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Nachschlagewerk: ja
[X.]: nein
Veröffentlichung : ja
EStG § 15 Abs. 1
Einkommensteuerhinterziehung nach [X.] verteilungen im "System [X.]" (im [X.] an [X.]St 49, 317).
[X.], Beschluss vom 11. Oktober 2005
[X.] 5 StR 65/05
LG [X.] [X.]
5 StR 65/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2005 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]s [X.] vom 15. Juli 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfah-rensrügen und der näher ausgeführten Sachrüge. Die Revision führt mit der Sachrüge zur umfänglichen Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das [X.].
I.
Das [X.] hat die Verurteilung des Angeklagten darauf gestützt, dass dieser in den Jahren 1991 bis 1993 gewerbliche Einkünfte aus einer Tätigkeit als —[X.] für den anderweitig verfolgten [X.] in Höhe von rund 3,1 Millionen DM erzielt und diese in seinen jeweiligen [X.] verschwiegen habe; dadurch habe der Angeklagte Ein-kommensteuer in Höhe von insgesamt rund 1,6 Millionen DM hinterzogen.
- 3 -
1. Das [X.] hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte war seit Ende der 70er Jahre mit dem als —[X.] und Waffenhändler tätigen [X.] bekannt. Ab Mitte der 80er Jahre betätigte sich auch der Angeklagte [X.] neben seiner späteren anwaltli-chen Tätigkeit [X.] bei der Anbahnung und Vermittlung von industriellen Groß-aufträgen, wobei er von internationalen Kontakten profitierte, die er über sei-nen Vater, den im Jahre 1988 verstorbenen [X.] Ministerpräsidenten [X.], geknüpft hatte. Diese Kontakte und Beziehungen nutzte der Angeklagte überwiegend im Interesse von [X.].
Um ihn für seine langjährige Tätigkeit zu entlohnen und ihn sich auch künftig gewogen zu halten, ließ [X.] dem Angeklagten zwischen [X.] 1988 und Juli 1993 in 44 Einzelüberweisungen Geldbeträge zwischen rund 6.500 DM und 500.000 DM, insgesamt fast 5,2 Millionen DM zukom-men. Diese Beträge stammten aus Provisionszahlungen, die [X.] über die von ihm kontrollierten [X.]., [X.]/[X.] (nachfolgend [X.]) und [X.]. Inc., [X.] (nachfolgend [X.]) vereinnahmt hatte.
Diese Provisionszahlungen in einer Größenordnung von insgesamt über 50 Millionen DM stammten aus drei Großaufträgen, die unter Vermitt-lung von [X.] zu Stande kamen. Dabei handelte es sich um den [X.] nach [X.] (Provisionsvereinbarung zwischen [X.] und [X.] Industrie vom 7. März 1985), den Verkauf von [X.]-Flugzeugen nach [X.] (Provisionsvereinbarung zwischen [X.] und [X.] Industrie von Juni 1990) sowie den Verkauf von 36 Fuchspanzern nach [X.] (verdeckte Provisionsvereinbarung zwischen [X.] und [X.] vom 8. Juli 1991).
[X.] ließ die in verschiedenen Tranchen gezahlten Provisionen auf von ihm persönlich unterhaltene Nummernkonten beim [X.] Bank-- 4 - verein in [X.] transferieren. Zu diesen Nummernkonten richtete [X.] verschiedene Unterkonten ein, die er jeweils unter einer Rubrikbezeichnung führte. Eine erste Gruppe von [X.] lautete auf die beiden von ihm geführten [X.] [X.] und [X.], für die er jeweils verschiedene Fremdwährungskonten einrichtete. Abhängig von der Währung, in der die [X.] gezahlt wurden, fand die Gutschrift auf dem [X.] Fremdwährungskonto unter der jeweiligen Rubrizierung statt.
Von diesen Konten aus veranlasste [X.] [X.] in der Regel zeitnah zu den Zahlungseingängen [X.] Umbuchungen an eine andere Gruppe von [X.], die er bei derselben Bank unterhielt. Diese zweite Gruppe von [X.] hatte [X.] für Dritte eröffnet, denen er aus unterschiedli-chen Gründen aus seinen Provisionseinnahmen Teilbeträge zukommen [X.] wollte. Jedem dieser [X.] ordnete [X.] dabei einen Deck-namen zu, der sich weitgehend am Vornamen des Empfängers orientierte.
Für den Angeklagten richtete [X.] am 11. Oktober 1988 das [X.] —[X.] ein, dessen Bezeichnung zum 1. Januar 1991 in —[X.] abgeändert wurde. Der Errichtung dieses [X.]s ging die [X.] zwischen [X.] und dem Angeklagten voraus, dass dem Ange-klagten zustehende Anteile der Provisionen auf dieses [X.] [X.] überwiesen werden sollten und [X.] die eingehenden Gelder in der Folgezeit für den Angeklagten gemäß dessen Weisungen verwalten würde. Diese Übereinkunft sollte es dem Angeklagten ermöglichen, die [X.]zahlungen einer Besteuerung in [X.] zu entziehen. Auszahlungen von diesem [X.] oder Zuflüsse anderer Art erhielt der Angeklagte nicht. Es fand lediglich am 2. August 1994 eine Überweisung über 200.000 DM auf ein [X.] Konto der Firma [X.]. statt. Insoweit vermochte sich das [X.] indes nicht sicher davon zu über-zeugen, dass sie auf Veranlassung des Angeklagten erfolgte. - 5 -
2. Das [X.] hat die von dem Angeklagten entfaltete Tätigkeit als Gewerbebetrieb (—Lobbyistentätigkeitfi) im Sinne der § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 EStG angesehen. Die von [X.] auf dem [X.] —[X.]/[X.]fi verbuchten Beträge seien als Zahlungen auf ein Betriebskonto und damit als Betriebsvermögen des Angeklagten zu qualifizieren. Diese Zahlungen hätten den Gewinn des entsprechenden Gewerbebetriebs des Angeklagten ausgemacht. Die Forderungen des Angeklagten aus seiner für [X.] entfalteten Tätigkeit seien erst mit der Einbuchung auf dem [X.][X.]fi entstanden [X.] und zugleich erfüllt worden [X.], weil der Angeklagte bis zum Zeitpunkt des [X.] keinen Anspruch auf die Zahlung gehabt habe. Um eine Schenkung habe es sich jedoch nicht ge-handelt, weil die Zahlungen als Gegenleistungen für die Lobbyistentätigkeit des Angeklagten bewirkt worden seien.
Daneben hat das [X.] eine [X.] zwischen Schrei-ber und dem Angeklagten angenommen, welche dazu führe, dass dem [X.] die bei [X.] auf dem [X.] verbuchten Beträge gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuzurechnen seien. [X.] Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die erhobe-nen Verfahrensrügen letztlich nicht ankommt. Die Feststellungen des [X.]s zu den nicht versteuerten Einkünften des Angeklagten sind lücken-haft und beruhen insgesamt nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. 1. Die Annahme des [X.], zwischen [X.] und dem [X.] habe ein Treuhandverhältnis bestanden, aufgrund dessen dem Angeklagten die auf dem [X.] —Master/[X.]fi verbuchten Beträge [X.] jenseits der Pflicht, sie als Forderungen gegen [X.] zu bilanzieren [X.] steuerrechtlich als Betriebsvermögen zuzurechnen seien, sind in tatsächli-cher Hinsicht nicht hinreichend belegt. - 6 - a) Hierzu gilt zunächst das, was der Senat bereits in seinem [X.] dem [X.] bei der Urteilsfindung freilich noch nicht bekannten [X.] Beschluss vom 11. November 2004 ([X.]St 49, 317, 337 ff.) zum selben Verfahrens-komplex entschieden hat:
Eine solche Vereinbarungstreuhand ist grundsätzlich möglich. Sie muss auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und tatsächlich durchgeführt werden. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkenn-bar sein ([X.] 1998, 152, 156 und 2001, 468, 470). Wesentliches Kriterium für die Annahme eines Treuhandverhältnisses ist die Weisungsbe-fugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und damit korrespondie-rend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders gegenüber dem Treuge-ber sowie [X.] im Grundsatz [X.] dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des [X.]. Der Treugeber muss demnach das Treuhandverhältnis be-herrschen. Kann er dies aufgrund der getroffenen Absprachen nicht, so [X.] kein steuerlich [X.] im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] ([X.] 1999, 514, 516). Schließlich muss das Treuhandverhältnis auch tatsächlich vollzogen worden sein ([X.] 1998, 152, 156 f.).
In dem in der Anlage des [X.]s —Master/[X.]fi liegenden Akt kann zwar eine entsprechende Absonderung der auf das [X.] transferierten Gelder gesehen werden. Eine klar nachweisbare Vereinba-rung, wie der für diese [X.] weiterhin allein zeichnungsberechtigte [X.] mit den [X.] hätte verfahren sollen, lässt sich jedoch nicht er-kennen. Von dem [X.] sind vorliegend [X.] anders als in dem durch [X.]St 49, 317 entschiedenen Fall [X.] gar keine Gelder an den Angeklagten geflossen. Ebenso wenig ist den Urteilsgründen zu entnehmen, wie der An-geklagte auf der Grundlage entsprechender Absprachen das Treuhandver-hältnis hätte beherrschen können. Solches ist schon deshalb zweifelhaft, weil - 7 - bei kriminellen Absprachen eine rechtlich durchsetzbare Beherrschung oh-nehin nicht in Betracht kommen wird. Dennoch mag es in besonders gelager-ten Ausnahmefällen Fallgestaltungen geben, die aufgrund der Gesamtum-stände, namentlich im Hinblick auf wirtschaftliche Abhängigkeiten oder [X.]es Druckpotential, dem —[X.] ein solches Maß an Beherr-schungsmöglichkeit vermitteln, dass faktisch von einem Weisungsrecht aus-gegangen werden kann. Der Besteuerung eine solche rechtlich zwar [X.], aber praktisch durchgesetzte Treuhandbeziehung zugrunde zu legen, ist nach § 41 Abs.1 Satz 1 [X.] grundsätzlich möglich. An den tatsächlichen Vollzug einer solchen Abrede sind jedoch dann gesteigerte Anforderungen zu stellen.
b) Das [X.] hat sich zwar [X.] gestützt auf eine Vielzahl von Ein-zelindizien [X.] rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Rubrik —[X.]/[X.]fi dem Angeklagten zuzuordnen ist und dieser jedenfalls in groben Zügen von der Existenz des [X.]s informiert war. Insbesondere hat das Tatgericht tragfähig ausgeschlossen, dass [X.] das Konto für den früheren [X.]führte und die dort verbuchten Beträge somit auf diesem Wege als der [X.] zugedachte Gelder anzusehen seien. Die Erwägungen des [X.] zur wenigstens faktischen Beherr-schungsmöglichkeit des Angeklagten über die auf dem [X.] —[X.]/[X.]fi verbuchten Gelder und damit zum tatsächlichen Vollzug einer [X.] bleiben indes lückenhaft, so dass die Beweiswürdigung letztlich nicht mehr auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Die Erwägung, die Nichtverwendung der auf den [X.] ver-buchten Guthaben zum Ausgleich von [X.] auf eindeutig allein Schrei-ber zuzuordnenden Konten belege bereits eine faktische [X.], ist für sich allein nicht tragfähig. Diese Vorgehensweise belegt nicht mehr als eine gewollte strenge Absonderung. - 8 - Darüber hinaus hat das [X.] bei seiner Gesamtwürdigung die weitere Entwicklung der [X.] nicht hinreichend in den Blick genom-men und sich daher wesentlichen Indizien, die gegen ein faktisches Treu-handverhältnis sprechen könnten, verschlossen. Es hat der Weiterverfolgung der Zahlungswege keine Bedeutung zugemessen, weil hieraus aus seiner Sicht keine beweisergiebigen Erkenntnisse zu erwarten waren ([X.]). Entgegen diesem Ansatz muss vielmehr in Konsequenz zu den strengen An-forderungen aus [X.]St 49, 317, 337 ff. gerade auch dem weiteren Verbleib der Gelder auf dem [X.] —Master/[X.]fi erörterungsbedürftige in-dizielle Bedeutung zukommen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte [X.] anders als in jenem vom Senat entschiedenen Fall, in dem die Treuhand gleichwohl nicht ausreichend belegt war [X.] aus dem [X.] überhaupt keine Gelder erhielt.
c) Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass sich aus [X.], welche durch zulässige Verfahrensrügen ins [X.] eingeführt worden sind, sogar Indizien gegen ein den Anforderungen aus [X.]St 49, 317, 337 ff. genügendes Treuhandverhältnis herleiten lassen. Das [X.] hat im Hinblick auf die weitere Entwicklung eines an-deren [X.]s mit der Bezeichnung —[X.] im Rahmen der Ableh-nung eines [X.] als wahr unterstellt, dass die dort verbuchten Beträge in einer Größenordnung von über 3 Millionen DM zunächst [X.] unter Abänderung der Rubrikbezeichnung in —Hogartfi [X.] auf ein Konto der Ehefrau [X.]s übertragen wurden. Von dort wurden maßgebliche Beträge nach der [X.] auf Konten der [X.] gehörenden Firma [X.] in [X.] (nachfolgend [X.]) überwiesen und [X.] in den Bilanzen dieser Firma als Gesellschafterdarlehen ausgewiesen. Weitere Überweisungen erfolgten mit dem Verwendungszweck —So-lar/[X.]fi; jener [X.] war nach den Feststellungen des [X.]s ein für [X.] tätiger Treuhänder. Über den verbleibenden [X.] wurde von [X.] durch zahlreiche Barabhebungen bis zur endgül-- 9 - tigen Löschung des Kontos im Juni 1997 verfügt. Feststellungen [X.], dass diese Verfügungen etwa in Absprache oder auf Weisung des [X.] verfolgten [X.] vollzogen wurden, dem das [X.] —[X.] zugerechnet wird, hat das [X.] nicht etwa [X.]. Dies wäre [X.] jedenfalls soweit die Überweisungen an die [X.] und an —Solar/[X.] fi betroffen sind [X.] auch eher fern liegend. Wie eine weitere zulässige Verfahrensrüge ergibt, hätten sich [X.] der Beweisaufnahme Feststellungen auch zum Verbleib der Gelder auf dem [X.] —Master/[X.]fi treffen lassen. Danach wurde das dem Angeklagten zugeordnete [X.] [X.] ähnlich wie das [X.] —Hol-gartfi [X.] unter Abwandlung der Rubrikbezeichnung in —[X.] bis Anfang 1995 zunächst auf ein Konto der Ehefrau [X.]s beim [X.] Bankverein und sodann auf ein Konto bei der [X.] in [X.]/[X.] übertragen. Die im Rahmen der Verfahrensrüge vorgeleg-ten Kontoauszüge zu dem [X.]er [X.] —[X.], welche vom [X.] gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen wurden, ergeben zahlreiche [X.] über dieses Konto durch [X.], so Überweisungen hoher Be-träge an sich selbst, an die ihm gehörende Firma [X.], an die mit [X.]
im Zusammenhang stehende Firma —[X.] und an ein [X.] Anwaltsbüro. Schließlich tätigte [X.] eine Vielzahl von Barabhebungen, bis dieses Konto Mitte 1997 glatt gestellt wurde.
Diese [X.]en und Beweisergebnisse stehen ohne nähe-re Erörterung im Widerspruch zu der Feststellung einer faktisch vollzogenen Vereinbarungstreuhand und entziehen der dahingehenden Schlussfolgerung des [X.] den Boden. Vielmehr deuten die Verfügungen [X.]s über die Gelder, die zunächst auf dem dem Angeklagten zugerechneten [X.] verbucht waren, darauf hin, dass [X.] jedenfalls später über dieses Konto wie über ein eigenes Girokonto verfügte. Dass diese [X.] [X.]s über die auf den [X.] verbuchten Gelder etwa als Untreue zu Lasten der Treugeber zu werten wären, versteht sich nicht - 10 - etwa von selbst. Auch das [X.], das allein auf das Bestreben der [X.] abgestellt hat, jene Konten nach den gegen [X.] eingeleiteten Ermittlungen verborgen zu halten, hat eine solche Möglichkeit nicht erwogen. 2. Auf das Treuhandverhältnis käme es indes womöglich nicht an, wenn [X.] wie der [X.] meint [X.] jedenfalls Forderungen des Angeklagten aus gewerblicher Tätigkeit festgestellt wären. Indes reichen die Feststellungen des [X.] auch nicht aus, um die auf dem [X.] verbuchten Beträge als das Betriebsvermögen erhöhende und damit bilan-zierungspflichtige Forderungen aus gewerblicher Tätigkeit zu werten. a) Im steuerrechtlichen Ansatz zutreffend geht das [X.] davon aus, dass Forderungen aus einer —Lobbyistentätigkeitfi gewerbliche Einkünfte im Sinne der § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 EStG darstellen können. [X.] jemand einem anderen gegenüber seine Bereitschaft, mit seinen persönli-chen Beziehungen bei einer geschäftlichen Transaktion behilflich zu sein, und erhält er dafür eine Provision, so ist dieses Verhalten steuerbar (vgl. [X.], 105). Soweit es sich dabei um eine einmalige entlohnte Hilfestel-lung handelt, ist der Zufluss als sonstige Einkunft im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG zu werten ([X.]). Bietet jemand im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht Dienste dieser Art an, können die so erzielten Einkünfte auch als gewerbliche Ein-künfte angesehen werden, soweit sie nicht etwa als unselbständiger Be-standteil freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu behandeln sind (vgl. dazu Kirchhof, EStG 3. Aufl. § 18 Rdn. 95 f. m.w.N.; Rdn. 30 f.). Zwar ist das Problem der [X.] hier namentlich beweisrechtlich [X.]zweifelhaften zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit einer Forderung für die Frage, ob die Forderung zu aktivieren ist, in aller Regel irrelevant (vgl. zu den —Natu-ralobligationenfi [X.] 1968, 79). Die fehlende rechtliche Erzwingbar-keit der Erfüllung einer Forderung betrifft allerdings regelmäßig die Frage, mit - 11 - welchem Wert eine solchermaßen —[X.] Forderung zu bilanzieren ist. Schon damit hat sich das [X.] nicht auseinandergesetzt. b) Das [X.] hat zudem insbesondere keine tragfähigen Fest-stellungen zur Entstehung der einzelnen Forderungen und der diesen Forde-rungen zugrunde liegenden Vereinbarung getroffen, da es eine Treuhandab-rede zwischen dem Angeklagten und [X.] angenommen hat, welche unmittelbar zu einer steuerrechtlichen Zurechnung des [X.]gutha-bens gegenüber dem Angeklagten geführt hätte. Feststellungen hierzu waren aber bereits deshalb unentbehrlich, weil die Frage der Bilanzierungspflichtig-keit einer Forderung maßgeblich von ihrer Entstehung abhängt. Die Entste-hung der Forderung hat unmittelbar Auswirkungen auf das für die Besteue-rung maßgebliche Betriebsvermögen im Sinne der § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 EStG.
Nach Auffassung des [X.] fielen Entstehung und Erfüllung der Forderung zeitgleich mit der Verbuchung auf dem [X.] zusam-men. In dieser Kürze ist dieser Ansatz des [X.] zivilrechtlich nicht haltbar, weil die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen und nicht zur Entstehung der Forderung führt. Gemeint hat das [X.] damit möglicherweise das, was der [X.] zur Forderungsentste-hung dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen will: [X.] sei es aufgrund der Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und [X.] zu einer aufschiebend bedingten Forderungsentstehung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB gekommen. Derart aufschiebend bedingte Forderun-gen erfüllen in der Regel nicht die Tatbestandsmerkmale eines Wirtschafts-guts und sind deshalb grundsätzlich nicht schon vor [X.] zu aktivieren (vgl. [X.] 1995, 594). Anders wäre es nur dann, wenn die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen für die Entstehung des Anspruchs bereits vor dem [X.] gesetzt worden sind und der [X.] so gut wie sicher ist (vgl. [X.] 1995, 693, 696). Als Bedin-gungseintritt für das Erstarken des zunächst nur als [X.] - stehenden Anspruchs des Angeklagten zum grundsätzlich bilanzierungs-pflichtigen Vollrecht könnte entweder [X.] so wohl das angefochtene Urteil und ihm folgend der [X.] [X.] die Verteilung der eingenommenen Gelder durch [X.] oder [X.] möglicherweise näher liegend [X.] der Zufluss der Provisionen an die von [X.] beherrschten [X.] angesehen werden. Je nach der Art des vereinbarten [X.]s wären die Forderungen gegen [X.] dann entweder erst zum Zeitpunkt der Einbuchung auf dem [X.] des Angeklagten oder bereits mit dem Zufluss auf den Konten der [X.] zu bilanzieren gewesen. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist eine solche Feststellung zur Vereinbarung einer bedingten Forderungsentstehung dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe aber nicht hinreichend klar zu [X.]. Das [X.] setzt sich mit dieser Frage überhaupt nicht aus-einander. Dies wäre für eine solche Tatsachenbewertung aber schon [X.] unerlässlich gewesen, weil selbst die aufschiebend bedingte Forderung [X.] wie oben dargelegt [X.] schon vor [X.] zu aktivieren sein kann. Darüber hinaus war die Vereinbarung einer aufschiebend bedingten Forde-rung hier nicht als einzige zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit in Betracht zu ziehen. Die Vereinbarung, dass die Zahlung eines bestimmten Betrages von einem zukünftigen Ereignis abhängt, kann zwar als Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung verstanden werden ([X.] MDR 1980, 1006; NJW 1986, 1035; [X.] 1996, 1079, dazu auch [X.] 1999, 15). Denkbar wäre aber auch, dass den Vereinbarungen zwi-schen dem Angeklagten und [X.] eine bloße Fälligkeitsabrede (vgl. [X.] aaO; [X.] aaO) zugrunde lag, dergestalt, dass die be-reits entstandene Forderung erst mit dem Zufluss der Provisionseinnahmen bei [X.] oder ihrer anschließend folgenden Verteilung im Sinne des § 271 Abs. 2 BGB fällig werden sollte. Für diesen Fall wäre die Forderung indes viel früher, nämlich bereits mit der [X.] entstanden und damit jedenfalls auch [X.] geworden. Dies wiederum hätte wegen des Grundsatzes der [X.] möglicherweise zu ei-- 13 - nem Zuwachs des Betriebsvermögens in früheren Steuerjahren und damit zu einer Verlagerung der nach den Feststellungen hinterzogenen Beträge in möglicherweise nicht von der Anklage umfasste, gar schon verjährte Tatzeit-räume geführt.
Bleibt somit nach den Feststellungen und Wertungen des Landge-richts bereits unklar, wann die jeweiligen Forderungen entstanden sind, so ist für einen allein in der Nichtaktivierung einer bestehenden Forderung liegen-den Schuldvorwurf kein Raum. Schon dieser Erörterungsmangel verbietet es, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen anstatt auf die nicht tragfä-hig begründete [X.] allein auf die Pflicht zur Bilanzierung etwai-ger Forderungen abzustellen.
3. Im Übrigen sind auch die weiteren Erwägungen des [X.] zur Annahme gewerblicher Tätigkeit nicht frei von [X.]. Die bisheri-gen Feststellungen belegen schon nicht eine gewerbliche —Lobbyistentätig-keitfi. Für die Schlussfolgerungen des [X.] auf eine solche Tätigkeit des Angeklagten bieten die bisher festgestellten Indiztatsachen letztlich keine tragfähige Grundlage.
Zwar geht das [X.] im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG [X.] unter weiteren [X.] Voraussetzungen [X.] dann vorliegt, wenn eine selbständige nach-haltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sie sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Das bisherige Beweisergebnis lässt den Schluss auf das Vorliegen eines solchen steuerrechtlichen Handlungstatbestandes aber nicht ohne weiteres zu.
Das [X.] hat eine konkrete, auf das jeweilige Projekt bezogene Mitwirkung des Angeklagten im Zusammenhang mit der Vermittlung von [X.] nach [X.] und der Vermittlung von Fuchspanzern nach - 14 - [X.] nicht feststellen können, sondern lediglich eine wesentliche Mitwirkung des Angeklagten beim Zustandekommen des [X.]geschäfts mit [X.].
Das Hauptargument des [X.], von der Vielzahl der Einzel-überweisungen und der Gesamtdauer der Existenz des [X.]s auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen zu können, ist für sich nicht tragfähig. Die steuerrechtliche Zurechnung der auf dem [X.] verbuchten Gelder setzt [X.] zumal in Ermangelung der Feststellung einer wenigstens teilweise erfolgten tatsächlichen Auskehrung an den Angeklagten [X.] zunächst über-haupt die Begründung für das Vorliegen eines gewerblichen Handelns [X.].
[X.] davon vermögen die bisherigen Feststellungen auch in der Gesamtschau [X.] namentlich vor dem Hintergrund der mit regen Reisetätigkei-ten verbundenen Assistenz des Angeklagten für seinen Vater sowie seiner späteren anwaltlichen Tätigkeit [X.] keinen ausreichenden Beleg für eine ge-werbliche Tätigkeit zu erbringen. Soweit das [X.] überhaupt eine Mitwirkung des Angeklagten im Zusammenhang mit den weiteren von [X.] unternommenen Bemühungen um die Erschließung des [X.]-Marktes in [X.], einem —Bear-Headfi genannten Rüstungsprojekt der [X.] [X.] sowie den Lieferungen von [X.] an die [X.] und von gepanzerten Radfahrzeugen an [X.] festgestellt hat, be-ruht dies durchweg auf der Auswertung ganz schwacher Indizien oder gar auf überhaupt nicht belegten Behauptungen.
Im Zusammenhang mit diesem sachlichrechtlichen Mangel sieht der Senat Anlass zu folgender Anmerkung: Die über eine zulässige Verfahrens-rüge im Zusammenhang mit der Ablehnung des [X.] auf Ver-nehmung des [X.]managers I eingeführte, dem Urteil selbst nicht zu entnehmende [X.] zur Tätigkeit des Angeklagten im [X.] mit dem —[X.]geschäftfi steht ohne nähere Erörterung in einem - 15 - Spannungsverhältnis zu den getroffenen Feststellungen. Das [X.] hat insoweit als wahr unterstellt, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit dem [X.]verkauf nach [X.] auf [X.]s Vermittlung lediglich zur Klärung eines personenbezogenen, insoweit untergeordneten Einzelprob-lems [X.] der Forderung von Nebenleistungen durch den [X.] [X.] P I [X.] eingesetzt worden war, nicht aber insgesamt an der Anbahnung und dem Abschluss der [X.] mit-wirkte. Diese [X.] zieht schon die Bewertung des [X.]-Geschäfts als gewerbliche Tätigkeit in Zweifel. Vollends entziehen weitere [X.]en des [X.] zur Mitwirkung des Angeklagten an den übrigen zum Beleg der Gewerblichkeit herangezogenen Projekten [X.] vor dem Hintergrund einer insoweit schon unzureichenden indiziellen Grundla-ge [X.] der auf eine gewerbliche Tätigkeit des Angeklagten zielenden Schluss-folgerung des [X.] den Boden.
4. Nicht ausreichend bedacht hat das [X.] ferner folgende Be-sonderheiten des Falls, die zu näherer Erörterung im Rahmen der [X.] gedrängt hätten:
a) Den [X.] [X.]s, denen das [X.] maß-gebliche Bedeutung zugemessenen hat, kommt zwar hohes indizielles Ge-wicht zu. Es verbietet sich indes, derartige handschriftliche [X.] weitest-gehend mit einer ordnungsgemäßen Buchführung gleichzusetzen. Hinzu kommt, dass einzelne Kalendereinträge [X.]s ohne nähere [X.] nur in eine, den Angeklagten belastende Richtung gedeutet wurden. Kennzeichnend [X.] wenn auch das Beweisergebnis nicht tragend (vgl. [X.]) [X.] erscheint insoweit die Erörterung zum Eintrag vom 29. Juli 1994 betreffend die Überweisung von 200.000 DM an die Firma [X.] ([X.]). Aus einer Eintragung —[X.]: [X.] Int. [X.]. [X.]/234-986-1fi hat das [X.] auf eine Benennung der Bankverbindung der Firma [X.] durch den Angeklagten geschlossen. [X.] bleibt dabei die auf der Hand lie-gende Variante, dass [X.] mit der betreffenden Eintragung schlicht das - 16 - [X.] —[X.]fi notiert hat, von dem die Überweisung zu Gunsten der Firma [X.] erfolgen sollte, was keinen zwingenden Schluss auf einen [X.] mit dem Angeklagten erlaubt hätte, den [X.] im Übrigen in seinen [X.] fast durchgängig als —[X.] bezeichnet hat. b) Nicht unbedenklich erscheint auch, dass das [X.] zum [X.] angenommener Absprachen zwischen dem Angeklagten und [X.] über die Verteilung der Provisionen aus dem [X.]geschäft mit [X.] und [X.] auf die faktische Durchführung der jeweiligen prozentualen Vertei-lung abgestellt hat, ohne sich hinreichend mit den dazu festgestellten Abwei-chungen in der Verteilungspraxis zu befassen. [X.] Erörterung hätte namentlich bedurft, dass [X.] nicht unwesentliche Zahlungstranchen der eingehenden Provisionen überhaupt nicht verteilt hat und dass bei einer Provisionszahlung für das [X.]geschäft, von der ein hoher Betrag [X.] auf ein zu Gunsten von [X.]
eingerichtetes [X.] gebucht war, etwa ein Drittel des Betrages später von [X.] auf [X.] [X.] [X.] u. a. —[X.]fi [X.] umgebucht wurde. Diese Besonderheiten berühren sowohl die Fragen von Bemessung und Verbindlichkeit der Vertei-lungsabrede als auch die Frage der faktischen Treuhand. Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Gesichtspunkt steht auch der Abfluss von 9 [X.] DM vom [X.] —Jürglundfi, der maßgeblich zur Teilaufhebung des der Entscheidung [X.]St 49, 317 zu Grunde liegenden Urteils zum selben [X.] führte ([X.]St aaO S. 339). Zu diesem Punkt beschränkt sich das [X.] im hier angefochtenen Urteil lediglich auf tatsächlich nicht fundierte Mutmaßungen ([X.] f.).
c) Nicht hinreichend in den Blick genommen hat das [X.] fer-ner folgende Möglichkeit: Angesichts der festgestellten maßgeblichen Betei-ligung des [X.] des Angeklagten an dem [X.]geschäft mit [X.] und der insoweit völlig untergeordneten Mitwirkung des Angeklagten erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die für das [X.]-Geschäft von [X.] ver-teilten Provisionen vom Vater des Angeklagten —verdientfi waren und daher - 17 - [X.] nach dem Tod von [X.] [X.] gleichsam im Wege der —[X.] an den Angeklagten weitergereicht wurden. Hierfür mag darüber hin-aus auch sprechen, dass das dem Angeklagten zugerechnete [X.] zunächst unter der Bezeichnung —[X.] geführt wurde. [X.] eines mög-lichen Zuflusses über die Treuhand wären diese Beträge dann jedenfalls nicht als Forderungen des Angeklagten aus gewerblicher Tätigkeit zu bilan-zieren gewesen. Für die Erwägungen des [X.], wonach die aus un-terschiedlichen Quellen stammenden Zuflüsse auf das dem Angeklagten zu-gerechnete [X.] nur einem einheitlichen Zweck, der Erfüllung ge-werblicher Ansprüche aus —Lobbyistentätigkeitfi, zuzurechnen seien, fehlt es an gewichtigen eigenständigen Indizien.
d) Nicht völlig ausgeschlossen erscheint zudem, dass maßgebliche Teile der von [X.] verteilten Provisionen zwar unmittelbar an die hinter den betreffenden [X.] stehenden Personen weitergeleitet werden sollten, ihre endgültige Zweckbestimmung aber eine andere gewesen sein kann. Für das [X.] —Waldherrfi hat das [X.] angenommenen, dass insoweit ein Anteil aus der den [X.]-Panzerverkauf nach [X.] betreffenden Provision letztlich als eine verdeckte, über [X.] verteilte Parteispende an die [X.] geleitet wurde. Vor diesem Hintergrund lag die Möglichkeit nicht gänzlich fern, dass auch die —[X.]/[X.]fi-Beträge [X.] jedenfalls teilweise, etwa soweit sie aus demselben Panzergeschäft herrührten [X.] für eine Unterstützung der [X.] bestimmt ge-wesen sein könnten. Eine kritischere Auswertung der dieser Annahme wider-sprechenden Zeugenaussagen wäre danach angezeigt gewesen. Die rechts-fehlerfreie Widerlegung der Angaben [X.]s zur Rolle des D ist zudem für sich nicht geeignet, zugleich [X.]s Angaben über eine Zuwendung von [X.] an die [X.] gänzlich zu widerlegen. In diesem [X.] wären im Übrigen auch mit einer Verfahrensrüge benannte [X.]en zum Hintergrund einer Warnung des Zeugen R durch den Angeklagten erörterungsbedürftig gewesen.
- 18 - e) Abgesehen von dem Gesichtspunkt reger Reisetätigkeit des Ange-klagten auch nach der Assistenz für seinen Vater im Interesse dritter Perso-nen, namentlich auch Mandanten, hätte schließlich [X.] auch angesichts dies-bezüglich erhobener Verfahrensrügen [X.] näherer Erörterung bedurft, dass der Angeklagte als anwaltlicher Berater der [X.] gehörenden Firma [X.] ausweislich des [X.] zur rechtlichen Beratung bei Akquisition und Betreuung bestellt und monatlich mit 3.000 DM entlohnt wurde. Die mangelnde Tragfähigkeit des [X.] auf nicht anwaltliche, gewerbli-che Lobbyistentätigkeit des Angeklagten aus der Ablage bestimmter Ge-schäftsunterlagen in anwaltlichen Beratungsakten wird vor diesem Hinter-grund besonders deutlich.
5. Die von der Revision erstrebte Durchentscheidung des Senats auf Freispruch kommt nicht in Betracht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein neues Tatgericht bei [X.] Beweisführung, zudem unter Ausschöpfung möglicherweise nunmehr zusätzlich erreichbarer Beweismittel bei Beachtung der hier dargelegten Rechtslage zu [X.].
6. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat ferner:
a) Die im Wege der Rechtshilfe von [X.] erlangten Beweismit-tel können verwertet werden. Die gegen die Verwertung dieser Beweismittel geführte Verfahrensrüge ist [X.] jenseits ihrer Unzulässigkeit [X.] jedenfalls unbe-gründet. Insoweit verweist der Senat auf die im [X.] an [X.]St 49, 317, 322 ff. erfolgte zutreffende und umfassende Begründung in der An-tragsschrift des [X.]s.
b) Sofern sich die Voraussetzungen einer Treuhand oder tatsächliche Zuflüsse an den Angeklagten aus dem [X.] nicht nachweisen lassen sollten, wohl aber Forderungen des Angeklagten gegen [X.] aus ge-werblicher Tätigkeit, wird das neue Tatgericht den Vorsatz des Angeklagten - 19 - hinsichtlich seiner hieraus folgenden Steuerpflichten zu prüfen und ausdrück-lich zu belegen haben. Gelangt es danach erneut zu [X.], so wird es sich bei der gegebenenfalls notwendigen Ermittlung des für die [X.] maßgeblichen Gewinns über einen Betriebsvermögensvergleich an den umfassenden und zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.]s hierzu zu orientieren haben. Gegebenenfalls wird im Rahmen der Strafzumessung darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Angeklagte zwar möglicherweise [X.]e Forderungen nicht aktiviert hat, ihm aber [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen [X.] in Ermangelung einer Realisierung der Forderungen in späteren Steuerjahren Berichtigungsmöglichkeiten zugestanden hätten.
[X.] Basdorf Gerhardt Raum
Meta
11.10.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2005, Az. 5 StR 65/05 (REWIS RS 2005, 1394)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1394
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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