VG München, Urteil vom 21.05.2015, Az. M 17 K 14.1404

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten, der es ihr ab dem 1. Juli 2014 untersagt, im Gebiet des Landkreises Landsberg am Lech (Beigeladener) eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen durchzuführen und ihr außerdem die Entfernung der im Kreisgebiet aufgestellten Sammelcontainer aufgibt.

Mit Schreiben vom … August 2012 (Bl. 4 d.BA) zeigte die Klägerin beim Landratsamt Landsberg am Lech (Landratsamt) wörtlich „die gewerblichen Sammlungen gemäß § 72 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG“ an. Es solle mittels Containern und flächendeckend gesammelt werden. Die laufenden Sammlungen fänden wöchentlich statt und würden unbefristet ausgeübt. Die maximale monatliche Sammelmenge wurde mit 5 t angegeben. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung wurden als Verwerter das in … Litauen, ansässige Unternehmen … … für den Verwertungsweg „Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling“ sowie das Müllheizkraftwerk … GmbH für den Verwertungsweg „Verbrennung der Fehlwürfe“ angegeben. Die Fehlwurfquote betrage 7% des Sammelumfangs. Mitüber-sandt wurden u.a. eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt … vom … September 1997 für den Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (Textilien) und der Unterhaltung eines Lagerhauses zum Lagern von Gegenständen sowie ein Zertifikat, das die Klägerin als zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen bestimmter Art ausweist (gültig bis 24. Dezember 2013). Außerdem eine auf Englisch abgefasste Abnahmebestätigung der … vom … Juni 2012, in der diese eine bestehende Geschäftsbeziehung zur Klägerin sowie eine jährliche Abnahmemenge von 900 t bestätigt (Bl. 5 ff. d.BA).

Mit E-Mail vom 8. Februar 2013 forderte das Landratsamt, ein Transportpapier nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der Abfallverbringungsverordnung (sog. Anhang VII-Papier) vorzulegen. Dieses sei seit 1. Januar 2013 für die Verbringung von Abfällen insbesondere nach Litauen erforderlich (Bl. 19 d.BA). Die Klägerseite erwiderte mit E-Mail vom … Februar 2013, es würden nur sortierte Textilien, also Ware, nach Litauen verbracht, so dass kein Transportpapier erforderlich sei. Die unsortierten Textilien erwerbe die Firma … Group aus Belgien. Den mit dieser geschlossenen Vertrag nach Art. 18 VO (EG) 1013/2006 und das aktuelle Anhang Vll-Papier waren beigefügt (Bl. 21 ff. d.BA).

Die Klägerin weigerte sich, weitere mit E-Mail vom … Februar 2013 angeforderte Unterlagen (Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, aktuelle Unterlagen über die Fach- und Sachkunde des Anzeigenden) zu übermitteln (Bl. 24 d.BA).

Gegen den Geschäftsführer der Klägerin hatte das Regierungspräsidium … mit Bescheiden vom 6. Dezember 2012 eine Gewerbeuntersagung erlassen. Zur Begründung war u.a. angeführt worden, dass die Klägerin ohne vorherige Absprache mit den Kommunen Sammelcontainer für Altkleider aufgestellt habe, was zu Beschwerden geführt habe. Die Gewerbeuntersagungsbescheide wurden mit gerichtlichem Vergleich des Verwaltungsgerichts … vom 29. August 2013 aufgehoben (Bl. 90 d.BA).

Mit Schreiben vom ... Februar 2013 teilte die AG … dem Landratsamt mit, dass sie eine Arbeitsgemeinschaft von vier Unternehmen sei, die gemeinsam Sammlungen von Textilien im gesamten Bundesgebiet durchführten. Der in Bayern tätige Kooperationspartner sei die … GmbH. Ausweislich des beigefügten Kooperationsvertrags gehört auch die Klägerin der AG … an (vgl. Bl. 62 ff. d.BA).

Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 äußerte das Landratsamt unter Hinweis auf den Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums … und die Gewerbezentralregistereinträge sowie die von der AG … im Gebiet des Landkreises Landsberg am Lech unerlaubt aufgestellten Container Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen. Es wurde um Vorlage der Verträge über die im Landkreisgebiet angemieteten Containerstellplätze gebeten. Andernfalls werde die Sammlung untersagt. Bis 6. Juni 2013 bestehe die Gelegenheit zur Äußerung (Bl. 82f. d. BA).

Die vom Landratsamt angeforderten Auszüge aus dem Gewerbezentralregister haben folgenden Inhalt:

Für die Klägerin selbst (Datum der Auskunft: 13. Juni 2013) liegt keine Eintragung vor, für den Geschäftsführer der Klägerin (Datum der Auskunft: 14. Juni 2013) liegt eine Eintragung aus dem Jahr 2011 wegen unerlaubter Sondernutzung entgegen dem Hessischen Straßengesetz vor, für den weiteren Geschäftsführer der Klägerin (Datum der Auskunft: 27. September 2013) liegen insgesamt fünf Eintragungen aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 vor, die alle die unerlaubte Sondernutzung öffentlicher Straßen betreffen.

Unter Verweis auf diese Eintragungen forderte das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 erneut zur Vorlage der Verträge über die Anmietung der Stellplätze bis 23. Oktober 2013 auf und gab Gelegenheit, zur ansonsten beabsichtigen Untersagung Stellung zu nehmen (Bl. 95 d.BA).

Mit E-Mail vom 30. Januar 2014 wies das Landratsamt die Klägerin außerdem darauf hin, dass der Anzeige nicht zu entnehmen sei, dass sie schon vor dem 1. Juni 2012 im Landkreisgebiet gesammelt habe. Außerdem wurden weitere lnformationen zur durch die … Group durchgeführten Verwertung angefordert (Bl. 97 d.BA).

Mit Bescheid vom 18. März 2014 untersagte das Landratsamt der Klägerin ab dem 1. Juli 2014, bzw. im Falle der Aussetzung der sofortigen Vollziehung spätestens ab Bestandskraft des Bescheids, die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Gebiet des Landkreises Landsberg am Lech (Nr. 1) und gab ihr auf, innerhalb derselben Frist die in diesem Gebiet aufgestellten Sammelcontainer zu entfernen (Nr. 2). ln Nr. 3 wurden die Anordnungen in Nr. 1 und 2 für sofort vollziehbar erklärt. Nr. 4 enthielt die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 15.000,- € für den Fall des Zuwiderhandelns gegen Nr. 1 und für den Fall des Zuwiderhandelns gegen Nr. 2 ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- € pro nicht entferntem Container. Nr. 6 erlegt der Klägerin die Verfahrenskosten auf. ln Nr. 7 werden eine Gebühr von 500,- € und Auslagen i.H.v. 3,45 € festgesetzt.

Es seien Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen sowie der AG … GmbH & Co. KG ergäben. Diese beruhten u.a. auf dem unkooperativen Verhalten der Klägerin im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG. Eine Konkretisierung der Angaben zu den Containerstandorten sei trotz Nachfrage am 22. Mai 2013 nicht erfolgt. Die Organisationsstrukturen der AG … seien unklar, was sich auch in den Beschriftungen der Container widerspiegle, die für Verwirrung und Erschwerung der Sachbearbeitung sorgten. Die AG … habe unerlaubt Container in einem Fall auf privatem und in drei Fällen auf Gemeinde- bzw. öffentlichem Grund aufgestellt. Bundesweit habe es zahlreiche solcher Fälle gegeben. Hinzu komme, dass nach Feststellung des Landratsamtes von der AG … auch weiterhin Sammelcontainer aufgestellt würden, ohne dass zuvor die jeweiligen Kommunen und Privateigentümer darüber informiert bzw. deren Zustimmung eingeholt werde. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der eingesammelten Abfälle sei nicht gewährleistet. Jedenfalls stünden der Sammlung überwiegende öffentliche lnteressen entgegen. Der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger plane, zum 1. Juli 2014 eine eigene kommunale Sammlung von Alttextilien aufzunehmen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin schon vor lnkrafttreten des KrWG am 1. Juni 2012 im Landkreisgebiet gesammelt habe. Entsprechende Nachweise seien auf Aufforderung hin nicht vorgelegt worden. Die Anordnung erscheine geeignet, erforderlich und aufgrund des Fehlens eines milderen Mittels zur Durchsetzung auch angemessen. Das angedrohte Zwangsgeld entspreche in etwa dem wirtschaftlichen lnteresse der Klägerin an der Durchführung der Sammlung unter Zugrundelegung der beabsichtigten Sammelmenge von 60 t im Jahr und des derzeitigen Marktpreises für Altkleider von 300,- €/t.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am ... April 2014 Klage und beantragte,

den Bescheid vom 18. März 2014 aufzuheben.

In ihrem Schriftsatz vom … April 2014 beruft sich die Klägerin unter anderem auf Bestandsschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG. Diese Norm spreche nur von „bestehenden Sammlungen“ ohne eine Nachweispflicht vorzuschreiben. Allein die Anzeige reiche jedenfalls dann aus, um den Bestandsschutz auszulösen, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorlägen. Auch die vermeintliche Unzuverlässigkeit sei kein ausreichender Grund, um derart stark in das Recht auf Freiheit der Berufsausübung und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einzugreifen. Aufgrund von Fehlern beauftragter Subunternehmer könne es bei der Vielzahl von Sammelbehältern vorkommen, dass Container versehentlich auf falschen Standorten abgestellt würden. Ebenso sei festgestellt worden, dass Dritte rechtmäßig auf genehmigten privaten Stellflächen abgestellte Container anderweitig verbracht hätten. Es stehe zudem nicht fest, dass die Klägerin ihre Container unzulässig auf privaten Grundstücken abstellen würde. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu gefährden. Vor allem die Prognoserechnung des Beklagten würde aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht überzeugen.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er wies darauf hin, dass die Klägerin Kooperationspartnerin der AG … für andere Bundesländer als Bayern sei und führte aus, die AG … stelle auch weiter Container ohne Einverständnis der jeweiligen Grundstückseigentümer auf. Als Beleg war ein Aktengeheft mit Fotos und Mitteilungen der betreffenden Grundstückseigentümer beigefügt. Konkret handle es sich um fünf Standorte in Utting und in Landsberg am Lech. Die Kooperationspartnerin der AG … in Bayern (die Firma … GmbH) (M 17 K 14.1415) und auch die AG … GmbH & Co. KG hätten ihrerseits eine Sammlung im Landkreis Landsberg am Lech angezeigt. Das Firmenkonstrukt sei für den Beklagten nur schwer durchschaubar und es bleibe letztlich unklar, wer eigentlich Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG sei, ob Sammlungen doppelt angezeigt würden oder ob es sich um konkurrierende Sammlungen handle.

Mit Beschluss vom 4. April 2014 war der Landkreis Landsberg am Lech zum Verfahren beigeladen worden. Durch seine Bevollmächtigten beantragte er mit Schriftsatz vom 30. April 2014 die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 wurde zur Begründung vorgetragen, dass die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Alttextilien nicht dargelegt habe. lm Landkreisgebiet des Beigeladenen seien zudem jüngst Müllcontainer der Firma … KG aufgetaucht, deren Einzelprokurist Herr V… N… sei. Nach Mitteilung der unteren Abfallbehörde liege für die Containerstandorte weder von Seiten der Firma … KG noch einer anderen Firma bzw. einem anderen Sammelunternehmen eine Anzeige nach § 18 KrWG vor. Auf eine entsprechende Nachfrage hätten die Grundstückseigentümer der beiden Containerstandorte mitgeteilt, dass sie zu der Containeraufstellung keine Zustimmung erteilt hätten.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2014 ordnete das Verwaltungsgericht München auf den gleichzeitig mit der Klage eingereichten Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... April 2014 im Hinblick auf Nrn. 4 des Bescheides vom 18. März 2014 an und lehnte im Übrigen den Antrag ab (M 17 S. 14.1402). Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juli 2014 (20 CS 14.1331), da sie nicht innerhalb eines Monats begründet wurde.

Die Klägerin trug mit Schriftsatz vom … Mai 2015 ergänzend vor, dass Herr W… B… sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. ln den vom VG … eingeholten Gewerbezentralregisterauszügen vom 1. September 2014 seien weder Eintragungen für Herrn J… N… noch für die B… GmbH noch für Herrn W… B… vorhanden. Der Gewerbeuntersagungsbescheid sei zurückgenommen worden. Das Regierungspräsidium … habe mit beigefügtem Schreiben vom 9. September 2013 eine positive Prognose getroffen und gehe davon aus, dass der Gewerbebetrieb zuverlässig und ordnungsgemäß geführt werde. Die Zuverlässigkeit der Klägerin sei auch aufgrund einer Betriebsprüfung am 21. Oktober 2014 im Rahmen der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb positiv festgestellt worden. Die Klägerin habe zudem eine ordnungsgemäße Anzeige nach § 53 KrWG bei der für sie zuständigen Behörde erstattet. Die Benennung von Herrn V… N… in dem Formular sei ein Schreibversehen eines Büromitarbeiters gewesen. Herr V… N… habe zu keinem Zeitpunkt eine Funktion innerhalb des Unternehmens der Klägerin ausgeübt. Die von der AG … aufgestellten Sammelcontainer könnten der Klägerin nicht zugerechnet werden. Ein Widerspruch zu dem Schreiben vom 6. Februar 2013, in dem als der in Bayern tätige Kooperationspartner der … GmbH die … GmbH bezeichnet wurde, sei nicht erkennbar. Das Bundesland Bayern sei entsprechend dem Kooperationsvertrag der Fa. … e.K. zugewiesen worden, die später in die … GmbH umgewandelt worden sei. Die im Landkreis Landsberg a. Lech aufgestellten fünf Sammelcontainer seien bereits in einem eigenen Sammlungsuntersagungsver-fahren gegen die AG … GmbH & Co. KG (M 17 K 14.1574) angeführt wor den. Damit gehe der Beklagte selbst davon aus, dass die Sammelcontainer der AG … zuzurechnen seien. Hinsichtlich des Verwertungsweges werde ergänzend vorgetragen, dass die Sammelbehälter wöchentlich angefahren und geleert werden. Dabei würden die Fahrer der Klägerin die Textilien und Bekleidung von Fehlwürfen trennen, die der Firma … Süd GmbH überlassen und in das Müllheizkraftwerk … zur Entsorgung transportiert würden. Die gesammelten Alttextilien und -schuhe werden zunächst in ein Lager nach … verbracht. Von dort werde die Ware von der Firma … Textile (…) abgeholt. Die Ware sei zum weit überwiegenden Teil zur Wiederverwendung in europäischen Ländern wie Spanien, Russland, Polen, Rumänien, Ungarn, Tschechien und Deutschland sowie auf dem afrikanischen Kontinent wie Benin, Niger, Nigeria, Kamerun, Äquatorialguinea, Somalia, Kongo, Elfenbeinküste und Marokko bestimmt.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch in dem Verfahren M 17 S. 14.1402, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 entschieden werden, obwohl die Klagepartei im Termin nicht vertreten war. In der am 30. März 2015 ordnungsgemäß zugestellten Ladung war gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann.

1. Soweit die Klage gegen die beiden Zwangsgeldandrohungen in Nr. 4 und Nr. 4 des Bescheides vom 18. März 2014 gerichtet ist, ist sie bereits unzulässig.

Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2015 die beiden Zwangsgeldandrohungen in Nr. 4 und Nr. 4 des Bescheides vom 18. März 2014 aufgehoben. Dem klägerischen Begehren wurde damit insoweit abgeholfen, so dass Erledigung eingetreten und das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Gerichts diesbezüglich entfallen ist.

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da der Bescheid vom 18. März 2014 insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.

2.1.1. Insbesondere war das Landratsamt Landsberg am Lech als Kreisverwaltungsbehörde für Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG gemäß Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i.d.F. d. Bek. v. 7.11.2005 (GVBl S. 565; BayRS 21291UG), geändert durch Verordnung vom 16. April 2012 (GVBl S. 156), sowie Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO), und damit für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig.

2.1.2. Durch die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Landratsamts ist das Neutralitätsgebot nicht verletzt (vgl. VG München, U.v. 10. April 2014 - M 17 K 13.2786). Gemäß Art. 37 Abs. 1 LKrO ist das Landratsamt Kreisbehörde und, soweit es rein staatliche Aufgaben wahrnimmt, Staatsbehörde (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2013 - 20 ZB 13.805 - juris Rn. 5). § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV ermächtigt die Kreisverwaltungsbehörde als Staatsbehörde und nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das Landratsamt als eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen und insoweit „von Amts wegen“ Neutralität zu wahren. Es ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht sowie gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39/07 - NVwZ 2010, 44 f.; VG Würzburg, B.v. 6.6.2013 - W 4 S. 13.441 - juris Rn. 29; B.v. 22.5.2013 - W 4 S. 13.327 - juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 33; OVG NRW, B.v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - juris Rn. 7). Es kann hier auch (noch) von einer ausreichenden organisatorischen und personellen Trennung der beiden Aufgabenbereiche ausgegangen werden, insbesondere sind nach dem vom Beklagten vorgelegten und im Internet (www.landkreis-landsberg.de/landratsamt/organisationsuebersicht) abrufbaren Orga-nigramm des Landratsamts Landsberg am Lech für das Abfallrecht und die kommunale Abfallwirtschaft jeweils unterschiedliche Sachgebiete mit unterschiedlichen Leitern zuständig (vgl. a. VGH B-W, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 16; VG Düsseldorf, B.v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 - juris Rn. 13). Ein zwingendes Erfordernis, die Aufgaben der unteren Abfallbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei unterschiedlichen Rechtsträgern anzusiedeln, folgt dagegen aus dem Neutralitätsgebot nicht (vgl. OVG NRW, B.v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - juris Rn. 7).

2.1.3. Eine Anhörung der Klägerin gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist mit Schreiben vom 22. Mai 2013 und 8. Oktober 2013 erfolgt.

2.1.2. 2.2. Der Bescheid vom 18. März 2014 ist auch materiell rechtmäßig.

2.2.1. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) für eine Untersagung (Nr. 1 des Bescheids vom 18.3.2014) sind erfüllt.

Gemäß § 18 Abs. 5 KrWG kann die zuständige Behörde angezeigte gewerbliche Sammlungen von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Der hier maßgebliche § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besagt, dass eine Überlassungspflicht für Abfälle nicht besteht, wenn diese durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Wann öffentliche Interessen entgegenstehen, ist wiederum in § 17 Abs. 3 KrWG geregelt.

a. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG für eine Untersagung sind erfüllt.

Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus de nen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.

Der Anzeigende muss sich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG das Verhalten der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen natürlichen Personen zurechnen lassen. Diese sind nicht nur nach § 2 Abs. 5 Entsorgungsfachbe-triebeverordnung (EfbV) diejenigen natürlichen Personen, die vom Träger der gewerblichen Sammlung mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der durchgeführten Sammlung - insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen - bestellt worden sind, sondern darüber hinaus auch diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben. Die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person wird in vielen Fällen das Organ oder der Geschäftsführer sein, kann aber auch der lokale Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter sein.

Es sind Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (so bereits VG München, U.v. 2.2.2015 - M 17 K 14.3742; U.v. 18.9.2014 - M 17 K 13.4193).

Im Allgemeinen ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein (OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 530/13 - juris Rn. 8). Das Fehlverhalten bzw. die Bedenken müssen so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen an der Schwere des damit verbundenen Schadens eine Untersagung zu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG NRW, B.v. 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 10).

Tatsachen, die Bedenken zulassen, liegen unter anderem dann vor, wenn der gewerbliche Sammler falsche Angaben macht, Angaben verweigert oder mit der Sammlung ohne vollständige Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG beginnt (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris Rn. 10; VG Bremen, B.v. 25.6.2013 - 5 V 2122/12 -juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 6.5.2013 - 4 L 318/13.NW - juris Rn. 8 ff.). Gegen die Zuverlässigkeit spricht aber vor allem auch, wenn der gewerbliche Sammler wiederholt Container ohne die jeweils erforderliche private oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis aufgestellt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 20 CS 13.377 - juris Rn. 10; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 - W 4 S. 13.145 - juris Rn. 31). In diesen Fällen muss allerdings ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehen und es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Fall der Durchführung der streitgegenständlichen Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verstößen kommen wird. Letzteres dürfte allerdings bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (OVG NRW, B. v. 19.7.2013 - 20 B 607/13 - juris Rn. 10 ff.).

Diese erhöhten, über bloße Bedenken hinausgehenden Anforderungen resultieren daraus, dass die Untersagung den intensivsten Eingriff in die Rechte des Abfallsammlers darstellt und daher nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Unzuverlässigkeit des Betroffenen muss daher mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Die Untersagung wegen Unzuverlässigkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist, hierfür aber zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person muss bei dieser Prüfung daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt, wobei sich die Bejahung der Unzuverlässigkeit auf Tatsachen stützen lassen muss (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 -juris Rn. 20 f.).

Gemessen daran sind die Voraussetzungen für die Prognose einer auch künftigen Unzuverlässigkeit hier im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt:

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass allein eine ergänzungsbedürftige Anzeige nach § 18 Abs. 1, 2 KrWG regelmäßig noch keine für eine Untersagung ausreichenden Zuverlässigkeitsbedenken rechtfertigt (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 18.12.2012 - 17 L 1911/12; VG Köln, B.v. 14.2.2013 - 13 L 40/13). So ist eine Negativprognose nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin die geforderten Angaben zu lokalisierbaren Containerstandplätzen nicht geliefert bzw. verweigert hat. Der unteren Abfallbehörde und auch dem Verwaltungsgericht ist es aber nicht verwehrt, diese Tatsache in eine Gesamtbetrachtung einzustellen. Einzelne Tatsachen, die jeweils für sich genommen noch nicht durchgreifen, können zusammen mit anderen durchaus durchgreifende Zuverlässigkeitsbedenken begründen.

Nach Aufhebung der gegenüber der Klägerin ergangenen Gewerbeuntersagungen sind zwar die nur dadurch zunächst begründeten erheblichen Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin oder der für die Leitung und Beaufsichtigung ihrer Sammlung verantwortlichen Personen ausgeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2013 -20 CS 13.1625 - juris Rn. 13). Eine weitere sachliche und rechtliche Prüfung unter Heranziehung weiterer Aspekte ist dem Gericht deswegen aber nicht verwehrt (BayVGH, a.a.O.).

Der Gewerbeuntersagung lag zugrunde, dass in 37 Kommunen ohne vorherige Rückfrage und ohne Einholung einer behördlichen Erlaubnis Altkleider-Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen aufgestellt wurden. In 19 Kommunen wurden zudem Container auf privaten Grundstücken ohne Zustimmung der Grundstückseigentümer aufgestellt. Zwar wurde diese Untersagung im Rahmen eines Vergleichs, der am 29. August 2013 vor dem Güterichter des Verwaltungsgerichts … geschlossen wurde, wieder aufgehoben (40 K 435/13.GI.GÜ, 40 K 436/13.GI.GÜ, 40 K 437/13.GI.GÜ). Dies steht jedoch der Bejahung von Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin nicht entgegen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen einer Gewerbeuntersagung insoweit strenger sind, als die Unzuverlässigkeit positiv feststehen muss. Für die Untersagung nach § 18 KrWG reichen dem Wortlaut der Vorschrift nach dagegen bereits Bedenken gegen die Zuverlässigkeit aus. Zum anderen wurde der Vergleich erkennbar deswegen getroffen, weil die Beteiligten davon ausgingen, dass die Mängel in der Organisation der Klägerin beseitigt worden seien, so dass der Gewerbebetrieb nunmehr zuverlässig und ordnungsgemäß geführt werde (s. Nrn. 2 und 3 des Vergleichs).

Es ist dem Gericht aber aus anderen Verfahren bekannt, dass die Klägerin in der Vergangenheit im gesamten Bundesgebiet gehäuft durch das Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichem und privatem Grund sowie im öffentlichen Straßenraum ohne die jeweils erforderliche Erlaubnis auffällig geworden ist und weiterhin wird (VG München, U.v. 21.11.2013 - M 17 K 13.1021, M 17 K 13.2417). Die Klägerin hat seit dem Zeitpunkt der Sammlungsanzeige am 27. August 2012 (Eingang bei der Beklagten: 29. August 2012) bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Erfordernis von öffentlich-rechtlichen Sondernutzungs- bzw. privatrechtlichen Erlaubnissen massiv und systematisch außer Acht gelassen, so dass bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der streitgegenständlichen Sammlung zu gewichtigen Verstößen insbesondere gegen straßenrechtliche Vorschriften kommen wird.

Die Klägerin tritt nach Kenntnis der Kammer nicht stets unter eigenem Namen als Sammlerin auf. Sie besorgt vielmehr auch die mit der Sammeltätigkeit zusammenhängenden Geschäfte für andere Unternehmen und muss sich daher deren Fehlverhalten zurechnen lassen.

Die AG … ist in der Vergangenheit dadurch auffällig geworden, dass sie Container ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellt hat. Gerichtsbekannt sind u.a. Vorfälle in den Gemeinden Pöcking (VG München, U.v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2136), Gilching-Geisenbrunn und Tutzing (VG München, B.v. 11.4.2014 - M 17 K 14.1276), Burghausen, Töging und Neuötting (VG München, U.v. 21.11.2013 - M 17 K 13.1021). Die Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2013 (M 17 K 13.2136), in dem diese von der Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgeht, hat der BayVGH, entgegen dem klägerischen Vortrag, nicht zugelassen (vgl. B.v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510).

Hinzu kommen die durch das Landratsamt dokumentierten Vorfälle im Landkreis Landsberg am Lech. Ausweislich des durch Lichtbilder vom 8. und 9. Mai 2014 belegten Vortrags (vgl. das mit Schreiben des Beklagten vom 15. Mai 2014 (Bl. 44 d.GA) übersandte Aktengeheft) sind im Landkreis Landsberg am Lech an fünf Standorten Container der AG … ohne die erforderliche Erlaubnis der Grundstückseigentümer aufgestellt worden.

Das Fehlverhalten der AG … muss sich die Klägerin als Kooperationspartnerin zurechnen lassen. Darüber hinaus ist die Klägerin persönlich haftende Gesellschafterin der AG … GmbH & Co. KG (Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main Az.: HRA … vom …7.2013). Die AG … Gmbh & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, an der eine GmbH - in diesem Fall die Klägerin – als Komplementär beteiligt ist. Sie wird durch die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin nach §§ 161 Abs. 2, 125-127 HGB vertreten. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 HGB). Damit hat die Klägerin bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspraxis und damit das Sammlungsverhalten der AG … GmbH & Co. KG.

Indem die Klägerin die Verantwortlichkeit für das Fehlverhalten der AG … in der Klagebegründung schlicht von sich weist, setzt sie sich in direkten Widerspruch zu dem Schreiben vom 6. Februar 2013. Zwar wurde der … GmbH (vormals …) die gebietsbezogene, alleinige Geschäftsführung und Vertretung für das Bundesland Bayern übertragen. Gleichwohl ist ausweislich des zugrundeliegenden Kooperationsvertrags (vgl. dazu: Kooperationsvertrag zwischen … Textilien GmbH, B… GmbH, … e.K. und J… S… vom 10./11./15.5.2011 (Bl. 62ff. d.BA)) auch die Klägerin Kooperationspartnerin der AG … Eine Systematik in der Vorgehensweise der Klägerin ist jedenfalls insoweit zu erkennen, dass sie die Verantwortung für unerlaubt aufgestellte Container zunächst pauschal von sich weist und darauf verweist, dass ihre Kooperationspartner dafür verantwortlich seien, die aber wiederum angeben, zwar der AG … anzugehören, jedoch im konkreten Fall nicht für sie tätig zu sein.

Die Bedenken sind auch nicht deshalb ausgeräumt, weil die Vorfälle sich (auch) in anderen Landkreisen ereignet haben. Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist personenbezogen, wie sich bereits aus der eindeutigen Formulierung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG („Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen“) ergibt. Zuverlässigkeitsbedenken können in Bezug auf eine ausgeübte Tätigkeit bestehen, sind jedoch nicht örtlich beschränkt (st. Rspr. der Kammer vgl. U.v. 6.11.2014 - M 17 K 13.5286, a.A. VG Düsseldorf, U.v. 23.3.2015 - 17 K 529/14).

Im Ansatz nicht weiterführend ist der klägerische Vortrag, wonach die Zuverlässigkeit der Klägerin aufgrund einer Betriebsprüfung am 21. Oktober 2014 im Rahmen der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb positiv festgestellt worden sei. Ausweislich des Zertifikats wird darin lediglich bestätigt, dass die Forderungen der EfbV erfüllt sind. Gegenstand der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers nach §§ 8 i.V.m. 13 Abs. 1 Nr. 1 EfbV ist aber nicht, ob dieser in der Vergangenheit im Bundesgebiet gehäuft durch das Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichem und privatem Grund sowie im öffentlichen Straßenraum ohne die jeweils erforderliche Erlaubnis auffällig geworden ist.

In Anbetracht der aufgrund der vorgenannten Tatsachen bereits feststehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin kann vorliegend offen bleiben, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin auch aus weiteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bzw. aus der Unternehmenspraxis der Firma … KG oder des D… Textilwerkes (Geschäftsführer: E… N…) hergeleitet werden können. V… N… wurde seitens der Klägerin in den der Sammlungsanzeige vom 27. August 2012 beigefügten Formblättern gemäß § 53 KrWG als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person benannt (Bl. 11-14 d.BA). Zugleich ist V… N… in der Funktion des Einzelprokuristen der Firma … KG, die in einer Vielzahl von Fällen bundesweit Container ohne Erlaubnis aufstellte (vgl. VG … U.v. 23.3.2015 - 17 K 529/14 - juris), eine für die Leitung und Beaufsichtigung der von der … KG durchgeführten Sammlungen verantwortliche Person. Ob nun die Klägerin im gerichtlichen Verfahren substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat, dass es sich bei der Benennung des Herrn V… N… in der Sammlungsanzeige der Klägerin vom 27. August 2012 als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person um ein Versehen gehandelt habe (so wohl VG … U.v. 24.2.2015 - 17 K 4877/13 - juris Rn. 257) kann damit dahinstehen.

Das schwer durchschaubare Firmengeflecht und die nicht offen gelegten Unterbeauftragungen der verbundenen Unternehmen untereinander erschweren die Zuordnung der im Stadtgebiet aufgestellten Container erheblich. Wenn nicht eindeutig kommuniziert ist, in wessen Auftrag und unter welchem Namen die Klägerin dort sammelt, kann die Beklagte sie nicht als Ansprechpartner ermitteln, wenn es zu Beanstandungen kommt. Die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Sammlung seitens der Beklagten gestaltet sich infolge der Intransparenz äußerst aufwändig. Die Klägerin ist den vom Gericht in den o.g. Entscheidungen geäußerten Zuverlässigkeitsbedenken nicht durch substantiierten Vortrag entgegengetreten, der auf eine zu erwartende Änderung des Geschäftsgebahrens (der Klägerin und der AG …) in der Zukunft schließen ließe und hat sich nicht um Transparenz bemüht.

b. Jedenfalls ist die Untersagung aber deswegen gerechtfertigt, weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelgutes nicht gewährleistet ist, § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.

Unter Verwertung versteht das Gesetz jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb einer Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen, § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG.

Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier von der Klägerin detailliert, transparent und nachvollziehbar nachzuweisen (BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris Rn. 28; VG Ansbach, U.v. 7.8.2013 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 34; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 - W 4 S. 13.145 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 27 ff.). § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG gebietet, eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen: also vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung. Dazu gehört auch die Schilderung der Verwertungsverfahren, in welchen Anlagen die Verwertung durchgeführt wird und welche Wege dabei durchlaufen werden (so BayVGH, U.v. 29.1.2015 - 20 B 14.666 - juris Rn. 33; B.v. 16.6.2014 -20 ZB 14.885 - juris). Darauf kann auch nicht im Hinblick auf die wirtschaftliche Interessenlage, die derzeit wohl eine ordnungsgemäße Verwertung intendiert, verzichtet werden. Denn diese ist volatil und es wäre auch im Hinblick auf die verschiedenen Abfallfraktionen beim Gesetzesvollzug schwierig, die Darlegungspflichten jeweils nach der Abfallart abzustufen. Davon zu unterscheiden ist die durchaus nachvollziehbare Erwägung, bei offenkundigen ökonomischen Interessen, denen eine ordnungsgemäße Verwertung dienlich ist, keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis zur ordnungsgemäßen Verwertung zu stellen. Sie betrifft nämlich nicht das Darlegungserfordernis, sondern das Beweismaß, das zu überspannen bei eindeutig ersichtlicher wirtschaftlicher Interessenlage an einer ordnungsgemäßen Verwertung verfehlt wäre (so BayVGH, B.v. 16.6.2014 - 20 ZB 14.885, juris Rn. 4).

Den Angaben der Klägerin kann nicht entnommen werden, wie konkret die Verwertung der gesammelten Altkleider und Altschuhe bei den Partnerfirmen der Klägerin erfolgt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Kleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt wird und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie Beachtung finden.

Die Klägerin legte zunächst lediglich eine Abnahmebestätigung von … vom 21. Juni 2012 (Bl. 10 d.BA) sowie einen Vertrag über die Verbringung und Verwertung der Abfälle gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mit der … Group vom 9. Dezember 2011 (Bl. 21 d.BA) vor.

Aus der beinahe drei Jahre alten Abnahmebestätigung ergibt sich nicht mehr, als dass die … Abfälle in bestimmter Menge abnimmt, jedoch nicht, wie deren Verwertung erfolgt. Aus den Angaben ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die gesammelte Kleidung wiederverwendet, recycelt oder beseitigt wird und damit auch den Vorgaben der Abfallhierarchie (Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG, § 6 KrWG) Rechnung getragen wird. Denn nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG muss in der Anzeige der gewerblichen Sammlung dargelegt werden, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Rahmen der Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) gewährleistet wird. Die hier zu machenden Angaben sollen der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sammlung ermöglichen (BT-Drs. 216/11 S. 209). Die Angaben der Klägerin sind hierfür nicht ausreichend. Es müsste vielmehr eine konkrete Darlegung der Verwertungsvorgänge im die Abfälle aufnehmenden Betrieb in Litauen bzw. Belgien erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1625 - juris Rn. 14; B.v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 4, Rn. 10-12).

Der Vertrag gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 9. Dezember 2011 sagt ebenfalls nichts über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der angekauften Abfälle aus, sondern regelt nur die Verpflichtung der Parteien, bei Störungen der Verbringung und Verwertung sowie im Falle illegaler Verbringung die Abfälle zurückzunehmen, deren Verwertung auf andere Weise und erforderlichenfalls deren Zwischenlagerung sicherzustellen (BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 11; B.v. 11.3.2014 - 20 ZB 13.2510 - juris Rn. 4, Rn. 10-12).

Hinsichtlich des Verwertungsweges trug die Klägerin mit Schriftsatz vom … Mai 2015 ergänzend vor, dass die Sammelbehälter wöchentlich angefahren und geleert werden. Dabei würden die Fahrer der Klägerin die Textilien und Bekleidung von Fehlwürfen trennen, die der Firma … Süd GmbH überlassen und in das Müllheizkraftwerk … zur Entsorgung transportiert würden. Die gesammelten Alttextilien und schuhe werden zunächst in ein Lager nach … verbracht. Von dort werde die Ware von der Firma … Textile … (…) abgeholt. Die Ware sei zum weit überwiegenden Teil zur Wiederverwendung in europäischen Ländern wie Spanien, Russland, Polen, Rumänien, Ungarn, Tschechien und Deutschland sowie auf dem afrikanischen Kontinent wie Benin, Niger, Nigeria, Kamerun, Äquatorialguinea, Somalia, Kongo, Elfenbeinküste und Marokko bestimmt. Die Klägerin legte eine undatierte Bestätigung der Firma … Textile … (…) vor (Bl. 88 d.GA), wonach mit der Klägerin ein unbefristetes Geschäftsverhältnis bestehe. Die Liefermenge der von der Klägerin veräußerten Secondhandtextilien betrage jährlich 1.500 t.

Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hat die Klägerin damit aber ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Abgesehen davon, dass die Abnahmebestätigungen der Firma … Textile … undatiert ist, ist nicht dargelegt oder sonst aus den Angaben der Klägerin ersichtlich, inwieweit und zu welchen Anteilen die gesammelten Alttexttilien dort wiederverwendet oder recycelt werden (Abfallhierarchie). Es handelt sich hierbei nicht um Vertragsurkunden, sondern lediglich um eine Abnahmeerklärung ohne auch nur andeutungsweise Angabe über das weitere Verfahren und dessen Wege. Die Klägerin selbst trägt in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2015 vor, dass die Ware „zum weit überwiegenden Teil“ zur Wiederverwendung bestimmt wäre. Eine Aussage, wie der „restliche Teil“ der Ware verwertet wird, enthält das Schreiben hingegen nicht. Wie bereits dargelegt, reichen bloße Erklärungen, dass die gesammelten Gegenstände abgenommen werden und als Second-HandTextilien verwendet werden, ohne nähere Angaben über die Verwertung nicht aus (BayVGH, B.v. 31.3.2014, 20 ZB 13.2607 - juris Rn.5; BayVGH, B.v. 20.7.2013 - 20 CS 12.841 - juris Rn. 28; VG Ansbach, B.v. 30.3.2012 - AN 11 S. 12.00357 - juris Rn. 27). Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin nur für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln, nicht aber z.B. für das Recyceln zertifiziert ist und auch für die Abnehmerfirmen keine entsprechenden Zertifikate vorgelegt wurden.

Insoweit unergiebig ist auch der vorgelegte Anhang VII - Mitzuführende Informationen bei der Verbringung der in der grünen Liste aufgeführten Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind oder von Abfällen, die für eine Laboranalyse bestimmt sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Bl. 23 d.BA). Daraus geht lediglich hervor, dass am 14. Februar 2013 16.900 kg Secondhand-Kleidung von Deutschland nach Belgien verbracht wurden, nicht aber wie der weitere Verwertungsweg dort aussah (vgl. VG München, B.v. 30.5.14 - M 17 S. 14.1416; nachfolgend BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 20 CS 14.1313).

Der in dem Schreiben vom … Mai 2015 enthaltene Vortrag, die Fahrer würden Fehlwürfe schon beim Einsammeln des Sammelguts aussortieren, anschließend von der Firma … Süd GmbH abgeholt und im Müllheizkraftwerk … (…) entsorgt, stellt gleichsam keinen hinreichenden Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dar. Bei lebensnaher Betrachtung kann dabei nur eine kursorische Sichtung des Sammelguts erfolgen. Es dürften sich trotz dieser Vorsortierung noch unverkäufliche Bestandteile beim Sammelgut befinden, über deren Verbleib die Klägerin keine Aussage trifft (vgl. VG München, B.v. 30.5.14 - M 17 S. 14.1416; nachfolgend BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 20 CS 14.1313).

c. Nachdem die Klägerin schon wegen der nicht nachgewiesenen ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG keine Ausnahme von der Überlassungspflicht für sich in Anspruch nehmen kann, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Untersagung nicht darauf an, ob und inwieweit der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen. Auf den diesbezüglichen Vortrag der Beteiligten ist daher hier nicht näher einzugehen.

d. Eine Untersagung ist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwar nur möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Diese Regelung stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar; die Untersagung ist insoweit als ul-tima ratio anzusehen (VG Würzburg, U.v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 35; B.v. 15.4.2013 - W 4 S. 13.145 - juris Rn. 42f.). Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, ist vorliegend aber nicht ersichtlich, insbesondere, weil - wie bereits ausgeführt - Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen ist (VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 - W 4 S. 13.145 - juris Rn. 43).

e. Ebensowenig sind hier Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen (vgl. VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S. 12.1130 - juris Rn.52; VG Düsseldorf B.v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 Rn. 28 ff. zur Anwendbarkeit auf Untersagungen; a.A. Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 18 Rn. 20). Nach § 18 Abs. 7 KrWG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, dann zu beachten, soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat. Die Durchführung von gewerblichen Sammlungen steht jedoch stets unter dem Vorbehalt der Zuverlässigkeit und der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Wenn für die Untersagung - wie hier - die überwiegenden öffentlichen Interessen nach § 17 Abs. 3 KrWG nicht von Bedeutung waren, kann auch ein schutzwürdiges Interesse nach § 18 Abs. 7 KrWG keine Rolle spielen. Schutzwürdig in Bezug auf die weitere Durchführung kann nur das Interesse eines zuverlässigen gewerblichen Sammlers sein, der eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet.

2.2.2. Auch Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. März 2014 ist rechtmäßig.

Die Entfernungsanordnung für die Container findet in § 62 KrWG eine taugliche Rechtsgrundlage. Die zuständige Behörde kann hiernach im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes treffen. Die Verpflichtung zur Entfernung von Containern, die der Durchführung einer gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG rechtmäßig untersagten Sammlung dienen, ist eine solche Anordnung.

Erst mit der Entfernung der Container ist sichergestellt, dass die untersagte Sammlung auch tatsächlich nicht mehr stattfindet. Bestehen Zuverlässigkeitsbedenken, gilt es in geeigneter Weise zu vermeiden, dass Abfälle in einer aus diesen Gründen untersagten Sammlung erfasst werden.

Auch steht ein milderes und gleich geeignetes Mittel nicht zur Verfügung. Mit der Verpflichtung, die Container zu verkleben, zu verplomben oder einzuzäunen, würden zwar Einwürfe verhindert. Es wäre jedoch zu erwarten, dass Altkleidersäcke neben den Containern abgelegt werden, für deren Entsorgung sich dann niemand zuständig fühlte. Da die Altkleidersammlung ab dem 1. Juli 2014 dauerhaft und endgültig untersagt sein soll, ist die Beseitigungsanordnung auch angemessen. Anders könnte der Fall liegen, wenn die Behörde nur eine zeitweise Untersagung ausspricht, um die Voraussetzungen nach Ablauf des Zeitraums erneut zu prüfen. Je kürzer der Zeitraum, desto eher wären Alternativen zu erwägen. Der Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin ist auch verhältnismäßig, da es diesem nach dem Abtransport der Container frei steht, diese anderweitig einzusetzen.

2.2.3. Die Kostenentscheidungen (Nrn. 6 und 7) sind rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

M 17 K 14.1404

21.05.2015

VG München

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG München, Urteil vom 21.05.2015, Az. M 17 K 14.1404 (REWIS RS 2015, 10685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10685

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

M 17 K 15.682 (VG München)

Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung


W 4 K 14.569 (VG Würzburg)

Abfallsammlung, Untersagung, Zuverlässigkeit, Altkleidersammlung, gewerbliche Sammlung, schadlose Verwertung


M 17 K 17.286 (VG München)

Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers


20 ZB 15.1850 (VGH München)

Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung


W 4 K 13.951 (VG Würzburg)

Untersagungsverfügung, gewerbliche Sammlung, Alttextilie, Altschuh, Zuverlässigkeit, Abfallsammler, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, Zuführung, Anfechtungsklage, Gewerbeuntersagungsverfahren, Verhältnismäßigkeit, …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.