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PDF anzeigen [X.] Leitsatz Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 371, 398, 812 Abs. 1 a) Eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels analog § 371 BGB ist - jedenfalls dann - zulässig, wenn über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtskräftig zugunsten des [X.] entschieden worden ist. b) Tritt die Rechtskraft des Urteils über die Klage nach § 767 ZPO erst in der [X.] ein und wird daraufhin der Titel herausgegeben, sind diese Umstände, wenn sie unstreitig sind, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und füh-ren auf Antrag des [X.] zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, wenn die Klage analog § 371 BGB im Zeitpunkt der Titelherausgabe wegen Erlö-schens der titulierten Forderung begründet war und der Herausgabeschuldner der Erledigung widerspricht. c) Anders als bei § 368 BGB kann im Rahmen des § 371 Satz 2 BGB eine
Forderung auch durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden. [X.], Urteil vom 14. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.]
LG Heidelberg
Meta
14.07.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2008, Az. II ZR 132/07 (REWIS RS 2008, 2836)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2836
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