Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 27.10.2011, Az. 2 BvE 8/11

2. Senat | REWIS RS 2011, 1851

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

POLITIK WAHLEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT BUNDESTAG RICHTER EUROKRISE

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Keine Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestags gem § 3 Abs 1 StabMechG durch Gremium („Neunergremium“) gem § 3 Abs 3 StabMechG


Tenor

Die in § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.] Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010 ([X.] [X.]) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Oktober 2011 ([X.] I Seite 1992) bezeichneten Beteiligungsrechte des [X.] dürfen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht von dem in § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.] Stabilisierungsmechanismus vorgesehenen Gremium wahrgenommen werden.

Gründe

1

Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren richtet sich gegen die jüngste Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.] Stabilisierungsmechanismus, mit der insbesondere ein neues Gremium geschaffen wurde, dem im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften der [X.] ([X.]) weitreichende Befugnisse eingeräumt wurden (sog. [X.]).

2

1. Als Reaktion auf die Staatsschuldenkrise im Gebiet der [X.] gewährten die Mitgliedstaaten des [X.] zunächst [X.] koordinierte, bilaterale Finanzhilfen und schufen anschließend den sogenannten "Rettungsschirm", in dessen Rahmen eine privatrechtlich organisierte Zweckgesellschaft, die [X.] gegründet worden ist. Diese Zweckgesellschaft erhält Garantien von [X.], um die Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen, die sie für überschuldete Mitgliedstaaten bereitstellt.

3

2. Mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.] Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - [X.]) vom 22. Mai 2010 ([X.]) schuf der [X.]esgesetzgeber auf [X.] die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands über die [X.].

4

Die Vorschriften des [X.] lauteten:

5

§ 1

6

Gewährleistungsermächtigung

7

(1) Das [X.] wird ermächtigt, für Kredite, die eine von den Mitgliedstaaten des [X.] gegründete oder beauftragte Zweckgesellschaft zur Finanzierung von Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedstaates des [X.] aufnimmt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 123 Milliarden Euro zu übernehmen, sofern diese Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaates erforderlich sind, um die Finanzstabilität in der [X.] sicherzustellen. Voraussetzung ist, dass der betroffene Mitgliedstaat mit dem [X.] und der [X.] unter Mitwirkung der [X.] ein wirtschafts- und finanzpolitisches Programm vereinbart hat und dass dies von den [X.] des [X.] einvernehmlich gebilligt wird. Die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedstaates des [X.] ist zuvor durch die [X.] des [X.] unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates gemeinsam mit dem [X.] und der [X.] einvernehmlich festzustellen. Gewährleistungen nach [X.] können nur bis zum 30. Juni 2013 übernommen werden.

8

(2) Die Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass die [X.] des [X.] unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates und unter Mitwirkung der [X.] und im Benehmen mit dem [X.] einvernehmlich übereinkommen, dass Notmaßnahmen nach der Verordnung des [X.] zur Errichtung eines [X.] Finanzstabilisierungsmechanismus nicht oder nicht in vollem Umfang ausreichen, um die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaates des [X.] abzuwenden.

9

(3) Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der [X.] daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den [X.] nicht anzurechnen.

(4) Vor Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 bemüht sich die [X.]esregierung, Einvernehmen mit dem [X.] des Deutschen [X.]estages herzustellen. Der [X.] hat das Recht zur Stellungnahme. Sofern aus zwingenden Gründen eine Gewährleistung bereits vor Herstellung eines Einvernehmens übernommen werden muss, ist der [X.] unverzüglich nachträglich zu unterrichten; die Unabweisbarkeit der Übernahme der Gewährleistung vor Herstellung des Einvernehmens ist eingehend zu begründen. Der [X.] des Deutschen [X.]estages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterrichten.

(5) Vor Übernahme von Gewährleistungen durch das [X.] muss dem [X.] des Deutschen [X.]estages der Vertrag über die Zweckgesellschaft vorgelegt werden.

(6) Der Gewährleistungsrahmen nach Absatz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der [X.]eshaushaltsordnung mit Einwilligung des [X.]es des Deutschen [X.]estages um bis zu 20 Prozent der in Absatz 1 genannten Summe überschritten werden.

§ 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 7. September 2011 - 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10 - verwiesen.

3. Im Folgenden zeigte sich, dass die fortdauernd angespannte Situation auf den Finanzmärkten erforderte, die Wirksamkeit der [X.] zu erhöhen und diese mit zusätzlichen, flexibleren Instrumenten auszustatten. Die Staats- und Regierungschefs beschlossen daher, die vereinbarte maximale Darlehenskapazität der [X.] von 440 Milliarden Euro in vollem Umfang bereitzustellen. Die [X.] solle künftig unter anderem auch Aufkäufe von Staatsanleihen sowohl auf dem Primär- als auch auf dem Sekundärmarkt vornehmen können (BTDrucks 17/6916, [X.], 4). Am 5. September 2011 legten die Fraktionen der Regierungskoalition einen Gesetzentwurf zur Änderung des [X.] vor (BTDrucks 17/6916, [X.]).

4. Am 21. September 2011 beschloss der [X.], dem [X.]estag die hier gegenständliche Änderung des [X.] zu empfehlen (StabMechÄndG-E; vgl. BTDrucks 17/7067). Die umfassende Beteiligung des [X.]estages müsse gewährleistet werden (BTDrucks 17/7067, [X.]). In Fällen von besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit sollten die Rechte des [X.]estages von Mitgliedern des [X.]es wahrgenommen werden, die vom [X.]estag gewählt werden (sog. [X.]).

5. Mit Art. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2011 (BGBl I [X.]992) änderte der [X.]estag das Stabilisierungsmechanismusgesetz im Sinne der Beschlussempfehlung des [X.]es. Nach dem Inkrafttreten am 14. Oktober 2011 hat das Gesetz nunmehr folgenden Wortlaut:

§ 1

Gewährleistungsermächtigung

(1) Das [X.] wird ermächtigt, für Finanzierungsgeschäfte, die die [X.] zur Durchführung von unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 gewährten Notmaßnahmen zugunsten eines Mitgliedstaates des [X.] tätigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 211,0459 Milliarden Euro zu übernehmen. Notmaßnahmen im Sinne von [X.] sind Darlehen der [X.] an den betroffenen Mitgliedstaat, einschließlich solcher, die der Mitgliedstaat zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten verwendet, vorsorgliche Maßnahmen sowie Ankäufe von Staatsanleihen dieses Mitgliedstaates am Primärmarkt oder Sekundärmarkt. Gewährleistungen nach [X.] können nur bis zum 30. Juni 2013 übernommen werden. Zu diesem Zeitpunkt verfällt die Ermächtigung für den nicht ausgenutzten Teil des Gewährleistungsrahmens. Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der [X.] daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den [X.] nicht anzurechnen.

(2) Notmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 können auf Antrag eines Mitgliedstaates des [X.] zum Erhalt seiner Zahlungsfähigkeit ergriffen werden, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des [X.] insgesamt zu wahren. Die Gefährdung der Finanzstabilität des [X.] ist vor der Gewährung von Notmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten des [X.] unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates gemeinsam mit der [X.] und nach Möglichkeit mit dem [X.] einvernehmlich festzustellen. Vorsorgliche Maßnahmen, Kredite zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten und der Aufkauf von Staatsanleihen am Sekundärmarkt erfolgen unter diesen Voraussetzungen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren. Der Aufkauf von Staatsanleihen eines Mitgliedstaates des [X.] am Sekundärmarkt erfordert zudem die Feststellung außergewöhnlicher Umstände auf dem Finanzmarkt durch die Europäische Zentralbank.

(3) Notmaßnahmen werden an strenge Auflagen gebunden, die der betroffene Mitgliedstaat grundsätzlich im Rahmen eines wirtschafts- und finanzpolitischen Programms vor Gewährung der Notmaßnahme mit der [X.] unter Mitwirkung der [X.] und nach Möglichkeit mit dem [X.] vereinbart und die von den Mitgliedstaaten des [X.] einstimmig gebilligt werden. Sollte wegen der Natur der Notmaßnahme die Vereinbarung aller erforderlichen Auflagen vor Beginn der Notmaßnahme nicht möglich sein, ist diese Vereinbarung unverzüglich und vor Abschluss der Notmaßnahme nachzuholen.

(4) Vor Übernahme von Gewährleistungen durch das [X.] muss dem [X.] des Deutschen [X.]estages der Vertrag über die Zweckgesellschaft vorgelegt werden.

(5) Der Gewährleistungsrahmen nach Absatz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der [X.]eshaushaltsordnung mit Einwilligung des [X.]es des Deutschen [X.]estages um bis zu 20 Prozent der in Absatz 1 genannten Summe überschritten werden.

§ 2

Haushalts- und Stabilitätsverantwortung

(1) Der Deutsche [X.]estag nimmt in Angelegenheiten der [X.] zur Durchführung von Notmaßnahmen zugunsten eines Mitgliedstaates des [X.] seine Haushaltsverantwortung und seine Verantwortung für die Fortentwicklung der Stabilität der [X.] insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr.

(2) Der Deutsche [X.]estag berät und beschließt über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist. Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfassung auf [X.] des [X.] maßgeblichen Fristvorgaben.

§ 3

Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen in der [X.]

(1) Die [X.]esregierung darf in Angelegenheiten der [X.] einem Beschlussvorschlag, der die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen [X.]estages berührt, durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Deutsche [X.]estag hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Beschluss des Deutschen [X.]estages muss der [X.] Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.

(2) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere berührt

1. beim Abschluss einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme der [X.] auf Antrag eines Mitgliedstaates des [X.],

2. bei einer wesentlichen Änderung einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme und bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des Gewährleistungsrahmens hat,

3. bei Änderungen des Rahmenvertrags der [X.] und

4. bei der Überführung von Rechten und Verpflichtungen aus der [X.] in den [X.] Stabilitätsmechanismus.

(3) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit werden die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte des Deutschen [X.]estages von Mitgliedern des [X.]es wahrgenommen, die vom Deutschen [X.]estag für eine Legislaturperiode gewählt werden. Die Anzahl der zu benennenden Mitglieder ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann und die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden. Bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren nach § 1 Absatz 2 Satz 3 liegt die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit regelmäßig vor. In allen übrigen Fällen kann die [X.]esregierung die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit einer Angelegenheit geltend machen. Die oben genannten Mitglieder des [X.]es können der Annahme der besonderen Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit in den Fällen der Sätze 3 und 4 unverzüglich mit Mehrheit widersprechen. Im Falle des Widerspruchs nimmt der Deutsche [X.]estag die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte wahr, bei Widersprüchen in Fällen von Satz 3 der [X.]. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sowie im Falle des erstmaligen Antrags eines Mitgliedstaates des [X.] für eine Notmaßnahme, die nicht unter § 1 Absatz 2 Satz 3 fällt, nimmt stets der Deutsche [X.]estag seine Beteiligungsrechte wahr.

§ 4

Beteiligung des [X.]es des Deutschen [X.]estages

(1) In allen [X.] des Deutschen [X.]estages berührenden Angelegenheiten der [X.], in denen eine Entscheidung des Deutschen [X.]estages gemäß § 3 nicht vorgesehen ist, wird der [X.] beteiligt. Er hat das Recht zur Stellungnahme. Der [X.] des Deutschen [X.]estages überwacht die Vorbereitung und den Vollzug der Vereinbarungen über Notmaßnahmen.

(2) Der vorherigen Zustimmung des [X.]es des Deutschen [X.]estages bedürfen:

1. die Annahme oder Änderung der Leitlinien des Direktoriums der [X.] durch die [X.]esregierung und

2. die Zustimmung der [X.]esregierung zu Entscheidungen über den Einsatz weiterer Instrumente auf der Grundlage einer bestehenden Vereinbarung über eine Notmaßnahme der [X.] oder der Änderung der Bedingungen einer Notmaßnahme, sofern diese nicht bereits unter den Parlamentsvorbehalt nach § 3 fallen.

Die [X.]esregierung darf in diesen Fällen einem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten der [X.] durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei der Beschlussfassung enthalten, nachdem der [X.] hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Einen entsprechenden Antrag im [X.] kann auch die [X.]esregierung stellen. Ohne einen solchen Beschluss des [X.]es muss der [X.] Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit gilt die Regelung in § 3 Absatz 3 entsprechend.

(3) In den nicht von Absatz 2 erfassten Fällen, die [X.] des Deutschen [X.]estages berühren, beteiligt die [X.]esregierung den [X.] und berücksichtigt seine Stellungnahmen. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die nach dem Rahmenvertrag der [X.] nur einstimmig getroffen werden können, sowie für die Benennung des [X.]n Vorstandsmitglieds für das Direktorium der [X.].

(4) Das Plenum des Deutschen [X.]estages kann die Befugnisse des [X.]es jederzeit durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss an sich ziehen und durch einfachen Beschluss ausüben.

§ 5

Unterrichtung durch die [X.]esregierung

(1) Die [X.]esregierung hat den Deutschen [X.]estag in Angelegenheiten dieses Gesetzes umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich zu unterrichten. Die [X.]esregierung unterrichtet den [X.]esrat schriftlich. Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen [X.] und Ländern vorbehalten.

(2) Die [X.]esregierung übermittelt dem Deutschen [X.]estag alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente, die zur Ausübung der Mitwirkung des Deutschen [X.]estages nach den §§ 3 und 4 dienlich sind.

(3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender vertraulicher Verhandlungen trägt der Deutsche [X.]estag durch eine vertrauliche Behandlung Rechnung.

(4) Im Falle eines Antrags eines Mitgliedstaates auf Notmaßnahmen der [X.] übermittelt die [X.]esregierung dem Deutschen [X.]estag binnen sieben Tagen nach Antragstellung eine Bewertung zu Inhalt und Umfang der zu gewährenden Hilfen sowie eine Abschätzung der finanziellen Folgen.

(5) Der [X.] des Deutschen [X.]estages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung schriftlich zu unterrichten.

(6) Die fortlaufende Unterrichtung der [X.]esregierung enthält auch Angaben zur jeweiligen Berücksichtigung der nach diesem Gesetz abgegebenen Stellungnahmen des Deutschen [X.]estages und des [X.]es bei den Verhandlungen.

(7) Die Unterrichtungsrechte nach den Absätzen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder des [X.]es beschränkt werden, solange die Gründe für die besondere Vertraulichkeit bestehen.

§ 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

6. In seiner Sitzung am 26. Oktober 2011 hat der Deutsche [X.]estag die Mitglieder des [X.]s gewählt.

Die Antragsteller sind Abgeordnete des Deutschen [X.]estages und sehen sich durch die mit der Gesetzesänderung eingeführten § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 7 [X.] in ihrem [X.] gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

1. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleiste für jeden Abgeordneten das subjektive organschaftliche Recht, sich im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit an den Verhandlungen und Beratungen zu beteiligen und an den Entscheidungen und Abstimmungen mitzuwirken. Unabdingbare Voraussetzung hierfür sei ein umfassendes Recht auf Unterrichtung und Information über die einzelnen Beratungsgegenstände. Diese Grundsätze hätten im Bereich der haushaltsrechtlichen Grundentscheidungen aufgrund der herausragenden Rolle des Budgetrechts des [X.]estages im [X.] eine besondere Bedeutung. Hinzu träten die besonderen Beteiligungsrechte in Angelegenheiten der [X.] Union, wie sie durch Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 GG verfassungsrechtlich verankert seien.

Aus Art. 45 GG, der es ausdrücklich zulasse, den Europaausschuss für die Wahrnehmung der Rechte des [X.] des [X.]estages zu ermächtigen, lasse sich im Umkehrschluss herleiten, dass andere Ausschüsse des [X.]estages in einer solchen Weise nicht ermächtigt werden dürften. Mit Wirkung für den [X.]estag beschließende Ausschüsse müssten durch das Grundgesetz selbst eingerichtet werden. Ein einfaches Gesetz, wie das Stabilisierungsmechanismusgesetz, könne hierfür nicht ausreichen.

Zwar dürfe der [X.]estag einzelne Aufgaben und Befugnisse des [X.] an parlamentarische Gremien delegieren. Aufgrund des Art. 38 Abs. 1 GG dürften er und damit die einzelnen Abgeordneten sich dabei aber nicht grundsätzlich des fortdauernden Einflusses entäußern, sofern grundlegende parlamentarische Rechte und Befugnisse betroffen seien. Bei vorbereitenden Maßnahmen sei eine Delegation verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei der Delegation müssten die Untergliederungen des [X.]estages aber dem Grundsatz der [X.] entsprechend ein verkleinertes Abbild des [X.] darstellen. Zudem müsse die grundsätzliche Möglichkeit zur Mitwirkung auch fraktionslosen Abgeordneten offenstehen.

2. Die Delegation der [X.] auf das [X.] in den nach § 3 [X.] definierten Fällen werde diesen Maßstäben nicht gerecht und sei daher verfassungswidrig.

a) Zwar habe der [X.] in seinem Urteil vom 7. September 2011 das Verbot der einfachgesetzlichen Einrichtung beschließender Ausschüsse insoweit gelockert, als er im Wege einer verfassungskonformen Auslegung die Zustimmung des [X.]es nach § 1 Abs. 4 [X.] a.F. zu einer zwingenden Voraussetzung für eine Gewährleistungsübernahme durch die [X.]esregierung machte. Seinen Ausführungen dazu habe der [X.] jedoch Obersätze vorausgestellt, die auf eine konstitutive Zustimmung "des [X.]estages" Bezug nähmen. Das lege die Schlussfolgerung nahe, dass der Senat damit keine abschließende Aussage dazu habe treffen wollen, ob - entgegen der bislang herrschenden Literaturmeinung - auch Entscheidungsbefugnisse (über vorbereitende Handlungen hinaus) durch das Plenum auf seine Gremien delegiert werden dürften. Vielmehr sei die Entscheidung der besonderen Konstellation geschuldet, wie sie in § 1 [X.] a.F. angelegt gewesen sei. Dort seien die maßgeblichen Entscheidungen bereits unmittelbar durch die gesetzliche Regelung determiniert gewesen. Die wesentlichen Parameter der Gewährleistungsermächtigungen seien bereits durch die Gesetzesfassung des § 1 [X.] a.F. abschließend geregelt gewesen. Dadurch sei die vom Senat implizierte Ausnahme vom dargestellten [X.] vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass sämtliche Terminanten von konkreter haushaltspolitischer Bedeutung bereits unmittelbar durch die gesetzliche Ermächtigungsnorm umschrieben gewesen seien.

b) Jedenfalls bestehe aber ein [X.] auf das spezifische durch § 3 Abs. 3 [X.] vorgesehene Gremium. Aus der Senatsentscheidung könne allenfalls der Schluss gezogen werden, dass dem [X.] eine Sonderrolle zukomme, die aus seiner Fachverantwortung für den gesamten [X.]eshaushalt resultiere. Die ihm durch das [X.]esverfassungsgericht zuerkannte Kompetenz könne nicht durch ein "[X.]", das an seiner Stelle entscheide, ausgehebelt und unterlaufen werden.

Im Gegensatz zur bisherigen Ermächtigung sei § 1 Abs. 1 [X.] jetzt so weit gefasst, dass eine Delegation auf ein "[X.]" eine unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigung enthalte, die vom [X.]esverfassungsgericht als unzulässig bezeichnet worden sei.

Auch eine Unterdelegation vom [X.] auf das neue [X.] scheide aus, da eine hinreichende [X.] Legitimation von Entscheidungen über die in der Kernkompetenz des [X.]estages liegende Budgetverantwortung allenfalls vom derzeit 41 Mitglieder zählenden [X.] gewährleistet werden könne, nicht aber von einem "[X.]", wie es das Stabilisierungsmechanismusgesetz vorsehe.

3. Die Beschränkung der parlamentarischen Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG finde auch keine Rechtfertigung durch die grundsätzlich legitimen Zwecke der Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit. Als mildere Mittel wären auch parlamentarische Geheimnisschutzmaßnahmen nach der Geheimschutzordnung des [X.]estages in Betracht gekommen. Zudem erforderten Eilentscheidungen nicht, dass ein "[X.]" befasst werde. Kurzfristige Entscheidungen könnten ohne Weiteres auch vom Plenum oder zumindest dem [X.] getroffen werden.

Die Zusammensetzung des [X.]s entspreche nicht den Anforderungen des Grundsatzes der [X.], der sich aus der in Art. 38 Abs. 1 GG festgelegten Freiheit und Gleichheit des Mandats ableite. § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] sehe vor, dass die Anzahl der zu benennenden Mitglieder die kleinstmögliche sein solle, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen könne. Dabei werde bewusst darauf verzichtet, die Mehrheitsverhältnisse im Plenum abzubilden oder sich ihnen auch nur anzunähern. Diese Abweichung sei aber weder durch Gründe der Vertraulichkeit noch durch solche der Eilbedürftigkeit zu rechtfertigen. Zugleich übergehe diese Besetzungsweise die parlamentarischen Teilhaberechte fraktionsloser [X.] beziehungsweise ihrer Gruppierungen.

Die Regelungen über die Besetzung des Gremiums verstießen gegen weitere [X.] Grundsätze. Sie seien zu unbestimmt, da unklar bleibe, wie die Mehrheitsverhältnisse gewahrt sein sollten. Zudem sei es möglich, dass bei Abwesenheit von 4 Mitgliedern das Gremium mit nur 5 Mitgliedern Entscheidungen von weitreichender haushaltspolitischer Bedeutung treffen könnte.

4. Die Bestimmung in § 3 Abs. 3 Satz 3 [X.], dass besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit regelmäßig bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren gegeben sei, führe dazu, dass diese besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit für den größten Teil der denkbaren Maßnahmen regelhaft vermutet werde, so dass - entgegen dem eigentlichen Wortlaut und Sinn des § 3 Abs. 3 [X.] - das "[X.]" in der Regel befasst werden dürfe, statt nur in Ausnahmefällen. Eine solche Regelvermutung verletze das Teilhaberecht der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 GG.

Weiter sei die Ermächtigung der [X.]esregierung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.], "in allen übrigen Fällen" die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit geltend zu machen, zu unbestimmt. Darüber hinaus sei das diesbezügliche Widerspruchsrecht der Mitglieder des Gremiums nach § 3 Abs. 3 Satz 5 [X.] gegen eine solche Entscheidung der [X.]esregierung defizitär ausgestaltet, da es ein reines Mehrheitsrecht sei, und die regelmäßig in der Opposition sitzenden [X.] demnach keine rechtliche Möglichkeit hätten, auf eine Entscheidung des [X.] oder zumindest des [X.]es hinzuwirken. Verfassungsrechtlich geboten sei daher eine Ausgestaltung des Widerspruchsrechts als Minderheitenrecht.

5. Schließlich sei auch § 5 Abs. 7 [X.] verfassungswidrig, der in Fällen besonderer Vertraulichkeit nur die Unterrichtung des [X.]s über die Angelegenheiten des Gesetzes vorsieht, nicht aber - wie in § 5 Abs. 1 bis 6 [X.] vorgesehen - des [X.]estages und des [X.]es. Dadurch werde auch die nachträgliche Kontrolle durch den [X.]estag in einer den Status seiner Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 GG verletzenden Weise unmöglich gemacht oder zumindest erschwert. Der Abgeordnete habe ein Recht auf diejenigen Informationen, die ihm im Rahmen seiner Teilverantwortung für die Budgethoheit des [X.]estages eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans ermöglichen.

6. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ebenso zulässig und begründet, da eine nachträgliche Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts die schwerwiegenden Eingriffe in den [X.] nach erfolgter Zustimmung des [X.]n Vertreters zu einem Beschlussvorschlag der [X.], der die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen [X.]estages berühre, nicht mehr ungeschehen machen könne. Demgegenüber würde bei Erlass einer einstweiligen Anordnung im Falle eines solchen Beschlussvorschlags für den Zeitraum der einstweiligen Anordnung der [X.]estag oder der [X.] entscheiden. Damit würde nur der Zustand fortgeführt, der auch vor Erlass des § 3 Abs. 3 [X.] bestanden habe. Der [X.]estag könne binnen kürzester Frist über eilbedürftige Maßnahmen entscheiden. Den [X.]eshaushalt betreffende weitreichende Entscheidungen würden dann von einer größeren Anzahl [X.] getragen als dies beim Gremium nach § 3 Abs. 3 [X.] der Fall sei. Das sichere bei aller Eile die Legitimation und Sachgerechtigkeit der Entscheidungen.

Für den Deutschen [X.]estag hat der Vorsitzende des Rechtssausschusses zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung genommen. Mit den Änderungen des [X.] werde die Entscheidung des [X.] vom 7. September 2011 umgesetzt. Derzeit sei nicht absehbar, wann das in § 3 Abs. 3 [X.] vorgesehene Gremium seine Rechte erstmals wahrnehme. Die [X.]esregierung hält den Antrag für unzulässig.

Der [X.]espräsident und der [X.]esrat hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Nach § 32 [X.] kann das [X.]esverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch [X.] 83, 162 <171 f.>; 88, 173 <179>; 89, 38 <43>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das [X.]esverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; stRspr).

2. Das Organstreitverfahren ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Vortrag der Antragsteller erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie in ihren Statusrechten als Abgeordnete aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch die angegriffenen Regelungen des [X.] verletzt sind.

3. Die danach gebotene Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die den Antragstellern im Falle der Ablehnung des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, gewichtiger sind als die Nachteile, die im Falle des Erfolgs des [X.] entstehen können. [X.] die einstweilige Anordnung nicht und erwiese sich das Organstreitverfahren in der Hauptsache als begründet, würden zwischenzeitlich die Rechte der Antragsteller als Abgeordnete aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG irreversibel verletzt. Denn im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache könnte das Gremium nach § 3 Abs. 3 [X.] Entscheidungen treffen, die Statusrechte der Antragsteller im Hinblick auf die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des [X.]estages berühren - etwa indem es die Zustimmung zu einem Beschlussvorschlag zur Vereinbarung einer Notmaßnahme der [X.] auf Antrag eines Mitgliedstaates der Euro-Zone gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erteilte. Eine Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts in der Hauptsache könnte diese Rechtsverletzungen nicht mehr rückgängig machen. Denn nach erfolgter Zustimmung der [X.]esregierung beziehungsweise des [X.]n Vertreters zu einem solchen Beschlussvorschlag wäre die [X.]esrepublik Deutschland völkerrechtlich bindende Verpflichtungen eingegangen.

Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, in der Hauptsache aber dem Antrag im Organstreitverfahren der Erfolg zu versagen wäre. Im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung könnte das Gremium, das in § 3 Abs. 3 [X.] vorgesehen ist, bis zur Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts in der Hauptsache keine Beschlüsse fällen und es wäre einstweilen nicht Adressat der Unterrichtungen durch die [X.]esregierung (vgl. § 5 Abs. 7 [X.]). Dies führte allerdings nicht dazu, dass die erforderliche Handlungsfähigkeit der [X.]esregierung in diesem Zeitraum nicht gewährleistet wäre. Vielmehr kann die [X.]esregierung jederzeit notwendige Zustimmungen gegenüber dem Deutschen [X.]estag beantragen. So war der Deutsche [X.]estag, schon vor Inkrafttreten der Änderungen des [X.] am 14. Oktober 2011, in der Lage, auch in Eilfällen binnen kurzer Frist zusammenzutreten und Vorlagen der [X.]esregierung zu beraten.

Die Entscheidung ist mit 7 zu 1 Stimmen ergangen.

Meta

2 BvE 8/11

27.10.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvE

nachgehend BVerfG, 28. Februar 2012, Az: 2 BvE 8/11, Urteil

Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 StabMechG vom 09.10.2011, § 3 Abs 3 StabMechG, § 5 Abs 7 StabMechG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 27.10.2011, Az. 2 BvE 8/11 (REWIS RS 2011, 1851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1851 BVerfGE 129, 284-300 BVerfGE 130, 318-367


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvE 8/11

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 8/11, 17.08.2012.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 8/11, 28.02.2012.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 8/11, 27.10.2011.


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