Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.03.1996, Az. 12 UF 451/95

12. Senat für Familiensachen | REWIS RS 1996, 162

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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Steele vom 31- Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluß abgeändert.

Die Wohnung im Haus XXX, XXX

wird einschließlich der Kellerräume der Antragstellerin zur ausschließlichen Nutzung für die Zeit der Trennung der Parteien zugewiesen.

Der Antragsgegner hat das Haus bis zum 30. April 1996 zu räumen.

Von den gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je die Hälfte. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.

Gründe

Gründe:

A.

Der am 4. Juli 1954 geborene Antragsgegner und die am 20. Februar 1957 geborene Antragstellerin haben im Jahr 1980 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder XXX, geboren am 16. Juni 1991, und XXX,

geboren am 6. September 1987, hervorgegangen.

Der Antragsgegner ist Diplom-Kaufmann. Er war bis Ende 1989 bei der XXX angestellt. Wegen aufgetretener Unregelmäßigkeiten wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Der Antragsgegner ist seitdem arbeitslos und bezieht Arbeitslosenhilfe. Zur Zeit nimmt er an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme des Arbeitsamtes teil. Der Antragsgegner ist psychisch krank. Er leidet an Depressionen mit hypomanischen Stimmungslagen bei abnormer Persönlichkeitsentwicklung mit deutlichem Realitätsverlust. Durch Beschluß vom 10. Oktober 1991 wurde vom Amtsgericht -Vormundschaftsgericht - XXX eine Gebrechlichkeitspflegschaft mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge eingeleitet. Als Betreuerin wurde die Antragstellerin bestellt. Am 24. Mai 1994 erstattete der Arzt für Neurologie und Psychiatrie XXX, ein Gutachten über den Antragsgegner. Der Sachverständige stellte eine abnorme Persönlichkeitsentwicklung mit erheblicher Einengung des Blickwinkels und Verlust des Realitätsbezuges fest. Da der Antragsgegner im Rahmen des Realitätsverlustes nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, bejahte der Sachverständige die Voraussetzungen für eine Betreuung, verneinte jedoch die Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts.

Die Antragstellerin trennte sich von dem Antragsgegner innerhalb der Ehewohnung im Mai 1995. Auf ihren Antrag wurde sie wegen möglicher Interessenkollisionen durch Beschluß vom 31. Mai 1995 als Betreuerin entlassen. Zum neuen Betreuer wurde das Gesundheitsamt der Stadt

XXX bestellt.

Der Sachverständige Dr. XXX erstattete am 31. Juli 1995 ein weiteres Gutachten und bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erweiterung der Betreuung auf die Vertretung im Scheidungs- und Trennungsverfahren und für einen Einwilligungsvorbehalt.

Mit Beschluß vom 4. September 1995 des Vormundschaftsgerichts XXX wurde die bestehende Betreuung erweitert auf die Vertretung des Antragsgegners in Verfahren vor dem Familiengericht. Für Willenserklärungen des Betroffenen in Vermögensangelegenheiten wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Die Parteien sind zu je 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks in XXX, welches mit einem Einfamilienreihenhaus bebaut ist. In diesem Haus befindet sich die Ehewohnung. Die finanziellen Verhältnisse der Familie sind beengt. Die Antragstellerin bezieht für sich und die Kinder Sozialhilfe.

In der Vergangenheit kam es häufig zu Auseinandersetzungen, weil dem Antragsgegner das ihm von der Antragstellerin im Rahmen des Betreuungsverhältnisses zur Verfügung gestellte Taschengeld zu wenig war. Es kam vor, daß er dann die Spardosen der Kinder plünderte.

Im Mai 1995 stellte die Antragstellerin die Versorgung des Antragsgegners ein und zog sich mit den Kindern im wesentlichen in die beiden Kinderzimmer zurück. Der Antragsgegner war mit der Trennung nicht einverstanden. Abmachungen über die Benutzung des Eheschlafzimmers, der Wohnräume sowie der Küche und des Badezimmers hielt er nicht ein. Lebensmittelvorräte, die die Antragstellerin für sich und die Kinder aufbewahrte, verbrauchte er für sich.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 1995 hat die Antragstellerin beantragt, ihr die Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zu übertragen. Sie hat vorgetragen, daß mit zunehmendem Verlauf der Erkrankung des Antragsgegners das Zusammenleben immer unerträglicher werde. Erlasse seine Abfälle und Reste in der gesamten Wohnung liegen, verunreinige die Wohnung und kümmere sich nicht um die Versorgung des Haushalts. Er habe eine Außenwand des Hauses mit weißer und rot-brauner Farbe bemalt und im Garten ein Loch gegraben, um einen Teich anzulegen. Ständig tue er irgendetwas, um sie zu ärgern, und nehme keine Rücksicht auf sie und die Kinder. Es sei bereits zu erheblichen Drohungen des Antragsgegners mit körperlicher Gewalt gekommen.

Der Antragsgegner bestreitet, daß er seine Familie bewußt schikaniere. Er sei Miteigentümer des Hauses und könne nicht ohne weiteres "hinausgeworfen" werden. Seine finanziellen Mittel seien so beschränkt, daß er sich eine eigene Wohnung nicht leisten könne. Er habe die Vorräte auch nur deshalb verbraucht, weil ihm sein Betreuer nicht genügend Geld zur Verfügung stelle.

Das Amtsgericht - Familiengericht - XXX hat im Termin am 31. Oktober 1995 die Parteien persönlich angehört.

Durch den Beschluß vom 31. Oktober 1995 hat es dem Antragsgegner drei Kellerräume und der Antragsteller in und den Kindern den Wohn- und Eßraum, zwei Kinderschlafzimmer und das. Eheschlafzimmer zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Außerdem hat es die Nutzung der. Küche, des Badezimmers sowie des Kühlschrankes geregelt. Auf den Beschluß vom 31. Oktober 1995 wird Bezug genommen.

Der Beschluß ist den Anwälten des Antragsgegners am 10. November 1995 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 19. November 1995, eingegangen beim Amtsgericht am 21. November 1995, Akteneingang beim OLG Hamm am 29. November 1995, hat der Antragsgegner persönlich "Widerspruch" eingelegt. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. Dezember 1995 hat er sich nochmals an das Gericht gewandt und gerügt, daß Fehler gemacht worden seien.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners haben die Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1995 begründet und die Genehmigung der Beschwerdeeinlegung durch den Betreuer erklärt. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 1996 haben sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.

Der Antragsgegner trägt zur Begründung der Beschwerde vor, daß die ihm zugewiesenen Kellerräume zum Wohnen ungeeignet seien. Es falle kein Tageslicht herein. Heizung und fließendes Wasser seien nicht vorhanden. Einer der Räume sei als Bar- und Fetenraum eingerichtet und könne auch nur als solcher benutzt werden. Ein weiterer Keller sei ein sogenannter Werkkeller, in dem dritten stünden das Vorratsregal der Antragstellerin sowie die Waschmaschine. Ein normales Leben unter menschenwürdigen Umständen sei so nicht möglich. Die Antragstellerin möge im übrigen ausziehen, wenn sie die Trennung wünsche. Er wolle keine Trennung.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - XXX - vom 31. Oktober 1995 - Aktenzeichen 14 f 181/95 - den Antrag der Antragstellerin vom 31. Juli 1995 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie legt Anschlußbeschwerde ein mit dem Antrag,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - XXX -Aktenzeichen 14 F 181/95, ihr zusammen mit den ehelichen minderjährigen Kindern XXX, geboren am 18. Juni 1981, und XXX, geboren am 6. September 1987, das XXX Haus XXX, zur alleinigen Nutzung zu überweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hält die Beschwerde für unzulässig, da der Antragsgegner nicht selbst habe tätig werden können. In der Sache trägt sie vor, daß ein weiteres Zusammenleben mit dem Antragsgegner nicht mehr möglich sei. Er lege es immer mehr dar auf an, sie und die Kinder durch täglich kleinere und größere Quälereien zu terrorisieren. Er wolle offensichtlich seine Grenzen nicht einsehen und akzeptiere die Trennung nicht. Es sei in letzter Zeit mehrfach zu Vorfällen gekommen, bei denen er ihr schmerzhaft den Arm verdreht habe, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen. Am 4. Februar habe er das Telefon- und das Fernsehkabel herausgerissen. Am 5. Februar 1996 habe er abends in der Küche zunächst die Tochter XXX geschlagen, als diese Lebensmittel weggeräumt habe und anschließend sie selbst, als sie hinzugekommen sei und versucht habe, die Angelegenheit zu regeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den Inhalt der Beiakten 3 XVII H 10 AG Essen-Steele Bezug genommen.

Der Senat hat im Termin am 22. März 1996 die Parteien persönlich angehört. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Berichterstattervermerk niedergelegt, auf den verwiesen wird.

B.

I.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Nr. 7, 516 ff ZPO zulässig.

Der Antragsgegner hat mit dem Schreiben vom 19. November 1995 Beschwerde eingelegt, welche aufgrund der nachträglichen Genehmigung seines Betreuers wirksam ist.

Der Antragsgegner steht in diesem Verfahren einer nicht prozeßfähigen Partei gleich (§ 53 ZPO), da für ihn mit dem Beschluß des Vormundschaftsgerichts Essen-Steele vom 4. September 1995 die Betreuung für Verfahren vor dem Familiengericht angeordnet worden ist. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht insoweit nicht. Der Antragsgegner bleibt damit voll geschäftsfähig (Palandt-Diederichsen BGB 55. Auflage § 1902 Rdnr. 4,5). Wird einem voll Geschäftsfähigen ein Pfleger für die Führung eines Rechtsstreits bestellt, so wäre der Gebrechliche an sich nach § 52 ZPO trotz der Pflegerbestellung prozeßfähig und könnte durch seine Prozeßhandlungen den Ablauf des Rechtsstreits auch bei Widerspruch des Pflegers beeinflussen. Ein solcher Zustand wäre allerdings geeignet, eine sachgemäße und einheitliche Prozeßführung empfindlich zu beeinträchtigen und läge vielfach nicht im Interesse des Pflegebefohlenen, zu dessen Betreuung der Pfleger bestellt worden ist. Im Interesse eines sachgemäßen Prozeßverlaufs soll deshalb durch § 53 ZPO erreicht werden, daß die Prozeßführung allein in den Händen des Pflegers liegt, auch wenn der Gebrechliche an sich voll geschäftsfähig und damit nach § 52 ZPO prozeßfähig ist (BGH NJW 1988 S. 49, 51 m.w.N.).

Der Pfleger hat den Prozeß dadurch aufgenommen, daß er den Anwalt für den Antragsgegner bestellt und informiert hat. Die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Antragsgegner persönlich ohne den Pfleger wäre damit grundsätzlich unwirksam. Die an sich unwirksame Prozeßhandlung ist jedoch mit rückwirkender Kraft geheilt. Der Pfleger hat ausdrücklich die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß vom 31. Oktober 1995 genehmigt. Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 17. April 1984 (GemS - OBG 2/83 = BGHZ 91 8. 111ff) für den Fall der Einlegung eines Rechtsmittels durch einen vollmachtlosen Vertreter entwickelten Grundsätze geht der Senat davon aus, daß die Einlegung einer Beschwerde durch eine unter Betreuung stehende Partei nachträglich durch ihren Betreuer mit rückwirkender Kraft genehmigt werden kann, solange noch keine Entscheidung vorliegt, durch die das Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet und war zurückzuweisen. Die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führte zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung durch die Antragstellerin während der Dauer des Getrenntlebens.

Die vorläufige Zuweisung der Ehewohnung während der Dauer des Getrenntlebens richtet sich nach § 1361b BGB. Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, daß ihm der andere Teil die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung überläßt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben muß nicht vorliegen. Für die Annahme einer schweren Härte kommen auch fortdauernde Gewalttätigkeiten, ständiges Randalieren, insbesondere zur Nachtzeit, Alkohol- und Drogenabhängigkeit sowie andere Beeinträchtigungen, die ein weiteres Zusammenleben unerträglich machen, in Betracht. Die Belange der in der Wohnung lebenden Kinder sind gebührend zu berücksichtigen (Johannsen/Henrich/-Voelskow, Eherecht, 2. Auflage, § 1361b BGB, Rdnr.3, 10; Palandt-Diederichsen BGB, 55. Auflage § 1361b Rdnr. 5 jeweils m.w.N.). Über die alleinige Benutzung oder Aufteilung der Ehewohnung entscheidet das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wobei beiden Ehepartnern Beiträge zur Beruhigung der Wohnatmosphäre und damit verbundene Beeinträchtigungen abverlangt werden können.

Unter Beachtung dieser Grundsätze kann es der Antragstellerin auch im Hinblick auf die Erkrankung des Antragsgegners nicht mehr zugemutet werden, zusammen mit diesem in dem gemeinsamen Haus zu leben. Insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der beiden minderjährigen Kinder ist es erforderlich, der Antragstellerin das gesamte Haus zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

Eine Aufteilung des Hauses, so wie sie in dem angefochtenen Beschluß vorgenommen worden ist, oder auch in einer anderen Weise, kommt nicht in Betracht, da die Antragstellerin und die Kinder auch dann dem inakzeptablen Verhalten des Antragsgegners ausgesetzt wären. Ein erträgliches Nebeneinander der Eheleute in einem Haus ist nicht mehr möglich. Auf die Frage, ob ein Wohnen in den Kellerräumen überhaupt zumutbar ist, kommt es nicht mehr an.

Der Senat ist nach der Anhörung der Parteien im Termin am 22. März 1996 davon überzeugt, daß der Antragsgegner die Trennung nicht akzeptiert und Regelungen über die Nutzung der einzelnen Räume nicht einhält. Er bestreitet nicht, daß er sämtliche Räume des Hauses, soweit sie ihm noch zugänglich sind, benutzt, die von ihm hinterlassene Unordnung jedoch nicht beseitigt. Der Antragsgegner hat auch eingeräumt, daß er Lebensmittel und Speisen, die die Antragstellerin für sich und die Kinder eingekauft und zubereitet hat, verbraucht, wenn er Appetit darauf hat. Das Plündern der Spardosen der Kinder hat er damit begründet, daß er mit dem ihm von seinem Betreuer zur Verfügung gestellten Geld nicht auskommen könne. Den von ihm in der Wohnung hinterlassenen Müll, den die Antragstellerin in einer Plastiktüte gesammelt und in der Gästetoilette abgestellt hat, wirft der Antragsgegner aus dem Fenster, ohne sich darum zu kümmern, was mit den Abfällen im Vorgarten weiter geschieht. Der Antragsgegner reagiert auf Verhaltensweisen der Antragstellerin und der Kinder, über die er sich ärgert, in einer Form, die nur noch aus seiner. Erkrankung heraus verständlich ist. So hält er es beispielsweise für gerechtfertigt, die Tochter XXX auf den "Po" zu schlagen, wenn diese auf Anweisung der Antragstellerin Lebensmittel aus der Küche fortbringen und seinem Zugriff entziehen will.

Es mag den Antragsgegner insbesondere mit Rücksicht auf seine Erkrankung zwar hart treffen, wenn er dem Haus ganz ausziehen und sich eine eigene Unterkunft beschaffen muß. Die Belange der Antragstellerin und, der Kinder gehen jedoch vor. Ihnen kann auf die Dauer nicht mehr zugemutet werden, den unberechenbaren Verhaltensweisen des Antragsgegners, die den Hausfrieden nachhaltig stören, ausgesetzt zu sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1- S. 2 FGG.

Meta

12 UF 451/95

22.03.1996

Oberlandesgericht Hamm 12. Senat für Familiensachen

Beschluss

Sachgebiet: UF

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.03.1996, Az. 12 UF 451/95 (REWIS RS 1996, 162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 1996, 162

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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