Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2016, Az. 5 P 8/15

5. Senat | REWIS RS 2016, 3407

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Gegenstand

Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einigungsstellenverfahren; Voraussetzungen der Kostentragungspflicht der Dienststelle


Leitsatz

1. Sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. (juris: MBG SH) kann auch ein Rechtsanwalt sein.

2. Die Dienststelle ist gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 MBG Schl.-H. zur Tragung der Kosten einer von Mitgliedern der Einigungsstelle beauftragten sachverständigen Person nur verpflichtet, wenn der Beauftragung eine Abwägungsentscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung vorausgegangen ist, die auch die Höhe der damit verbundenen Honorarforderung miteinbezieht.

Gründe

I

1

Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht im Streit, ob die [X.]eteiligte verpflichtet ist, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person zu einem nach schleswig-holsteinischem Mitbestimmungsrecht geführten [X.]nverfahren zu tragen.

2

Die Antragstellerinnen sind Mitglieder des bei dem [X.] (L). Im Februar 2012 ersuchte dieser die [X.]eteiligte mittels eines [X.], deren Erlass "Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte" vom 3. Februar 1993 zu überarbeiten. Nachdem der Hauptpersonalrat (L) dem Entwurf einer Neufassung des [X.] im März 2013 seine Zustimmung versagt hatte, rief die [X.]eteiligte die [X.] an. Vor deren bereits anberaumter Sitzung informierte sie die als Mitglieder der [X.] (L) benannten Antragstellerinnen, dass für den Fall, dass diese beabsichtigten, sich in der Sitzung des [X.]eistands einer sachverständigen Person zu versichern, diese Person keine Vergütung und allenfalls den Ersatz ihrer Auslagen beanspruchen könne. Daraufhin wurde der Termin für die Sitzung der [X.] aufgehoben und haben die Antragstellerinnen das verwaltungsgerichtliche [X.]eschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet, 1. die [X.]eteiligte zu verpflichten, die Kosten für die auf Grund ihres Antrages erfolgende Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person in das [X.]nverfahren bezüglich der Änderung des [X.] für angestellte Lehrer des [X.] zu tragen, 2. (festzustellen), dass von der [X.]eteiligten für die sachverständige Person Kosten in Höhe einer 1,5-Gebühr gemäß dem Vergütungsverzeichnis Nr. 2303 Ziffer 4 VV [X.] auf [X.]asis eines Gesamtstreitwertes von 25 000 € zuzüglich der Auslagen nach dem Teil 7 des [X.] zu übernehmen sind, hilfsweise (festzustellen), dass die [X.]eteiligte verpflichtet ist, die Arbeitszeit des Rechtsanwalts als sachverständige Person in dem [X.]nverfahren bezüglich der Änderung des [X.] für angestellte Lehrer des [X.] mit einem Stundensatz in Höhe von 230 € zuzüglich der Auslagen nach dem Teil 7 des [X.] zum [X.] zu vergüten, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die [X.]eteiligte verpflichtet ist, die Tätigkeit des Rechtsanwalts als sachverständige Person in dem [X.]nverfahren bezüglich der Änderung des [X.] für angestellte Lehrer des [X.] in Anlehnung an die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu vergüten mit einem Stundensatz in Höhe von 125 € zuzüglich Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand und Ersatz für besondere Aufwendungen nach den §§ 5 bis 7 und 12 JVEG.

3

Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für [X.] - hat die [X.]eteiligte nach Maßgabe von § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 [X.] Schl.-H. analog verpflichtet, die Kosten für die auf Grund des Antrages der Antragstellerinnen erfolgende Hinzuziehung des Rechtsanwalts als sachverständige Person in das [X.]nverfahren bezüglich der Änderung des [X.] für angestellte Lehrer des [X.] zu tragen, und festgestellt, dass von der [X.]eteiligten für die sachverständige Person Kosten in Höhe einer 1,5-Gebühr gemäß Nr. 2303 Ziffer 4 VV [X.] auf der [X.]asis eines [X.] zuzüglich der Auslagen nach dem Teil 7 des [X.] zu übernehmen sind. Die dem [X.]eschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung sieht vor, dass sich [X.]ehörden im [X.]eschwerdeverfahren auch durch [X.]eamte oder Angestellte mit [X.]efähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen dürften. Der [X.]eschluss vom 18. Juni 2014 in der Fassung des [X.] vom 24. Juli 2014 ist der [X.]eteiligten am 29. Juli 2014 zugestellt worden. Die [X.]eteiligte hat - jeweils vertreten durch eine [X.]eamtin mit [X.]efähigung zum Richteramt - am 10. Juli 2014 [X.]eschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 8. August 2014 begründet. Im November 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die [X.]eteiligte auf § 89 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG hingewiesen. Daraufhin hat diese - vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten - am 18. Dezember 2014 erneut [X.]eschwerde erhoben und zu deren [X.]egründung auf die [X.]eschwerdebegründungsschrift vom 8. August 2014 [X.]ezug genommen.

4

Das [X.]Land - hat den [X.]eschluss des [X.] - Fachkammer für [X.] - in der Fassung des [X.] geändert und den Antrag der Antragstellerinnen abgelehnt. Die von den Verfahrensbevollmächtigten der [X.]eteiligten erneut eingelegte [X.]eschwerde sei fristgerecht erhoben und begründet worden. Sie sei zudem begründet. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer beigezogenen sachverständigen Person folge nicht aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, da dieses nur anwaltliche Tätigkeiten regle und gemäß § 1 Abs. 2 [X.] nicht für die in dieser Norm aufgezählten sonstigen von Rechtsanwälten häufig wahrgenommenen Tätigkeiten gelte. Ebenso wenig vermittle § 54 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 [X.] Schl.-H. einen entsprechenden Anspruch. Den Normen lasse sich bei unmittelbarer Anwendung eine Regelung betreffend die Tragung der Kosten von hinzugezogenen sachverständigen Personen nicht entnehmen. Eine entsprechende Anwendung komme schon deshalb nicht in [X.]etracht, da Kosten, die durch von der Dienststelle entsandte Mitglieder der [X.] verursacht würden, nicht erfasst würden. Dessen ungeachtet habe die Dienststelle jedenfalls nicht die Kosten einer juristischen sachverständigen Person zu tragen. § 34 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Schl.-H. beziehe sich - wie sich aus § 34 Abs. 1 Nr. 6 [X.] Schl.-H. ergebe - nur auf die Kosten von Gutachten, die nicht juristische Fragen beträfen. Überdies dürfe nur ein Jurist Vorsitzender einer [X.] sein. Der juristische Sachverstand dieser Person stehe auch den übrigen Mitgliedern der [X.] zur Verfügung. Hierdurch könne ein Kenntnisdefizit einer Seite ausgeglichen werden. Auch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz indiziere, dass ein juristischer Sachverständiger nicht vorgesehen sei.

5

Mit Schreiben vom 22. September 2015 hat die [X.]eteiligte dem Hauptpersonalrat (L) mitgeteilt, dass sich die [X.] und der [X.] und [X.] auf eine Entgeltordnung für Lehrkräfte verständigt hätten, die am 1. August 2015 in [X.] getreten sei und eine Eingruppierung der Lehrkräfte nach dem [X.] abgelöst habe. Eine Neufassung des [X.] sei daher nicht mehr notwendig. Der Mitbestimmungsantrag sei hinfällig und werde zurückgezogen. Der [X.] vom 3. Februar 1993 sei mit Ablauf des 31. Juli 2015 aufgehoben worden.

6

Zur [X.]egründung ihrer Rechtsbeschwerde machen die Antragstellerinnen geltend, der Zulässigkeit des Rechtsmittels und insbesondere der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses stehe nicht entgegen, dass der Mitbestimmungsantrag zurückgezogen worden sei. Der Rechtsanwalt sei nach der Stellung des Antrages, ihn als sachverständige Person hinzuzuziehen, entsprechend beauftragt worden und habe daraufhin zur Vorbereitung der seinerzeit bevorstehenden Sitzung der [X.] Unterlagen gesichtet und geprüft. Die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten sei unzulässig gewesen, da sie durch deren Verfahrensbevollmächtigten, wenn nicht bereits verspätet eingelegt, so doch jedenfalls verspätet begründet worden sei. Dessen ungeachtet beruhe der angefochtene [X.]eschluss des [X.] auf der unrichtigen Anwendung des § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 6 [X.] Schl.-H. Die Höhe der Vergütung bemesse sich nach Maßgabe der Nr. 2303 Ziffer 4 VV [X.] oder des § 34 [X.].

7

Die [X.]eteiligte verteidigt den [X.]eschluss des [X.].

II

8

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig (1) und begründet (2).

9

1. Die Antragstellerinnen verfügen auch im Rechtsbeschwerdeverfahren über das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die in der Sache begehrte Feststellung, dass die [X.]eteiligte verpflichtet ist, die Kosten für die auf Grund ihres Antrages erfolgende Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person in das [X.]nverfahren in der beantragten Höhe zu tragen.

Die Rechtsordnung erkennt, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechts sieht, an der gerichtlichen Durchsetzung dieses Rechts an. Das Rechtsschutzinteresse einer von dem vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Leistungsklage fehlt danach nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer [X.] setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen ([X.]VerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 - [X.]VerwGE 81, 164 <165 f.>). Eine solche Fallgestaltung liegt insbesondere vor, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung der [X.] nicht zu verbessern, das heißt, ihnen selbst bei Erfolg keinen Vorteil zu vermitteln vermöchte ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 11. Oktober 1963 - 7 [X.] - [X.] 310 § 40 VwGO Nr. 25 S. 43 und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - [X.]VerwGE 78, 85 <91>).

Hier ist nicht zweifelsfrei erkennbar, dass der Rechtsbehelf den Antragstellerinnen keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen und ihre Rechtsstellung nicht verbessern kann. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass in der Person des Rechtsanwalts bereits Kosten angefallen sind, die von der [X.]eteiligten ungeachtet einer Fortführung des [X.]nverfahrens zu tragen sind. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Rechtsbeschwerde haben die Antragstellerinnen den Rechtsanwalt im [X.] an ihren Antrag, diesen als sachverständige Person hinzuzuziehen, "entsprechend beauftragt" und ihm Unterlagen übermittelt, die dieser in Vorbereitung der kurzfristig abgesagten ersten Sitzung der [X.] gesichtet und rechtlich geprüft habe. Das Oberverwaltungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die die Richtigkeit dieses Vorbringens in Frage stellten. Der Richtigkeit dieses Vortrages widerstreitende Tatsachen lassen sich im Rahmen einer Gesamtschau in der gebotenen Offensichtlichkeit auch nicht allein dem von der Antragstellerin zu 1 in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des [X.] (L) verfassten und an die [X.]eteiligte gerichteten Schreiben vom 22. Oktober 2013 ([X.] 171 ff.) entnehmen.

2. Der angefochtene [X.]eschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht den [X.]eschluss des [X.] geändert und den Antrag der Antragstellerinnen, die [X.]eteiligte zu verpflichten, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person in das [X.]nverfahren in der beantragten Höhe zu tragen, abgelehnt hat, beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), nämlich des § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte ([X.] - [X.] Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVO[X.]l. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Art. 12 des [X.] (GVO[X.]l. Schl.-H. [X.]). Ob sich die Entscheidung im Sinne des § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig darstellt, kann das [X.] in Ermangelung einer hinreichenden Tatsachengrundlage nicht entscheiden. Daher sind der angefochtene [X.]eschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das [X.]eschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1 und § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten zulässig gewesen.

Die Überprüfung der Zulässigkeit der [X.]eschwerde obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Januar 1992 - 7 A[X.]R 29/91 - [X.] Nr. 14 zu § 11 ArbGG 1979 [X.]. 565 m.w.N.). Hier ist die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten sowohl unter [X.]eachtung des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit (aa) als auch unter Wahrung der maßgeblichen Fristen ([X.]) erhoben und begründet worden.

aa) § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. verweist hinsichtlich des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit des [X.]eschwerdeführers auf § 87 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, ausweislich dessen für die Vertretung vor dem [X.] § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 ArbGG entsprechend gilt. Hiernach dürfen sich die [X.]eteiligten im [X.]eschwerdeverfahren zweiter Instanz grundsätzlich selbst oder durch ihre [X.]eschäftigten vertreten lassen. Dies gilt indes nicht für die Einlegung und [X.]egründung der [X.]eschwerde, hinsichtlich derer § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG die entsprechende Geltung des § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG anordnet. Danach müssen sich die [X.]eteiligten vor dem [X.] grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als solche sind gemäß § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten, hier aber nicht befassten Organisationen zugelassen. Wegen der in § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. angeordneten entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 4 ArbGG gelten diese Grundsätze auch für das personalvertretungsrechtliche [X.]eschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht.

Gemessen daran genügen weder die durch eine [X.]edienstete der [X.]eteiligten mit [X.]efähigung zum Richteramt am 10. Juli 2014 erhobene [X.]eschwerde noch die von dieser unter dem 8. August 2014 gefertigte [X.]eschwerdebegründung dem Erfordernis der Postulationsfähigkeit. Dieses Erfordernis ist jedoch durch den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der [X.]eteiligten vom 18. Dezember 2014 gewahrt worden, mit dem diese erneut [X.]eschwerde erhoben und sich zu deren [X.]egründung auf die [X.]eschwerdebegründung der [X.]eteiligten vom 8. August 2014 berufen haben.

[X.]) Mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 ist die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten auch fristgerecht eingelegt ((1)) und begründet ((2)) worden.

(1) Die [X.]eschwerdeschrift der Verfahrensbevollmächtigten der [X.]eteiligten wahrt die Jahresfrist des § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Diese ist anstelle der einmonatigen Einlegungsfrist des § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu beachten, da die dem [X.]eschluss des [X.] beigefügte Rechtsmittelbelehrung insoweit unvollständig gewesen ist, als sie nicht auf das Vertretungserfordernis des § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG hinweist. Die gemäß § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 517 ZPO mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung des [X.] am 2. Juli 2014 in [X.] gesetzte Jahresfrist ist im Dezember 2014 noch nicht verstrichen gewesen.

(2) Mit der [X.]eschwerdeschrift vom 18. Dezember 2014 hat die [X.]eteiligte zugleich die maßgebliche [X.]eschwerdebegründungsfrist gewahrt. Der Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG an die [X.]egründung des Rechtsmittels. In ihm berufen sich diese auf die von der [X.]eteiligten verfasste [X.]eschwerdebegründung vom 8. August 2014, deren Inhalt sie sich hierdurch zu eigen machen.

Zwar genügen zur gesetzmäßigen [X.]egründung eines Rechtsmittels die bloße Unterzeichnung und Einreichung eines von einem nicht postulationsfähigen [X.]eteiligten verfassten Schriftsatzes durch dessen postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls dann nicht, wenn dieser es unterlässt, den Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchzuarbeiten, zu sichten und zu gliedern ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 6. September 1965 - 6 C 57.63 - [X.]VerwGE 22, 38 <39>, vom 17. März 1971 - 3 [X.] 18.7 und 3 C 23.71 - [X.] 310 § 139 VwGO Nr. 37 S. 14 f. und Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 - [X.]VerwGE 98, 126 <128>; [X.], [X.]eschluss vom 20. September 2011 - 9 [X.] 582/11 - EzA § 11 ArbGG 1979 Nr. 17 Rn. 7; [X.]SG, [X.]eschluss vom 24. Februar 1992 - 7 [X.]/91 - [X.], 664). Gleiches gilt für die bloße Inbezugnahme eines von einer Person ohne [X.]efähigung zum Richteramt verfassten Schriftsatzes (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <92 ff.>).

Allerdings ist in der vorliegenden Konstellation eine Ausnahme anzunehmen. Dieser Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass auf den ansonsten allen prozessualen Anforderungen genügenden Schriftsatz einer in [X.]ezug auf die Rechtsmaterie kenntnisreichen Mitarbeiterin mit [X.]efähigung zum Richteramt verwiesen wird. Das Gebot der Prüfung, Sichtung und Durchdringung des [X.] dient dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere an einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung ([X.]. 13/3993 S. 11). Es bezweckt, die Sachlichkeit des Verfahrens zu fördern und die sachkundige Erörterung des [X.] und insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu gewährleisten ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Juli 1989 - 4 [X.] 140.88 - [X.] 406.11 § 236 [X.]auG[X.] Nr. 1 S. 2). Darüber hinaus ist es der Gewährleistung der Rechtseinheit und der Fortentwicklung der Rechtsprechung durch die ihre Aufgabe als [X.]eschwerdeinstanz wahrnehmenden Obergerichte zu dienen bestimmt (Czybulka, in: [X.]/[X.], [X.]ordnung, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 45). Nur in besonderen Fallgestaltungen, in denen diesen Zwecken bereits durch einen nicht postulationsfähigen [X.]eteiligten erkennbar Rechnung getragen ist, kann es im Einzelfall hinreichen, einen solchen Entwurf inhaltlich unverändert und mit Unterschrift des postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten an das [X.]eschwerdegericht weiterzuleiten ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. März 1971 - 2 C 47.64 - [X.] 310 § 139 VwGO Nr. 38 S. 16; vgl. ferner [X.], [X.]eschluss vom 29. Januar 1992 - 7 A[X.]R 29/91 - [X.] Nr. 14 zu § 11 ArbGG 1979 [X.]) oder sich auf eine durch den nicht postulationsfähigen [X.]eteiligten gefertigte [X.]eschwerdebegründungsschrift zu berufen.

Ein solcher Einzelfall liegt hier wegen der besonderen Umstände vor. Die [X.]eschwerdebegründungsschrift vom 8. August 2014 ist durch eine zum Richteramt befähigte [X.]edienstete der [X.]eteiligten gezeichnet worden. Die unterzeichnende Referatsleiterin verfügte auf Grund ihrer beruflichen [X.]efassung mit der Materie und ihrer Einbindung in das [X.]nverfahren über eine entsprechende Fach- und Sachkenntnis. Die von ihr gezeichnete [X.]eschwerdebegründung genügt inhaltlich in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 88 Abs. 2 [X.] Schl.-H. i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG an eine durch einen postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten verfasste Rechtsmittelbegründung. Insbesondere zeichnet sie sich durch einen an der Entscheidung der Vorinstanz ausgerichteten und den Streitstoff in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht aufbereitenden und durchdringenden Vortrag aus. Insoweit unterscheidet sie sich etwa von einem bloßen Rechtsgutachten oder einer Ansammlung von Stellungnahmen und Ausarbeitungen dritter Personen, hinsichtlich derer eine [X.]ezugnahme unzulässig ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Juli 1989 - 4 [X.] 140.88 - [X.] 406.11 § 236 [X.]auG[X.] Nr. 1 S. 2 f. und Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]VerwGE 149, 289 Rn. 16). Deshalb bedeutete es eine sachlich nicht gerechtfertigte "Überspitzung" ([X.]GH, [X.]eschluss vom 10. Juli 1954 - [X.]/53 - [X.]GHZ 14, 210 <212>) des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit, den Verfahrensbevollmächtigten der [X.]eteiligten eine Paraphrasierung der [X.]eschwerdebegründungsschrift vom 8. August 2014 abzuverlangen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 8. Februar 2001 - [X.] - [X.]GHZ 146, 372 <373 f.>).

b) Ob das Oberverwaltungsgericht die [X.]eschwerde der [X.]eteiligten zu Recht als begründet und den auf deren Verpflichtung, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person zu tragen, gerichteten Antrag der Antragstellerinnen als unbegründet erachtet hat, ist mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen einer abschließenden Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich (aa). Damit fehlt es auch an der erforderlichen Grundlage für eine abschließende Entscheidung über die angemessene Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person ([X.]).

aa) Grundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Verpflichtung der [X.]eteiligten, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als sachverständige Person zu tragen, ist § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. Die Regelung des § 53 Abs. 6 [X.] Schl.-H., wonach für die Mitglieder der [X.] unter anderem § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 [X.] Schl.-H. entsprechend gilt, ist entgegen der Ansicht des [X.] auch auf die Kosten für sachverständige Personen im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. anwendbar ((1)). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] Schl.-H. trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten. Zu diesen gehören nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] Schl.-H. unter anderem die notwendigen Kosten zur Deckung des [X.] durch rechtliche [X.]eratungen ((2)). Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H., wonach eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen [X.] oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, auf Antrag von zwei Mitgliedern der [X.] an der Sitzung der [X.] für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen kann, sind hier erfüllt. Auch ein Rechtsanwalt kann sachverständige Person im Sinne dieser Vorschrift sein ((3)). Ein darauf gestützter Anspruch auf Tragung der diesbezüglichen Kosten durch die Dienststelle setzt dem Grunde nach voraus, dass das Entstehen der Kosten der beratenden Teilnahme des Rechtsanwalts als sachverständige Person zur Aufgabenerfüllung der [X.] notwendig gewesen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, vermag der Senat hier mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend zu beurteilen ((4)).

(1) Unter Verstoß gegen § 53 Abs. 6 [X.] Schl.-H. nimmt das Oberverwaltungsgericht an, Kosten, die infolge der Heranziehung einer sachverständigen Person auf Antrag von zwei Mitgliedern der [X.] nach § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. anfallen, seien von der Dienststelle nicht zu tragen, da es insoweit an einer gesetzlichen Regelung fehle.

[X.]ereits der - insoweit allerdings nicht eindeutige - Wortlaut des § 53 Abs. 6 [X.]-Schl.-H. weist in eine gegenteilige Richtung. Die Norm trifft erkennbar eine umfassende Regelung hinsichtlich der Kosten der [X.] und ihrer Mitglieder und deren Übernahme durch die Dienststelle. Dies wird in systematischer Hinsicht zum einen durch das Wort "Kosten" in der Überschrift der Norm und zum anderen durch das Fehlen einer weiteren Kostenregelung unterstrichen, der es wegen des umfassenden Regelungsanspruchs des § 53 Abs. 6 [X.] Schl.-H. - entgegen der Annahme des [X.] - auch nicht bedurfte.

Dem widerstreitet nicht, dass § 53 Abs. 7 [X.] Schl.-H. hinsichtlich der Vergütung des unparteiischen Mitglieds der [X.] eine alternative pauschale Entschädigung ermöglicht, da diese Sonderregelung die Geltung des § 53 Abs. 6 [X.] Schl.-H. nicht in Frage stellt. Dass das Gesetz hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Hinzuziehung einer sachverständigen Person entstehenden Kosten eine eigenständige Regelung nicht vorsieht, zwingt nicht zu der Annahme, dass eine Kostentragung durch die Dienststelle insoweit nicht erfolgen sollte. Vielmehr bedurfte es einer entsprechenden speziellen Kostenregelung nicht, da die typischerweise in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten von den entsprechend geltenden Tatbeständen des § 34 Abs. 1 [X.] Schl.-H. erfasst werden. Aus teleologischer Sicht liefe die grundsätzliche Versagung einer Übernahme der durch die Hinzuziehung einer sachverständigen Person im [X.]nverfahren entstehenden Kosten dem allgemeinen Rechtsgedanken zuwider, wonach die Dienststelle die Kosten sämtlicher mitbestimmungsrechtlich vorgesehener Institutionen zu tragen hat ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - [X.]VerwGE 89, 93 <99> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 14). Dieser in dem Verbot der [X.]enachteiligung und [X.]ehinderung von Personen und Institutionen, die im Personalvertretungsrecht vorgesehene Aufgaben wahrnehmen oder [X.]efugnisse ausüben, fußende Grundsatz bezweckt die Sicherstellung der inneren und äußeren Unabhängigkeit dieser Personen und damit der Funktionsfähigkeit der betroffenen Institutionen bei der Wahrnehmung ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben. Müssten die Mitglieder einer [X.] von vornherein gewärtigen, die Kosten für die Einholung externen [X.] selbst tragen zu müssen, so hätte dies zur Folge, dass der Sinn und Zweck des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H., eine Entscheidungsfindung auf gesicherter Grundlage zu ermöglichen, in der Praxis jedenfalls gefährdet wäre.

Zu den "Kosten der Mitglieder der [X.]" zählen die durch die Tätigkeit der [X.] oder deren Mitglieder entstehenden Kosten. Zu diesen gehören dem Grunde nach nicht allein der Ersatz der persönlichen Aufwendungen der Mitglieder der [X.], sondern vor allem diejenigen Kosten, die der [X.] im Zuge der Wahrnehmung der ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben entstehen. Hierunter fallen - wie sich aus der entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] Schl.-H. ergibt - auch solche Kosten, die durch die Aufgabenwahrnehmung einzelner Mitglieder der [X.] verursacht wurden. Auch deren kostenverursachende Tätigkeit ist der [X.] als Organ zuzurechnen mit der Folge, dass die Dienststelle dem Grunde nach verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen.

(2) Zu den entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 [X.] Schl.-H. von der Dienststelle zu tragenden Kosten zählen auch solche, die zur Deckung des Informationsbedarfes der [X.] durch rechtliche [X.]eratungen anfallen. Dem [X.]egriff der rechtlichen [X.]eratung im vorstehenden Sinne unterfällt grundsätzlich auch die beratende Teilnahme einer sachverständigen Person an einer Sitzung der [X.]. Deren Hinzuziehung dient regelmäßig der Informationsgewinnung und der Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Oktober 1975 - 7 P 11.73 - [X.]VerwGE 49, 259 <268 f.> und vom 6. September 1984 - 6 P 17.82 - [X.]VerwGE 70, 69 <72>).

(3) Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. kann auf Antrag von zwei Mitgliedern der [X.] als sachverständige Person auch ein Rechtsanwalt an der Sitzung der [X.] für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

(a) Das gilt zunächst für das Erfordernis eines Antrages von zwei Mitgliedern der [X.].

Der Antrag im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. bindet die übrigen Mitglieder der [X.]. Er ist einer Ablehnung durch die Mehrheit der Mitglieder der [X.] nicht zugänglich ([X.]. 12/996 S. 114). Einer [X.]eschlussfassung der Mehrheit der Mitglieder der [X.] bedarf es nicht. Die durch § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. begründete materielle Rechtsposition der beiden [X.]nmitglieder gegenüber der Dienststelle, eine sachverständige Person durch deren [X.]eauftragung hinzuziehen zu können, setzt sich gleichsam als deren Kehrseite auf der Kostenseite des Rechtsverhältnisses fort und begründet im Falle der gerechtfertigten Hinzuziehung der sachverständigen Person die Legitimation, den auf die Tragung der insoweit anfallenden Kosten gerichteten Anspruch gegenüber der Dienststelle geltend zu machen (vgl. insoweit [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 7.15 - Rn. 37). Entgegen der Annahme des [X.] stünde es auch den von der Dienststelle entsandten Mitgliedern grundsätzlich frei, einen entsprechenden Antrag zu stellen, sofern sich ihr Informationsbedarf nicht auf andere Weise decken ließe.

Ausweislich der das [X.] gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] beantragten die Antragstellerinnen die Hinzuziehung eines von ihnen benannten Rechtsanwalts als sachverständige Person zu der anberaumten Sitzung der [X.].

(b) Sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. kann auch ein Rechtsanwalt sein.

Der [X.]egriff der sachverständigen Person im Sinne dieser Norm trägt der besonderen Konstellation des [X.]nverfahrens Rechnung. Sachverständige Person ist eine solche Person, die auf Grund ihrer besonderen Fach- und Sachkunde zur Informationsgewinnung und Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung beitragen kann. [X.]ei der Auswahl der sachverständigen Personen sind die antragstellenden Mitglieder der [X.] weitgehend frei. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. lassen erkennen, dass der Gesetzgeber eine Eingrenzung auf bestimmte Personenkreise oder aber umgekehrt eine Ausgrenzung bestimmter Personengruppen beabsichtigt hätte. Eine solche Ein- oder Ausgrenzung liefe auch dem Sinn und Zweck der Norm, die Entscheidungsfindung durch den Ausgleich von Informationsdefiziten zu erleichtern, zuwider.

Die Auslegung der Norm liefert - entgegen der Annahme des [X.] - auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Juristen als sachverständige Personen von vornherein nicht in [X.]etracht kämen. Zwar sperrt der Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. auch ein solches Verständnis nicht. Neben der Teleologie widerstreitet indes die Gesetzessystematik einer entsprechenden Sicht. In diesem Zusammenhang geht das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass neutrales Mitglied und Vorsitzender einer [X.] nur ein Jurist sein dürfe. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 [X.] Schl.-H. können sich die bestellten Mitglieder mehrheitlich auf ein weiteres unparteiisches Mitglied, das den Vorsitz führen soll, einigen. Dieses Mitglied muss kein Jurist sein. Kommt eine Einigung über den Vorsitz in dieser Frist nicht zustande, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des [X.] gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 [X.] Schl.-H. das den Vorsitz der [X.] führende unparteiische Mitglied aus einer Liste, die sie oder er zu [X.]eginn der Amtszeit der Personalräte auf Grund von Vorschlägen der obersten Landesbehörden, der Spitzenorganisationen der [X.]en und der Arbeitgeberverbände aufstellt. Auch die insoweit vorgeschlagenen Personen müssen nach § 53 Abs. 4 Satz 2 [X.] Schl.-H. nicht zwingend die [X.]efähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des [X.] erfüllen. Es genügt vielmehr, dass die Voraussetzungen für die Einstellung in eine [X.]bahn des höheren Dienstes gegeben sind. Der insoweit unmissverständliche Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. steht zudem der Annahme der [X.]eteiligten entgegen, die sachverständige Person müsse neutral oder unparteiisch sein. Der Umstand, dass diese auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen [X.] oder einem Arbeitgeberverband angehören darf, indiziert, dass Rechtfertigung für die Hinzuziehung sachverständiger Personen ihre fachliche Expertise, nicht hingegen ihre Unabhängigkeit von den Verfahrensbeteiligten ist. Dem entspricht es, dass das Gesetz - abweichend von § 53 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 [X.] Schl.-H. - einen Zusatz "unparteiisch" in [X.]ezug auf die sachverständige Person in § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. nicht vorsieht. Gemessen daran kann auch ein Rechtsanwalt als sachverständige Person in einem [X.]nverfahren mitwirken, sofern seine Hinzuziehung der Vermittlung spezieller Rechtskenntnisse zu dienen bestimmt ist. So verhält es sich in [X.]ezug auf den von den Antragstellerinnen benannten Rechtsanwalt.

(c) Die Tätigkeit der sachverständigen Person wird in § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. dahingehend beschrieben, dass diese an der Sitzung der [X.] für die Dauer der Verhandlung beratend teilnimmt.

Das Gesetz geht von einer Teilnahme der sachverständigen Person während desjenigen Teils der Sitzung der [X.] aus, die der Klärung des [X.] dient und die mit Eintritt der [X.] in die Entscheidungsphase endet. Die beratende Teilnahme setzt voraus, dass die sachverständige Person diese Rolle tatsächlich einnimmt und in ihrer Funktion als Vermittler von [X.] beratend in der [X.] auftritt. Das Entstehen des Kostenanspruchs des Rechtsanwalts ist dabei daran geknüpft, dass diese tatsächlich als sachverständige Person und nicht etwa als reiner Interessenvertreter tätig wird (vgl. insoweit [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 P 7.15 - Rn. 39 ff.).

Auf eine diesen Vorgaben entsprechende beratende Teilnahme zielt der Antrag der Antragstellerinnen.

(4) Der Senat vermag in Ermangelung hinreichender Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht abschließend über die weitere Voraussetzung der Notwendigkeit der Kosten zu entscheiden.

Die Dienststelle ist gemäß § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. nur zur Tragung derjenigen Kosten verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben der [X.] notwendig waren. Die [X.] ist als eigenständiges Organ der Dienststellenverfassung - wie die Personalvertretung selbst - an das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - [X.]VerwGE 89, 93 <104> m.w.N. und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16). Als [X.]estandteil der Dienststelle haben auch die Mitglieder der [X.] bei der Prüfung, ob eine sachverständige Person hinzuziehen ist, das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein i.d.F. vom 29. Juni 1992 , zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2015 ). Ob sie bei der Entscheidung, die Hinzuziehung einer sachverständigen Person zu beantragen, den vorbezeichneten Maßstäben entsprochen haben, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Ein auf § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. gestützter Vergütungsanspruch der sachverständigen Person gegen die Dienststelle und ein entsprechender Freistellungsanspruch der antragstellenden Mitglieder der [X.] gegen die Dienststelle setzt vielmehr dem Grunde nach voraus, dass die Mitglieder der [X.] bei einer Ex-ante-[X.]etrachtung die Entstehung der seitens der sachverständigen Person geltend gemachten Kosten zur Informationsgewinnung und damit zur Förderung einer sachgerechten Entscheidungsfindung, mithin zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben der [X.] bei pflichtgemäßer [X.]eurteilung der Sachlage für verhältnismäßig halten durften (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - [X.]VerwGE 89, 93 <104 f.>, vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - [X.] 251.95 § 17 [X.] SH Nr. 1 Rn. 22 und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

In materiell-rechtlicher Hinsicht muss sich der mit der beratenden Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person an der Sitzung der [X.] oder deren Vorbereitung ausgelöste Kostenaufwand nach dem Gegenstand der Verhandlungen der [X.] als erforderlich und angemessen darstellen. Die wirtschaftliche, personale, [X.] oder dienstliche [X.]edeutung der zu verhandelnden Angelegenheiten, ihr Schwierigkeitsgrad und ihre Anzahl müssen die entstehenden Kosten rechtfertigen. Je bedeutungsvoller, schwieriger, spezieller und zahlreicher sie sind, desto eher lässt sich die Hinzuziehung eines besonders geeigneten und - aus der Sicht der antragstellenden Mitglieder der [X.] - besonders vertrauenswürdigen Rechtsanwalts als sachverständige Person vertreten. Zu beachten ist auch der Grundsatz der Chancengleichheit. Mit Rücksicht auf die angestrebte Parität müssen die von der Personalvertretung benannten Mitglieder der [X.] in bedeutsamen und schwierigen Angelegenheiten eine gravierende "Unterlegenheit" ihrer [X.]eisitzer nicht hinnehmen. Der Sachverstand, der von den durch die oberste Dienstbehörde bestellten [X.]eisitzern repräsentiert wird, liefert auch ein Indiz für die Einstufung der Angelegenheit und damit für das Recht der antragstellenden Mitglieder der [X.], eine entsprechend qualifizierte sachverständige Person hinzuzuziehen. Dieses [X.]enennungsrecht darf aber nicht schematisch allein nach dem Grundsatz der "Waffengleichheit" ausgeübt werden. Im Hinblick auf den Kostenaufwand sind ferner die [X.]edeutung der Angelegenheit für die und die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - [X.]VerwGE 89, 93 <105> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17). Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist der Kostenaufwand für eine bestimmte Maßnahme daher nur, wenn die antragstellenden Mitglieder der [X.] ihren Informationsbedarf nicht durch gleichwertige, aber kostenneutrale oder -günstigere Maßnahmen zu decken vermögen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 - [X.]VerwGE 84, 58 <64 f.>, vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 - [X.] 250 § 44 [X.]PersVG Nr. 23 S. 37, vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - [X.]VerwGE 89, 93 <107 f.> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 17).

In verfahrensmäßiger Hinsicht haben die antragstellenden Mitglieder der [X.] eine die materiellen Vorgaben berücksichtigende [X.] zu treffen und hierbei die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als mittelbare Folge der Hinzuziehung zu berücksichtigen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - [X.]VerwGE 89, 93 <106> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18). Sie haben im Streitfall glaubhaft zu machen, dass sie ihren Informationsbedarf nicht auf kostenneutrale oder kostengünstigere Weise hätten decken können. In diesem Zusammenhang wird es sich empfehlen, die Dienststelle rechtzeitig über ihre [X.] zur Angemessenheit der Kostenverursachung zu informieren. Denn diese ist im allseitigen Interesse an einer frühzeitigen Klärung der Frage einer Übernahme von Kosten vor deren tatsächlicher Entstehung berechtigt und verpflichtet. Sie hat nachzuprüfen, ob die antragstellenden Mitglieder der [X.] innerhalb der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen ([X.] - bzw. ihres prognostischen [X.]eurteilungsspielraums - bewegt haben (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - [X.]VerwGE 89, 93 <108> und vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.16 - NZA-RR 2016, 389 Rn. 18).

In Ermangelung einer hinreichenden Tatsachengrundlage ist das [X.] an einer abschließenden Entscheidung über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der durch die Hinzuziehung des Rechtsanwalts angefallenen Kosten und darüber, ob sich der [X.]eschluss des [X.] insoweit im Sinne des § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig darstellt, gehindert. Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat das Oberverwaltungsgericht in materiell-rechtlicher Hinsicht keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob es den Antragstellerinnen möglich und zumutbar ist, ihren Informationsbedarf auf andere kostengünstigere Weise zu decken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dem angefochtenen [X.]eschluss des [X.] nicht zu entnehmen, dass dem Antrag der Antragstellerinnen, den von ihnen benannten Rechtsanwalt als sachverständige Person zum Zwecke der beratenden Teilnahme an der Sitzung der [X.] hinzuzuziehen, eine die materiellen Vorgaben beachtende [X.] vorausgegangen ist. Die Sache ist daher an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die betreffenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.

c) Aus den zuvor genannten Gründen vermag der Senat auch über die angemessene Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht abschließend zu entscheiden. Für den Fall, dass ein Anspruch nach § 53 Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. dem Grunde nach bestehen sollte, wird das Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Geltungsbereich des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) i.d.F. des Art. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 ([X.]G[X.]l. I S. 718), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 ([X.]G[X.]I. I S. 2222), - [X.] - eröffnet und die (Vorbereitung einer) beratende(n) Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person an einer Sitzung der [X.] auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 [X.] zu vergüten ist.

Entgegen der Rechtsansicht des [X.] ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in solchen Fällen anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bemisst sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach diesem Gesetz. [X.]ei der beratenden Teilnahme eines Rechtsanwalts als sachverständige Person an der Sitzung einer [X.] gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. handelt es sich um eine berufsspezifische anwaltliche Leistung. Der Rechtsanwalt wird in dieser Funktion rechtlich beratend tätig. Seine Tätigkeit fällt nicht aus dem sachlichen Geltungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heraus, da sie nicht als eine den in § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufgeführten Tätigkeiten gleichzuachtende ähnliche Tätigkeit einzustufen ist. Den in § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufgeführten Tätigkeiten ist gemein, dass sie entweder ehrenamtlich wahrgenommen, in erheblichem Umfang auch [X.] berufsmäßig übertragen oder nicht im Auftrag einer Partei oder in deren Interesse übernommen werden, so dass ihnen in dem einen oder anderen Aspekt ein typisches Merkmal anwaltlicher [X.]erufsausübung fehlt ([X.]GH, Urteil vom 17. September 1998 - [X.] ([X.]) - NJW 1998, 3567 f.). Die Wahrnehmung der Funktion als sachverständige Person in einem [X.]nverfahren erfolgt weder in Ausübung eines staatsbürgerlichen Ehrenamtes noch typischerweise unentgeltlich. Zwar lässt § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. ausdrücklich zu, dass die Tätigkeit als sachverständige Person im [X.]nverfahren auch von [X.], insbesondere von Personen, die einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen [X.] oder einem Arbeitgeberverband angehören, wahrgenommen werden kann. Im Unterschied zu den in § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten, die gegen eine Vergütung wahrgenommen werden, hat der Gesetzgeber indes davon abgesehen, für die Wahrnehmung der Aufgaben einer sachverständigen Person im [X.]nverfahren eine eigenständige Vergütungsregelung zu schaffen, obwohl er nicht von der Unentgeltlichkeit der Aufgabenwahrnehmung ausgehen konnte. Der Rechtsanwalt nimmt die Tätigkeit als sachverständige Person im [X.]nverfahren ferner wenn nicht im Auftrag, so doch jedenfalls auf Antrag mehrerer Mitglieder der [X.] und in deren Interesse wahr. Ebenso wenig ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] qualifizierten Tätigkeit eines Rechtsanwalts als dienststellenfremder [X.]eisitzer in einer [X.] gleichzuachten, dessen Vergütung sich nach dieser Rechtsprechung nicht nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bemisst ([X.], [X.]eschlüsse vom 31. Juli 1986 - 6 A[X.]R 79/83 - [X.] Nr. 19 zu § 76 [X.]etrVG 1972 S. 3, vom 15. August 1990 - 7 A[X.]R 76/88 - juris Rn. 25 und vom 20. Februar 1991 - 7 A[X.]R 78/89 - juris Rn. 24). Im Unterschied zu diesem wird jener - ähnlich wie der als Verfahrensbevollmächtigter vor der [X.] auftretende Rechtsanwalt - in seiner Eigenschaft als rechtlicher [X.]erater und nicht als nebenberuflich handelnde besonders sachkundige Vertrauensperson der antragstellenden Verfahrensbeteiligten tätig.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] soll der Rechtsanwalt unter anderem für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft ([X.]eratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des [X.] keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 [X.] Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Während sich die anwaltliche [X.]eratung auf den Informationsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber beschränkt, ist die Geschäftsbesorgung durch die [X.]eauftragung eines Tätigwerdens nach außen hin gekennzeichnet. Nimmt ein Rechtsanwalt als sachverständige Person im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 [X.] Schl.-H. an der Sitzung der [X.] für die Dauer der Verhandlung beratend teil, so wird

er nicht im Sinne einer Interessenvertretung tätig. Seine Tätigkeit geht nicht über eine [X.]eratung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] hinaus. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Vermittlung von Sachkunde im Innenverhältnis zu den Mitgliedern der [X.].

Meta

5 P 8/15

25.10.2016

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 23. April 2015, Az: 12 LB 2/14, Beschluss

§ 53 Abs 6 MBG SH, § 34 Abs 1 S 1 MBG SH, § 34 Abs 1 S 2 Nr 6 MBG SH, § 54 Abs 2 S 1 MBG SH, § 88 Abs 2 MBG SH, § 1 Abs 2 S 2 RVG, § 34 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2016, Az. 5 P 8/15 (REWIS RS 2016, 3407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3407

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5 TaBV 9/17

Zitiert

9 AZN 582/11

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