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Die sechsmonatige Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird allein durch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen
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Die sechsmonatige Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird allein durch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unterbrochen
Diese Entscheidung ist in der bayerischen Landesrechtsprechungsdatenbank (Bayern.Recht) verfügbar.
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29.03.2017
Urteil
Sachgebiet: B
Zitiervorschlag: VGH München, Urteil vom 29.03.2017, Az. 15 B 16.50080 (REWIS RS 2017, 13154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13154
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Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat
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Zuständigkeit im Asylverfahren durch Ablauf der Überstellungsfrist
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