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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2016:261016B5STR396.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 396/16
vom
26. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.
Oktober 2016 beschlos-sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landge-richts Hamburg vom 21. April 2016
nach § 349 Abs. 4 StPO
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
sowie den Feststellungen zum Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Be-weggründe
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jah-ren verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formel-len und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen übergoss der aus Afghanistan stammende Angeklagte seine Ehefrau, die Nebenklägerin, mit drei
Litern erhitztem Speise-öl, während sich diese unter der Dusche befand und sich keines Angriffs ver-sah. Die Nebenklägerin erlitt Verbrühungen auf 44 % ihrer Körperoberfläche und befand sich mehrere Tage in akuter Lebensgefahr. Der Angeklagte beging die Tat aus aufgestauter Frustration, übersteigerten Verlustängsten sowie zur Demonstration seiner uneingeschränkten Herrschaftsansprüche über die Ne-benklägerin.
2. Die Revision des Angeklagten führt mit der Rüge einer Verletzung von §
171b Abs. 3 Satz 2 GVG
zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a) In der Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit während der Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auf Antrag des Verteidigers gemäß § 171b Abs.
1 GVG durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen, persönlichen Lebensbereich des Angeklagten und der Zeugin
vor allem
aus dem Sexualleben der Eheleute
zur Sprache kommen, deren öffentliche Erör-war die Öffentlichkeit hergestellt. Es befanden sich auch Zuhörer im Sitzungs-saal.
Es liegt ein Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vor. Nach dieser Vorschrift wäre die Öffentlichkeit während der Schlussanträge
zwingend
auszu-schließen gewesen, nachdem Teile der Hauptverhandlung zuvor unter Aus-schluss der Öffentlichkeit stattgefunden hatten. Die Regelung des § 171b Abs.
5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO steht der vom Angeklagten erhobenen Rüge nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November
2015
2 StR 311/15, NStZ 2016, 180 mit
Anmerkung
Arnoldi).
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b) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann allerdings der Schuld-spruch nicht beruhen. Der Senat kann angesichts der zum objektiven Tatge-schehen geständigen Einlassung des Angeklagten ausschließen, dass der Ver-teidiger oder der Angeklagte in nicht-öffentlichen Schlussvorträgen noch Erheb-liches
hätten vorbringen
können, das die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke infrage gestellt hätte.
c) Dagegen kann der Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das letz-te Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen ge-macht hätte, die der Annahme niedriger Beweggründe entgegengestanden oder die Strafzumessung in anderer Weise zu seinen Gunsten beeinflusst hätten. Der Senat hebt deshalb die Feststellungen betreffend den Strafausspruch und zu dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auf.
Sander
Schneider
König
Berger
Bellay
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Meta
26.10.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 5 StR 396/16 (REWIS RS 2016, 3329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3329
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