Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. IX ZR 11/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1278

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:031215BIXZR11.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 11/14
vom

3.
Dezember 2015

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof.
Dr.
Gehrlein, Dr.
Pape, [X.] und die [X.] Möhring

am
3.
Dezember 2015
beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-sion gegen das Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Dezember 2013 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 82.546,68

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beklagten zu 2 bis 4 und

R.

sind Mitglieder einer in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft
betriebenen Rechtsanwälte-, Steuerberater-
und Wirtschaftsprüferkanzlei, der Beklagten zu
1, die sich zum 1
-

3

-
31.
Dezember 2003 aufgelöst hat und seit dem 1.
Januar 2004 liquidiert wird.
Die Klägerin und die Beklagte zu
1 gehören einer [X.]e diverser Steuerbera-tungsgesellschaften an, die in unterschiedlichen Rechtsformen und personellen Zusammensetzungen die Mandanten in Steuerangelegenheiten beraten. Zu dieser [X.]e gehörte ebenfalls die W.

mbH (künftig:
Verkäuferin) und eine R.

Gesellschaft bür-gerlichen Rechts.

Die Verkäuferin verpachtete für die [X.] 2001 bis Ende 2003 den Mandantenstamm ihrer in [X.] betriebenen Niederlassung an die R.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihrerseits den gepachte-ten Mandantenstamm in die Beklagte zu
1 einbrachte, jeweils mit Zustimmung der Mandanten. Nachdem die Beklagte zu
1 Ende 2003 aufgelöst werden sollte, verkaufte die Verkäuferin Inventar und Mandantenstamm der Niederlassung [X.] an die Klägerin mit Wirkung zum 1.
Januar 2004. Hinsichtlich der Mandanten war in dem Kaufvertrag vereinbart, dass die Klägerin in die einzeln angeführten (auch laufenden) Mandate eintreten sollte. Die Verkäuferin sollte die Zustimmung der Mandanten beibringen. Sie verzichtete aus [X.] auf eine Abrechnung der bis zum Übernahmetag noch nicht abgeschlossenen Leistungen. Die Klägerin verzichtete im Gegenzug auf die Abrechnung der Vorschüsse für die laufende Buchhaltung. Eventuell durch die Verkäuferin vereinnahmte Vorschüsse für Jahresabschlüsse und Jahressteuer-erklärungen, die von der Klägerin noch
erstellt werden sollten, sollten von der Verkäuferin innerhalb von vier Wochen nach [X.] an die Klägerin weitergeleitet werden. Eine entsprechende Regelung für die
von der Beklagten zu
1 vereinnahmten Vorschüsse fehlt.
2
-

4

-

So wurde verfahren. Die Mandanten willigten ein, dass die Klägerin nunmehr die Beratungen vornahm. Ab dem 1.
Januar 2004 erbrachte [X.] alleine die Klägerin die geschuldeten Beratungsleistungen.

Mit Schreiben vom 13.
April 2006 forderte die Klägerin die Verkäuferin auf, die durch Mandanten an die Beklagte zu
1 bis zum 31.
Dezember 2003 gezahlten Vorschüsse in Höhe von 104.294,13

u-ferin stellte sich auf den Rechtsstandpunkt, dazu nicht verpflichtet zu sein, weil sie nach dem Kaufvertrag nur Vorschüsse an die Klägerin abführen müsse, die an sie selbst gezahlt worden seien. In einem ersten Prozess nahm die Klägerin deswegen die Verkäuferin wegen dieser behaupteten Vorschüsse auf [X.] in Anspruch. Das [X.] wies durch Urteil vom
9.
November 2007 die Klage ab; es war der Ansicht, aus dem [X.] sich keine Verpflichtung der
Verkäuferin, dafür zu sorgen, dass die [X.] zu
1 die an sie geleisteten Vorschüsse an die Klägerin auszahle.

Da die Klägerin im Laufe dieses Prozesses zugestanden hatte, Vergü-tungen
in Höhe von 21.747,45

g-ten zu
1 zustünden, verklagte nunmehr die Verkäuferin die Klägerin in einem Folgeprozess unter anderem wegen dieses Betrages aus abgetretenem Recht der Beklagten zu
1. Die Klägerin rechnete mit ihren behaupteten Ansprüchen gegen die Beklagte zu
1 im Hinblick auf die Vorschüsse auf. Das [X.] hat die Klägerin zur Zahlung verurteilt und die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Berufungsgericht durch Urteil vom gleichen Tag wie in der streitgegenständlichen Sache das landgerichtliche Urteil ab und wies wegen der erklärten Aufrechnung die Klage ab.

3
4
5
-

5

-

Im
vorliegenden
Rechtsstreit macht die Klägerin direkt gegen die [X.]
die behaupteten, angeblich ihr zustehenden Vorschüsse in Höhe von (104.294,13

-
21.747,45

68

Klage abgewiesen, auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage stattgegeben.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nicht-zulassungsbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision und die [X.] des erstinstanzlichen Urteils erreichen möchten.

II.

Die Revision ist nach §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen,
weil das angegriffene Urteil den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG ver-letzt. Das Urteil ist gemäß §
544 Abs.
7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.

1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Soweit die Klägerin ihre [X.] aus fremden Rechten ihrer Mandanten geltend gemacht habe, seien die Forderungen allerdings verjährt, dies sei aber nicht so, soweit sie die [X.] auf eigenes Recht
stütze. Die dreijährige Verjährungsfrist dieser [X.], die mit Anfang des Jahres 2004 entstanden seien, beginne
mit Ende des Jahres 2004, sei bis Ende des Jahres 2007 gelaufen und durch die Ende des Jahres 2007 gestellten Anträge auf Erlass der Mahnbescheide rechtzeitig gehemmt worden. Soweit das [X.] gemeint habe, eine wirksame Hem-mung der Verjährung sei durch die Einleitung des Mahnverfahrens noch im Jahr
2007 nicht eingetreten, weil die Mahnbescheide für die einzelnen Schuld-6
7
8
-

6

-
ner nicht hinreichend individualisiert gewesen seien und für jene deshalb nicht erkennbar gewesen sei, welche Ansprüche gegen sie jeweils geltend gemacht würden, wobei für das [X.] von entscheidender Bedeutung gewesen sei, dass aus den [X.] nicht hervorgehe,
dass Gegenstand der Mahnbescheide auch Ansprüche aus abgetretenem Recht seien, verkenne das [X.], dass den Mahnbescheidsanträgen keine Forderungen aus abge-tretenem Recht hätten zugrunde liegen können, weil die Abtretungen erst nach Zustellung der Mahnbescheide erfolgt seien.

2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) durch das Berufungsgericht, denn es hat erheblichen Vortrag der [X.] nicht berücksichtigt.

a)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht unter an-derem, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. [X.]E
86, 133, 146; [X.], [X.], 1762, 1763; [X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z
154, 288, 300). Art.
103 Abs.
1 GG ist al-lerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.
Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrück-lich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
April 2014 -
VII
ZR 126/12, nv
Rn.
7; 9
10
-

7

-
vom 24.
März 2015 -
VI
ZR 179/13, NJW
2015, 2125 Rn.
11; vom 24.
Juni 2015 -
VII
ZR 272/13,
nv
Rn.
9; vom 9.
September 2015 -

VII
ZR 324/13,
nv
Rn.
11; vom 15.
September 2015 -
VI
ZR 431/14,
nv Rn.
8; [X.]E
65, 293, 295
f; [X.]E
70, 288, 293; [X.]E
86, 133, 146).

b)
So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde bean-standet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verjährung der Forderungen der Klägerin entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten in der [X.] unbeachtet gelassen hat.

aa)
Die Beklagten haben in der [X.] das landgerichtli-che Urteil verteidigt und zur Verjährung vorgetragen, die Klägerin habe eine Mehrheit von Forderungen in einem Gesamtbetrag zusammengefasst, [X.] habe eine Individualisierung erfolgen müssen. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin nur einen Teilbetrag geltend gemacht habe. Eine Hemmung trete bei einer fehlenden Individualisierung nicht ein. Die Beklagten beriefen sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf eine Entscheidung
des [X.]
([X.], Urteil vom 21.
Oktober 2008 -
XI
ZR 466/07, NJW
2009, 56 Rn.
21) und machten geltend, dass auch die nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Indi-vidualisierung der Forderung im Prozess nicht zurückwirke, wenn im Mahnbe-scheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die [X.] unterblieben sei. Ohne ausreichende Individualisierung der [X.] und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages könne we-der auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen noch werde dem Schuldner die Beurteilung ermög-licht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen wolle. Demgegenüber sei der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens 11
12
-

8

-
zunutze machen wolle, ohne weiteres
zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage.

bb)
Auf diesen Vortrag der Beklagten ist das Berufungsurteil mit keinem Wort eingegangen. Dabei war dieser Vortrag der Beklagten auch aus Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich.

(1)
Nach der Rechtsprechung des [X.]
hemmt die Zustel-lung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforde-rungen geltend gemacht wird, die Verjährung nicht, wenn eine genaue Auf-schlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nach-geholt wird ([X.], Urteil vom 21.
Oktober 2008 -
XI
ZR 466/07, NJW
2009, 56 Rn.
20
f; vgl. für die Hemmung der Verjährung einer Insolvenzforderung durch die Feststellung zur Tabelle: [X.], Urteil vom 21.
Februar 2013 -
IX
ZR 92/12, NZI
2013, 388 Rn.
30
f).
Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf die Aufschlüsselung mehrerer Einzelforderungen, nicht auf die nachträgliche Indivi-dualisierung von mehreren Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung ([X.], Urteil vom 6.
Mai 2014 -
II
ZR 217/13, NJW
2014, 3298 Rn.
15).

(2)
Die Klägerin macht in diesem Rechtsstreit mehrere Einzelforderungen in einem Gesamtumfang von (104.294,13

-
21.747,45

68

gel-tend. Denn sie behauptet, die Beklagte zu
1 habe bis zum
31.
Dezember 2003 [X.]
der Mandanten in Höhe von 104.294,13

e-nommen, ohne die vereinbarten Beratungsleistungen erbracht zu haben; erst die Klägerin habe die Mandanten nach dem 1.
Januar 2004 auf die Aufträge beraten, für die die Mandanten Vorschüsse geleistet hätten. Mithin macht
die Klägerin aus eigenem Recht entweder aus Vertrag oder aus Geschäftsführung 13
14
15
-

9

-
ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht Ansprüche geltend, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin gegenüber ihren Mandanten in vollem Umfang Be-ratungsleistungen erbracht, sie aber nur abzüglich der [X.] der Mandanten an die Beklagte zu
1 vergütet erhalten hat. Dann aber macht die Klägerin für jedes so abgerechnete Mandat jeweils einen
einzelnen
Anspruch gegen die Beklagte zu
1 geltend.
Diese [X.] sollen nach dem klä-gerischen Vortrag einen Gesamtumfang von 104.294,13

Es soll unterstellt werden, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die [X.] angenommen hat, die Beklagten hätten genau gewusst, was sich unter der [X.] in den [X.] "Geschäftsbesorgung durch Selbständige gemäß
Aufstellung -
Vorschüsse per vom 31.12.2003"
ver-barg, nämlich die Ansprüche auf [X.] der an die Beklagte zu
1 bis zum
31.
Dezember 2003 erbrachten [X.] durch die Mandanten für Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen, die die Klägerin ab 1.
Januar 2004 aufgestellt und gefertigt hat. Die Beklagten
waren
persönlich zwar an den [X.]n nicht beteiligt, die zwischen der Klägerin und der Verkäuferin in wechselnden Parteirollen geführt worden sind. Das Berufungsge-richt konnte aber möglicherweise davon ausgehen, dass die Beklagten
um die [X.] und den Inhalt der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wussten, weil einer der Partner der Beklagten zu
1 Geschäftsführer der Haupt-gesellschafterin der Klägerin ist und ein weiterer, der Beklagte zu
4,
Geschäfts-führer der Verkäuferin.

Dennoch sind die von der Klägerin gegen die Beklagten behaupteten Forderungen nicht hinreichend individualisiert. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welche Vorschüsse
Gegenstand
der Mahnbescheidsanträge waren.
Die Klägerin hat in dem zweiten Vorprozess mit einem Teil ihrer behaup-16
17
-

10

-
teten Ansprüche auf [X.] der Vorschüsse gegen die von der Verkäuferin aus abgetretenem Recht der Beklagten zu
1 geltend gemachten Ansprüche bereits aufgerechnet. Deswegen ist die Klage der Verkäuferin in Höhe von 21.747,45

Solange die Klägerin nicht ge-genüber den Beklagten mit den Mahnbescheidsanträgen oder durch ein Schrift-stück an die Beklagten vor Stellung der Mahnbescheidsanträge aufgeschlüsselt hat, wie sich genau der noch geltend
gemachte Gesamtbetrag zusammensetzt, welche konkreten [X.] also mit den über 82.122,05

n-den [X.] geltend gemacht werden, waren die [X.] nicht hinreichend individualisiert. Eine solche Individualisierung könnte gegeben sein, wenn die Klägerin im Vorprozess aufgeschlüsselt hätte, mit wel-chen konkreten Forderungen auf [X.] der [X.] sie aufge-rechnet hätte, und die Beklagten hiervon informiert gewesen wären. [X.] hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.

(3)
Der Vortrag der Beklagten in der [X.] war deswegen erheblich. Das Schweigen des Berufungsurteils zu dieser zentralen Frage des Rechtsstreits, ob mögliche Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die
[X.] verjährt sind, lässt sich nur dadurch erklären, dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. Denn sonst hätte es sich bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin ihre Ansprüche in den Mahnbescheidsanträgen ausreichend indivi-dualisiert hat, nicht allein mit der für das Berufungsgericht unerheblichen Frage beschäftigt, ob die Klägerin mit den [X.] sowohl Ansprüche aus abgetretenem und eigenem Recht geltend gemacht hat.

3.
Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht aus-geschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des 18
19
-

11

-
übergangenen Vortrags der Beklagten die Forderungen der Klägerin jedenfalls für verjährt angesehen
hätte.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1.
Das Berufungsgericht wird auf die Zulässigkeit der Klage hinwirken müssen.

a)
Die Klägerin macht dadurch, dass sie ihre Forderungen sowohl aus eigenem Recht wie auch aus abgetretenem Recht ihrer Mandanten herleitet, jeweils zwei Streitgegenstände geltend, weil die den unterschiedlichen [X.]n zugrunde liegenden Lebenssachverhalte verschieden
sind (vgl. [X.], Ur-teil vom 4.
Mai 2005 -
VIII
ZR 93/04, NJW
2005, 2004, 2005). Macht ein Kläger mit alternativer Begründung sowohl eigene Ansprüche als auch Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend, muss er deutlich machen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche zur Überprüfung durch das Gericht stellen will. Denn er darf nicht dem Gericht die Auswahl überlassen, auf welchen Klagegrund es die [X.] stützt, weil er nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO
den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen
hat ([X.], Beschluss vom 24.
März 2011 -
I
ZR 108/09, [X.]Z
189, 56 Rn.
6
ff; Urteil vom 25.
April 2013 -
IX
ZR 62/12, NJW
2013, 2429 Rn.
13). Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, allerdings noch in der Berufungs-
oder der Revisionsinstanz nachholen
([X.], Beschluss vom 20
21
22
-

12

-
24.
März 2011, aaO Rn.
13). Die Klägerin muss erklären, welche Ansprüche sie in erster Linie und welche Ansprüche sie hilfsweise geltend machen will.

b)
Da die Klägerin von den Beklagten die [X.] verschiedener [X.] unterschiedlicher Mandanten verlangt, die bis zum 31.
Dezember 2003 an die Beklagte zu
1 erbracht worden sind, sie mithin -
wie oben im Zusammenhang mit der Individualisierung der Mahnbescheidsanträge ausgeführt worden ist
-
mehrere Einzelforderungen geltend macht, aber nicht den Gesamtbetrag in Höhe von 104.294,13

21.747,45

68

,
muss sie auch zur Individualisierung der Klageforderung aufschlüsseln, welche Forderungen auf [X.] der [X.] sie konkret -
bezogen auf den Teilbetrag
-
gel-tend macht.

2.
Das Berufungsgericht kann die Anspruchsgrundlage nicht offen [X.], sondern wird prüfen müssen, ob die Klägerin ihre Forderungen auf [X.], Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht stützen kann.
Bisher sind die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen nicht festgestellt worden.

3.
Ansprüche aus abgetretenem Recht der Mandanten dürften der Kläge-rin nicht zustehen. Sofern die Beteiligten mit den Mandanten nichts anderes vereinbart haben, erlosch aufgrund der [X.] infolge der Vertrags-übernahme der Klägerin deren Vergütungsanspruch mit seinem Entstehen, [X.] aber mit der Verrechnung durch die Klägerin. Solange die Mandanten als Vorschuss nicht mehr gezahlt haben, als sie der Klägerin als Vergütung schuldeten, hatten sie keinen Anspruch auf Rückzahlung des Überschusses 23
24
25
-

13

-
aus dem Steuerberatungsvertrag nach §
667 BGB gegen die Klägerin und die Beklagte zu
1.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2009 -
4 O 192/08 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 20.12.2013 -
1 [X.]/09 -

Meta

IX ZR 11/14

03.12.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. IX ZR 11/14 (REWIS RS 2015, 1278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1278

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 11/14

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