Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2000, Az. VI ZR 47/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2973

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:29. Februar 2000Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 267, 812 Abs. 1 Satz 1a) Wird ein als Vorschuß auf eine etwaige Leistungspflicht gezahlter Geldbetrag wegen ungerechtfertigterBereicherung des Empfängers (Leistungskondiktion) zurückverlangt, so hat dieser zu beweisen, daß ihm [X.] auf das Geleistete zusteht.b) Hat der Haftpflichtversicherer des vermeintlich Leistungspflichtigen die Zahlung erbracht, so entsteht [X.] nicht in der Person des Versicherungsnehmers, sondern beim Versicherer.[X.], Urteil vom 29. Februar 2000 - [X.]/99 -KG [X.] [X.] -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. Februar 2000 durch [X.] und die [X.]. v. [X.], [X.], [X.] und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 1998 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als der Widerklage des [X.]n zu [X.] worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Haus in B., in dem [X.] umfangreiche Renovierungs- und Bauarbeiten durchführen ließen.Der [X.] zu 3 war einer der in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu-sammengeschlossenen Vermieter dieser Wohnungen.Wegen Verletzungen, die sie beim Betreten von Holzplatten erlitten hat,die im [X.] des Hauses über einem Rohrgraben verlegt waren, hat die Kläge-rin von dem [X.]n zu 3 als Gesamtschuldner neben dem [X.]n zu 1- 3 -(Bauleiter) und der [X.]n zu 2 (Bauunternehmen) Zahlung von Schadens-ersatz verlangt. Der [X.] zu 3 hat Widerklage erhoben, mit der er von derKlägerin die Rückzahlung an sie durch den Haftpflichtversicherer des [X.] zu 3 geleisteter 5.000 DM begehrt.Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigensowie die Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat die Klage ins-gesamt abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von5.000 DM an den [X.]n zu 3 verurteilt. Der Senat hat die Revision der Klä-gerin angenommen, soweit sie auf die Widerklage zur Zahlung verurteilt [X.] ist. Im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Scha-densersatzanspruch gegen die [X.]n nicht zu, weil sie nicht nachgewiesenhabe, daß ihre bei dem Sturz erlittenen Verletzungen auf einer mangelndenSicherung des [X.] beruhten.Die Widerklage hält das Berufungsgericht dagegen für begründet. [X.] zu 3 könne Rückzahlung der von der Haftpflichtversicherung für ihngeleisteten 5.000 DM verlangen, weil die Klägerin diesen Betrag ohne rechtli-chen Grund erlangt habe. Bei der Zahlung habe es sich um einen Vorschußder Versicherung auf eine etwaige Leistungspflicht des [X.]n zu 3 und derweiteren Vermieter [X.] 4 -II.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-richts, die Klägerin sei verpflichtet, die empfangenen 5.000 DM aus dem Ge-sichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. Infolge [X.] Klage betreffenden Nichtannahmeentscheidung des erkennenden Senatssteht nunmehr fest, daß der Klägerin aus dem Unfall vom 6. Juli 1993 keinSchadensersatzanspruch gegen den [X.]n zu 3 und die weiteren Vermie-ter erwachsen war. Die Klägerin hat daher den vom Haftpflichtversicherer [X.] zu 3 vorschußweise auf einen solchen eventuellen Anspruch [X.] Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt. Zwar hat das Berufungsge-richt den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung nicht festzustellenvermocht. Es hat vielmehr lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für ei-nen Verstoß der [X.]n gegen ihre Verkehrssicherungspflicht für nicht [X.] erachtet. Das hat jedoch entgegen der Auffassung der Revision nichtzur Folge, daß das Geleistete hier mit Begründung, der [X.] zu 3 habeden Beweis für das Fehlen einer Leistungspflicht nicht erbracht, nicht zurück-gefordert werden könnte. Denn nach der unangegriffenen Feststellung des Be-rufungsgerichts sind die 5.000 DM an die Klägerin als Vorschuß auf eine et-waige Leistungspflicht des [X.]n zu 3 gezahlt worden. In einem solchenFall hat der [X.], hier also die Klägerin, zu beweisen, daß erdas Geld zu beanspruchen hat (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 1988- IVb [X.] - NJW 1989, 161, 162; vom 9. März 1989 - [X.] - [X.], 1606, 1607). Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht.- 5 -2. Das Berufungsgericht hat dagegen auf der Grundlage der bisher ge-troffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen, der [X.] zu 3 könneRückerstattung an sich selbst beanspruchen.a) Der gegen die Klägerin gerichtete Bereicherungsanspruch aus § 812Abs. 1 BGB (Leistungskondiktion) ist nicht in der Person des [X.]n zu 3,sondern in der seines [X.] entstanden. Dieser hat als Dritter(§ 267 BGB) auf eine fremde Verbindlichkeit in Erfüllung seiner Freistellungs-pflicht gegenüber dem [X.]n zu 3 geleistet. Im Falle einer derartigenDrittzahlung durch einen Haftpflichtversicherer erwirbt, wenn - wie hier - die zutilgende Schuld nicht bestand, der zahlende Versicherer und nicht sein Versi-cherungsnehmer den Anspruch auf [X.] gegen [X.] ([X.]Z 113, 62, 69).b) Zwar wäre der [X.] zu 3 gleichwohl zur Geltendmachung desfremden Rechts befugt, wenn er entweder seitens seines [X.] ermächtigt worden wäre und ein eigenes [X.] Interesse an der Durchsetzung der Widerklageforderung hätteoder wenn ihm diese entsprechend seiner - bestrittenen - erstinstanzlichen Be-hauptung vom Versicherer abgetreten worden wäre. Davon kann jedoch nichtausgegangen werden. Zu ersterem hat der [X.] zu 3 nichts vorgetragen,und zu der behaupteten Abtretung hat das Berufungsgericht bisher keine [X.] 6 -III.Das angefochtene Urteil ist daher in dem sich aus der Urteilsformel er-gebenden Umfang aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuver-weisen, damit die notwendigen Feststellungen getroffen werden können.[X.]Dr. v. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

VI ZR 47/99

29.02.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2000, Az. VI ZR 47/99 (REWIS RS 2000, 2973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2973

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