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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
132/11
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.],
Grupp
und die Richterin Möhring
am
4. Juli 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens
t-gesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird, ohne dass Zulassungs-gründe berührt wären, von der Begründung getragen, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 133 Abs. 1, § 143
Abs. 1 Satz 2 [X.], § 819 Abs.
1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB. Es kann nicht festgestellt wer-1
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den, dass die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts auf der Verlet-zung eines Verfahrensgrundrechts der Beklagten beruht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2010 -
3 O 86/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2011 -
I-12 [X.] -
3
Meta
04.07.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 132/11 (REWIS RS 2013, 4435)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4435
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