der "Besonderen Bedingungen"
für

Cards
geregelt. Danach darf die [X.] unter anderem dann die Karte sperren und deren
Einzug veranlassen, wenn sachliche Gründe im Zusammen-hang mit der Sicherheit der Karte dies
rechtfertigen oder wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht.
Hat der Zahlungsdienstleister die [X.] nach §
675k Abs.
2 Satz
1 [X.] gesperrt und sind die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben, trifft den Zahlungsdienstleister nach §
675k Abs.
2 Satz
5 [X.] die gesetzliche Ne-24
25
26
-
15
-
benpflicht, dem Kunden
ein neues [X.], wenn
wie im Falle des Abhandenkommens oder
des Diebstahls der [X.]
die
bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht kann der Zahlungsdienstleister, wie schon die Gesetzesbegründung ausdrücklich feststellt (BT-Drucks. 16/11643, [X.]), mangels gesetzlicher Anordnung im Sinne von
§
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] kein Entgelt verlangen ([X.]/[X.] von Westphalen, [X.], 14.
Aufl., §
675k Rn.
14; [X.]/[X.], [X.], 74.
Aufl., §
675k Rn.
6; Bunte, AGB-[X.]en, [X.] und Sonderbedingungen, 4.
Aufl., SB
girocard Rn.
62; [X.], [X.]recht, 4.
Aufl., §
8 Rn.
145; [X.], [X.], 205, 210; wohl auch [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrs-recht, 2.
Aufl., §
675k [X.] Rn. 19; aA ohne Begründung: [X.], [X.] 3/2015 Anm.
3; [X.], [X.] 2015, 201, 214). Für eine Differenzierung nach "Verantwortungsbereichen", wie die Beklagte sie mit der streitigen [X.] vornimmt, bietet § 675k Abs. 2 Satz 5 [X.] keine Grundlage. Ob die Sperrung selbst auf Betreiben des Kunden oder der [X.] erfolgt, ist im Streitfall un-erheblich
(vgl. zu dieser wenig überzeugenden
Differenzierung
Münch-Komm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
675k Rn.
9), da die angegriffene [X.] [X.] auch den Fall erfasst, dass die Beklagte die Karte von sich aus sperrt und der Kunde nach Wegfall der Sperrgründe die Ausgabe einer Ersatzkarte wünscht.
Außerdem wälzt die Beklagte mittels der vom Kläger beanstandeten [X.]
Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden ab. Gemäß §
675l Satz 2 [X.] hat der Zahler dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Ver-wendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifi-zierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Zahlungsdienstleister ist gemäß §
675m Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 27
-
16
-
[X.] verpflichtet, jede Nutzung
des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige nach §
675l Satz
2 [X.] erfolgt ist. Das kann
im Falle einer Zahlungs(verkehrs)karte
nur durch deren Sperrung erreicht wer-den.
Die danach erforderliche Ausgabe einer Ersatzkarte ist zumindest in den Fällen des Verlusts oder Diebstahls der [X.] zwangsläufige
Folge der Er-füllung dieser Pflicht.
Indem die Beklagte in diesen Fällen für die Ausgabe einer Ersatzkarte ein Entgelt verlangt, obwohl die Zurverfügungstellung von [X.] wegen unentgeltlich zu erfolgen hat, setzt sie die von ihr formulierte [X.] der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] aus (i.E. ebenso in Bezug auf die von einer [X.] erhobene Gebühr für die reine Entsperrung einer Debitkarte: [X.], [X.], 1748 f.; zustimmend: [X.], [X.], 103, 105; [X.], EWiR 2012, 555, 556).
(2) Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Beklagte unmittelbar aus dem neben dem [X.] abgeschlossenen Kartenvertrag (vgl. hierzu [X.]surteil vom 8.
November 2005

XI
ZR 74/05, [X.], 179, 181) zur unentgeltlichen Ausgabe einer Ersatzkarte verpflichtet ist, kommt es danach nicht entscheidend an. Aufgrund der gesetzlichen Sonderreglungen in §
675f und §
675k [X.] können für die Beurteilung der hier durch den Kläger beanstandeten [X.] die vom Berufungsgericht herangezogenen Entschei-dungen zu [X.]n für die Ausgabe einer Ersatzkreditkarte ([X.], [X.], 2237
ff.; [X.], [X.], 860
ff.; [X.], Urteil vom 18.
Mai 2006

7
O 825/06, juris; [X.], Urteil vom 11.
Februar 2014

312
O 72/13, juris) oder eines Ersatzsparbuchs ([X.]surteil vom 7.
Juli 1998

XI
ZR 351/97, [X.], 1623
f.) nicht fruchtbar gemacht werden. Sie sind zum überwiegenden Teil
noch vor der gesetzgeberischen Neugestaltung des [X.] durch Einführung der §§
675c bis 676c [X.] er-28
29
-
17
-
gangen. Die Entscheidung des [X.] (aaO) betraf eine -
im Übrigen vom
Gericht für unwirksam erachtete -
von der hier streitbefangenen Regelung in-haltlich abweichende Ersatzkartenklausel. Das Sparbuch schließlich kann nicht mit einer Zahlungskarte gleichgesetzt werden, da es anders als diese kein Zah-lungsauthentifizierungsinstrument i.S.v.
§ 1 Abs. 5 ZAG
ist.
2. Dem Berufungsgericht kann ferner nicht in der Annahme gefolgt wer-den, die angegriffene [X.] halte, sofern sie der Inhaltskontrolle unterliege, dieser stand. Die streitbefangene Entgeltregelung ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§
307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und benachteiligt die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§
307 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden ge-gen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] ([X.]surteile vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn.
10 und vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn.
17; [X.], Urteile vom 6.
Mai 1992

VIII
ZR 129/91, [X.]Z 118, 194, 198, vom 25.
September 2002

VIII
ZR 253/99, [X.]Z 152, 121, 133 und vom 9.
April 2014

VIII
ZR 404/12, [X.]Z 200, 362 Rn. 20, 42).
Von den Vorgaben des §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] darf nach §
675e Abs.
1 [X.] nicht zum Nachteil ei-nes Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Solche für Verbraucher nachteilige Abweichungen enthält die vom Kläger beanstandete [X.], woraus die unangemessene Benachteiligung der Kunden und damit die Unwirksamkeit der [X.] folgen. Ob es Fallgestaltungen
gibt, in denen die Beklagte bei entsprechender Abfassung ihrer [X.]n für die Ersatzausstellung einer Debitkarte ein Entgelt verlangen kann oder ob die beanstandete [X.] 30
31
-
18
-
gegen das Transparenzgebot gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] verstößt, weil der Begriff
"Verantwortungsbereich"
nicht hinreichend klar ist, muss der [X.] nicht entscheiden.
b) Die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare [X.] kann mit der Folge, dass das Ergebnis des Berufungsgerichts wenigs-tens teilweise Bestand hätte, auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des §
315 Abs.
3 Satz
2 [X.] teilweise aufrechterhalten werden. Dem wider-stritte das in ständiger Rechtsprechung des [X.] anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. [X.]surteile vom 13.
Februar 2001

XI
ZR 197/00, [X.]Z 146, 377, 385 und vom 13.
November 2012

XI
ZR 145/12, juris Rn.
63 mwN), das auch im Falle der Unvereinbarkeit einer Entgelt-klausel mit gesetzlichen Vorgaben gilt (vgl. [X.]surteile vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn.
27 und vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn.
18).

III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs.1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der [X.] in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in vollem Umfang stattgeben.

Der Unterlassungsanspruch aus §
1 [X.] umfasst dabei neben der Pflicht, die Verwendung einer [X.] in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die bean-standete [X.] nicht anzuwenden (vgl. [X.]surteil vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn. 20; [X.], Urteile vom 13.
Juli 1994
IV
ZR 107/93, [X.]Z 127, 35, 37
ff. und vom 6.
Dezember 2012
III
ZR 173/12, [X.]Z 32
33
34
-
19
-
196, 11 Rn.
11).
Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechts-grundlage in § 5 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet ([X.]surteil vom 7. Juni 2011 -
XI [X.], [X.]Z 190, 66 Rn. 41) und der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit steht. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus § 291 [X.].

Ellenberger

Grüneberg

[X.]

[X.]

Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2013 -
26 O 306/12 -

O[X.], Entscheidung vom 19.03.2014 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 166/14

20.10.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14 (REWIS RS 2015, 3710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3710

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 166/14

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