Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2020, Az. IX ZR 298/19

9. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 740

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Gegenstand

Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt nach Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens


Leitsatz

Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin beauftragte den beklagten Rechtsanwalt, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die [X.] (nachfolgend: [X.]      ) gerichtlich durchzusetzen. Während des laufenden Rechtsstreits unterbreitete der Beklagte am 18. November 2016 der Klägerin den Vorschlag, eine Auftrags- und Vergütungsvereinbarung mit der [X.] zu schließen, deren Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin - was die Klägerin nicht wusste - die Ehefrau des Beklagten war. Die [X.] sollte den Beklagten durch "Recherchehilfe und banktechnische Kompetenz" unterstützen. Als Vergütung war eine Beteiligung von 16 vom Hundert an der für die Klägerin erstrittenen Schadensersatzleistung vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die [X.]    bereits angeboten, den Rechtsstreit durch eine Zahlung von 68.000 € und damit etwa 60 vom Hundert der Klageforderung vergleichsweise beizulegen.

2

Die Klägerin lehnte den Abschluss der ihr angesonnenen Vereinbarung anlässlich einer mit der sachbearbeitenden Rechtsanwältin am 20. Januar 2017 geführten fernmündlichen Unterredung ab. Durch eine Nachricht vom 22. Januar 2017 erneuerte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Bitte um Abschluss der Vereinbarung, wobei er die erfolgsabhängige Vergütung auf 12,5 vom Hundert ermäßigte. Nachdem die sachbearbeitende Rechtsanwältin das von ihr als "akzeptabel" bezeichnete Vergleichsangebot der [X.]     der Klägerin am 23. Januar 2017 mitgeteilt hatte, forderte der Beklagte am 25. Januar 2017 die Klägerin abermals auf, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Dies lehnte die Klägerin ab.

3

Mit Schreiben vom 10. Februar 2017, das dem Beklagten am 13. Februar 2017 zuging, kündigte die Klägerin das Mandat. Nach Beauftragung neuer Prozessbevollmächtigter wurde der von der Klägerin gegen die [X.]    geführte Rechtsstreit durch einen zugunsten der Klägerin auf 63 vom Hundert der Klageforderung leicht verbesserten Vergleich beendet.

4

Vorliegend nimmt die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - den Beklagten auf Ersatz der ihr durch den [X.] entstandenen Mehrkosten in Anspruch. Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung von 5.098 € verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und auf dessen Widerklage festgestellt, dass die Klägerin gemäß § 717 Abs. 2 ZPO dem Beklagten zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihm durch eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des [X.].

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 [X.] nicht zu. Es brauche nicht entschieden zu werden, ob die Kündigung der Klägerin durch ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten veranlasst worden sei, weil die Kündigung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 [X.] erklärt worden sei. Diese Frist sei nach einhelliger Auffassung für einen Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 [X.] nach Kündigung gemäß § 627 [X.] entsprechend anwendbar. [X.] ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen nach dem vertragswidrigen Verhalten eines Teils, ohne dass der andere Teil darauf mit einer Kündigung reagiere, gelte die unwiderlegbare Vermutung, dass die Fortsetzung des Vertrages dem anderen Teil nicht unzumutbar sei.

7

Die Klägerin habe die Kündigung nicht fristgemäß erklärt. Die Frist habe mit dem nach Auffassung der Klägerin ungebührlichen und vertragswidrigen Drängen des Beklagten vom 25. Januar 2017 zu laufen begonnen und am 8. Februar 2017 geendet. Die Kündigungserklärung der Klägerin sei bei dem Beklagten erst am 13. Februar 2017 eingegangen.

II.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 628 Abs. 2 [X.] ist gegen den Beklagten nicht begründet, weil die Klägerin die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 [X.] versäumt hat.

9

1. Gemäß § 627 Abs. 1 [X.] ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 [X.] ist, die Kündigung auch ohne die in § 626 [X.] bezeichnete Voraussetzung eines wichtigen Grundes zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Diese Voraussetzungen sind bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters gegeben ([X.], Urteil vom 2. Mai 2019 - [X.], [X.], 2178 Rn. 12). Zur fristlosen Kündigung sind sowohl der Berater als auch der Auftraggeber berechtigt ([X.], aaO Rn. 13 a.E.). Mithin hat die Klägerin das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis durch ihr Schreiben vom 10. Februar 2017 wirksam gekündigt. Die Klägerin konnte den Auftrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beenden (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2019 - [X.], [X.], 740 Rn. 8).

2. Die vergütungsrechtlichen Folgen der Kündigung eines Dienstvertrages sind in § 628 Abs. 1 [X.] geregelt.

Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis aufgrund des § 626 [X.] oder des § 627 [X.] gekündigt, so kann der Verpflichtete gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teils, so steht ihm nach § 628 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Diese Regelungen betreffen den Vergütungsanspruch des [X.], der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

3. Weitergehend kann ein Vertragsteil gemäß § 628 Abs. 2 [X.] Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verlangen, wenn die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst wurde. Diese Regelung ist hier schon deshalb unanwendbar, weil die Klägerin die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 [X.] versäumt hat.

a) Die Schadensersatzpflicht aus § 628 Abs. 2 [X.] kann bei einer Vertragsbeendigung, für die der andere Vertragsteil durch ein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten den Anlass gegeben hat, entstehen. Dabei muss das für den Schadensersatz erforderliche Auflösungsverschulden des Vertragspartners - anders als das in § 628 Nr. 1 Satz 2 [X.] vorausgesetzte vertragswidrige Verhalten (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2011 - [X.], NJW 2011, 1674 Rn. 14; vom 7. März 2019 - [X.], [X.], 740 Rn. 22) - das Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 [X.] haben. Nur derjenige kann Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 [X.] fordern, der auch wirksam aus wichtigem Grund hätte fristlos kündigen können, denn aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 ergibt sich die gesetzliche Wertung, dass nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung, die Anlass für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses gewesen ist, die schwerwiegenden Folgen des § 628 Abs. 2 [X.] nach sich zieht ([X.], Urteil vom 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00, [X.]E 98, 275, 280 f; vom 20. November 2003 - 8 [X.], [X.] § 628 Nr. 3 unter II 2 a; vom 14. Dezember 2011 - 5 [X.], [X.]E 140, 159 Rn. 31; [X.], Urteil vom 18. August 2005 - 8 U 251/04, juris Rn. 133; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 628 Rn. 74; [X.]/Preis, [X.], 2019, § 628 Rn. 38; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 628 Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 628 Rn. 31; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 628 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 79. Aufl., § 628 Rn. 6; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 14. Aufl., § 628 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 628 Rn. 18; RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl., § 628 Rn. 31). Diese einhelligen Erwägungen gelten auch im Rahmen der anwaltlichen Berufshaftung. Ein Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 [X.] setzt mithin ein anwaltliches Fehlverhalten von der Schwere eines wichtigen Grundes nach § 626 [X.] voraus (KG, NJW-RR 2002, 708, 710; [X.] in [X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., [X.]. 1 Rn. 233; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Anwaltshaftung, 6. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 106).

b) Ob der Schweregrad eines wichtigen Grundes erreicht ist, kann im Streitfall dahinstehen. Erfordert der Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 [X.] einen wichtigen Beendigungsgrund, muss für die Kündigung auch die [X.] des § 626 Abs. 2 [X.] gewahrt werden. Daran fehlt es.

aa) Der Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 [X.] setzt voraus, dass eine wirksame außerordentliche Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens der anderen Vertragspartei ausgesprochen wurde oder hätte ausgesprochen werden können. Wird die gesetzliche Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 [X.] versäumt, endet damit auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Ein erheblicher wichtiger Grund ist - sollte er vorgelegen haben - nicht mehr geeignet, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar zu machen. Wenn ein pflichtwidriges Verhalten einer Vertragspartei nicht mehr zum Anlass einer vorzeitigen Beendigung des Rechtsverhältnisses genommen werden kann, entfällt damit auch der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 [X.] wegen dieses Verhaltens. Andernfalls bestünde ein nicht auflösbarer Widerspruch zwischen der Bestimmung über die außerordentliche Kündigung nach § 626 [X.] und der Vorschrift über den Schadensersatz nach § 628 [X.]. Die Vorschrift des § 628 Abs. 2 [X.] ist kein Auffangtatbestand für wegen Versäumung der Ausschlussfrist misslungene außerordentliche Kündigungen. Mit der Einführung der Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 [X.] sind die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung verschärft worden. Das hat auch zu einer Einschränkung des auf § 626 [X.] aufbauenden Schadensersatzanspruches nach § 628 Abs. 2 [X.] geführt. Wahrt der Anspruchsberechtigte die [X.] des § 626 Abs. 2 [X.] nicht, so verliert er seinen Anspruch auf Schadensersatz ([X.], Urteil vom 22. Juni 1989 - 8 [X.], [X.] 1990, 433; Urteil vom 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00, [X.]E 98, 275, 285; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 628 Rn. 78; [X.]/Preis, [X.], 2019, § 628 Rn. 37; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 628 Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 628 Rn. 31; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 628 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 79. Aufl., § 628 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 628 Rn. 18; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 14. Aufl., § 628 Rn. 6). Entsprechend dieser allgemeinen Auffassung muss auch die Beendigung des [X.] innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 [X.] erfolgen ([X.], Urteil vom 18. August 2005 - 8 U 251/04, juris Rn. 133; [X.], NJW 2016, 1599 Rn. 16; [X.] in [X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., [X.]. 1 Rn. 233).

bb) Im Streitfall wurde die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 [X.] nicht gewahrt. Maßgeblich für die Einhaltung der sich nach §§ 187, 188 [X.] berechnenden Frist von zwei Wochen ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem Empfänger ([X.], Urteil vom 9. März 1978 - 2 [X.], NJW 1978, 2168; [X.]/[X.], aaO § 626 Rn. 321; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 626 Rn. 60). Die Kündigung der Klägerin beruhte auf dem Vorfall vom 25. Januar 2017, so dass die Kündigungsfrist am 8. Februar 2017 endete. Das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 10. Februar 2017, das den Beklagten zudem erst am 13. Februar 2017 erreichte, war mithin verspätet.

4. Da sich die Klage sonach als unbegründet erweist, war dem auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützten, im Wege der Widerklage verfolgten Feststellungsantrag, stattzugeben. Der Beklagte hat im Streitfall zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Sicherheitsleistung hinterlegt. Angesichts des gegenwärtig nicht abschließend beurteilbaren [X.] ist ein Feststellungsantrag eröffnet (vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 717 Rn. 44).

Grupp     

      

Gehrlein     

      

Möhring

      

Röhl     

      

Schultz     

      

Meta

IX ZR 298/19

16.07.2020

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 14. November 2019, Az: 11 U 127/18

§ 626 Abs 1 S 2 BGB, § 628 Abs 1 BGB, § 628 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2020, Az. IX ZR 298/19 (REWIS RS 2020, 740)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1216 WM 2021, 2307 REWIS RS 2020, 740

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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