Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.03.2020, Az. 5 B 22/19 D

5. Senat | REWIS RS 2020, 11747

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 1. April 2019 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 100 € festgesetzt.

Gründe

1

[X.]ie [X.]eschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

2

Es spricht bereits vieles dafür, dass die [X.]eschwerde nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Ebenso spricht vieles dafür, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO gestellt worden ist. [X.]es Weiteren bestehen erhebliche Zweifel an der hinreichenden Substantiierung des [X.]. Letztlich kann dies alles aber dahingestellt bleiben, da die [X.]eschwerde jedenfalls deshalb unzulässig ist, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt hat, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. März 2018 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 5).

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1. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

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Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. [X.]as [X.]arlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. [X.]ie [X.]eschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 12. Januar 2017 - 5 [X.] 75.16 - juris Rn. 4 m.w.[X.]). [X.]ie [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. April 2012 - 5 [X.] - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 [X.] [X.] - juris Rn. 3 m.w.[X.]). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen [X.]urchdringung des [X.] die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich [X.]edeutung haben könnten (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. März 1993 - 3 [X.] 105.92 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 13 und vom 26. September 2016 - 5 [X.] 1.16 [X.] - juris Rn. 26 m.w.[X.]). [X.]iese [X.]arlegungsanforderungen erfüllt die [X.]eschwerdebegründung nicht.

5

a) [X.]as gilt zunächst für die von der [X.]eschwerde ausdrücklich als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage,

"ob § 198 Abs.5 [X.] tatsächlich im Sinne einer absoluten Schranke für die [X.] zu [X.] gemäß § 198 Abs.5 [X.] ausgelegt werden kann, ohne dass parallel mindestens eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und eine Prüfung geboten ist, durch die im Einzelfall eine Anwendung zu vermeiden ist, die als unverhältnismäßige [X.] oder gar als Rechtsvereitelung bzw. Rechtsvernichtung ohne dies rechtfertigende gewichtige Gründe anzusehen ist".

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Soweit die [X.]eschwerde mit ihrem diesbezüglichen weiteren Vorbringen das Erfordernis einer solchen Prüfung mit der im vorliegenden Verfahren tatsächlich zugrunde liegenden Fallgestaltung und den sie kennzeichnenden [X.]esonderheiten begründet, begehrt sie im [X.] eine [X.]eurteilung des konkreten Streitfalles. [X.]amit kann eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht dargetan werden.

7

Im Übrigen hat der Senat ([X.]VerwG, Urteile vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] Nr. 4 Rn. 18 und 20 sowie vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 [X.] - [X.]VerwGE 156, 229 Rn. 103) im Einklang mit anderen obersten Gerichtshöfen des [X.]undes ([X.]FH, [X.]eschluss vom 12. März 2013 - [X.] (PKH) - [X.]FH/NV 2013, 961 Rn. 24 ff.; [X.]GH, Urteil vom 17. Juli 2014 - [X.] - NJW 2014, 2588 Rn. 17; [X.]SG, Urteil vom 3. September 2014 - [X.] 10 ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 Nr. 5 Rn. 19) bereits entschieden, dass es sich bei der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] um eine besondere Sachurteilsvoraussetzung der [X.] handelt, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist und eine vor Fristablauf erhobene Klage nach Ablauf der Frist nicht zulässig wird. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des [X.] im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geboten, eine vor Ablauf der Frist erhobene [X.] in den Fällen als zulässig anzuerkennen, in denen das als verspätet gerügte Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der [X.] beendet wird. In diesen Fällen ist die [X.] ausnahmsweise vom Moment des [X.] an zulässig. Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden oder erneuten Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

8

[X.]as gilt insbesondere auch, soweit sie nachfolgend zu der von ihr konkret formulierten Frage ausführt, "[f]ür den konkreten Fall ergibt sich die [X.] der Sache" auch aus der Abweichung von der Rechtsprechung des [X.]undessozialgerichts (Urteil vom 3. September 2014 - [X.] 10 ÜG 2/14 R - [X.] 4-1720 § 198 Nr. 5) und dies dahin verstanden wissen möchte, dass sie mit der aufgeworfenen Frage allgemein geklärt wissen möchte, ob aus der Rechtsprechung des [X.]undessozialgerichts herzuleiten sei, dass die Nichteinhaltung der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zwingend zur Unzulässigkeit der [X.] führe. [X.]enn die [X.]eschwerde setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit den insoweit einschlägigen Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander. [X.]ieser ist auf die vorgenannte Entscheidung des [X.]undessozialgerichts ausdrücklich eingegangen und hat ausgeführt, das [X.]undessozialgericht gehe davon aus, dass der Mangel der Nichteinhaltung der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe - auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht heilbar sei. [X.]as [X.]undessozialgericht habe lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes richterrechtlich eine Übergangsfrist dahingehend eingeräumt, dass die unheilbare Nichteinhaltung der Wartefrist erst nach Ablauf einer am 31. [X.]ezember 2014 endenden Übergangsfrist entgegengehalten werden könne. [X.]ies werde - so der Verwaltungsgerichtshof - vom [X.]undessozialgericht mit den [X.]esonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens begründet. So habe das [X.]undessozialgericht insbesondere auf die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG und seine Rechtsprechung hingewiesen, nach der es aus Gründen der Prozessökonomie zugelassen werde, dass eine vor Fristablauf erhobene Klage im Laufe des Klageverfahrens zulässig werden könne. Ausweislich der Ausführungen des [X.]undessozialgerichts sei vor [X.]ekanntwerden seiner Entscheidung vom 3. September 2014 nicht bekannt gewesen, dass es, das [X.]undessozialgericht, sich gehindert sehe, den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Rechtsgedanken auch auf Verfahren wegen überlanger [X.]auer eines Gerichtsverfahrens zu übertragen, weshalb es nicht ganz abwegig gewesen sei, ihn auch auf verfrüht erhobene [X.]n anzuwenden. Für die [X.] ab 1. Januar 2015 sei dies nicht mehr möglich.

9

[X.]ie [X.]eschwerde zeigt - was erforderlich gewesen wäre - nicht substantiiert auf, dass das Verwaltungsprozessrecht entsprechende [X.]esonderheiten kennt, die geeignet wären, einen vergleichbaren Vertrauensschutz zu begründen. Ihre bloße [X.]ehauptung, die Rechtsprechung zu § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] weiche von der langjährigen Rechtsprechung zu § 75 VwGO ab, sowie ihr sonstiges Vorbringen zu § 75 VwGO genügen hierfür nicht. Überdies legt die [X.]eschwerde nicht dar, inwiefern aus der Rechtsprechung des [X.]undessozialgerichts zum Erfordernis einer Übergangsfrist in sozialgerichtlichen Verfahren für Entschädigungsverfahren wegen überlanger [X.]auer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuleiten ist, dass für Letztere im Einzelfall eine "Verhältnismäßigkeitsprüfung" geboten sei. Sollte die [X.]eschwerde dahin zu verstehen sein, dass der Mangel der Nichteinhaltung der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] für eine Übergangszeit auch für [X.]n in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise unbeachtlich sei, setzt sie sich nicht in der erforderlichen Weise damit auseinander, dass die vorliegende [X.] nach der Ansicht der Vorinstanz erst nach Ablauf der vom [X.]undessozialgericht angenommenen Übergangsfrist erhoben worden ist. Sie legt insbesondere nicht dar, aus welchem Grund und bis zu welchem [X.]punkt die vom [X.]undessozialgericht angenommene Übergangsfrist für verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlängern wäre. Abgesehen davon legt die [X.]eschwerde nicht dar, inwieweit die Frage nach einer solchen vergangenheitsbezogenen Übergangsregelung, die die [X.]eschwerde in den Entscheidungen des [X.] vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 [X.] - sowie vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 [X.] - vermisst, auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch [X.] haben kann, obwohl sie keine Zukunftsbedeutung mehr hat und auch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von [X.] vorgebracht sind, in denen sie sich noch entscheidungserheblich stellt (vgl. [X.]SG, [X.]eschluss vom 8. März 2001 - [X.] 11 [X.] 251/00 [X.] - juris Rn. 7).

b) Soweit die [X.]eschwerde ihr Vorbringen,

"[d]ie Negierung der Erheblichkeit der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des [X.]SG zur Sachgerechtigkeit einer Übergangsfrist bei Anwendung des § 198 Abs.5 [X.] (s. Urt. v. 3.09.2014 - [X.] 10 ÜG 2/14 R) betrifft Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung",

als Grundsatzrüge verstanden wissen möchte, fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Eine solche muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. November 2018 - 5 [X.] 33.18 [X.] - juris Rn. 6 m.w.[X.]). Hierfür genügt es nicht, dass die [X.]eschwerde zwar § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] benennt, aber sich ansonsten auf den Hinweis beschränkt, es seien "Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung" betroffen, ohne diese genau zu bezeichnen.

Sollte die [X.]eschwerde mit der vorstehenden [X.]ehauptung zum Ausdruck bringen wollen, dass die Vorinstanz die vom [X.]undessozialgericht in der Entscheidung vom 3. September 2014 aufgestellten Rechtssätze nicht beachtet bzw. unzutreffend angewandt habe, beanstandet sie die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. [X.]amit lässt sich die [X.] einer Rechtssache nicht begründen.

c) Auch das Vorbringen der [X.]eschwerde,

"[z]ur Negierung einer wirksamen [X.] des [X.] zu den Verfahren 1 K 1297/12 und 348/13 vor dem 28.01.2015 durch das angefochtene Urteil sind die Zulassungsgründe der [X.] [...] zu den Entscheidungen [X.]VerfG NJW 2016, 2018 ff (1 [X.]vR 3164/13), 2 [X.]vR 437/12 und 1 [X.]vR 2965/10 gegeben",

genügt - sollte die [X.]eschwerde es als Grundsatzrüge verstanden wissen wollen - nicht den an die [X.]arlegung einer grundsätzlichen [X.]edeutung zu stellenden Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. [X.]enn es wird schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert. [X.]arüber hinaus bezieht sich das Vorbringen mit der einleitenden [X.]ezugnahme auf die "[X.] des [X.] zu den Verfahren 1 K 1297/12 und 348/13" im [X.] auf den vorliegenden Einzelfall, was einer über den Einzelfall hinausführenden, verallgemeinerungsfähigen Aussage entgegensteht.

Soweit die [X.]eschwerde an späterer Stelle im Zusammenhang mit den zitierten Entscheidungen des [X.]undesverfassungsgerichts beanstandet, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, Erklärungen in anderen Verfahren seien grundsätzlich bei der Auslegung, ob für den zuständigen [X.] die erforderliche Vorwarnung erfolgt sei, nicht zu berücksichtigen, von den Auslegungsvorgaben dieser Entscheidungen abweiche, arbeitet sie ebenfalls keine konkrete Rechtsfrage heraus, die sich in allgemeinverbindlicher Weise klären lässt. Vielmehr erschöpfen sich auch diese Ausführungen in einer inhaltlichen Kritik an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der die [X.]eschwerde ihre eigene abweichende Rechtsauffassung entgegensetzt. [X.]amit wird eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

2. [X.]ie Revision ist nicht wegen [X.]ivergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende [X.]ivergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder des [X.]undesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. [X.]ie [X.]eschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 10. September 2018 - 5 [X.] 20.18 [X.] - juris Rn. 3 und vom 29. März 2019 - 5 [X.] 1.18 - juris Rn. 2, jeweils m.w.[X.]). [X.]aran fehlt es hier.

a) [X.]as gilt zunächst, soweit sich die [X.]eschwerde auf eine [X.]ivergenz zu den Entscheidungen des [X.]undesverfassungsgerichts vom 17. [X.]ezember 2015 - 1 [X.]vR 3164/13 - (NJW 2016, 2018), 16. Oktober 2014 - 2 [X.]vR 437/12 - (juris) und 5. August 2013 - 1 [X.]vR 2965/10 - (NJW 2013, 3432) bezieht. [X.]ie [X.]eschwerde leitet insbesondere aus der erstgenannten Entscheidung in wertender Interpretation und Zusammenfassung zum Vorliegen einer [X.] den Rechtssatz her, "auch dem Gericht aus anderen Verfahren im Sachzusammenhang bekannte [X.]arlegungen/Erklärungen der [X.](en) [müssen] bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung berücksichtigt werden [...]". Einen abstrakten Rechtssatz dieses Inhalts hat das [X.]undesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. [X.]ezember 2015 indessen nicht ausdrücklich aufgestellt. [X.]ie [X.]eschwerde zeigt auch nicht auf, dass der angeführte Rechtssatz der Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts der Sache nach entnommen werden kann. [X.]agegen spricht bereits, dass diese Verfassungsbeschwerde ein Entschädigungsverfahren betraf, dem nach der Sachverhaltsschilderung nur ein Ursprungsverfahren zugrunde lag und in dem etwaige in anderen gerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärungen keine Rolle spielten. [X.]er dem [X.]undesverfassungsgericht von der [X.]eschwerde zugeschriebene Rechtssatz ist auch weder ausdrücklich noch der Sache nach den anderen beiden von der [X.]eschwerde erwähnten Entscheidungen des [X.]undesverfassungsgerichts zu entnehmen.

Im [X.] erschöpfen sich auch die zur [X.]ivergenz gemachten Ausführungen der [X.]eschwerde in einer bloßen Kritik an der Sachverhaltswürdigung und materiellen Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs im Einzelfall. Soweit die [X.]eschwerde rügt, das angefochtene Urteil weiche von den von ihr den angeführten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen entnommenen Auslegungsvorgaben ab, greift sie erneut die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs im Einzelfall an. Auf eine (etwaige) unrichtige Rechtsanwendung kann die [X.]ivergenzrüge aber nicht gestützt werden.

b) Mit ihren Ausführungen zur Entscheidung des [X.]undessozialgerichts vom 3. September 2014 - [X.] 10 ÜG 2/14 R - ([X.] 4-1720 § 198 Nr. 5) kann die [X.]eschwerde schon deshalb keine [X.]ivergenz begründen, weil Entscheidungen dieses Gerichts im [X.] vor dem [X.]undesverwaltungsgericht nicht divergenzfähig sind.

3. [X.]ie Revision ist nicht wegen eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. [X.]amit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. Februar 2015 - 5 [X.] 28.14 - juris Rn. 8 m.w.[X.] und vom 17. November 2015 - 5 [X.] 17.15 - juris Rn. 3). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.[X.]). [X.]aran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in [X.]etracht.

a) [X.]ie [X.]eschwerde legt eine Verletzung des § 103 Abs. 2 VwGO nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.

Zwar liegt in dem von der [X.]eschwerde angeführten Umstand, dass in dem nur von dem beklagten Land wahrgenommenen Termin zur mündlichen Verhandlung der [X.] unterblieben ist, ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. [X.]enn eine Verletzung des § 103 Abs. 2 VwGO scheidet gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO nur dann aus, wenn - anders als hier - alle Verfahrensbeteiligten auf den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten verzichtet haben. Erscheint hingegen in dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung keiner der Verfahrensbeteiligten oder - wie hier - lediglich einer von ihnen, der für seine Person auf den Sachvortrag verzichtet, muss der wesentliche Akteninhalt vorgetragen werden (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. April 1983 - 9 [X.] 2337.80 - [X.] 310 § 103 VwGO Nr. 5 S. 1 f.; vgl. auch [X.]SG, [X.]eschluss vom 25. Januar 2011 - [X.] 5 R 261/10 [X.] - [X.] 2012, 110 Rn. 4 ff. zu § 112 Abs. 1 Satz 2 SGG sowie [X.]FH, [X.]eschluss vom 13. Mai 2011 - V [X.] 60/10 - [X.]FH/NV 2011, 1886 Rn. 10 zu § 92 Abs. 2 FGO). [X.]ie [X.]eschwerde legt aber nicht dar, dass das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruhen kann. Hierzu reicht die bloße [X.]ehauptung der [X.]eschwerde, "[g]erade im konkreten Fall wäre jedoch ein ordnungsgemäßer Sachbericht ersichtlich wesentlich gewesen, um gerade auch ggü. den ehrenamtlichen [X.]mitgliedern eine hinreichende Übersichtlichkeit der Sach- und Streitstände zu gewährleisten", nicht aus. Vielmehr hätten in der [X.]eschwerdebegründung besondere, sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergebende, zu Zweifeln Anlass bietende Umstände dargelegt werden müssen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass auch außerhalb der mündlichen Verhandlung keine vollständige Unterrichtung aller [X.] über den Sach- und Streitstand stattgefunden hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. April 1983 - 9 [X.] 2337.80 - [X.] 310 § 103 VwGO Nr. 5 S. 3). [X.]aran fehlt es hier.

b) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird nicht ausreichend bezeichnet im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit sich die [X.]eschwerde auf den absoluten Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 1 VwGO beruft, weil der gegen die berufsrichterlichen Mitglieder des [X.] des Verwaltungsgerichtshofs gerichtete [X.]efangenheitsantrag des [X.] durch die abgelehnten [X.] selbst aus - wie die [X.]eschwerde meint - objektiv nicht vertretbaren Gründen verworfen worden sei.

[X.]ie Ablehnung eines [X.]efangenheitsantrags durch die Vorinstanz stellt in der Regel eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO) dar, die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der [X.]eurteilung des [X.] unterliegt, so dass die Zurückweisung eines [X.]efangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. [X.]ie Rüge der unrichtigen Ablehnung eines [X.]efangenheitsantrags ist deshalb im Rahmen der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr - wie hier - die vorschriftswidrige [X.]esetzung des Gerichts im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird. [X.]as setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Entscheidung über die [X.]efangenheitsanträge auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen [X.]esetzung des Gerichts rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. September 2018 - 8 [X.] 2.18 - juris Rn. 14 und vom 25. Juni 2019 - 2 [X.] 17.19 - juris Rn. 4, jeweils m.w.[X.]). [X.]ieser Maßstab gilt auch für die Ablehnung eines [X.]efangenheitsantrags - wie hier - unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] als rechtsmissbräuchlich (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2016 - 2 [X.] 34.14 - juris Rn. 14 und vom 26. Februar 2019 - 4 [X.] 6.19 - juris Rn. 4, jeweils m.w.[X.]). [X.]ie Rüge der vorschriftswidrigen [X.]esetzung eines Spruchkörpers ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts nur dann zulässig vorgebracht, wenn die [X.]eschwerde die nach ihrer Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Revisionsgericht deren [X.]eurteilung ermöglicht (vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. [X.]ezember 2011 - 2 [X.] 71.10 - juris Rn. 8; vom 25. April 2014 - 8 [X.] 87.13 - juris Rn. 26 und vom 24. Januar 2017 - 2 [X.] 91.15 - juris Rn. 4, jeweils m.w.[X.]). [X.]ie verbale [X.]ehauptung der Willkür genügt nicht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90 - [X.] 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28 S. 2). [X.]iesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerde nicht.

Soweit sie behauptet, die Verwerfung des [X.] durch [X.] sei angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts objektiv nicht vertretbar gewesen, die diesbezüglichen hohen Anforderungen des [X.]undesverfassungsgerichts würden eindeutig grundlegend verfehlt, legt sie nicht in nachprüfbarer Weise dar, aufgrund welcher konkreten Umstände dieser Schluss gerechtfertigt sein soll. Sollten ihre Ausführungen in dem von ihr in [X.]ezug genommenen Tatbestandsberichtigungsantrag dahin zu verstehen sein, die fehlende objektive Vertretbarkeit der [X.] ergebe sich aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu dem vom Verwaltungsgerichtshof als bekannt bezeichneten prozessualen Verhalten des [X.], stellt die [X.]eschwerde dieses Verhalten nicht substantiiert in Abrede. Ebenso wenig zeigt sie - was insoweit erforderlich gewesen wäre (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. Juni 2016 - 2 [X.] 18.15 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 38 m.w.[X.]) - auf, weshalb der nicht bestrittenen Schilderung dieses Verhaltens im Rahmen der [X.]egründung des in der mündlichen Verhandlung verworfenen [X.] entnommen werden kann, dass die berufsrichterlichen Mitglieder des [X.] tatsächlich und so eindeutig die gebotene [X.]istanz und Neutralität haben vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer [X.]esorgnis der [X.]efangenheit willkürlich erschiene. Insbesondere legt sie nicht dar, dass die vom Verwaltungsgerichtshof gewählten Formulierungen unsachlich oder herabwürdigend sind. Soweit die [X.]eschwerde im Rahmen des [X.] im Übrigen ausführt, die [X.]egründungen für den behaupteten Rechtsmissbrauch seien eindeutig unzureichend, gibt sie nicht an, in [X.]ezug auf welche Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs sie dies geltend macht oder worauf ihre [X.]ewertung als unzureichend im Einzelnen gründet. Soweit sie des Weiteren bemängelt, dass der Verwaltungsgerichtshof die zahlreich dargelegten, konkreten Ablehnungsgründe nicht konkret geprüft und beschieden habe, werden die Gründe, auf die dies angeblich zutreffen soll, von ihr ebenfalls weder ausdrücklich benannt noch dargelegt, warum diese beachtlich gewesen sein sollten.

c) Eine Verletzung des Anspruchs des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht dargetan.

aa) [X.]ie [X.]eschwerde sieht einen [X.] zunächst darin, dass für den Kläger insbesondere argumentiert worden sei, als [X.]n betreffend die streitgegenständlichen Verfahren 1 K 1297/12 und 1 K 348/13 seien bereits dessen frühere Erklärungen zu den Ausgangsverfahren sowie insbesondere dem Verfahren 1 K 768/09 und weiteren parallelen Rechtsschutzgesuchen zu den den Abrechnungsverfahren vorgelagerten Anfechtungen von Gebührenbescheiden anzusehen; dies gelte insbesondere für die [X.]n vom 15. [X.]ezember 2011, die Protokollerklärung vom 6. September 2012 zum Verfahren 1 K 768/09 sowie die Erklärungen vom 23. November 2012, 12. April 2013 und 24. Juni 2013. Mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen eines [X.]es nicht aufgezeigt. [X.]er Verwaltungsgerichtshof hat dieses Vorbringen des [X.] - dem Gebot des rechtlichen Gehörs entsprechend (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Juli 2014 - 1 [X.] 10.14 - juris Rn. 9 und vom 15. August 2019 - 5 [X.] 11.19 - juris Rn. 1, jeweils m.w.[X.]) - zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die angeführten Schriftsätze vom 23. November 2012, 12. April 2013 und 24. Juni 2013 eingegangen und hat im Einzelnen dargelegt, weshalb diesen keine [X.] hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfahren zu entnehmen sei. Seine weiteren Ausführungen zu den seit 2011 abgegebenen Erklärungen des [X.] in Verfahren, die nach dessen Ansicht im "Sachzusammenhang" mit den streitgegenständlichen Verfahren stünden, betreffen ersichtlich alle anderen vom Kläger im streitgegenständlichen Entschädigungsverfahren in [X.]ezug genommenen früheren Erklärungen und so auch die Erklärungen im Schriftsatz vom 15. [X.]ezember 2011 sowie vom 6. September 2012. Soweit es die [X.]eschwerde für "unverständlich" hält, dass die besagten Erklärungen vom Verwaltungsgerichtshof nicht als [X.] hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfahren angesehen worden seien, beanstandet sie der Sache nach, dass die Vorinstanz aus diesen Erklärungen in der rechtlichen Würdigung nicht die von ihr gewünschte Schlussfolgerung gezogen und die Erhebung einer auf das streitgegenständliche Verfahren bezogenen [X.] vor dem 28. Januar 2015 bejaht hat. [X.]amit lässt sich der behauptete [X.] nicht begründen. [X.]enn das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Juli 2014 - 1 [X.] 10.14 - juris Rn. 9 und vom 15. August 2019 - 5 [X.] 11.19 - juris Rn. 1, jeweils m.w.[X.]).

bb) An einer ordnungsgemäßen Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fehlt es auch, soweit die [X.]eschwerde ihre im Rahmen des [X.] gemachte [X.]emerkung, das Ablehnungsgesuch des [X.] sei in der mündlichen Verhandlung verworfen worden, ohne dass ihm vorab konkret rechtliches Gehör gewährt worden sei, als Gehörsrüge verstanden wissen möchte. [X.]ie [X.]eschwerde legt schon nicht - was in jedem Fall erforderlich gewesen wäre (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 [X.] - juris Rn. 10 m.w.[X.]) - dar, was bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgebracht worden und inwiefern der weitere Vortrag zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geeignet gewesen wäre.

cc) Ebenso fehlt es an einer ordnungsgemäßen Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit die [X.]eschwerde vorträgt, die floskelhafte [X.]egründung, mit der der Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Revision abgelehnt habe, verletze regelmäßig das gebotene rechtliche Gehör. Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO können nur solche Verfahrensmängel gerügt werden, die der Entscheidung der Vorinstanz zur Sache anhaften (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. April 2019 - 2 [X.] 51.18 - juris Rn. 32 m.w.[X.]). Hierzu gehört die vorstehende [X.]eanstandung nicht.

d) Aus demselben Grund geht auch der von der [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang behauptete [X.]egründungsmangel (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) fehl.

e) [X.]ie Kritik der [X.]eschwerde, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die [X.] als unzulässig abzuweisen, verletze "die Grundrechte des [X.] auf [X.], wirksamen Rechtsschutz und rechtliches Gehör gemäß Art. 20 III, [X.] und 103 GG" insbesondere bei gebotener [X.]erücksichtigung der [X.]edeutung und Tragweite dieser Grundrechte und "der Grundrechte des [X.] gemäß den Art. 6 I und 13 [X.]", enthält mangels der erforderlichen, hinreichend substantiierten [X.]arlegung eines derartigen Verstoßes keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehlers.

f) Weitere Verfahrensrügen werden von der [X.]eschwerde auch bei wohlwollender Auslegung ihres Vorbringens jedenfalls nicht hinreichend substantiiert erhoben.

4. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

5. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

5 B 22/19 D

12.03.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.03.2020, Az. 5 B 22/19 D (REWIS RS 2020, 11747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11747

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III ZR 228/13

1 BvR 3164/13

2 BvR 437/12

1 BvR 2965/10

V B 60/10

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