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Festsetzung des Gegenstandswerts im konkreten Normenkontrollverfahren
Der Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 [X.] und 1 [X.] wird auf 8.000 Euro festgesetzt ([ref=438135e0-a639-4723-859a-7f9fd77a844f]§ 37 Abs. 2 Satz 2 [X.]]).
Diese Entscheidung scheint sehr kurz zu sein. Eventuell liegt lediglich eine Vorarbversion vor, die wir aktualisieren, sobald das Gericht diese veröffentlicht!
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14.04.2010
Bundesverfassungsgericht 1. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvL
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 29. Oktober 2008, Az: L 6 AS 336/07, Vorlagebeschluss
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 14.04.2010, Az. 1 BvL 1/09 (REWIS RS 2010, 7651)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7651
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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