Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2012, Az. IV ZR 2/11

4. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9411

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Gegenstand

Versicherungsvertrag: Setzung einer Klagefrist nach Gesetzesänderung


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 10.000 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt aus einer bei dem Beklagten gehaltenen Wohngebäudeversicherung mit den [X.] 2005 Leistungen wegen eines am 10. Mai 2007 eingetretenen Leitungswasserschadens.

2

Der Beklagte leistete Zahlungen von insgesamt 10.136,45 €. Mit [X.] vom 16. Juni 2008 wies er den Kläger darauf hin, dass ein vermeintlich weitergehender Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Schreibens gerichtlich geltend gemacht werden müsse, dieser bei Verstreichenlassen der Frist "bereits allein durch Fristablauf" erlösche.

3

Mit der am 25. März 2009 eingegangenen Klage macht der Kläger über den erhaltenen Betrag hinaus einen weiteren Teilbetrag von 10.000 € geltend.

4

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben, weil der Kläger die ihm gemäß § 12 Abs. 3 [X.] a.F. gesetzte Frist versäumt habe und der Beklagte deswegen leistungsfrei geworden sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I. Dieses hat im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der Beklagte habe dem Kläger 2008 noch eine Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 [X.] a.F. setzen können. Zwar sehe das [X.] ([X.]) in seiner seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung keine Klageausschlussfrist mehr vor; eine solche Regelung sei ersatzlos fortgefallen. Art. 1 Abs. 1 EG[X.] bestimme demgegenüber jedoch die Fortgeltung des alten [X.] für Altverträge, wovon auch die Regelung in § 12 Abs. 3 [X.] a.F. erfasst werde. Dieser Grundsatz werde nur durch Art. 1 Abs. 2 und [X.]. 2 bis 6 EG[X.] eingeschränkt. Dazu gehöre indes die allein § 12 Abs. 3 [X.] a.F. erfassende Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 4 EG[X.] nach dem ausdrücklich in Art. 1 Abs. 1 EG[X.] erklärten Willen des Gesetzgebers nicht.

8

Art. 1 Abs. 4 EG[X.] regele zudem nur den Ablauf einer noch 2007 gesetzten Klagefrist im Jahre 2008, nicht aber die streitgegenständliche Frage, ob diese Frist noch nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden könne.

9

Der Gesetzgeber habe schließlich mit Art. 1 Abs. 4 EG[X.] - wie der Gesetzesbegründung zu dessen nachträglicher Einfügung zu entnehmen sei - nur eine Klarstellung zur entsprechenden Anwendung der kürzeren neuen Verjährungsfristen in Art. 3 EG[X.] auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 [X.] a.F. vornehmen wollen. Für eine Ausgestaltung des Art. 1 Abs. 4 EG[X.] als Spezial- und Ausnahmevorschrift zu Art. 1 Abs. 1 und 2 EG[X.], die eine Fristsetzung nach dem 31. Dezember 2007 ausschlösse, hätte er eine in diesem Sinn eindeutig formulierte Regelung getroffen.

Die auch unter Berücksichtigung der Belehrungsanforderungen des § 12 Abs. 3 [X.] a.F. i.V.m. §§ 32, 39 [X.] 2005 wirksam gesetzte Frist habe der Kläger versäumt.

II. Das hält rechtlicher Prüfung in dem entscheidenden Punkt, ob nach 2007 noch eine Frist gemäß § 12 Abs. 3 [X.] a.F. gesetzt werden konnte, nicht stand; auf die vom Berufungsgericht bejahten weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Klagefristsetzung kommt es daher nicht mehr an.

1. Die bislang höchstrichterlich nicht beschiedene Frage wird allerdings unterschiedlich beantwortet.

a) Die Instanzrechtsprechung bejaht mehrheitlich eine Fristsetzung jedenfalls innerhalb der Übergangsfrist bis Ende 2008, wobei sie sich wesentlich auf das Fehlen einer entgegenstehenden gesetzlichen Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Fortgeltung des [X.] a.F. in Art. 1 Abs. 1 und 2 EG[X.] und die insoweit vom Gesetzgeber nicht eindeutig formulierte Rechtslage bezieht ([X.], 11, 12 f.; [X.] [X.], 1554 f.; [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 O 85/09, juris Rn. 17; [X.], 611; [X.] [X.], 193, 195 f. und [X.], 196, 197; [X.] r+s 2010, 317 f.; [X.], Urteil vom 9. Februar 2011 - 8 [X.]/09, unveröffentlicht).

Weitergehend wird von Teilen der Literatur - gestützt auf Art. 1 Abs. 2 EG[X.] - angenommen, dass die Klagefrist des § 12 Abs. 3 [X.] a.F. für bis Ende der Übergangszeit eingetretene Versicherungsfälle sogar zeitlich unbegrenzt gesetzt werden könne (HK-[X.]/Muschner, 2. Aufl. Art. 1 EG[X.] Rn. 61-64, 70; [X.]. [X.], 317, 318 f.; 2010, 738, 740; [X.], [X.], 825; [X.]/[X.], Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. [X.]. R Rn. 15; [X.], [X.], 177, 180; 441).

b) Die herrschende Lehre und eine im Vordringen befindliche obergerichtliche Rechtsprechung lehnen hingegen eine Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 [X.] a.F. nach dem 31. Dezember 2007 unter Verweis auf die Übergangsregelungen der Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 4, 2 EG[X.] ab (Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. Art. 1 EG[X.] Rn. 46; [X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. [X.] Rn. 90; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] Art. 1 EG[X.] Rn. 23; [X.]. [X.], 557, 564 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Stahl, Das neue [X.] im Straßenverkehrsrecht Rn. 467; [X.]/[X.], BB 2007, 2689, 2701; Daube, [X.], 1599, 1601; Hering, SVR 2008, 5; [X.], r+s 2008, 89, 91; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Ziff. 14 Rn. 2; [X.] in [X.] aaO § 15 Rn. 3; [X.], [X.] 2007, 408; MünchKomm-[X.]/[X.], Art. 1 EG[X.] Rn. 29; [X.], [X.], 198, 199; [X.] in [X.]/[X.], Das neue [X.] kompakt 4. Aufl. Rn. 18; [X.], [X.] 2008, 37, 38; Rixecker, [X.], 430, 431; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 2. Aufl. § 1a Rn. 47; [X.]. [X.], 859, 864; Uyanik, [X.], 468, 470; [X.], [X.], 150, 152; [X.], Urteil vom 5. April 2011 - 4 U 144/10, bislang unveröffentlicht).

2. Letztere Auffassung trifft zu.

Das Ziel des [X.]-Reformgesetzes ist insoweit eindeutig (a). Seine Umsetzung im intertemporalen Kollisionsrecht des EG[X.] weist nach Gesetzeszweck, Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik im Ergebnis ebenso deutlich auf den Willen des Gesetzgebers hin, die Setzung einer Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 [X.] a.F. nach 2007 ausnahmslos auszuschließen (b).

a) Die materielle Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 [X.] a.F., die dem Versicherer Leistungsfreiheit verschaffte, wenn ein abgelehnter Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde, ist mit dem Inkrafttreten des neuen [X.] ersatzlos weggefallen. Der Gesetzgeber hat damit die Konsequenz daraus gezogen, dass diese überkommene, im Zivilrecht einzigartige Privilegierung einer Vertragsseite, deren Berechtigung seit längerem in Zweifel gezogen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 1974 - [X.], [X.], 229, 230; [X.], 1585, 1586; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. 2003 § 12 Rn. 32; MünchKomm-[X.]/[X.] aaO Rn. 28) und von [X.] deswegen vielfach auch nicht mehr angewandt worden war (vgl. [X.], [X.] aaO S. 564), nicht mehr zu rechtfertigen erschien. Er hat eine sachliche Grundlage für "eine derartige Sonderregelung, die dem Versicherer die Möglichkeit gibt, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen", nicht mehr feststellen können (BT-Drucks. 16/3945 S. 64). Eine gegebenenfalls über Jahre andauernde Fortgeltung dieser Regelung zu Lasten der [X.] ist damit nicht zu vereinbaren. Für eine dahingehende Vorstellung des Gesetzgebers gibt es keinen Anhalt. Die zeitgleiche Abschaffung mit der Neukodifikation des [X.] spricht dagegen.

b) Diese Zielsetzung bestimmt auch das intertemporale Kollisionsrecht.

Mit Art. 1 Abs. 1 Halbs. 1 EG[X.] wurde ein Übergangszeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten des [X.] geschaffen mit der Folge, dass für die bis Ende 2007 geschlossenen so genannten Altverträge das alte Recht nicht bis zur vollständigen Vertragsabwicklung, sondern grundsätzlich nur bis Ende 2008 anzuwenden ist, sofern nicht die in Art. 1 Abs. 1 Halbs. 2 EG[X.] genannten Ausnahmeregeln davon Abweichendes bestimmen. Damit wollte der [X.] nicht nur einem angesichts der Langlebigkeit von Versicherungsverträgen sonst bestehenden jahrelangen Nebeneinander von altem und neuem [X.] entgegenwirken, sondern zugleich möglichst kurzfristig die mit der Neukodifikation insgesamt angestrebte Stärkung der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers umsetzen.

Das ist mit den weiteren Übergangsregeln auch erreicht worden, die die Setzung einer Klagefrist nach altem Recht nach dem Inkrafttreten des neuen nicht mehr zulassen.

aa) Bei reiner Wortbetrachtung der Ausnahmeregelungen scheint allerdings Art. 1 Abs. 4 EG[X.], der sich allein mit der Klagefrist des § 12 Abs. 3 [X.] a.F. ausdrücklich befasst, Zweifel an deren Nichtanwendbarkeit wenigstens noch während der Übergangszeit zu wecken, weil er nicht in den Katalog des Art. 1 Abs. 1 Halbs. 2 EG[X.] aufgenommen ist, der nur Art. 1 Abs. 2 EG[X.] und [X.]. 2 bis 6 EG[X.] als Ausnahmen von der Grundregel in Art. 1 Abs. 1 Halbs. 1 EG[X.] nennt.

Das vernachlässigt jedoch bereits, dass die Klagefrist des § 12 Abs. 3 [X.] a.F. ohne diese Regelung über Art. 3 Abs. 4 EG[X.] der allgemeinen Fristenregelung für Verjährungen des Art. 3 Abs. 2 EG[X.] und damit einer - ihre Anwendung noch während der Übergangszeit in Zweifel ziehenden - Ausnahmeregelung ausgesetzt gewesen wäre.

bb) Die Entstehungsgeschichte des Art. 1 Abs. 4 EG[X.] bestätigt sodann den mit ihm ebenfalls intendierten sofortigen Anwendungsausschluss mit Inkrafttreten des neuen [X.]. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/5862 [X.]) ist diese Bestimmung in die [X.] aufgenommen worden. Die dafür gegebene Begründung

"Die schon bislang in Artikel 3 Abs. 4 enthaltene Übergangsregelung für Fristen nimmt auf die mit der beabsichtigten Abschaffung des bisherigen § 12 Abs. 3 [X.] verbundenen Besonderheiten nicht ausreichend Rücksicht. Diesem Bedürfnis entspricht die neue Regelung; sie sieht vor, dass [X.], die unter Geltung des bisherigen [X.] in Gang gesetzt wurden, nach sechs Monaten auslaufen."

belegt unmissverständlich, dass der Gesetzgeber für die Klagefrist offensichtlich [X.] insoweit gesehen hat, als ihm bei der angeordneten entsprechenden Anwendung der Verjährungsregeln - wie zunächst vorgesehen - ein ordnungsgemäßer Ablauf einer noch 2007 in zulässiger Weise gesetzten Klagefrist im Jahre 2008 nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen zu sein schien. Das ist nachvollziehbar, weil das in der Regelung der Verjährungsfristen des Art. 3 EG[X.] enthaltene Günstigkeitsprinzip auf die an[X.] geartete Klagefrist nicht ohne weiteres übertragbar ist. Der Lauf gesetzter Fristen, nicht aber die Zulassung von Neufristsetzungen in diesem Zeitraum ist mithin Gegenstand der mit Art. 1 Abs. 4 EG[X.] getroffenen Regelung. Lediglich insoweit sollte eine Fortgeltung des alten Rechts allein bei bereits gesetzten [X.] sichergestellt werden. Dies erlaubt im Gegenschluss nur die Folgerung, dass eine weitergehende Anwendung ausgeschlossen werden sollte.

Bei einem anderen Verständnis hätte diese Regelung zudem keinen eigenständigen Sinn. Mit einer Erlaubnis, [X.] jedenfalls bis Ende 2008 oder gar noch darüber hinaus neu setzen zu dürfen, wäre der Ablauf einer zuvor gesetzten Frist nicht regelungsbedürftig, sondern selbstverständlich.

Gleiches träfe auf die von der vorgenannten Mindermeinung in der Literatur herangezogene Anwendung von Art. 1 Abs. 2 EG[X.] zu, der seinem Wortlaut nach umfassend für alle übergangsrechtlich bedeutsamen Ausnahmen gilt, es mithin einer weiteren Regelung - wie in § 1 Abs. 4 EG[X.] - gerade nicht bedurft hätte, weil eine solche bereits getroffen war.

cc) Aus der gesetzessystematischen Positionierung dieser Vorschrift in Abs. 4 des Art. 1 EG[X.] und der Nichterwähnung in Art. 1 Abs. 1 Halbs. 2 EG[X.] lässt sich für seinen Regelungsgehalt schließlich auch nichts anderes herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob dies "schlichtweg aus Nachlässigkeit" geschehen ([X.] [X.] aaO S. 565) oder "ob die Wahl des herausgehobenen Standorts durchaus verständlich" ist ([X.], [X.] aaO). Inhaltlich ist Art. 1 Abs. 4 EG[X.] - was die vorgenannte Begründung (BT-Drucks. 16/5862 aaO) unterstreicht - als zusätzliche, besondere Übergangsregelung gegenüber der allgemeinen zum Lauf von Fristen konzipiert. Damit ist er zugleich eine - weitere - Einschränkung der Grundregel des Art. 1 Abs. 1 Halbs. 1 EG[X.], die die Geltung des neuen [X.] ab 2008 festschreibt.

dd) Vor diesem Hintergrund erhellt sich der für die Streitfrage entscheidende Bedeutungsgehalt dieser Übergangsregelung: Mit der - positiven - Festlegung des Schicksals bereits in Lauf gesetzter Fristen über das [X.] hinaus wird zugleich - negativ - bestimmt, dass eine Neufristsetzung nicht in Betracht kommt. Der ausdrücklich geregelte Sachverhalt - Fristablauf - schließt mithin den anderen, nicht ausdrücklich geregelten - Neufristsetzung - aus (so überzeugend [X.] aaO S. 565).

III. [X.] ist nicht zur Entscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsgericht wird sich mit den - nach seinem rechtlichen Ansatz folgerichtig bislang nicht geprüften - Voraussetzungen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs und den dagegen erhobenen Einwendungen zu befassen haben.

[X.]                                                [X.]

                        [X.]                                             Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 2/11

08.02.2012

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 3. Dezember 2010, Az: 10 U 345/10

§ 12 Abs 3 aF VVG, § 32 VGB 2005, § 39 VGB 2005, Art 1 Abs 1 VVGEG, Art 1 Abs 2 VVGEG, Art 1 Abs 4 VVGEG, Art 3 Abs 4 VVGEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2012, Az. IV ZR 2/11 (REWIS RS 2012, 9411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9411

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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8 U 119/24

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