Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2018, Az. 2 BvR 174/18

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 12564

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei aufhebendem und zurückverweisendem Revisionsurteil in richterdienstgerichtlichem Verfahren


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 [X.] am [X.] und seit 2007 dessen Außenstelle in [X.] zugewiesen. Am 30. April 2010 fand zwischen der damaligen Präsidentin des [X.], dem damaligen Vorsitzenden des Senats des Beschwerdeführers sowie dem Beschwerdeführer selbst ein Gespräch unter anderem über die [X.] und den Verfahrensbestand im Dezernat des Beschwerdeführers statt, in dem dieser seine Arbeitsweise und deren Auswirkungen auf die [X.] erläuterte. Nach einer dahingehenden Ankündigung im Oktober 2011 erging sodann unter dem 26. Januar 2012 der Bescheid der damaligen Präsidentin des [X.], mit welchem dem Beschwerdeführer im [X.]ahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 D[X.]iG vorgehalten und er zu ordnungsgemäßer unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnt wurde. Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.

2

2. Der Beschwerdeführer begehrte erfolglos vor dem [X.] für [X.] bei dem [X.] die Feststellung der Unzulässigkeit der Bescheide. Seine gegen das erstinstanzliche Urteil ([X.]. [X.]) eingelegte Berufung wurde durch den [X.]shof für [X.] bei dem [X.] mit Urteil vom 17. April 2015 zurückgewiesen ([X.]. [X.]). Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers liege nicht vor. Nach den Maßgaben der ständigen höchstrichterlichen [X.]echtsprechung könnten ein Vorhalt und eine Ermahnung nach § 26 Abs. 2 D[X.]iG die richterliche Unabhängigkeit unter anderem dann beeinträchtigen, wenn auf den [X.] ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt werde, was jedoch nur der Fall sei, wenn dem [X.] ein Pensum abverlangt werde, das sich allgemein, also auch von anderen [X.]n in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lasse, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinauslaufe. Diesen Anforderungen würden die Maßnahmen der Dienstaufsicht im konkreten Fall gerecht. Ein unzulässiger Erledigungsdruck werde nicht ausgeübt.

3

3. Auf die [X.]evision des Beschwerdeführers hob der [X.] - [X.] des [X.] - mit Urteil vom 7. September 2017 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den [X.]shof zurück ([X.]. [X.] ([X.]) 2/15). Die dortige Feststellung, dem Beschwerdeführer werde auch nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen [X.]n, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse, sei in einem entscheidenden Punkt nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Dem Beschwerdeführer sei nach den Feststellungen des [X.]shofs keine - per se unzulässige - Abweichung von Durchschnittswerten vorgehalten worden, sondern dass er deutlich weniger Verfahren als andere [X.] erledige, erheblich mehr offene Verfahren und erheblich mehr überjährige Verfahren habe, also seine Arbeitsleistung, gemessen am Pensum, das andere [X.] erledigten, erheblich geringer sei. Ein Abstellen auf derartige tatsächliche [X.] könne nur dann ein Anhalt für ein Arbeitspensum sein, das sich sachgerecht erledigen lasse, wenn festgestellt werden könne, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht würden. Insofern sei von den [X.]en gerade auch zu ermitteln und festzustellen, ob dem [X.] mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt werde, welches sich allgemein, also auch von anderen [X.]n, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse. Den darauf bezogenen tatsächlichen und methodischen Einwendungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung der [X.] der tatsächlichen Erledigungsquote, zu den offenen Verfahren und den überjährigen Verfahren anderer [X.] hätte der [X.]shof im [X.]ahmen seiner Prüfbefugnis nachgehen müssen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich dieser [X.]echtsfehler auf die Entscheidung ausgewirkt habe.

4

Die Anhörungsrüge gegen das [X.]evisionsurteil blieb ohne Erfolg.

5

4. Am 30. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die richterdienstgerichtlichen Urteile eingelegt. Er rügt eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, da der [X.]echtsweg zu den Fachgerichten jedenfalls materiell erschöpft sei. Auch nach der Zurückverweisung an den [X.]shof sei dieser an die ihrerseits verfassungswidrigen Gründe des [X.]s gebunden, so dass der Berufungsinstanz eine verfassungskonforme Entscheidung unmöglich sei. Die Frage des sachgerechten Arbeitens der anderen [X.] des [X.] sei überhaupt nicht streitig gewesen und bedürfe keiner Aufklärung durch die Tatsacheninstanz. Überdies sei mit einem neuerlichen Durchlaufen des Instanzenzugs bis hin zum [X.] vor der Pensionierung des Beschwerdeführers zum Ende Februar 2020 kaum mehr zu rechnen. Schließlich komme es auf die Frage der fehlenden formellen Erschöpfung des [X.]echtswegs nicht an, da die Verfassungsbeschwerde sowohl von allgemeiner Bedeutung sei als auch ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn über die Verfassungsbeschwerde nun nicht in der Sache entschieden werde.

7

Die Verfassungsbeschwerde sei überdies begründet. Die Annahme des [X.]s, wonach die Dienstaufsicht berechtigt sei, einem [X.] ein in Zahlen [X.] unzureichendes Erledigungspensum vorzuhalten, verstoße gegen Art. 97 Abs. 1 GG. Der Hinweis auf die fehlende Einflussnahme durch die Maßnahme der damaligen Präsidentin des [X.] auf die konkrete Unabhängigkeit des Beschwerdeführers sei eine bloße Leerformel und widerspreche allgemeinen Denkgesetzen. Die Berücksichtigung von Zahlen bei Maßnahmen der Dienstaufsicht könne schlechthin nicht gebilligt werden. Die verfassungsrechtliche Bedeutung der richterlichen Überzeugungsbildung werde verkannt. Auch sei in mehreren Punkten das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Wesentliche Teile des Sachverhalts und seines Vorbringens hierzu seien weder vom [X.]shof noch vom [X.] berücksichtigt worden. Letztlich sei die [X.]evisionsentscheidung willkürlich und verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Sämtliche Grundrechtsverletzungen seien in gleicher Weise schon dem [X.]shof und dem [X.] vorzuwerfen.

8

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

9

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]), noch zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen [X.]echte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat den [X.]echtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Es liegen auch keine Gründe vor, über die vor Erschöpfung des richterdienstgerichtlichen [X.]echtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

a) Der [X.]echtsweg ist nicht erschöpft, weil der [X.] die Sache an den [X.]shof zurückverwiesen hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

aa) In der [X.]echtsprechung des [X.]verfassungsgerichts ist geklärt, dass der [X.]echtsweg grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das [X.]evisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. [X.] 8, 222 <225 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. August 2000 - 1 Bv[X.] 2328/96 -, juris, [X.]n. 4; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 Bv[X.] 2343/06 -, juris, [X.]n. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. April 2009 - 1 Bv[X.] 386/09 -, juris, [X.]n. 13). Aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde folgt, dass der [X.]echtsweg so lange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen [X.] die Beseitigung des [X.] zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl. [X.] 78, 58 <68>).

bb) Diese Möglichkeit wird - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - durch die Bindungswirkung des [X.]evisionsurteils des [X.]s vom 7. September 2017 nicht beseitigt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 144 Abs. 6 VwGO). Denn [X.]echtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im [X.]echtssinne ([X.] 8, 222 <224>). Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann (vgl. [X.] 8, 222 <225 f.>; 78, 58 <68>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. September 2009 - 1 Bv[X.] 1993/09 -, juris, [X.]n. 3). Dass diese Möglichkeit eines Obsiegens im dienstgerichtlichen Verfahren nicht mehr bestehen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wieso bereits jetzt schon - wie der Beschwerdeführer geltend macht - feststehe, dass der [X.]shof bei einer neuen Entscheidung nur eine "Sachgerechtigkeit" der von der früheren Präsidentin des [X.] ermittelten [X.] feststellen könne, leuchtet nicht ein. Die Frage einer vom Beschwerdeführer behaupteten fehlenden "Operationalisierbarkeit" der Ausführungen des [X.]s im Zuge der ausstehenden weiteren Ermittlungen ist gerade Teil des Prüfprogramms des wieder zur Entscheidung berufenen [X.]shofs. Dem vorzugreifen, lässt der in § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ausdruck gebrachte [X.]espekt vor der fachrichterlichen Entscheidungsfindung nicht zu.

b) Über die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht sofort zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

aa) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 [X.]). Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt oder über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden (vgl. [X.] 19, 268 <273>; 85, 167 <172>; 108, 370 <386>). Dies ist hier nicht der Fall. Denn im [X.]ahmen der dem [X.]verfassungsgericht durch § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] eröffneten Ermessensentscheidung (vgl. [X.] 8, 222 <226 f.>) kann berücksichtigt werden, dass dem Berufungsgericht weitere tatsächliche Ermittlungen aufgegeben sind. Dem [X.]verfassungsgericht liegt mithin noch keine umfassende Aufbereitung des maßgeblichen Streitstoffs vor, die eine in jeglicher Hinsicht fundierte Beurteilung der Sach- und [X.]echtslage ermöglichen würde.

bb) Dem Beschwerdeführer entsteht kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, indem er zunächst auf den weiteren richterdienstgerichtlichen [X.]echtsweg verwiesen wird (§ 90 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 [X.]). Schwere und unabwendbare Nachteile setzen einen besonders intensiven Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines [X.]echtsmittels nicht mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist (vgl. [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 90 [X.]n. 399 [Okt. 2013]). Dabei kann offen bleiben, ob bei Vorhalt und Ermahnung im [X.]ahmen der Dienstaufsicht überhaupt von einem besonders intensiven Eingriff in Grundrechte des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Denn jedenfalls kann ein solcher durch einen späteren Erfolg seines [X.]echtsmittels noch beseitigt werden. Der Beschwerdeführer tritt nach seinem eigenen Vorbringen zum 29. Februar 2020 in den [X.]uhestand, so dass der nun wieder zur Entscheidung berufene [X.]shof noch hinreichend Zeit hat, rechtzeitigen fachgerichtlichen [X.]echtsschutz zu gewähren (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. Mai 2004 - 2 Bv[X.] 715/04 -, juris, [X.]n. 18). Außerdem ist der auf Feststellung der Unzulässigkeit der dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahme gerichtete [X.]echtsschutzantrag (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 2 Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz des [X.] [L[X.]iStAG] vom 22. Mai 2000 [GBl S. 504]) nicht in der Weise zeitlich gebunden, dass eine spätere Entscheidung für den Beschwerdeführer völlig sinnlos wäre. Anders als in Fällen gewichtiger, jedoch in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, in denen [X.]echtsschutz typischerweise nicht rechtzeitig erlangt werden kann, kann der etwaige Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch die noch mögliche Unzulässigkeitsfeststellung nachträglich beseitigt werden. Es ist daher dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zunächst weiter den richterdienstgerichtlichen [X.]echtsweg zu beschreiten.

2. Da die Verfassungsbeschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht geboten (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hat darüber hinaus zur Folge, dass ihr - ungeachtet etwaiger in materieller Hinsicht [X.] verfassungsrechtlicher Fragen - keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]) zukommen kann. Eine solche ist gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche [X.]echtsprechung geklärt ist (vgl. [X.] 90, 22 <24>). Bei der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde muss jedoch bereits absehbar sein, dass sich das [X.]verfassungsgericht bei seiner Entscheidung mit der Grundsatzfrage auch befassen wird; kommt es auf sie dagegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.] nicht geboten (vgl. [X.] 90, 22 <24 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. August 2012 - 1 Bv[X.] 573/12 -, juris, [X.]n. 17). So verhält es sich auch bei einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 174/18

09.03.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 7. September 2017, Az: RiZ (R) 2/15, Urteil

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 26 Abs 2 DRiG, § 80 Abs 1 S 1 DRiG, § 144 Abs 6 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2018, Az. 2 BvR 174/18 (REWIS RS 2018, 12564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12564

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 1473/20

2 BvR 2164/21

Zitiert

1 BvR 573/12

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