Abteilung 532 | REWIS RS 2019, 2437
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Angeklagte wird wegen Verbreitung und Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der PC Fujitsu Esprimo, Mobiltelefon Samsung GT, 8 GB, externe Festplatte HD1 (Ext. 2,5" HD WD, 2 TB), externe Festplatte HD2 (Ext. 2,5" HD WD 500 GB) werden eingezogen.
Angewandte Vorschriften: §§ 184b III, 184 c I Nr. 1 b), 53, 74 StGB.
Gründe
I)
Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er arbeitet mit leicht schwankendem Einkommen in der Sicherheitsbranche und verdient ca.2000 € monatlich netto (1800,00 € bis 2200,00 €).
Er ist nicht vorbestraft.
II)
Folgender Sachverhalt kann nach Durchführung der Hauptverhandlung festgestellt werden:
Fall 1:
Am 02.10.2017 um 02:55:41 Uhr stellte der Angeklagte unter Nutzung der IP-Adresse XY und der E-Mail-Adresse [email protected] auf der Website des Internetdienstes "Pinterest", für eine zahlenmäßig nicht bestimmbare Anzahl von Nutzern, eine kinderpornographische Bilddatei zum Herunterladen ein. Das Bild mit der Bezeichnung 010 zeigt einen sich selbst fotografierenden unbekleideten männlichen Jugendlichen im Alter von maximal 15 Jahren mit erigiertem Penis auf einem roten Sitzmöbel sitzend.
Fall 2:
Am 18.07.2018 besaß der Angeklagte auf dem bei ihm sichergestellten PC Fujitsu Esprimo insgesamt 225 kinderpornographische Bilddateien, auf dem bei ihm sichergestellten Mobiltelefon der Marke Samsung insgesamt 10 kinderpornographische Bilddateien, auf der bei ihm sichergestellten externen Festplatte HD1 insgesamt 7 kinderpornographische Bild- und 4 kinderpornographische Videodateien sowie auf der bei ihm sichergestellten Festplatte HD2 insgesamt 279 kinderpornographische Bilddateien.
Die Videodateien mit der Bezeichnung 020 und 030 zeigen jeweils ein etwa 12-13 Jahre altes männliches Kind, das an seinem erigierten Penis manipuliert.
Die Bilddateien zeigen überwiegend den schweren und einfachen sexuellen Missbrauch von vornehmlich männlichen, aber auch weiblichen Kindern im Alter von 8 - 13 Jahren.
Das Bild mit der Bezeichnung 040 zeigt ein etwa 12 bis 13 Jahre altes männliches Kind, das über einen Tisch gebeugt ist und an dem ein männlicher Erwachsener den Analverkehr vollzieht.
Das Bild mit der Bezeichnung 050 zeigt ein weibliches Kind im Alter von etwa 8 - 9 Jahren, an dem ein männliches Kind im Alter von maximal 13 Jahren den Vaginalverkehr vollzieht. Ein weiteres Kind im Alter von maximal 10 Jahren saugt dabei an der Brustwarze des weiblichen Kindes.
Das Bild mit der Bezeichnung 060 zeigt ein männliches Kind im Alter von etwa 8 - 10 Jahren, das an einem männlichen Erwachsenen den Oralverkehr vollzieht, während ein weiterer erwachsener Mann an dem Kind den Analverkehr vollzieht.
Die Bilder mit der Bezeichnung 070 und 080 zeigen jeweils männliche Kinder im Alter von etwa 13 Jahren, die an ihrem erigierten Penis manipulieren, in dem Moment, in dem das Ejakulat aus dem Penis austritt.
Das Bild mit der Bezeichnung 090 zeigt zwei unbekleidete männliche Kinder im Alter von 12 - 13 Jahren, wobei das eine Kind mit gespreizten Beinen auf dem Schoß des anderen Kindes sitzt.
Das Bild mit der Bezeichnung 0100 zeigt ein männliches Kind im Alter von etwa 12 - 13 Jahren, an dem ein weibliches Kind im Alter von etwa 10 - 12 Jahren den Oralverkehr vollzieht, wobei eine erwachsene Frau den Penis des männlichen Kindes in der einen Hand hält und mit der anderen Hand den Kopf des weiblichen Kindes zum Penis des männlichen Kindes führt.
Das Bild mit der Bezeichnung 0110 zeigt ein unbekleidetes etwa 7 - 8 Jahre altes weibliches Kind, das mit gespreizten Beinen vor einem männlichen Kind im Alter von etwa 10-12 Jahren sitzt und an diesem den Oralverkehr vollzieht.
Das Bild mit der Bezeichnung 0120 zeigt zwei unbekleidete männliche Kinder im Alter zwischen 10 und 13 Jahren sowie ein unbekleidetes weibliches Kind im Alter zwischen 10 und 13 Jahren. Das weibliche Kind hat den erigierten Penis des einen männlichen Kindes in der Hand, während es den Oralverkehr an dem anderen männlichen Kind vollzieht.
Das Bild mit der Bezeichnung 0130 zeigt zwei männliche Kinder im Alter von etwa 10 - 13 Jahren, wobei das eine Kind an dem erigierten Penis des anderen Kindes manipuliert.
Das Bild mit der Bezeichnung 0140 zeigt einen etwa 13 - 14 Jahre alten Jungen, der an einer erwachsenen Frau den Vaginalverkehr vollzieht. Ein unbekleidetes weibliches Kind im Alter von etwa 11 - 12 Jahren liegt daneben und beobachtet das Geschehen.
Das Bild mit der Bezeichnung 0150 zeigt zwei männliche Kinder im Alter von etwa 12 - 13 Jahren, wobei das eine Kind an dem anderen den Analverkehr vollzieht.
Das Bild mit der Bezeichnung 0160 zeigt jeweils zwei unbekleidete weibliche und männliche Kinder im Alter von etwa 13 Jahren auf einem Bett liegend. Das zuvorderst liegende Mädchen hat die Beine gespreizt. Einer der jungen führt dem Mädchen mindestens einen Finger vaginal ein.
Die Bilder mit der Bezeichnung 0170 und 0180 zeigen ein männliches Kind im Alter von etwa 13 Jahren, das an seinem erigierten Glied manipuliert, wobei eine weiße Flüssigkeit, vermutlich Ejakulat, auf dem Penis verrieben wird.
Die weiteren Bilder zeigen männliche Kinder im Alter zwischen 10 und 13 Jahren, die in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung posieren, wobei der Fokus der Bilder jeweils auf den entkleideten - zumeist erigierten - Genitalien der Kinder liegt.
Die Bilder mit den Bezeichnungen 0190, 0200, 0210, 0220, 0230, 0240 und 0250 zeigen jeweils dasselbe ca. 12 Jahre altes männliches Kind, das in verschiedenen Posen, mit gespreizten Beinen und erigiertem Glied auf und neben einem Sessel posiert, wobei der Fokus des Bildes jeweils auf dem erigierten Glied des Kindes liegt.
Das Bild mit der Bezeichnung 0260 zeigt ein etwa 7 - 8 Jahre altes männliches Kind, das unbekleidet frontal zur Kamera steht und sein Glied in der Hand hält.
Das Bild mit der Bezeichnung 0270 zeigt ein etwa 10 Jahre altes männliches Kind, das unbekleidet sein Becken in Richtung Kamera streckt, wobei auf dem Penis des Kindes eine weiße Flüssigkeit, mutmaßlich Ejakulat, zu sehen ist.
III)
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf dem durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Bundeszentralregisterauszug vom 15.08.2019.
Die Feststellungen zur Sache fußen auf dem glaubhaften und ehrlichen Geständnis des Angeklagten.
IV)
Danach hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich schuldig gemacht.
Im Rahmen der Strafzumessung waren das Geständnis und die Vorstrafenfreiheit strafmildernd zu werten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Meta
21.10.2019
Amtsgericht Köln Abteilung 532
Urteil
Sachgebiet: Ds
Zitiervorschlag: Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.10.2019, Az. 532 Ds 270/19 (REWIS RS 2019, 2437)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2437
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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