Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 5 StR 309/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1277

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 20. Dezember 2001 nach § 349Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der [X.] sexuellen Mißbrauchs von Kindern und der Nöti-gung (§ 240 StGB) schuldig ist,b) im Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischerErpressung und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern unter Einbezie-hung einer anderweitigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit derSachrüge zur Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des [X.]; im übrigen ist die Revision unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. Der [X.] hat in entsprechender Anwendung des § [X.]. 1 StPO den Schuldspruch geändert. Der [X.] hat [X.] ausgeführt, daß der Angeklagte wegen der gewaltsamen Inpfand-nahme eines Transporters nicht der schweren räuberischen Erpressung,sondern lediglich der Nötigung schuldig ist.2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der [X.] insoweit zur Zurückverweisung. Angesichts des Unterschiedes [X.] für die schwere räuberische Erpressung einerseits und dieNötigung andererseits kann der [X.] nicht ausschließen, daß der [X.] zutreffender rechtlicher Bewertung insoweit auf eine mildere Strafe er-kannt hätte. Die hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ver-hängte Einzelfreiheitsstrafe kann ebenfalls keine Bestand haben. Es ist nichtauszuschließen, daß die weggefallene rechtsfehlerhafte Einsatzstrafe [X.] auf deren Strafhöhe hatte.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem gegebenenSubsumtionsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der [X.] 4 -her getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung des geändertenSchuldspruchs über den Strafausspruch neu zu befinden haben.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 309/02

08.10.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 5 StR 309/02 (REWIS RS 2002, 1277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1277

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