Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. 5 StR 456/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11553

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110516B5STR456.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 456/15

vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2016
beschlossen:

Der Antrag des Adhäsionsklägers

M.

, ihm im [X.] Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin

F.

zu bewilli-gen, wird abgelehnt.

Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 [X.] i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor.
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 [X.] i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders ([X.], Beschluss vom 27.
Mai 2009

2 [X.], [X.], 253).
2. Für den [X.] bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 404 Abs. 5 Satz 1 [X.] i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
a) Ein Fall des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, bei dem die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht mehr zu prüfen wären (vgl. [X.] aaO), ist nicht gegeben, da der Angeklagte kein Rechtsmittel gegen seine Ver-urteilung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.
1
2
3
4
-
3
-
b) Das Adhäsionsverfahren hat bezogen auf den [X.] keine Aussicht auf Erfolg. Es ist schon nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat. Da allein die Staatsanwaltschaft das landgerichtliche Urteil ange-fochten hat, ist im Revisionsverfahren über den zivilrechtlichen Anspruch nicht zu verhandeln ([X.]/[X.], 7. Aufl., § 406a Rn. 3).
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beeinflusst den zivilrechtlichen Teil des landgerichtlichen Urteils nicht; auch wenn auf die Revision der [X.] ein Urteil im Schuld-
und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wird, bleibt eine mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen [X.] hiervon unberührt ([X.], Urteil vom 28. Novem-ber
2007

2
StR 477/07, [X.]St 52, 96; Löwe/[X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., § 406a Rn. 15).
c) Eine Entscheidung des Senats über den [X.] käme über-haupt nur in Betracht, wenn der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten insoweit freisprechen würde (vgl. § 406a Abs. 3 Satz 1 [X.]) oder das Adhäsionsverfahren etwa gemäß § 81 JGG unzulässig gewesen wäre (vgl. [X.] aaO Rn. 13, 18); ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor.
Der Antrag des Adhäsionsklägers auf Bewilligung von [X.] für den [X.] war daher abzulehnen.

[X.] Berger

Bellay

Feilcke
5
6
7
8

Meta

5 StR 456/15

11.05.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. 5 StR 456/15 (REWIS RS 2016, 11553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11553

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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