Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.10.2019, Az. III ZR 64/18

3. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1994

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Gegenstand

Haftung des Straßenbaulastträgers: Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entwässer bei der Planung und Sanierung einer Bundesstraße; Abfluss von Wasser über die Straße von einem anderen Verkehrsweg; Zusammenwirken mehrerer Ursachen - ordnungsgemäße Entwässerung aus Anlass einer Straßensanierung


Leitsatz

Ordnungsgemäße Entwässerung aus Anlass einer Straßensanierung

1. Bei der Planung und Ausführung der Sanierung einer Bundesstraße hat der zuständige Straßenbaulastträger zum Schutz der Anlieger vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen dafür Sorge zu tragen, dass - weiterhin - eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt wird.

2. Dabei hat der Straßenbaulastträger auch für die hinreichende Beseitigung des Wassers zu sorgen, das auf die Straße (hier: Bundesstraße) von einem Verkehrsweg (hier: Gemeindeweg) fließt, der in die Baulast eines anderen Trägers fällt. Das setzt jedoch voraus, dass dieser Verkehrsweg die technischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entwässerung erfüllt.

3. Ist das nicht der Fall, ist der Straßenbaulastträger nicht allein deswegen Störer, weil Wasser über seine Straße abfließt, das bei ordnungsgemäßer Entwässerung des anderen Verkehrswegs nicht angefallen wäre.

4. Haben hingegen mehrere Ursachen zusammengewirkt, haften die beteiligten Straßenbaulastträger nach dem Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gesamtschuldner.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des [X.] - 13. Zivilsenat - vom 2. März 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ihres Grundstücks, auf Unterlassung von Störungen und weiteren, bezifferten Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des [X.]        in [X.]          , auf dem sie eine Tierpension ("[X.]") betreibt. Nördlich am Grundstück angrenzend verläuft die [X.] Träger der [X.]nbaulast ist das beklagte Land (im Folgenden nur Beklagter) in Bundesauftragsverwaltung. Die [X.] beschreibt im Bereich des Grundstücks der Klägerin eine langgezogene Kurve. Westlich des Anwesens und nördlich der [X.] liegt ein [X.], der in die Bundesstraße mündet und dessen [X.]nbaulast die Streithelferin trägt. Südlich der [X.] liegt ein von der Klägerin genutzter Parkplatz. Das Gelände ist insgesamt abschüssig. Der gesamte oberhalb der Bundesstraße liegende Hang entwässert sich in deren Richtung. Das Wasser wird dort in einen [X.]ngraben gefasst, zu einem unter der [X.] liegenden Entwässerungsrohr geführt und über dieses Rohr auf das - hangabwärts gelegene - Grundstück der Klägerin geleitet. In den 1990er Jahren wurde ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt. Nach dem [X.] wurde der jeweilige Eigentümer des Grundstücks der Klägerin dazu verpflichtet, ablaufendes Wasser durch verschiedene Einrichtungen - [X.], [X.] und [X.] - aufzunehmen. Ferner verläuft vor den zum Grundstück der Klägerin gehörigen Gebäuden - Wohnhaus, Stallungen und Scheune - und parallel zur Bundesstraße eine ebenfalls der Entwässerung dienende Muldenrinne (in Form leicht gegeneinander gekippter Pflastersteine), die sich in einem baulich schlechten Zustand befindet.

3

Zwischen Ende 2004 und 2006 - der genaue Zeitraum ist streitig - führte der Beklagte Sanierungsarbeiten an der [X.] durch, deren Auswirkungen auf die Wasserableitung über das Grundstück der Klägerin ebenfalls streitig sind. Ferner ließ der Beklagte im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits im Bereich der Bundesstraße mehrere [X.], die der gefahrlosen Krötenwanderung dienen sollen, anbringen, von denen sich drei im Bereich des Grundstücks der Klägerin befinden.

4

Die Klägerin hat behauptet, seit Anfang 2006 komme es bei stärkeren Regenfällen regelmäßig zu Überschwemmungen ihres Grundstücks, die dazu geführt hätten, dass das Fundament des Stalls unter- und Hofflächen überspült worden seien sowie Wasser in die Stallungen eingedrungen sei. Auf dem Grundstück hätten sich Gräben und Risse gebildet, wodurch Weideflächen großflächig zerstört worden seien. Die Tiere hätten wegen der [X.] zeitweilig anderweitig untergebracht werden müssen. Im März 2007 sei im Bereich einer als Parkplatz genutzten Fläche ein Hang auf ihr Grundstück abgerutscht und habe einen Weidezaun zerstört. Das Gelände sei dort seitdem nicht mehr nutzbar. Gründe für die Überschwemmungen seien die seit der Sanierung stärkere Neigung der [X.], die veränderte [X.]neinfassung mittels höherer Randsteine und die unzureichende Ableitung von anfallendem Wasser. Das Niederschlagswasser, das zuvor entweder - dem natürlichen Gefälle folgend - an den Häusern vorbei oder verteilt über die ganze Fläche ihres Grundstücks abgeflossen sei, werde seit der Sanierung der [X.] konzentriert im Sinne eines Kanaleffekts an mehreren Stellen in Richtung ihres Anwesens geleitet. Ferner fließe das Wasser durch die [X.] unter anderem im Bereich des Parkplatzes auf das Grundstück der Klägerin und versickere dort im Hang. In diesen Bereich trete bei stärkerem Regen auch Wasser von dem [X.], das die [X.] und sich mit dem dortigen Oberflächenwasser vermische, ein.

5

Demgegenüber hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die Klägerin sei aufgrund des [X.]s verpflichtet, die Aufnahme von Wasser auf ihrem Grundstück zu dulden. Im Übrigen hat er behauptet, die Klägerin habe durch Umbaumaßnahmen auf ihrem Grundstück selbst die Unterspülung verursacht. Ein - von ihm [X.] - Abrutschen des Hangs sei allenfalls durch das aus dem [X.] ablaufende Wasser verursacht worden, wofür das Land nicht verantwortlich sei.

6

Das [X.], das die Gutachten zweier Sachverständiger eingeholt sowie die Akten eines parallel geführten selbständigen Beweisverfahrens beigezogen hat, hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das [X.] mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

7

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Vortrag der Klägerin mangele es an der nötigen Substanz zu der Frage, ob das Grundstück seit der Sanierung der [X.] tatsächlich größere Wassermengen aufzunehmen habe und diese durch die vorhandenen [X.] nicht gleichwohl gezielt abgeleitet werden könnten. Ebenso wenig habe die Klägerin schlüssig dazu vorgetragen, ob für den Beklagten im [X.]punkt der Sanierungsarbeiten an der [X.] bestanden habe, im Hinblick auf eine vermeintlich höhere Regenmenge an bestehenden [X.] Veränderungen vorzunehmen. Der Beklagte habe außerdem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit dem Anbau an die vorhandene Scheune und der Vergrößerung der Dachfläche, die freilaufend auf das Grundstück entwässere, eine nicht unerhebliche Verdichtung auf ihrem Flurstück vorgenommen habe. Aber auch soweit das [X.] trotz des unsubstantiierten Vortrags der Klägerin Beweis erhoben habe, stütze das Ergebnis der Beweisaufnahme die Behauptungen der Klägerin nicht. Der Sachverständige [X.] habe festgestellt, dass der Zustand der [X.] und der unmittelbar dazugehörigen Entwässerungseinrichtungen als gut bezeichnet werden könne. Die Mängel an der [X.] direkt am Haus stünden nicht im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten. Die Probleme durch den [X.] des gemeindeeigenen Wegs an die [X.] fielen in die Zuständigkeit der Streithelferin und könnten dem Beklagten nicht angelastet werden. Das Abrutschen des Hangs sei auch nach dem Vorbringen der Klägerin vermutlich auf Kanalarbeiten der Streithelferin zurückzuführen. Hinsichtlich der [X.] fehle es ebenfalls an schlüssigem Vortrag, dass beträchtliche Regenmassen auf das Grundstück gelangten und dort Schäden verursachten.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Auf der Grundlage des für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachvortrags der Klägerin sind die gegen den Beklagten gerichteten Ansprüche nicht auszuschließen.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Klägervortrag für unschlüssig gehalten. Es hat die Anforderungen, die an die Substantiiertheit des Sachvortrags der Klägerin zu stellen sind, überspannt. Infolgedessen hat es sich mit ihrem Vorbringen [X.] nicht mehr näher befasst, was in dem neuen Berufungsverfahren nachzuholen sein wird. Auch die vom [X.] abgegebene - wohl aber ohnehin nicht als selbständig tragend gemeinte - [X.], das Ergebnis der Beweisaufnahme stütze die Behauptungen der Klägerin nicht, trägt die Klageabweisung nicht. Eine Beweiswürdigung ist vielmehr in wesentlichen Punkten unterblieben. Es fehlt auch insoweit an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Streitstoff.

1. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des vom abfließenden Niederschlagswasser beeinträchtigten Grundstücks der Klägerin im Bereich des abgerutschten Hangs und der von den Ab- und [X.] betroffenen Weideflächen und Stallungen (Anträge zu 1a und b) kann sich entweder aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Beseitigung der eingetretenen Störung) oder - gegebenenfalls auch im Wege der Anspruchskonkurrenz - in Form eines Schadensersatzanspruchs auf deliktsrechtlicher Grundlage ergeben (vgl. zB [X.], Urteile vom 26. Oktober 2018 - [X.], NJW 2019, 1216 Rn. 7; vom 12. November 1999 - [X.], [X.], 537 und vom 22. Februar 1991 - [X.], [X.]Z 113, 384, 387 f). Auf die in ihren Einzelheiten nicht abschließend geklärte Abgrenzung zwischen dem verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch und dem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch (vgl. dazu etwa [X.], Urteile vom 18. April 1997 - [X.], [X.]Z 135, 235, 238 f; vom 1. Dezember 1995 - [X.], NJW 1996, 845, 846; vom 7. März 1986 - [X.], [X.]Z 97, 231, 237 und vom 9. Juli 1958 - [X.], [X.]Z 28, 110, 113) kommt es in diesem Verfahrensstadium nicht an, weshalb diese Frage derzeit offenbleiben kann.

a) Der Tatbestand des § 1004 Abs. 1 [X.] ist allerdings nur erfüllt, wenn die abzuwendende Beeinträchtigung nicht ausschließlich auf Naturkräfte zurückzuführen ist. Diese muss wenigstens mittelbar auf den Willen des [X.] zurückgehen, das heißt, er muss die durch Naturereignisse ausgelöste Störung durch seine Handlung ermöglicht oder die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt haben (vgl. Senat, Urteil vom 18. April 1991 - [X.], [X.]Z 114, 183, 187 mwN).

Der Anlieger eines hangabwärts belegenen Grundstücks muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass dieses durch die natürliche Gefällelage durch abfließendes Niederschlagswasser stärker beeinträchtigt wird als andere Grundstücke. Eine auf einer nicht fachgerecht ausgeführten Straßenbaumaßnahme beruhende zusätzliche Belastung muss er hingegen nicht dulden.

aa) Bei der - dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich angehörenden - Planung und dem Bau von Straßen hat der Träger der Straßenbaulast die anerkannten Regeln der [X.] und der Wasserwirtschaft zu beachten. Zu diesen gehören auch die Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechts über Veränderungen des Ablaufs wild abfließenden Wassers (zB Senat, Urteil vom 9. Mai 2019 - [X.], [X.], 990 Rn. 18; Beschluss vom 29. Juni 2006 - [X.], NVwZ-RR 2006, 758 Rn. 8 mwN und Urteil vom 6. Dezember 1973 - [X.], BeckRS 1973, 30381350, unter [X.] 3b), vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 HessNachbRG, § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Hiernach darf der Eigentümer eines Grundstücks den Ablauf wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt sind. Eine Straßenbaumaßnahme, die für tiefer liegende Grundstücke die Gefahr einer Überschwemmung mit erheblichen Schadensfolgen begründet, ist nicht gerechtfertigt (Senat, Urteil vom 9. Mai 2019 aaO Rn. 24 und Beschluss vom 29. Juni 2006 aaO). Insoweit sind Feststellungen erforderlich, von welchem natürlichen Abflusszustand auszugehen ist. Dieser ist nach den Rechtsverhältnissen zu beurteilen, die im [X.]punkt der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen. Dabei ist nicht allein auf den natürlichen Ursprungszustand, sondern auch auf den vorhandenen - rechtmäßigen - Zustand einschließlich einer bereits vorhandenen Bebauung - hier also die [X.] [X.] vor der Sanierungsmaßnahme - abzustellen, der zugleich den Zustand des natürlichen Gefälles mitbestimmt (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2019 aaO Rn. 20 und vom 26. Januar 2017 - [X.], [X.] 2018, 29 Rn. 16). Dieser - vom Eigentümer hinzunehmende - Zustand wird auch von möglichen Duldungspflichten gemäß § 1004 Abs. 2 [X.] bestimmt, die sich - wie vorliegend - etwa aus einem bestandskräftigen [X.] ergeben können.

bb) Aus dem [X.] ergibt sich nichts anderes.

Zu einer [X.]esfernstraße gehört der gesamte Straßenkörper, das heißt nicht nur die Fahrbahndecke nebst Unterbau und Straßengrund, sondern unter anderem auch Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.]). Die Straßenbaulast umfasst die ordnungsgemäße Entwässerung der Straßen. Das Land als Baulastträger in Auftragsverwaltung für den [X.] (Art. 90 Abs. 2 GG) ist verpflichtet, Regenwasser, das unmittelbar auf den Straßenkörper auftrifft, ordnungsgemäß abzuleiten ([X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., [X.]. 42 Rn. 179.1). Ebenfalls hat der Baulastträger Wasser zu beseitigen, dessen Zufluss von anderen Grundstücken er zu dulden hat.

b) Nach dem Vortrag der Klägerin, der mangels abweichender, verfahrensfehlerfrei getroffener tatrichterlicher Feststellungen in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, kann ein (schuldhafter) Planungs- oder [X.] im Zusammenhang mit der Sanierung der [X.], der zu einer das Grundstück der Klägerin beeinträchtigenden, vermeidbaren und von ihr nicht hinzunehmenden Wasserableitung geführt hat, derzeit nicht ausgeschlossen werden.

aa) Indem das Berufungsgericht das [X.] als unschlüssig angesehen hat, hat es die Anforderungen, die an den Sachvortrag der Klägerin zu stellen sind, überspannt und dadurch versäumt, das entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls noch erforderliche Beweise zu erheben.

(1) [X.] genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in ihrer Person als entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer [X.], die etwa den [X.]punkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen oder Sachverständigen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (st. Rspr., z.B. Senat, Urteile vom 4. Oktober 2018 - [X.], [X.], 2175 Rn. 26 und vom 6. Dezember 2012 - [X.], [X.], 68 Rn. 10 [X.].N.).

(2) Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der Klägerin gerecht.

(a) Die Klägerin hat die durch die Sanierung der [X.] bewirkten baulichen Veränderungen am Straßenkörper dargelegt und insbesondere vorgetragen, dass die Straße mit einer ausgeprägteren Neigung als zuvor in Richtung auf ihr Grundstück versehen worden sei. Zudem seien höhere Bordsteine verbaut worden, die jedoch im Bereich ihres Grundstücks wieder abgesenkt worden seien, so dass Wasser konzentriert von der Straßenoberfläche auf ihr Anwesen fließe. Diesem Vortrag ist hinreichend - und im Übrigen auch plausibel - zu entnehmen, dass die Straßenbaumaßnahmen des Beklagten zu einem verstärkten Wasserzufluss von der [X.] auf das Grundstück der Klägerin geführt haben, der durch die vorhandenen Entwässerungseinrichtungen einschließlich der [X.] nicht (mehr) hinreichend abgeleitet werden konnte.

Eines eingehenderen Vortrags dazu, wann genau und in welcher Häufigkeit es zu den behaupteten Überflutungen gekommen sein soll und an welchen Tagen welche Niederschlagsmengen gefallen sind, bedurfte es - entgegen der Annahme des [X.]s - für die Schlüssigkeit des [X.] nicht. Solcher Vortrag wäre schon allein deshalb unbehelflich, weil er einen Vergleich mit dem - auch nach Auffassung der Klägerin unproblematischen - status quo [X.] nicht ermöglichen würde. Ungeachtet dessen genügt es, dass die Klägerin behauptet hat, das Ablaufverhalten des Wassers habe sich seit der Sanierung der [X.] im Vergleich zu der [X.] davor für ihr Grundstück nachteilig verändert, weshalb es seit Anfang 2006 immer wieder zu den geschilderten Überflutungen gekommen sei, und zwar nicht nur bei ganz außergewöhnlichen Starkregenereignissen. Dies hat sie etwa mit Schriftsätzen vom 6. März 2009 (Seite 10 ff) und 9. Dezember 2013 (Seite 3 f) in das Wissen der dort als Zeugen benannten [X.] [X.] , [X.]    und Rechtsanwalt [X.]    gestellt. Weiter hat die Klägerin schriftsätzlich und auch detailliert in der mündlichen Anhörung vor dem [X.] vorgetragen, dass sich der Regeneintrag infolge der Sanierung der [X.] seit dem Frühjahr 2006 und vor dem Winter 2006/2007 - anders als in den Jahren zuvor - in der durch die mit der Klageschrift eingereichten Lichtbilder dokumentierten Weise zum Nachteil ihres Grundstücks verändert habe. Dass die vorgelegten Fotografien als solche undatiert sind, ist für die Schlüssigkeit des [X.] unschädlich und kann allenfalls bei der Beweiswürdigung von Bedeutung sein.

(b) Dass sich auch die - von der Klägerin zu verantwortenden - Baumaßnahmen etwa im Bereich der Scheune und eine damit zusammenhängende (stärkere) Dachentwässerung oder eine dadurch entstandene Verdichtung des Bodens auf die mangelnde Ableitung von Niederschlagswasser ausgewirkt haben können, steht der Schlüssigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Ob die behaupteten Überschwemmungsfolgen allein oder auch nur zum überwiegenden Teil aus dem Gefahrenbereich der Klägerin stammen, ist in der Beweisaufnahme zu klären, wobei anzumerken ist, dass die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen hat, über eine ausreichende Drainage zu verfügen.

(c) Ob dem Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten die von diesem behauptete Tatsache entgegenstehen kann, dass - insbesondere im Bereich des nach der Behauptung der Klägerin abgerutschten Hangs - als (Mit-)Ursache für die Durchfeuchtung vor allem das aus dem [X.] ablaufende Niederschlagswasser und nicht der konkrete Zustand der [X.] in Betracht kommt, erfordert ebenfalls weitere Feststellungen.

Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin ist es (auch dort) erst infolge der Sanierung der [X.] zu einem verstärkten Wassereintrag gekommen, was sie unter anderem auf einen unzureichenden baulichen [X.] der [X.] im Einmündungsbereich des [X.]s zurückführt. Soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen der beiden Sachverständigen angenommen hat, die Entwässerung im Zusammenhang mit der Überführung des [X.]s auf die [X.] sei mangelhaft, schließt dies eine Verantwortlichkeit des Beklagten gerade nicht ohne weiteres aus. Es war seine Aufgabe, aus Anlass der Sanierung der [X.] unter Berücksichtigung des [X.]bereichs des [X.]s für eine ordnungsgemäße Entwässerung zu sorgen. Dass die Klägerin eingeräumt haben mag, die Gestaltung der Oberfläche der [X.] habe den einschlägigen technischen Vorschriften entsprochen, ändert daran nichts. Denn zur ordnungsgemäßen Ausführung der Sanierungsmaßnahme gehörte es auch, die vorhandenen Entwässerungseinrichtungen anzupassen, soweit ein veränderter Wasserablauf dies erforderte.

Der Beklagte ist für eine übermäßige Durchfeuchtung des Grundstücks, die (auch) durch Wasser bewirkt wird, das von dem [X.] über die [X.] fließt, nur dann nicht (mit-)verantwortlich, wenn die Beschaffenheit des gesamten Straßenkörpers der [X.] nach der Sanierung einschließlich des [X.]es an den [X.] den geltenden technischen Maßstäben an eine ordnungsgemäße Entwässerung entspricht und der Wasserzufluss auf die [X.] seinerseits auf einer nicht normgerechten Entwässerung des [X.]s beruht. Der Beklagte muss als Straßenbaulastträger eine hinreichende Beseitigung des auf die [X.] auftreffenden Wassers sicherstellen, dies jedoch nur in dem Umfang, der unter allseitiger Beachtung der bestehenden [X.] und der nachbar- und straßenrechtlichen Vorschriften zu erwarten ist. Dabei ist zwar grundsätzlich auch das aus einer einmündenden Straße ablaufende Wasser zu berücksichtigen. Dies setzt aber voraus, dass diese - in die Straßenbaulast eines anderen Trägers fallende - Straße ihrerseits den technischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entwässerung entspricht. Wenn und soweit der andere Baulastträger (hier die Streithelferin, § 43 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Hess. [X.]) gegen die Pflicht, das auf seiner Straße anfallende Wasser im gebotenen Umfang zu beseitigen, verstößt, ist der Straßenbaulastträger (hier der Beklagte) nicht verpflichtet, zugunsten seiner hangabwärts angrenzenden Anlieger anstelle des eigentlich zuständigen Straßenbaulastträgers tätig zu werden. Allein der Umstand, dass Wasser aus einem [X.] über eine [X.] abfließt, macht deren Baulastträger im Verhältnis zu seinem Anlieger noch nicht zum Störer. Denn soweit der Baulastträger einer Straße für eine Entwässerung sorgt, die das Niederschlagswasser, das auf den Straßenkörper fällt, und das Wasser, dessen Zufluss er von den Nachbargrundstücken dulden muss, beseitigt, handelt er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, die nach der auf die vorliegende Fragestellung zu übertragenden Rechtsprechung des V. Zivilsenats des [X.]esgerichtshofs im Nachbarrecht eine Störereigenschaft ausschließt (vgl. [X.], Urteile vom 9. Februar 2018 - [X.], NJW 2018, 1542 Rn. 8 und vom 14. November 2003 - [X.], [X.]Z 157, 33, 42 f; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., [X.]. 42 Rn. 179.1).

Haben hingegen mehrere Ursachen zusammengewirkt, haften die beteiligten Straßenbaulastträger nach dem Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Gesamtschuldner (vgl. [X.], NJW-RR 1990, 865, 866; BeckOGK [X.]/Förster, § 830 Rn. 9 [Stand: 1. Juli 2019]; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. § 1004 Rn. 139; MüKo[X.]/Wagner, 7. Aufl, § 830 Rn. 49; [X.]/[X.], 78. Aufl., § 1004 Rn. 26). Der Beklagte würde daher auch dann haften, wenn erst eine Kumulation aus einer unter Berücksichtigung der üblichen Verhältnisse unzureichenden Entwässerung der [X.] und des aus dem [X.] ablaufenden nicht hinreichend abgeleiteten Wassers zu einer Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin geführt hätte.

Das Berufungsgericht wird nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

(d) Soweit das [X.] - letztlich auf der Grundlage einer von der Klägerin in erster Instanz geäußerten Vermutung - eine (Mit-)Verantwortlichkeit der Streithelferin für eine Instabilität des Geländes vor allem im Bereich der von der Klägerin behaupteten Geländerutschung auch deshalb erwogen hat, weil diese Ende der 1990er Jahre dort Kanalarbeiten durchgeführt hat, hat es unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz erklärt hat, missverstanden worden zu sein. Ihr Vorbringen sei vielmehr dahin zu verstehen gewesen, dass Ursache für das Abrutschen des Erdreichs (auch) das in den Bereich des Kanals eingetragene Wasser gewesen sei und nicht die lange zuvor abgeschlossenen Kanalarbeiten.

(e) Für den Fall, dass das Berufungsgericht nach den vorstehenden Kriterien die dem Grunde nach gegebene Störereigenschaft des Beklagten feststellen sollte, wird es allerdings weiter zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Klägerin die damit verbundene Beeinträchtigung aufgrund der ihr nach dem [X.] obliegenden Duldungspflichten hinzunehmen hat (§ 1004 Abs. 2 [X.]). Dabei wird zu beachten sein, dass der in den 1990er Jahren aufgestellte [X.] nicht als Rechtfertigung für jegliche späteren Baumaßnahmen und die damit verbundenen Auswirkungen herangezogen werden kann, sofern damit weitergehende erhebliche Beeinträchtigungen verbunden sind.

bb) Soweit die Vorinstanz ausgeführt hat, ungeachtet der seiner Auffassung nach mangelnden Substanz des Vorbringens der Klägerin stütze auch das Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme ihre Behauptungen nicht, handelt es sich nicht um eine vollständige Beweiswürdigung. Diese hat das Berufungsgericht wohl, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, auch nicht vornehmen wollen, so dass die Zurückweisung der Berufung hierauf nicht selbständig tragend gestützt ist. Vielmehr hat es, wie etwa hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen [X.], lediglich einzelne seiner Ansicht nach gegen den Sachvortrag der Klägerin sprechende Gesichtspunkte herausgegriffen, ohne sich mit den übrigen Ausführungen der Sachverständigen und den Darlegungen der Klägerin auseinanderzusetzen.

Ferner merkt der Senat in diesem Zusammenhang Folgendes an: Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Feststellungen des [X.]s angenommen hat, die [X.] weise eine Neigung auf, die "ganz überwiegend" zu einer Entwässerung weg vom Grundstück der Klägerin führe, hat es den dazu mit der Berufungsbegründung gehaltenen Vortrag der Klägerin, mit dem sie sich auf die Ausführungen des Sachverständigen [X.] bezogen hat, nicht in seine Erwägungen einbezogen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2016 vor dem [X.] - und im Übrigen auch bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. September 2011 (Seiten 7, 11 f, 14) - ausgeführt und durch Kartenmaterial belegt, dass die Oberfläche der [X.] im Bereich des Grundstücks der Klägerin jedenfalls auf Höhe der Scheune gerade ein Gefälle zu dem Gebäude hin aufweist. Darüber hinaus hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass sich auch der Seitenstreifen durchgängig in Richtung der auf dem Grundstück der Klägerin stehenden Bauten entwässert.

2. Ebenso offen ist auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstands, ob die Klägerin Unterlassung der gegenüber dem früheren Zustand vor Sanierung der [X.] vermehrten Ableitung von Oberflächenwasser auf ihr Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] verlangen kann.

a) Was das im Bereich der auf dem Grundstück stehenden Gebäude und der angrenzenden Hof- und sonstigen Flächen ablaufende Wasser betrifft (Antrag zu 2a), kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden, die insoweit entsprechend geltend.

b) Das Vorbringen der Klägerin zu dem auf Unterlassung der Ableitung von Oberflächenwasser durch die auf ihr Grundstück mündenden [X.] hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Unrecht als unschlüssig angesehen (Antrag zu 2c) und erheblichen Sachvortrag nicht berücksichtigt.

Die Klägerin hat behauptet, die im südöstlichen Teil ihres Grundstücks im Bereich der Kurve noch vor ihrem Anwesen und im nordwestlichen Teil auf Höhe des Parkplatzes installierten insgesamt drei [X.] fungierten als Zwangsführung von Wasser und trügen damit zusätzlich zu einer Durchfeuchtung des Grundstücks und einer weiteren Destabilisation des Hangs bei. Dieses Vorbringen hat sie auf der Grundlage des ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen [X.] vom 11. Februar 2013 und des Gutachtens des Sachverständigen [X.]vom 9. Dezember 2015 mit der Berufungsbegründung weiter vertieft. Da die [X.] hiernach - worauf die Revisionsbegründung zutreffend hinweist - gerade nicht der Entwässerung, sondern in [X.]en der Krötenwanderung dem gefahrlosen Unterqueren der Straße durch die Tiere dienen, kommt es - entgegen der Annahme des [X.]s - nicht entscheidend darauf an, ob sie "beträchtliche" Wassermengen auf das Grundstück der Klägerin leiten, sondern vor allem darauf, ob sie - etwa weil sie nicht sachgerecht angebracht worden sind - zu einer vermeidbaren weiteren Durchfeuchtung des Grundstücks führen oder der Entwässerungsgraben nicht in der Lage ist, genügend Niederschlagswasser aufzunehmen, das sich stattdessen seinen Weg durch die [X.] sucht.

Das Berufungsgericht hätte daher den Vortrag der Klägerin und die dazu erhobenen Beweise nicht unbeachtet lassen dürfen. Dem wird es im neuen Berufungsverfahren ebenfalls weiter nachzugehen haben. Ferner wird es sich mit der Frage einer - etwaigen - Pflicht der Klägerin zur Duldung der Durchleitung von Wasser durch die [X.] gemäß § 1004 Abs. 2 [X.] zu befassen haben.

c) Sofern sich eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin in der oben beschriebenen Weise feststellen lässt, wird eine Wiederholungsgefahr als weitere Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs vermutet (zB [X.], Urteile vom 12. Juni 2015 - [X.], NJW-RR 2016, 24 Rn. 26; vom 26. Februar 2007 - [X.], [X.], 845 Rn. 14 und vom 30. Oktober 1998 - [X.], [X.]Z 140, 1, 10; jew. mwN).

3. Mit dem auf Ersatz des bezifferten Schadens gerichteten Anspruch der Klägerin (in Form der Kosten für die anderweitige Unterbringung der von ihr betreuten Tiere und der infolge der Wasserschäden notwendig gewordenen Sanierungsmaßnahmen - Antrag zu 3) hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mehr beschäftigt. Soweit es gleichwohl angenommen hat, es fehle schlüssiger Vortrag dazu, dass die Klägerin die Tiere nicht mehr auf ihrem Gelände habe unterbringen können, hat es dies nicht näher begründet. Der Klägerin wird gegebenenfalls noch Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag zu ergänzen.

III.

Der die Berufung zurückweisende Beschluss ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen zu treffen sind, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO gehindert.

In dem neuen Berufungsverfahren wird das [X.] der Klägerin zunächst Gelegenheit zu geben haben, ihre auf Wiederherstellung gerichteten Klageanträge im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend zu konkretisieren, das heißt zu bezeichnen, welchen bestimmten Erfolg sie damit erstrebt. Der Antrag muss so genau sein, dass eine darauf beruhende Verurteilung erkennen lässt, welche konkrete - im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzende - Leistung dem Beklagten abverlangt werden soll (vgl. dazu [X.], Urteile vom 27. November 1981 - [X.], BeckRS 1981, 31008777 und vom 24. Februar 1978 - [X.], NJW 1978, 1584, 1585). Die - auf Wiederherstellung des früheren Zustands gerichteten - Anträge zu 1 a und b in ihrer bisherigen Fassung genügen diesen Anforderungen nicht. Insoweit wird die Klägerin zumindest die - wenigstens ungefähre - Lage und Ausdehnung des behaupteten [X.] sowie den Standort, die Länge und genaue Beschaffenheit der zuvor vorhandenen Grenzeinrichtungen (zum Beispiel die Anzahl der Holzpfähle und Art und Länge des sie verbindendenden Materials), die bislang offengeblieben sind (Antrag zu 1a), bezeichnen müssen. Das Gleiche gilt für die übrigen Geländerutschungen, Graben- und Rinnenbildungen, Ab- und [X.], die nach Art und Umfang sowie ihrer Lage und der erwarteten Beseitigungsmaßnahmen näher zu beschreiben sind. Ferner wird zu definieren sein, was mit der Wiederherstellung des "ortsüblichen Bewuchses" genau gemeint ist und wo - wenigstens ungefähr - dieser fehlt.

In Bezug auf die geltend gemachten [X.] bestehen gleichartige Bedenken hingegen nicht. Die Unterlassungsklage ist nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten - und daher genau zu definierenden - Erfolgs gerichtet, sondern auf die Vermeidung einer drohenden Beeinträchtigung. Sie ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist ([X.], Urteile vom 29. Mai 2009 - [X.], [X.], 2528 Rn. 7 und vom 17. Juli 2003 - [X.]/00, [X.]Z 156, 1, 8 f).

Sollte es im neuen Berufungsverfahren darauf noch ankommen, wird das Berufungsgericht auch der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nachzugehen haben. Sofern das [X.] einen Schadensersatzanspruch der Klägerin bejahen sollte, wird ihr außerdem Gelegenheit zu geben sein, zu etwaigen ersparten Aufwendungen weiter vorzutragen.

[X.]     

      

Tombrink     

      

Remmert

      

Arend     

      

Böttcher     

      

Meta

III ZR 64/18

31.10.2019

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 2. März 2018, Az: 13 U 207/16

§ 830 Abs 1 S 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 1 Abs 4 Nr 1 FStrG, § 37 Abs 1 S 2 WHG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.10.2019, Az. III ZR 64/18 (REWIS RS 2019, 1994)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 97-99 REWIS RS 2019, 1994

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