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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 148/09
vom
20. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den
Richter Dr. Fischer
am
20. Dezember 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 1.
Juli 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.929,02
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beraterhaftung ist die Annahme eines Vertragsschlusses durch schlüssiges Verhalten gerecht-fertigt, wenn das Verhalten eines Beteiligten von dem anderen bei Anwendung 1
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der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach [X.] und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eindeutig und zweifelsfrei als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrages gerichtete Willenserklärung aufzufassen ist ([X.], Urteil vom 22.
Juli 2004 -
IX
ZR 132/03, NJW 2004,
3630, 3631). Ob sich aus den [X.] im Einzelfall ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille schlüssig ergibt (§
157 BGB), kann nur einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände entnommen werden ([X.], Urteil vom 17.
Mai 1990 -
IX
ZR 85/89, NJW 1991, 32; vom 23.
September 2004 -
IX
ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494; vom 18.
Dezember 2008 -
IX
ZR 12/05, [X.], 1141
Rn.
12). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Berufungsgericht unter tatrich-terlicher Würdigung der von ihm herangezogenen Umstände das Zustande-kommen eines Anwaltsvertrages zwischen den Prozessparteien annehmen.
2. [X.] ist in Übereinstimmung mit der [X.] Rechtsprechung ([X.] DB
2009, 2381
Rn.
31) davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber regelmäßig nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verpflich-tet ist, eine Änderungskündigung auszusprechen. Im Rahmen [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Ausnahme-fall
vorliegend
zu verneinen ist. Dies ist unter zulassungsrelevanten [X.] nicht zu beanstanden.
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.07.2008 -
7 O 2089/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 01.07.2009 -
8 [X.]/08 -
4
Meta
20.12.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. IX ZR 148/09 (REWIS RS 2011, 205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 205
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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