Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.04.2021, Az. 30 W (pat) 21/20

30. Senat | REWIS RS 2021, 6920

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Pufuleti" – teilweises Freihaltungsbedürfnis - Täuschungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 006 458.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie des [X.] [X.] und der Richterin Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 14. März 2018 angemeldet worden für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen der

4

„[X.]: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Meeresfrüchte; Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Vogeleier und Eierprodukte; Öle und Fette; verarbeitetes Obst und Gemüse; verarbeitete Pilze; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Gallerten [Gelees]; Konfitüren; Kompotte; Eier;

5

Klasse 30: aus Getreide hergestellte Snacks; verzehrfertige Snacks auf Getreidebasis; überwiegend aus Getreide bestehende Snacks; verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus;

6

[X.]: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.“

7

Die Markenstelle für [X.] hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 25. Juni 2018 und vom 10. Dezember 2019, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die beanspruchten Waren richteten sich an Endverbraucher sowie an den beteiligten Groß- und Einzelhandel als Fachverkehr, die beanspruchten Dienstleistungen an das allgemeine Publikum. Die ursprünglich aus dem [X.] stammende Bezeichnung „[X.]“ habe sich im Inland zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für „[X.]“ entwickelt. Entsprechende Produkte verschiedenster Hersteller würden unter Angabe der Bezeichnung „[X.]“ oder „[X.]“ in zahlreichen Supermärkten angeboten. Die Recherche belege anschaulich, dass die Verwendung dabei nicht markenmäßig, sondern beschreibend neben der eigentlichen Marke oder Herstellerbezeichnung („Gusto“, „[X.]“ oder „[X.]“) erfolge. Die Bezeichnung „[X.]“ sei objektiv geeignet, die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Die in Klasse 30 beanspruchten Waren „aus Getreide hergestellte Snacks; verzehrfertige Snacks auf Getreidebasis; überwiegend aus Getreide bestehende Snacks“ könnten aus [X.]mehl hergestellt sein, so dass „[X.]“ geeignet sei, diese Waren unmittelbar zu beschreiben. „Öle und Fette“ ([X.]) sowie „verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus“ (Klasse 30) könnten Grundzutaten von [X.]flips sein, während „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Meeresfrüchte und Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Vogeleier und Eierprodukte; verarbeitetes Obst und Gemüse sowie verarbeitete Pilze; Suppen und Brühen; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier“ ([X.]) direkt oder in Form von Extrakten zur Aromatisierung von [X.]flips verwendet werden könnten. Ebenso könnten [X.]flips in Kombination mit Eiern als Panade für Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild oder auch Meeresfrüchte und Weichtiere verwendet werden. Was den in [X.] beanspruchten Oberbegriff „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ betreffe, so sei „[X.]“ in Bezug auf die Verpflegung von Gästen lediglich ein Hinweis darauf, dass [X.] angeboten würden.

8

Auch den inländischen, nicht der [X.] mächtigen Endverbrauchern sei mittlerweile die Bedeutung der Bezeichnung „[X.]“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen bekannt. Jedenfalls sei die fremdsprachige Warenangabe „[X.]“ zumindest den inländischen Fachkreisen bzw. dem Handel ohne weiteres geläufig. Verschiedenste Anbieter hätten Snacks unter Angabe der Bezeichnung „[X.]“ oder „[X.]“ im Sortiment. Es sei üblich, bei länderspezifischen oder regionalen Spezialitäten, die ggf. transliterierte Bezeichnung des Lebensmittels in dessen Originalsprache zu verwenden. Als Beispiele seien hier unter anderem „Sushi“, „Ramen“, „Tortillas“, „Burritos“, „Pindjur“, „Zeffir“ etc. zu nennen. Bei Bezeichnungen, die keiner Welthandelssprache angehörten, sei jedenfalls ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber anzunehmen, wenn – wie hier - ein entsprechender Warenverkehr feststellbar sei und eine Verwendung zumindest naheliege. Das Rechercheergebnis zeige deutlich, dass der Begriff „[X.]“ bereits zur Beschreibung in hervorgehobener Form verwendet werde. Da die Handelsbeziehungen zwischen [X.] und [X.] einen positiven Trend aufwiesen, werde die Bezeichnung „[X.]“ jedenfalls künftig von den Mitbewerbern der Anmelderin zur beschreibenden Verwendung benötigt. Als rein sachbezogene Information sei sie auch nicht geeignet, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, so dass ihrer Eintragung auch das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstehe.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie macht geltend, dass es der angemeldeten Bezeichnung nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle und auch kein Freihaltebedürfnis bestehe. Das Zeichen „[X.]“ sei keine im Inland gebräuchliche Bezeichnung für [X.]flips. Für die in Rede stehenden Waren aus dem [X.] sowie für die hier beanspruchten Dienstleistungen werde es daher nicht als rein sachbezogener Hinweis und auch nicht als unmittelbar beschreibende Angabe verstanden. Die Markenstelle verkenne, dass es sich bei dem Begriff „[X.]“ um ein reines Fantasiewort handele. Der Begriff existiere weder in der [X.] noch in der [X.]. Dem Eintrag auf der Webseite „reverso.net“ lasse sich keineswegs die zutreffende Bedeutung des Wortes entnehmen. Denn bei „Reverso“ handle es sich um ein kontextbezogenes Online-Wörterbuch, das sich auf unbekannte informelle [X.] stütze, deren Korrektheit stark bezweifelt werde. Vielmehr habe der Begriff „[X.]“ nach gängigen [X.] überhaupt keine Bedeutung. Jedenfalls handele es sich bei dem Begriff „[X.]“ um ein fremdsprachiges Wort, welches dem angesprochenen Verkehr im Inland nicht geläufig oder verständlich sei. Unabhängig davon, welche Bedeutung „[X.]“ also im [X.] haben möge, würden - wenn überhaupt - nur verschwindend wenige der beteiligten [X.] Verkehrskreise das Wort als Bezeichnung für [X.]flips verstehen. Ausreichende Anhaltspunkte, dass die von der Markenstelle angeführten Produkte bereits im Zeitpunkt der Anmeldung am Markt existierten, gebe es nicht. Denn die Markenstelle stütze sich zur Begründung ihrer Ansicht auch auf Produkte der Beschwerdeführerin selbst, die schon von vornherein bei der Beurteilung außer Betracht bleiben müssten. Dafür, dass sich der Begriff zu einer im Inland gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt habe, sei nichts ersichtlich. Selbst wenn „[X.]“ in [X.] im Kontext mit [X.]flips verwendet werden würde, belege dies nicht, dass „[X.]“ einen eng beschreibenden Sinngehalt habe bzw. in der [X.] einen feststehenden Begriff darstelle. Ein entsprechendes Verkehrsverständnis habe die Markenstelle nicht nachzuweisen vermocht. Darüber hinaus fehle es insgesamt an jedem Vortrag zur Marktbedeutung sowie zu Art und Umfang (inklusive Zeitangaben) des Vertriebes der Produkte. Die Markenstelle lasse unbeachtet, dass es im Einzelfall konkrete Ermittlungen brauche, um ein unterschiedliches Verkehrsverständnis zwischen Fachkreisen und Endabnehmern anzunehmen. Feststellungen dieser Art würden von der Markenstelle nicht vorgenommen. Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis bestünden nicht, da sie ohne nähere Feststellungen zu spekulativ bzw. als Mutmaßungen erschienen, zumal keine signifikanten Handelsbeziehungen zu [X.] bestünden, die das Verständnis der Markenstelle rechtfertigten. Schließlich habe die Markenstelle gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass das [X.] bei Begriffen, die aus weitaus geläufigeren Sprachen stammten – wie [X.], [X.], [X.] Begriffe - ein Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht bejaht habe. Dies müsse erst recht für eine im Inland nicht bekannte, nicht oder kaum gesprochene und damit gänzlich unbekannte Sprache wie [X.] gelten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Begriff „[X.]" auch in der [X.] nicht die Bezeichnung für [X.]snacks, sondern ein Kunstwort sei.

Selbst wenn man fälschlicherweise unterstellte, dass dem Zeichen in Hinblick auf die Waren „Aus Getreide hergestellte Snacks“ ein beschreibender Gehalt zukomme, gelte dies sicherlich nicht für Waren der [X.] und die Dienstleistungen der [X.], die ebenfalls nicht aus [X.] oder Getreide bestünden. Die Argumentation der Markenstelle, dass „[X.]" in Bezug auf die Verpflegung von Gästen ein Hinweis darauf sei, dass [X.]flips angeboten würden, sei ebenfalls fernliegend. Nach alledem sei das Zeichen „[X.]“ für alle Waren und Dienstleistungen ohne weiteres als Marke schutzfähig.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] vom 25. Juni 2018 und vom 10. Dezember 2019 aufzuheben.

Der Senat hat zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung seine Rechercheergebnisse übermittelt. Ferner hat er eine bereits im Amtsverfahren eingereichte (aber offensichtlich versehentlich nicht an die Anmelderin weitergeleitete) Eingabe einer Rechtsanwaltskanzlei vom 5. April 2018 bzw. 4. Juni 2019 beigefügt, in der diese unter Hinweis auf verschiedene Unterlagen erläutert, dass das Anmeldezeichen nicht eingetragen werden sollte, weil absolute Schutzhindernisse bestünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 66 [X.] zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angemeldete Bezeichnung [X.] unterliegt in Bezug auf die Waren der Klasse 30 und die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], in Bezug auf die Waren der [X.] handelt es sich um eine ersichtlich täuschende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.]. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

1. Für die Waren der Klasse 30 und die Dienstleistungen der [X.] ist das Anmeldezeichen als unmittelbar beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

a. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 Rn. 408). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 30, 31 – [X.]; [X.] Rn. 56 – Postkantoor). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen [X.]/[X.]; Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 442 und 443).

Ist die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl. z. B. [X.] [X.], 674 Rn. 97 – Postkantoor; [X.] 2008, 160 Rn. 35 – [X.]; [X.]. 2010, 503 Rn. 37 – [X.]; GRUR 2010, 534 Rn. 52 – [X.]; [X.], 272 Rn. 12, 17 – [X.]; [X.], 276 Rn. 8 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.; siehe auch [X.] in [X.]/ [X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 431ff.). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es – in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich – ein oder mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet ([X.] a. a. [X.] - DOUBLEMINT).

b. Nach diesen Maßstäben besteht an der Bezeichnung „[X.]“ als generischer Begriff für „[X.]flips/[X.]snacks“ im oben genannten Umfang ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

aa. Das Wort „[X.]“ ist die rumänische Bezeichnung für einen [X.]snack bzw. für [X.]flips. Es mag sein, dass es sich bei diesem Begriff im Rumänischen ursprünglich um einen Fantasiebegriff gehandelt hatte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Allerdings hat er sich in Rumänien schon vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag zu einer konkreten Warenangabe entwickelt. So findet er sich nicht nur in dem Online-Wörterbuch „Reverso“ unter reverso.net in der genannten Bedeutung, deren Korrektheit die Anmelderin bezweifelt. Auch in weiteren Online-Wörterbüchern Rumänisch-Deutsch ist der Begriff entsprechend erfasst; vgl. dict.cc und [X.] Translate.

Zudem wird vom Leiter des [X.] Kulturinstituts in [X.] per mail unter Hinweis auf das „Erläuternde Wörterbuch der [X.] Sprache“ Folgendes bestätigt (vgl. Anlage zur im Amtsverfahren eingereichten „Bemerkung Dritter“): „Als erste Bedeutung ist eine Deko-Pflanze angegeben, doch alle [X.] kennen den Begriff von seiner zweiten Bedeutung, der mit Gelb markierten, und zwar: „Nahrungsmittel, aus [X.]mehl und mit Schmelzkäsezusatz präpariert, das wie kleine Röhrchen aussieht…Der Begriff „[X.]“ ist in [X.] allgemein bekannt und steht für das Produkt als solches, wie etwa der Begriff „Waffeln“ im [X.]n.“.

In einem Beitrag aus dem [X.] auf der Homepage der [X.] Ortschaft [X.] in [X.] mit dem Titel ´[X.] verzichten nicht auf „[X.]“ und „[X.]“´ ist u. a. zu lesen: „Es gibt hier auch ein Spezialgeschäft, in dem sich die Leute in den nostalgischen Stunden wahrscheinlich mit [X.] Produkten versorgen: [X.] von einem [X.] Metzger aus [X.], [X.] und [X.] von zu Hause.“.

In der [X.], die über die alphabetischen Listen der Klassifikation von [X.] hinaus eine deutlich größere Anzahl von harmonisierten und in der [X.] akzeptierten Waren- und Dienstleistungsbegriffen vorhält, ist in der [X.] Fassung der Warenbegriff „[X.]“ aufgeführt, welcher mit „Käseflips“ ins [X.] übersetzt wird. Im Unionsmarkenregister beim [X.]IPO ist der Begriff „[X.]“ in zahlreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen sowohl im [X.] wie auch [X.]n als Warenbegriff enthalten, im Übrigen auch in Verzeichnissen der hiesigen Beschwerdeführerin selbst. Schließlich ist vom [X.]IPO mit Entscheidung vom 16. September 2020 die Anmeldung der Wortmarke „[X.]“ (Nr. 018113399) als beschreibende und teilweise täuschende Angabe zurückgewiesen worden, wobei auf rumänischsprachige Durchschnittsverbraucher abgestellt worden war.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Begriff stelle im [X.] keine Warenangabe, sondern einen Fantasiebegriff dar, verfängt nach alledem ersichtlich nicht.

bb. Der Umstand, dass ein Teil des inländischen Verkehrs die genaue Bedeutung des Wortes „[X.]“ nicht kennen dürfte, steht der Bejahung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegen. Eine beschreibende Bezeichnung in rumänischer Sprache kann auch dann freihaltebedürftig sein, wenn sie nicht von einem überwiegenden Teil der allgemeinen inländischen Verkehrskreise, insbesondere nicht der überwiegenden Zahl der Durchschnittsverbraucher, verstanden wird. Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfordert keine einhellige oder überwiegende Verkehrsauffassung (vgl. [X.], 865, 869 - SPA; 24 W (pat) 51/05 - [X.]). Vielmehr ist ein derartiger beschreibender Charakter in gleicher Weise rechtlich relevant, wenn er nur von den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen erkannt wird ([X.] [X.]. 2003, 243 – Matratzen [X.]/[X.]). Damit können im Einzelfall selbst die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen, zumal jeder Mitbewerber beschreibende Angaben frei verwenden können muss ([X.] GRUR 2010, 534 – [X.]; vgl. hierzu auch 25 W (pat) 10/16 - Sallaki; 25 W (pat) 569/17 – [X.], Entscheidungen des [X.] jeweils abrufbar auf der Homepage des Gerichts). Daher kann eine fremdsprachige Angabe zur Beschreibung dienen. Maßgeblich ist hierbei, ob davon ausgegangen werden kann, dass die einschlägigen Waren mit den fremdsprachigen Bezeichnungen im Inland vertrieben bzw. diesbezügliche Dienstleistungen angeboten werden und entscheidungserhebliche Verkehrskreise im Inland dies verstehen.

Hiervon ausgehend ist angesichts der bestehenden Wirtschaftsbeziehungen und des entsprechenden Handels zwischen der [X.] und [X.] festzustellen, dass ein ausreichend relevanter Teil des Verkehrs die angemeldete Bezeichnung als sachbeschreibende Angabe versteht. Dies gilt für diejenigen Verkehrskreise, die aufgrund des gewerblichen Handels mit Lebensmitteln aus diesem Land mit entsprechenden [X.] Produktbezeichnungen vertraut sind. Bereits die Markenstelle hat unter Beifügung entsprechender Nachweise belegt, dass im Inland [X.]s nicht nur von der Beschwerdeführerin selbst, sondern von verschiedenen Anbietern schon vor dem Anmeldezeitpunkt vertrieben wurden. Ergänzend zu denjenigen der Markenstelle zeigen dies auch die im Amtsverfahren zusammen mit der Eingabe eines [X.] eingereichten Belege sowie die Ergebnisse der Senatsrecherche.

Darüber hinaus lässt sich die Benutzung des Wortes „[X.]“ als Gattungs- bzw. Warenbezeichnung für [X.]flips für den inländischen Sprachgebrauch nachweisen. Auch diese Nachweise beziehen sich auf den Zeitraum vor der Anmeldung der angegriffenen Marke. So wird beispielsweise bereits im Februar 2018 in einem Chatforum „Rund ums Baby“ über die Verträglichkeit von [X.]s bzw. [X.]stangen eines Mitbewerbers der Beschwerdeführerin für kleine Kinder diskutiert.

cc. [X.] ist eine Getreidesorte. In Bezug auf die Waren der Klasse 30 „aus Getreide hergestellte Snacks; verzehrfertige Snacks auf Getreidebasis; überwiegend aus Getreide bestehende Snacks; verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus“ beschreibt [X.] daher unmittelbar deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung. Bei diesen Produkten kann es sich um eben solche [X.]snacks/[X.]flips handeln bzw. können das verarbeitete ([X.])Getreide oder die ([X.])Stärke zur Herstellung derartiger [X.]snacks bestimmt sein.

Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der ungehinderten Verwendung dieser Angabe.

[X.]. Bezüglich der Dienstleistungen der [X.] „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ steht der Eintragung der Warenbezeichnung [X.] ebenfalls das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Bei Dienstleistungen, die im Wesentlichen auf die [X.] und die Verpflegung von Kunden mit Speisen sowie auf das Anbieten bzw. zur Auswahlstellen von fertigen Gerichten ausgerichtet sind, stellt der Hinweis auf Art und Beschaffenheit der Speisen und Gerichte einen wichtigen sachlichen Aspekt dar, der in einem engen beschreibenden Bezug zu Gastronomiedienstleistungen steht; dass ein Hauptmerkmal der Dienstleistungen bezeichnet wird, ist hierbei nicht erforderlich (vgl. [X.], 24 W (pat) 121/05 – Papaya).

Insoweit darf es den Mitbewerbern der Beschwerdeführerin, die beispielsweise auf Märkten einen [X.] mit [X.]snacks oder [X.]flips verschiedener Geschmacksrichtungen betreiben wollen, nicht verwehrt werden, mit der konkreten Warenangabe [X.] auf ihr Sortiment hinzuweisen.

ee. Hinsichtlich der Waren der [X.], nämlich „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Meeresfrüchte; Weichtiere; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Vogeleier und Eierprodukte; Öle und Fette; verarbeitetes Obst und Gemüse; verarbeitete Pilze; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Gallerten [Gelees]; Konfitüren; Kompotte; Eier“ lässt sich dagegen nicht feststellen, dass im geschäftlichen Verkehr diese Produkte speziell für die Herstellung von [X.]s angeboten werden. Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] liegt insoweit nicht vor.

2. Soweit die Anmeldung für diese weiteren über die beanspruchten Getreide- bzw. [X.]produkte der Klasse 30 hinausgehenden Waren zurückgewiesen worden ist, besteht aber ersichtlich die Gefahr von Täuschungen über die Art und Zusammensetzung jener Waren, so dass der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfüllt ist.

Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss dabei ersichtlich sein (§ 37 Abs. 3 [X.]). Diese Eignung ist hier zu bejahen.

Versteht der angesprochene Verkehr – hier beispielsweise der Lebensmittelhändler - die Angabe [X.] als reine Warenangabe für [X.]snacks, so wird er sich bei einer Verwendung der Bezeichnung für andere Produkte, die keine [X.]s als solche verkörpern, zwangsläufig getäuscht fühlen. Denn er kann zu Recht erwarten, unter der Gattungsbezeichnung [X.] ausschließlich [X.]s - mithin [X.]snacks bzw. [X.]flips - angeboten und geliefert zu bekommen, nicht aber andere Erzeugnisse wie die hier beanspruchten Waren der [X.]. Die Täuschungsgefahr geht dabei von der angemeldeten Bezeichnung, d. h. von ihrem Wortlaut als solcher aus (vgl. Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 874). Die Eignung zur Täuschung ist auch ersichtlich im Sinne von § 37 Abs. 3 [X.], da in Anbetracht der insoweit maßgeblichen Waren der [X.] eine andere als eine täuschende Verwendung nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Ströbele in Ströbele/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 903).

3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 21/20

15.04.2021

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 37 Abs 3 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.04.2021, Az. 30 W (pat) 21/20 (REWIS RS 2021, 6920)

Papier­fundstellen: GRUR 2022, 655 REWIS RS 2021, 6920

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

30 W (pat) 528/22 (Bundespatentgericht)


30 W (pat) 566/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdesache – "My-My (Wort-/Bildmarke) /MY-MY (Wortmarke)" - Verwechslungsgefahr


30 W (pat) 508/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „TIVOLI (Wortzeichen/international registrierte Wortmarke)“ – eintragungsfähig – keine geografische Herkunftsangabe - Unterscheidungskraft – …


30 W (pat) 543/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „ARGENT“ – Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 516/21 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "NEXT LEVEL (Wortzeichen)" - fehlende Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

25 W (pat) 10/16

25 W (pat) 569/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.