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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wirksamkeit von vertraglichen Zusagen zur Aufstellung von einem Bebauungsplan
1. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
1.1 Die Klägerin möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob eine Verfügungsbefugnis im Sinne von § 106 Satz 1 VwGO auch dann bestehen kann, wenn der Landesgesetzgeber klare gesetzliche anderweitige Organkompetenzen festgelegt hat.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der Kommunalverfassung des [X.] festgestellt, dass der Bürgermeister der Klägerin den gerichtlichen Vergleich ungeachtet der Frage, ob er zuvor die Zustimmung der [X.]vertretung hätte einholen müssen, im Außenverhältnis wirksam schließen konnte ([X.] f.). An diese Auslegung des nichtrevisiblen Landesrechts wäre das [X.] in einem Revisionsverfahren gebunden.
1.2 Als rechtsgrundsätzlich bezeichnet die Klägerin weiter die Frage, ob eine Verfügungsbefugnis im Sinne von § 106 Satz 1 VwGO auch dann besteht, wenn der gerichtliche Vergleich nicht nur als ersten Schritt die Einleitung einer Bauleitplanung vorsieht, sondern darüber hinaus weitere Einzelheiten festlegt bis hin zu Vorgaben für die [X.] nach § 1 Abs. 7 BauGB.
Der [X.] geht davon aus, dass die Klägerin mit dieser Frage nicht nur die Relevanz der "weiteren Einzelheiten" geklärt wissen möchte, sondern auch, ob ein gerichtlicher Vergleich überhaupt die Einleitung einer Bauleitplanung vorsehen darf oder ob bereits eine solche Verpflichtung gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB verstößt und damit die Verfügungsbefugnis im Sinne von § 106 Satz 1 VwGO überschreitet. In dieser Allgemeinheit würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren allerdings nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat nur "unter den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls" ([X.]) die Vereinbarkeit der Verpflichtung, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans einzuleiten, mit § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB bejaht. Diese Umstände sind nach seinen Feststellungen dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten den gerichtlichen Vergleich zur Beendigung eines Normenkontrollverfahrens geschlossen haben, in dem die damaligen Antragsteller und jetzigen Beklagten geltend gemacht hatten, der angefochtene Bebauungsplan leide an beachtlichen Abwägungsfehlern, weil abwägungserhebliche Belange der [X.] nicht ausreichend berücksichtigt worden seien; die Klägerin habe sich - so das Oberverwaltungsgericht - nicht zu einem bestimmten Planungsergebnis, sondern lediglich zur Einleitung eines ergebnisoffenen Planänderungsverfahrens verpflichtet, das die Möglichkeit zur Behebung von Mängeln des [X.] eröffnen solle ([X.]). Das Planänderungsverfahren sollte mithin nicht der Umsetzung geänderter städtebaulicher Ziele, sondern der Behebung etwaiger Fehler des Planaufstellungsverfahrens dienen und dadurch eine Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht vermeiden. Der Sache nach hatte es damit eine dem ergänzenden Verfahren vergleichbare Funktion.
Warum die Vereinbarkeit eines solchen gerichtlichen Vergleichs mit § 106 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB klärungsbedürftig sein sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, dass eine Verpflichtung zur Einleitung eines Planänderungsverfahrens, wie sie hier von der Klägerin eingegangen wurde, weder die planerische Gestaltungsfreiheit der [X.] noch die rechtsstaatlichen Anforderungen einer angemessenen Abwägung und eines hinreichend durchschaubaren [X.] beeinträchtige; die Erforderlichkeit der Planung habe die [X.] im Grundsatz bereits bejaht ([X.]), nämlich durch Aufstellung des im Normenkontrollverfahren angefochtenen Bebauungsplans. Die Beschwerde setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander; sie beruft sich lediglich auf die Beschlüsse des [X.]s vom 28. Dezember 2000 - BVerwG 4 [X.] 37.00 - ([X.] 406.11 § 2 BauGB Nr. 40) und vom 28. Dezember 2005 - BVerwG 4 [X.] 40.05 - ([X.] 406.11 § 1 BauGB Nr. 123) und das Urteil des [X.] vom 11. Mai 1989 - [X.] - ([X.]). Diese Entscheidungen stellen die Zulässigkeit eines solchen gerichtlichen Vergleichs - wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht in Frage. Im Beschluss vom 28. Dezember 2000 (a.a.[X.] juris Rn. 5) hat der [X.] lediglich entschieden, dass das Gebot, Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 8 BauGB), nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die [X.] einen Vertrag über die Durchführung eines Bebauungsplans abgeschlossen hat, und dass auch kein Anspruch auf Nicht-Aufstellung oder [X.] eines Bauleitplans besteht. Ein Vertrag über die Durchführung des Bebauungsplans ist hier nicht geschlossen, ein Anspruch auf Nicht-Aufstellung oder [X.] eines Bauleitplans nicht begründet worden. Im Fall, der dem Beschluss vom 28. Dezember 2005 zugrunde lag, war die [X.] gegenüber anderen Gebietskörperschaften die Verpflichtung eingegangen, einen bestehenden Bebauungsplan nicht zu ändern. Insoweit hat der [X.] entschieden, dass eine [X.] auf ihre Befugnis, einen Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern, auch gegenüber anderen Gebietskörperschaften nicht verzichten kann (a.a.O juris Rn. 5). Ein Verzicht auf die [X.] steht hier - wie bereits dargelegt - nicht in Rede. Im Urteil vom 11. Mai 1989 (a.a.[X.] juris Rn. 22) hat der [X.] unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung des [X.] und des [X.]s dargelegt, dass vertragliche Zusagen einer [X.], einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan aufzustellen oder doch zumindest die Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, der Wirksamkeit entbehren (ebenso BVerwG, Urteil vom 25. November 2005 - BVerwG 4 [X.] 15.04 - BVerwGE 124, 385 <389>; Beschluss vom 28. Dezember 2005 a.a.[X.]). Die Verpflichtung, den Bebauungsplan in einer inhaltlich bestimmten Weise zu ändern, hat die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] nicht übernommen ([X.] f.).
Die Frage, ob die Verfügungsbefugnis im Sinne von § 106 Satz 1 VwGO auch dann nicht überschritten ist, wenn der gerichtliche Vergleich über die Verpflichtung zur Einleitung einer Bauleitplanung hinaus weitere Einzelheiten festlegt bis hin zu Vorgaben für die [X.] nach § 1 Abs. 7 BauGB, wäre, soweit entscheidungserheblich, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Vorgaben für das [X.] enthält der gerichtliche Vergleich nach den Feststellungen des [X.] nicht. Ob Vorgaben für das Verfahren - wie hier die im Vergleich enthaltenen Vorgaben für die im Planänderungsverfahren zu prüfenden Planungsvarianten ([X.] f.) - den Abwägungsspielraum im Ergebnis einschränken, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
1.3 Die Klägerin möchte schließlich die Frage geklärt wissen, ob eine Verfügungsbefugnis im Sinne von § 106 Satz 1 VwGO auch dann gegeben ist, wenn ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorliegt. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB verneint. Auch insoweit ergibt sich aus der Beschwerde kein über die bisherigen Darlegungen hinausgehender Klärungsbedarf.
2. Eine Divergenz zu den Beschlüssen des [X.]s vom 28. Dezember 2000 (a.a.[X.]) und vom 28. Dezember 2005 (a.a.[X.]) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet (zu diesen Anforderungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Die Beschwerde benennt keinen die Entscheidung des [X.] tragenden abstrakten Rechtssatz, der einem die genannten Entscheidungen des [X.]s tragenden Rechtssatz widerspricht. Ein solcher Widerspruch liegt im Übrigen - wie bereits dargelegt - nicht vor.
Meta
02.01.2012
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BN
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2011, Az: 2 A 14.10, Urteil
§ 1 Abs 3 S 2 BauGB, § 2 BauGB
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.01.2012, Az. 4 BN 32/11 (REWIS RS 2012, 10381)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10381
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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