Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2002, Az. VII ZR 178/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3384

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/01 Verkündet am:2. Mai 2002Heinzelmann,[X.] [X.] Mai 2002in dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 7;EWGRL 93/13 Art. 3 Abs. 1;[X.] §§ 9 Bf, [X.]) Eine Bürgschaft nach § 7 [X.] sichert alle Geldansprüche des Auftraggebers,die sich aus mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des [X.]) Zur Frage, ob die Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers, nach derder Erwerbspreis unabhängig vom Baufortschritt fällig wird, wenn der Bauträgereine Bürgschaft nach § 7 [X.] stellt, den Erwerber im Sinne von §§ 24 a, [X.] unangemessen benachteiligt.[X.], Beschluß vom 2. Mai 2002 - [X.]/01 - OLG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.], [X.], [X.] und [X.] Das Verfahren wird [X.] Der [X.] legt dem Gerichtshof der [X.] in [X.] folgende Frage zur [X.] vor:Ist die in [X.] eines [X.] enthaltene Klausel,nach der der Erwerber eines zu errichtenden [X.] den gesamten Preis hierfr ig voneinem Baufortschritt zu zahlen hat, wenn der Veru-ßerer ihm zuvor die [X.] eines Kreditinstitutsstellt, welche die Geldansprche des Erwerbers si-chert, die diesem wegen mangelhafter oder unter-lassener Erfllung des Vertrags erwachsen können,als mißbrchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der [X.]/13/EWG des Rates vom 5. April r mißbrchli-che Klauseln in [X.] 3 -Gr:[X.] [X.] macht als Bautrr gegen die Erwerber eines Stellplatzesin einem zu errichtenden Parkhaus Verzugszinsen wegen versteter [X.]. Die Erwerber (Beklagte) berufen sich auf die Unwirksamkeit der [X.] des [X.] regelnden Vertragsbestimmung. Der Bundesge-richtshof lt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Eurischen Ge-meinschaftr die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der [X.]/[X.] vom 5. April r miûbrchliche Klauseln in [X.](im folgenden: Richtlinie) [X.] Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die [X.], eine kommunale Baugesellschaft, verkaufte im Rahmen ih-rer gewerblichen Ttigkeit an die Beklagten mit notariellem Vertrag vom 5. [X.] einen Stellplatz fr einen Pkw in einem von ihr noch zu errichtendenParkhaus fr 33.700 DM. Die Beklagten handelten insoweit nicht beruflich undnicht gewerblich. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages wurde der gesamte [X.] "nach Übergabe einer Sicherheit [X.] § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.])", nicht jedoch vor dem 30. April 1999 fllig. Im Falle des [X.] hatte der Erwerber [X.] § 5 Abs. 8 Verzugszinsen zu zahlen.Die [X.] ging den Beklagten am 20. Mai 1999 zu. Diergende [X.] darin die [X.] auf die [X.] Vorausklage zur Sicherung aller etwaigen [X.] der Beklagten gegendie [X.] auf Rckgewr oder Auszahlung des [X.], den [X.] erhalten hat oder zu dessen Verwendung sie ermchtigt worden ist.Die Beklagten verweigerten die Zahlung. Sie machten geltend, die [X.] 4 -regelung sei unwirksam. Sie zahlten den Preis erst, nachdem sie den [X.] 21. Dezember 1999 mangelfrei abgenommen hatten.2. Die [X.] begehrt Verzugszinsen wegen versteter Zahlung. [X.] hat ihrer Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsge-richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Auffassungvertreten, § 5 Abs. 1 des Vertrages benachteilige die Beklagten unangemessenim Sinne von § 9 [X.]. Die sich aus § 641 BGB ergebende Vorleistungs-pflicht der [X.] werde auf die [X.]. Diese seien ohne jedeSicherung, wenn das Bauvorhaben Ml aufweise. Insbesondere könntensie kein Zurckbehaltungsrecht geltend machen.Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.] veröffentlicht ist, hat die Revision zugelassen. Die [X.] hat [X.]. [X.] den Zinsanspruch fr [X.].[X.] der [X.] die Revision ist das Verfahren auszusetzen.[X.] Art. 234 Abs. 1, Abs. 3 [X.] ist eine Vorabentscheidung des [X.] zu der im Beschluûtenor gestelltenFrage einzuholen. Von deren [X.] die Entscheidung des [X.] [X.] Das fr das Schuldverltnis maûgebliche Recht richtet sich nach [X.] zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 [X.]BGB).- 5 -2. [X.] davon ab, ob sie als [X.] (a) nach interessengerechter Auslegung (b) die [X.] Vertragspartner der [X.] im Sinne von §§ 24 a, 9 [X.] (Art. 3 Richtli-nie) unangemessen benachteiligt. Anders als das Berufungsgericht neigt [X.] nicht zu dieser Auffassung (c).a) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, [X.] es sich bei § 5 Abs. 1des Vertrages um eine Allgemeine Gescftsbedingung handelt. [X.]wurde von der [X.] vorformuliert und fr smtliche Stellplatzerwerber ein-heitlich verwendet, ohne [X.] diese auf ihren Inhalt [X.] nehmen konnten.b) [X.] verpflichtet die Erwerber, den [X.] der [X.], ohne [X.] die [X.] bereits mit den [X.] begonnen haben [X.].Die [X.] sichert alle Geldansprche der Erwerber, die sich ausmangelhafter oder unterlassener Erfllung des Vertrags ergeben k. [X.] der Klausel reicht weiter als die Auslegung durch das [X.]. Es folgt aus dem objektiven Inhalt der Klausel, wie er von [X.] und redlichen Vertragspartnern unter [X.] Interessen dernormalerweise beteiligten [X.] verstanden wird (vgl. [X.], Urteil vom14. Januar 1999 - [X.], [X.], 659, 661 = [X.] 1999, 147, 148).aa) Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages soll als Ausgleich fr die [X.] der Erwerber eine "Sicherheit [X.] § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]([X.])" gestellt werden. Der Sicherungsumfang der [X.] [X.] sichdaher an dieser Norm orientieren. Diese bezeichnet als Gegenstand der Siche-rung alle etwaigen [X.] des Erwerbers "auf Rckgewr oder Auszah-lung seiner [X.] 6 -bb) Dieser Wortlaut spricht [X.], [X.] zu den gesicherten [X.]nauch die [X.] des vorausgezahlten [X.] zuzlen sind, die sich aus einer auf Ml gesttzten Wandelung des Vertra-ges ergeben. Vom Wortlaut gedeckt ist auch eine Auslegung dahin, [X.] An-sprche auf Ersatz von Aufwendungen fr Mlbeseitigung nach § 633Abs. 3 BGB gesichert sind. Auf beides hat der [X.] bereits [X.] (Urteil vom 14. Januar 1999, [X.] aaO). Er hat ferner ent-schieden, [X.] eine [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] Minderungsansprchenach § 634 BGB umfaût. § 7 [X.] soll den Erwerber auch vor den [X.], die sich daraus ergeben, [X.] infolge eines Mangels der Wert dergeschuldeten Leistung hinter der [X.] geleisteten Vorauszahlungen zu-rckbleibt (Urteil vom 19. Juli 2001 - [X.], [X.], 1727, 1730= [X.] 2001, 536, 537 = NZBau 2001, 549, 551).cc) Eine [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] sichert alle [X.], diesich aus einer Strung des Gleichgewichts zwischen den geschuldeten odergeleisteten Zahlungen und dem Wert der geschuldeten oder erbrachten Bau-tenstrgeben. Darunter fallen Schadensersatzansprche wegen [X.] und alle auf Zahlung von Geld gerichteten [X.] (Vorschuû auf Mangelbeseitigungskosten, Erstattung [X.] fr Mangelbeseitigung, Schadensersatz, Minderung).c) Der Senat neigt dazu, eine Unwirksamkeit der so verstandenen [X.] nach §§ 24 a, 9 [X.] (Art. 3 Richtlinie) zu verneinen. [X.] be-nachteiligt die Vertragspartner der [X.] nicht unangemessen. Sie erscheintnicht miûbrchlich.aa) Die von der [X.] gestellte Vertragsklausel [X.] abwei-chend vom dispositiven Recht eine Vorleistungspflicht der Erwerber. [X.]- 7 -§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Vertung erst bei Abnahme des hergestelltenWerks zu entrichten. Der Unternehmer ist vorleistungspflichtig. Nach der [X.] sind die Erwerber dagegen verpflichtet, den [X.] die [X.] zahlen, ohne [X.] die [X.] irgendwelche Bauleistungen erbracht haben[X.].Damit wird die Liquiditt der [X.] ert, die Notwendigkeit, [X.] zur Finanzierung des Objekts aufzunehmen, wird vermindert. Der [X.] dementsprechend geringer gehalten werden. Die Erwerber verlieren [X.], ihr gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht wrend der [X.] ausz, wenn die [X.] nicht oder schlecht erfllt. Sie tragen biszur Fertigstellung und Übereignung der [X.] das Risiko, [X.] die [X.]leistungs- und zahlungsunfig wird.bb) Die den Erwerbern durch die [X.] gestellte [X.] mindertdiese Nachteile entscheidend.(1) Die [X.] sichert smtliche Geldansprche der Erwerber, dieihnen wegen mangelhafter oder unterlassener Vertragserfllung durch die [X.]) Den Erwerbern steht in jedem Fall ein tauglicher Brge zur Verf-gung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]), auf den sie im Sicherungsfall direkt zu-greifen k. Sie mssen nicht zuvor die Zwangsvollstreckung gegen [X.], die [X.], versucht haben (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.] mit § 771 BGB).(3) Die [X.] sichert die Erwerber auch dann, wenn die [X.] inInsolvenz fllt. Lehnt der Insolvenzverwalter in diesem Fall die [X.] -lung ab, entsteht ihnen [X.] § 103 [X.] ein Schadensersatzanspruch wegenNichterfllung. Dieser wird von der [X.] umfaût.3. Diese Beurteilung ist gemessen an Art. 3 Abs. 1 Richtlinie nicht freivon Zweifeln. Die in der Klausel vorgesehene [X.] kte bei einer [X.] unter Bercksichtigung der Vielfalt der Rechtsordnungen innerhalbder Eurischen Union nicht als ein angemessener Ausgleich fr die vom dis-positiven Recht abweichende Vorleistungspflicht der Erwerber anzusehen sein.[X.] kte deshalb [X.] Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.a) Ist der Gerichtshof der Meinung, die Klausel sei nicht als miûbrch-lich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie anzusehen, wre die Revision be-grt. Der Klage wre stattzugeben. Die Beklagten schuldeten die von der[X.] begehrten Verzugszinsen. Sitten sich ab 21. Mai 1999 in [X.]. Der Anspruch der [X.] auf Zahlung des [X.] wre mitZugang der [X.] fllig geworden. Die [X.] § 284 Abs. 1 BGBfr den Eintritt des Verzugs grundstzlich erforderliche Mahnung war [X.], weil die Beklagten mit Schreiben vom 14. Mrz 1999 die Bezahlung end-ltig und ernsthaft verweigert haben (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 1992- XII ZR 268/90, NJW-RR 1992, 1226, 1227 m.w.[X.] 9 -b) Ist der Gerichtshof dagegen der Meinung, [X.] die Klausel als miû-brchlich anzusehen ist, wre die Revision zurckzuweisen. [X.] wreunwirksam. An ihre Stelle trte [X.] § 6 Abs. 2 [X.] das Werkvertragsrechtdes Brgerlichen Gesetzbuchs. Der Anspruch der [X.] auf Zahlung [X.] wre [X.] § 641 Abs. 1 BGB erst mit der Abnahme am21. Dezember 1999 fllig geworden. Die [X.] kte keine Verzugszinsenverlangen. Die Klage wre vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen [X.].UllmannThodeWiebelHerr [X.]Baunerist wegen [X.] zu unterschreibenUllmann

Meta

VII ZR 178/01

02.05.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2002, Az. VII ZR 178/01 (REWIS RS 2002, 3384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3384

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