Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZB 75/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1309

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[X.] ZB 75/01vom18. September 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 18. September 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilse-nats des [X.] vom 11. April 2001 wirdauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Der [X.] beträgt 11.962,15 DM.Gründe:[X.] Beklagte hat gegen das Urteil des [X.] vom [X.], das ihm am 10. Januar 2001 zugestellt worden ist, am 12. Februar 2001(einem Montag) Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist innerhalbder Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht eingegangen.Mit Schriftsatz vom 4. April 2001 hat der Beklagte wegen der Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]. Eine Berufungsbegründung hat er mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001vorgelegt. Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-- 3 -gewiesen und die Berufung als unzulssig verworfen. Dagegen richtet sich diesofortige Beschwerde des Beklagten.[X.] Rechtsmittel ist zulssig (§ 567 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 519b Abs. 2Halbs. 2, 547, 577 ZPO); es hat indes keinen Erfolg.[X.] § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO ist die versmte Prozeß-handlung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1ZPO - und nicht, wie der Beschwerdefrer geltend macht, innerhalb einer [X.] festzusetzenden Frist - nachzuholen. Im Streitfall hat diese Frist ste-stens am 26. Mrz 2001 - mit Bekanntgabe der gerichtlichen [X.] 2001 [[X.]] - begonnen (§ 234 Abs. 2 ZPO); gegebenenfalls ist [X.] 9. April 2001 abgelaufen. Die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001 eingereichteBerufungsbegrwar somit verstet.[X.] Kirchhof [X.]

Meta

IX ZB 75/01

18.09.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZB 75/01 (REWIS RS 2001, 1309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1309

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