Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2012, Az. V ZR 241/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4398

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
UND VERSÄUMNISURTEIL

V ZR
241/11
Verkündet am:

20. Juli 2012

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.]
§ 12 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 4 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 1

a)
Hat derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, das Wohnungs-eigentum nach materiellem Recht nicht wirksam erworben, so ist er zu der Erhe-bung einer Anfechtungsklage nicht befugt; der wahre Berechtigte ist Träger der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten.

b)
Kann die Zustimmung zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach der [X.] nur aus wichtigem Grund verweigert werden, wird ein die Zustim-mung versagender Beschluss der Wohnungseigentümer im Regelfall auch dann bestandskräftig, wenn ein wichtiger Grund zu Unrecht angenommen worden ist.
[X.], Urteil und Versäumnisurteil vom 20. Juli 2012 -
V [X.] -
LG Berlin

[X.]

-
2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2012 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Czub und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 24. Mai 2011 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2008 geändert. Die Klage des [X.] zu 1 wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notarieller Erklärung vom 16. Dezember 1985 wurde das Grundstück N

str. 11 in B.

durch die Miteigentümer, nämlich die Beklagten zu
1 und 2 sowie Herrn Bo.

und Frau Bi.

, in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Die Teilungserklärung sieht vor, dass die Veräußerung des 1
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Wohnungseigentums der schriftlichen Zustimmung des Verwalters bedarf. Den Miteigentümern Bo.

und Bi.

wurde die Einheit Nr. 3 zugewiesen, die sie mit notariellem Vertrag vom 2. Juni 1986 an den Kläger zu 1 veräußerten; er wurde am 13.
Januar 1987 als Eigentümer in
das Grundbuch eingetragen. Weil die Zustimmung des Verwalters nicht nachgewiesen war, wurde 1992 ein [X.] in das Grundbuch eingetragen. Die Rechtsmittel des [X.] zu 1 waren erfolglos. In der Eigentümerversammlung vom 12. September 1992 versagten die Wohnungseigentümer die Zustimmung zu der Veräußerung durch Beschluss. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage des [X.] zu 1 wies das [X.] ab, weil es ihn nicht als klagebefugt ansah.
[X.] beantragten die Veräußerer ihre Wiedereintragung in das Grundbuch. Der Kläger zu 1 machte geltend, die Wohnungseigentümer hätten der Veräußerung konkludent zugestimmt. Das Amtsgericht wies den Antrag der Veräußerer zurück; ihre Beschwerde war erfolglos. Der [X.] wurde im Jahr 2005 gelöscht. Die gegen die Veräußerer gerichtete Klage des [X.] zu 1 auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wies das [X.] mit Urteil vom 18. Juli 2007 mit der Begründung zurück, der Kläger zu 1 habe infolge konkludenter Zustimmung der Wohnungseigentümer wirksam Eigentum erworben.
In der Eigentümerversammlung vom 22. Februar 2008, zu der der Kläger zu 1

wie schon in den Vorjahren

nicht eingeladen war, wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Der Kläger zu 1 macht zuletzt noch die Nichtigkeit der Beschlüsse zu [X.], 7, 8, 10 und 12 geltend. Die Klägerin zu 2, eine weitere Wohnungseigentümerin, will die Beschlüsse zu [X.], 8 und 12 für ungültig erklären lassen. Das Amtsgericht hat die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt. Die Berufung
des Beklagten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen 2
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Revision, deren Zurückweisung der Kläger zu 1 beantragt, will der Beklagte zu
1 die Abweisung der Klagen erreichen.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger zu 1 sei
klagebefugt. Weil er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei, sei sein Eigentum gemäß § 891 Abs. 1 [X.] zu vermuten. Allerdings fehle es an einer ausdrücklichen Zustimmung des Verwalters
zu der Veräußerung. Ob dies ausreiche, um die Vermutungswirkung zu beseitigen, könne dahinstehen. Denn jedenfalls sei die Zustimmung konkludent von den übrigen Miteigentümern erteilt worden. Eine Zustimmung der Beklagten zu 3 und 4, die ihr Wohnungseigentum erst nach der fraglichen Veräußerung erworben hätten, sei nicht
erforderlich. Der

ohnehin gelöschte

[X.] entkräfte die Vermutungswirkung ebenso wenig wie die späteren Gerichtsverfahren. In der Sache führe die fehlende Einladung des [X.] zu der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, weil sie von der Absicht getragen gewesen sei, ihn von der Mitwirkung an der Willensbildung der [X.] auszuschließen.
II.
Weil die Klägerin zu 2 trotz ordnungsgemäßer Ladung in dem [X.] nicht vertreten war, ist durch Versäumnis-
und Endurteil zu [X.], wobei das Urteil auf einer Sachprüfung beruht.

Die Revision hat Erfolg.
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A. Die von dem Kläger zu 1 erhobene Klage ist unzulässig. Das [X.] hat ihn zu Unrecht als klagebefugt angesehen.

1. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf die Anfechtungsklage nur von einem Wohnungseigentümer erhoben werden. In der Regel ist derjenige [X.], der im [X.] als Eigentümer eingetragen ist. Der [X.] muss das Wohnungs-
oder Teileigentum aber auch nach materiellem Recht
wirksam erworben haben. Fehlt es daran oder vollzieht sich der Eigentumserwerb außerhalb des Grundbuchs, ist der wahre Berechtigte als Wohnungseigentümer Träger der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten [X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., § 10 Rn.
4 und § 46 Rn. 25; [X.] in [X.]/Then, [X.], 2. Aufl., §
10 Rn.
3). Aus diesem Grund muss derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, nicht gemäß §
16 Abs. 2 [X.] für die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums aufkommen, wenn Kaufvertrag und dingliche Einigung infolge einer erfolgreichen Anfechtung gemäß §
123 [X.] rückwirkend entfallen sind. Eine unrichtige Grundbucheintragung erzeugt zwar die auf dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs beruhenden Rechtswirkungen (§§ 891 ff. [X.]), begründet aber nicht die nur an die Eigentümerstellung anknüpfende Haftung. Die fakti-sche Zugehörigkeit zur Eigentümergemeinschaft vermag die fehlende [X.] nicht zu ersetzen (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1994

[X.], NJW 1994, 3352, 3353; KG, NJW-RR 2003, 589 f.; [X.], [X.], 719
f.; [X.] in [X.], aaO, § 10 Rn. 4).

Folglich kommen dem zu Unrecht eingetragenen [X.] auch keine Mitwirkungsrechte zu. Denn insbesondere das Stimm-
und Anfechtungs-recht muss mit der Verpflichtung korrespondieren, Kosten und Lasten zu tragen 7
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(Senat, Urteil vom 11. Mai 2012

[X.], [X.], 392 Rn. 18, zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen). Ebenso wie bei einer erfolgreichen Anfechtung fehlt es an einem wirksamen
Eigentumserwerb, wenn die nach der Teilungser-klärung erforderliche Zustimmung zu der Veräußerung versagt wird. Das [X.] bezieht sich nämlich nicht nur auf den schuldrechtlichen, sondern auch auf den dinglichen Vertrag (§ 12 Abs. 3 Satz 1
[X.]; [X.] in [X.], aaO, § 12 Rn. 32).

2. Danach ist der Kläger zu 1 nicht Wohnungseigentümer, weil er das Eigentum materiell-rechtlich nicht wirksam erworben hat. Es fehlt an der in § 6 Nr. 2 der Teilungserklärung (TE) vorgeschriebenen schriftlichen Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung.

a) Zu der [X.] ist eine wirksame Zustimmung nicht er-teilt worden. Als Verwalter waren nach § 15 TE für das [X.] die [X.] Bo.

und H.

bestellt worden; nur letzterer hat der Veräußerung zugestimmt. Dies war schon deshalb unwirksam, weil die Verwalterbestellung nichtig ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Mehrheit von Personen nur dann wirksam zum Verwalter bestellt werden, wenn sie als rechtlich selbständige Einheit handlungsfähig ist. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, durch den mehrere Personen zum Verwalter bestellt werden, ist nichtig und eine durch diese Personen gemäß §
12 [X.] erteilte Zustimmung unwirksam (Senat, Beschluss vom 18. Mai 1989

[X.], [X.]Z 107, 268, 272 f.; [X.], Urteil vom 11. Dezember 1989

[X.], [X.], 128). Nichts anderes gilt, wenn eine solche Verwalterbestellung

wie hier

nicht durch Beschluss, sondern durch eine Bestimmung der [X.] erfolgt. Ob allein der Abschluss des [X.] zugleich als Zustimmung des Herrn Bo.

in seiner Funktion als Verwalter ge-10
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wertet werden kann und ob er angesichts seiner Beteiligung an dem Veräuße-rungsgeschäft überhaupt als Verwalter zustimmen durfte, bedarf keiner Ent-scheidung.

b) Die Veräußerung ist auch nicht durch eine nachträgliche Zustimmung der Wohnungseigentümer wirksam geworden.

aa) Allerdings können die Wohnungseigentümer anstelle des Verwalters die Zustimmung entweder durch einen förmlichen Mehrheitsbeschluss oder durch die Erklärung aller übrigen Wohnungseigentümer erteilen. Ist die Verwal-terbestellung

wie hier

nichtig, ergibt sich dies schon aus § 27 Abs. 3 Satz 2 [X.]; im Übrigen wird der Verwalter bei der Erteilung
der Zustimmung regel-mäßig nur als [X.]händer und mittelbarer Stellvertreter der Wohnungseigen-tümer tätig, weshalb diese die Entscheidung zu jeder [X.] an sich ziehen [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 2011

[X.], [X.], 719 Rn. 9 mwN). Ob sie

wie das Berufungsgericht meint

die Zustimmung auch konklu-dent erteilen können, kann dahinstehen. Denn in der [X.] vor 1992 fehlte den übrigen Wohnungseigentümern jedenfalls das erforderliche Erklärungsbe-wusstsein, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wuss-ten, dass es an einer wirksamen Zustimmung fehlte. Anschließend verweiger-ten sie die Zustimmung durch den Beschluss vom 12. September 1992.

bb) Wenn die Veräußerung infolge dieses Beschlusses unwirksam ge-worden war, konnte
sie durch eine spätere Zustimmung nicht mehr wirksam werden. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird ein schwebend [X.] Rechtsgeschäft durch die Versagung der erforderli-chen Genehmigung aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung endgültig un-wirksam bzw. nichtig (vgl. nur Senat, Urteil vom 1. Oktober 1999

[X.], 12
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NJW 1999, 3704 mwN; [X.], Urteil vom 30. März 1994

[X.], [X.]Z 125, 355, 358 jeweils mwN). Eine Bestätigung des unwirksamen Rechtsge-schäfts im Sinne von §
141
[X.] war zwar möglich, setzte aber den [X.] der Vertragsparteien voraus (Senat, Urteile vom 10. Februar 2012

[X.], [X.], 1570 Rn. 21 f.; vom 1. Oktober 1999

[X.], NJW 1999, 3704 jeweils mwN). Eine Bestätigung in dem maßgeblichen [X.] zwischen dem Kläger zu 1 und den Veräußerern ist nicht festgestellt; für sie ist auch nichts ersichtlich.

cc) Ohne Erfolg macht der Kläger zu 1 erstmals mit der Revisionserwide-rung geltend, der Beschluss vom 12. September 1992 sei nichtig und habe nicht zu der Unwirksamkeit der Veräußerung geführt, weil es zu der [X.] der Beschlussfassung an einem

gemäß § 6 Nr. 3 TE, § 12 Abs. 2 [X.] erforderli-chen

wichtigen Grund für die Versagung der Zustimmung gefehlt habe. Die Berufung auf die Nichtigkeit ist ihm zwar nicht gemäß § 48 Abs. 4 [X.] ver-wehrt, weil die von ihm erhobene Anfechtungsklage ohne Sachprüfung abge-wiesen worden ist. Selbst wenn aber die Erwägungen der [X.], die sie zu der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne der [X.] bewogen haben, der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten soll-ten, führte dies nicht zu der Nichtigkeit des Beschlusses.

(1) Allerdings ist umstritten, welche Folge das Fehlen eines wichtigen Grundes für den die Zustimmung versagenden Beschluss hat. Überwiegend wird angenommen, er sei gemäß §
12 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 4 Satz 1 [X.] nichtig (BayObLG, [X.], 481, 482; [X.], [X.], 557, 558; [X.], [X.], 158 f.; [X.], [X.], 11. Aufl., § 23 Rn.
132; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 23 Rn. 106; [X.]/Hogenschurz, 15
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[X.], § 12 Rn. 51). Nach anderer Ansicht ist er nur anfechtbar [X.] in Bär-mann, aaO, §
12 Rn. 42).

(2) Der Senat teilt die zweite Ansicht. Richtig ist, dass die Bestimmung des §
12 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht dispositiv ist und die Wohnungseigentümer geringere Anforderungen nicht vereinbaren dürfen. Gibt die Teilungserklärung aber

wie hier

den richtigen Maßstab vor und gehen die [X.] von diesem aus, ist der gefasste Beschluss nicht gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 [X.] nichtig, wenn ein wichtiger Grund tatsächlich nicht vorlag. Ein anderes Ergebnis wäre mit den Interessen der Beteiligten und dem Erfordernis der Rechtssicherheit unvereinbar. Weil die Verweigerung der Genehmigung
rechtsgestaltend auf das schwebend unwirksame Veräußerungsgeschäft ein-wirkt, muss zu einem nachprüfbaren [X.]punkt feststehen, ob der [X.] endgültig unwirksam wird. Dies gilt umso mehr, als die Frage, ob ein Grund als wichtig einzuordnen ist, in der Regel von Wertungen abhängt. Andernfalls müssten die Wohnungseigentümer -
die insoweit die Beweislast tragen [X.] in [X.], aaO, § 12 Rn. 42 mwN) -
das Vorliegen eines wichti-gen Grundes, bezogen auf den [X.]punkt der Beschlussfassung, ohne zeitliche Grenzen nachweisen können. Der Beschluss kann allenfalls dann nichtig sein, wenn er auf ersichtlich sachfremden Erwägungen beruht, die offenkundig kei-nen wichtigen Grund darstellen. Im Regelfall ist jedoch anzunehmen, dass die Wohnungseigentümer bei ihrer Entscheidung von den Vorgaben des Gesetzes bzw. der Teilungserklärung ausgegangen sind. Dann kann nur mit der [X.] überprüft werden, ob der Grund, der sie zu der Versagung der Zustimmung bewogen hat, tatsächlich als wichtig anzusehen ist.

(3) Daran gemessen ist der Beschluss bestandskräftig. Der Kläger zu 1, der sich auf die Nichtigkeit beruft, macht nicht geltend, dass die Wohnungsei-17
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gentümer die Vorgaben der Teilungserklärung bewusst außer [X.] gelassen und ersichtlich sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt haben.

c) Die Veräußerung ist auch nicht gemäß § 61 [X.] am 15. Januar 1994 wirksam geworden. Nach dieser Vorschrift werden
die Veräußerung und das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft trotz Fehlens einer nach § 12 [X.] erforderlichen Zustimmung wirksam, wenn

wie hier

die Eintragung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung von Wohnungseigentum nach seiner Begründung handelt. Damit wollte der Gesetzgeber
Rechtsunsicherheiten beheben, die dadurch entstan-den waren, dass eine Zustimmung gemäß § 12 [X.] vor der Entscheidung des Senats vom 21. Februar 1991 ([X.], [X.]Z 113, 374
ff.) bei einer Erst-veräußerung nach der Teilung durch den Eigentümer allgemein als entbehrlich angesehen wurde. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift ihrem Wortlaut ent-sprechend auch dann eingreift, wenn es

wie hier

um eine Erstveräußerung nach einer Teilung gemäß § 3 [X.] geht (so Pause, NJW 1994, 501, 502),

oder ob ihr Anwendungsbereich auf Teilungen gemäß §
8
[X.] beschränkt werden muss (KG, NJW 1995, 62, 63 f.; [X.] in [X.], aaO, § 61 Rn.
4). Denn die Heilung konnte jedenfalls nur dann eintreten, wenn die Veräußerung auch bei Inkrafttreten des Gesetzes noch schwebend unwirksam war. Daran fehlt es, wenn sie

wie hier

schon vor Inkrafttreten des Gesetzes durch eine bestandskräftige Versagung der Zustimmung endgültig unwirksam geworden war.

d) Weil die Veräußerung seit dem Eintritt der Bestandskraft des [X.] vom 12. September 1992 unwirksam ist, ginge eine nach diesem [X.]punkt erklärte Zustimmung ins Leere. Aus diesem Grund sind die [X.] auch jetzt nicht nach [X.] und Glauben zu der Genehmigung 19
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verpflichtet. Der Umstand, dass im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und den Veräußerern eine Rückabwicklung des Kaufvertrags gescheitert ist, ändert daran nichts. An diesem Rechtsverhältnis sind die übrigen [X.] nicht beteiligt. Sie stehen nur zu den Veräußerern

die nach wie vor [X.] sind

in einer Rechtsbeziehung, nicht aber zu dem Kläger zu
1; er ist nicht klagebefugt und nicht stimmberechtigt, muss aber auch die Kosten und Lasten des Wohnungseigentums nicht tragen. Ob die [X.] dann, wenn die Vertragsparteien den
Vertrag nunmehr gemäß §
141 [X.] bestätigen sollten, im Verhältnis zu den Veräußerern nach [X.] und Glauben zu der Erteilung der Zustimmung verpflichtet wären, bedarf keiner Entscheidung.

B. Dagegen ist die Klägerin zu 2 klagebefugt; ihre Klage ist auch im Üb-rigen zulässig. Das Berufungsgericht hat die Beschlüsse zu Unrecht als nichtig angesehen. Weil der Kläger zu 1 nicht Wohnungseigentümer ist, durfte er zu der Eigentümerversammlung nicht geladen werden; ohnehin führt die unterblie-bene Ladung eines Wohnungseigentümers nach der Rechtsprechung des Se-nats nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse (Urteil vom 20. Juli 2012

[X.], zur [X.] bestimmt; Beschluss vom 23.
September 1999

[X.], [X.]Z 142, 290, 294 f.). Weil das [X.]

von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig

die von der Klä-gerin zu 2 geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht geprüft hat, ist die Sa-
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12
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che insoweit gemäß § 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und an das [X.] zurückzuverweisen, damit die nötigen Feststellungen getroffen werden können.

Krüger

Stresemann

Czub

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.10.2008 -
77 C 98/08 [X.] -

LG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2011 -
85 [X.]/08 [X.] -

Meta

V ZR 241/11

20.07.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2012, Az. V ZR 241/11 (REWIS RS 2012, 4398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4398

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 166/10 (Bundesgerichtshof)


15 W 590/15 (Oberlandesgericht Hamm)


15 W 224/07 (Oberlandesgericht Hamm)


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V ZR 241/11

V ZR 196/11

V ZR 166/10

V ZR 51/11

V ZR 235/11

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