Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2010, Az. 1 StR 627/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9141

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Gegenstand

Verbindung zusammenhängender Strafsachen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Beschluss vom 24. Juli 2009, mit dem die [X.] die zum [X.] angeklagte Strafsache gegen den Angeklagten (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu dem bei ihr anhängigen Strafverfahren hinzuverbunden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Nach den §§ 4, 5 StPO können zusammenhängende Strafsachen (§ 2 StPO), von denen die eine im ersten Rechtszug beim Amtsgericht und die andere im ersten Rechtszug beim [X.] anhängig ist, durch die [X.] miteinander verbunden werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186; [X.] in [X.][X.], [X.]. § 4 Rdn. 34). Denn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO ist für den Verbindungsbeschluss das Gericht höherer Ordnung zuständig, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. So verhält es sich hier. Das [X.] gehört zum Bezirk des [X.].

Einer Entscheidung des [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht bedurfte es nicht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die Verbindung der Strafsachen zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 und 12).

Nack                              Wahl                                Graf

                    [X.]                            Sander

Meta

1 StR 627/09

23.02.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Baden-Baden, 24. Juli 2009, Az: 3 KLs 313 Js 15983/08, Urteil

§ 2 StPO, § 4 Abs 2 S 1 StPO, § 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2010, Az. 1 StR 627/09 (REWIS RS 2010, 9141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9141

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