Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. V ZB 197/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4404

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.] 197/12
vom

4. Juli 2013

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
FamFG § 72 Abs. 1; ZPO § 545 Abs. 1

Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG gestützt werden; nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge gel-tend gemacht werden.

[X.], Beschluss vom 4. Juli 2013 -
V [X.] 197/12 -
OLG [X.]/Main

[X.]

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2

-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter Dr. [X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 8. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf

Gründe:

I.
Am 14. Juli 2005 räumte die frühere Eigentümerin des eingangs be-zeichneten Grundstücks, die H.

L. KG, der VR Bank M.
ein übertragbares Ankaufsrecht ein. [X.] wurde am 27. Juli 2005 eine Auflassungsvormerkung in Abteilung II des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 3 eingetragen.

Am 22. Juni 2006 wurde die Beteiligte zu 1 als [X.] nach [X.] Recht
mit Sitz in [X.] gegründet und durch den Registrar of Companies for England and Wales im Register des [X.] eingetragen. Am 26. April 2011 wurde die Beteiligte zu

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it notariellem Vertrag vom 1.
Juli 2011, verkaufte die [X.] das Grundstück an die Beteiligte zu 1 und bewilligte die Eintragung einer weiteren Auflassungsvormerkung, die am 18. Juli 2011 unter der laufenden Nummer 4 erfolgte.

Am 30. August 2011 trat die Rechtsnachfolgerin der VR Bank M.

ihr Ankaufsrecht an die Beteiligte zu 2 ab, die das Recht zu den verein-barten Bedingungen ausübte und das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 2011 an die Eheleute [X.]weiterverkaufte. [X.] trug das Grundbuchamt die Beteiligte zu 2 am 27. April 2012 als Eigentümerin ein und löschte sowohl die in Abteilung II des Grundbuchs unter der Nummer 3 als auch -
gestützt auf § 22 GBO -
die unter der Nummer 4 eingetragene Auflas-sungsvormerkung. Ferner trug es eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Eheleute [X.] ein; diese sind seit dem 23.
Mai 2012 als Eigentümer einge-tragen.

Am 16. Mai 2012 ordnete der High Court of Justice die [X.] der Beteiligten zu 1 im Register an. Daraufhin wurde sie am 18. Juni 2012 unter der bei ihrer ursprünglichen Eintragung vergebenen Nummer und dem Zusatz

der Registrar of Companies for England and Wales, dass die Beteiligte zu 1 seit ihrer Gründung ununterbrochen bestanden habe.

Die Beteiligte zu 1 hat in den Vorinstanzen erfolglos die Eintragung eines [X.]s gegen die Löschung der zuvor zu ihren Gunsten eingetrage-nen Auflassungsvormerkung beantragt. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 2 beantragt, verfolgt die [X.] zu 1 dieses Ziel weiter.

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II.

Nach Auffassung des [X.] liegen die Voraussetzungen für die Eintragung eines [X.]s nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vor. Ob das Grundbuchamt durch die Löschung der Auflassungsvormerkung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen habe, könne ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb der Eheleute [X.]anzunehmen sei. Das Grundbuch sei nämlich durch die Löschung der Auflassungsvormerkung nicht unrichtig geworden, weil die Beteiligte zu 1 im [X.]punkt der Beurkundung des zwischen der [X.] und der Beteiligten zu 1 geschlossenen Kaufvertrags a
[X.]srecht die Löschung bedeute. Infolge der Löschung höre die [X.] auf, als juristische Person zu existieren; auch habe sie von diesem [X.]punkt an keine Vertreter oder Organe mehr, an die Zustellungen erfolgen könnten. Der mit einer nicht existierenden Rechtspersönlichkeit geschlossene Kaufvertrag habe keinen wirksamen Anspruch auf Eigentumsübertragung
be-gründen können.

Die nach der Löschung der Auflassungsvormerkung erfolgte Wiederein-tragung der [X.] im Register des [X.] aufgrund der Ent-scheidung des High Court of Justice ([X.] register, im Folgenden: Restoration) ändere daran nichts. Zwar habe die Restoration nach [X.] Recht zur Folge, dass die [X.] rückwirkend als nicht erloschen zu [X.] sei. Weil es aber Zweck eines [X.]s sei, etwaige [X.] abzuwenden, komme es nicht auf die derzeitige Rechtslage an. Vielmehr müsse das Grundbuch durch den Vollzug der betroffenen Eintra-gung -
also durch die Löschung der Auflassungsvormerkung -
unrichtig gewor-den sein. Weil diese noch vor der Restoration erfolgt sei, habe das Grundbuch-6
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amt das rückwirkende Wiederaufleben der Beteiligten zu 1 nicht berücksichti-gen können, zumal die Restoration noch Jahre nach der Löschung betrieben werden könne.

III.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 78 Abs. 1 und 3 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§
71 FamFG). Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerdeerwiderung ist die Beteiligte zu 1 beschwerdebefugt. Dies setzt [X.], dass sie, die Unrichtigkeit der Eintragung vorausgesetzt, einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs aus §
894 [X.] hätte (vgl. [X.], GBO, 28. Aufl., § 71 Rn. 69 mwN). Daran fehlt es zwar im Hinblick auf die Eintragung der neuen Eigentümer, weil der Vormerkungsberechtigte die Beseitigung [X.] Verfügungen nur nach §
888 Abs. 1 [X.] erreichen kann (vgl. [X.] 1987, 231, 236). Die Beteiligte zu 1 wendet sich jedoch nicht gegen die Eintragung der neuen Eigentümer, sondern gegen die von Amts wegen ge-mäß § 22 Abs. 1 GBO erfolgte Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung. Hiergegen kann sie sich -
wie geschehen -
mit der auf die Eintragung eines [X.]s gerichteten Beschwerde wenden (§
71 Abs. 2 Satz 2 GBO; vgl. [X.]/[X.], Edition 18, §
22 Rn. 99).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Ein [X.] ist gemäß §
53 Abs. 1 Satz 1 GBO nur dann einzutragen, wenn das Grund-buchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung -
dazu zählt auch eine Löschung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. April 2011

V [X.] 11/10, [X.] 2011, 163 Rn. 10 mwN) -
vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Ob dem Grundbuchamt Verfahrensfehler unterlaufen 8
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sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Beschwerdegericht nimmt im Er-gebnis zu Recht an, dass das Grundbuch infolge der Löschung der Auflas-sungsvormerkung nicht unrichtig geworden ist; nach den getroffenen [X.] war die Vormerkung jedenfalls deshalb wirkungslos, weil es an einem vormerkungsfähigen Anspruch
der Beteiligten zu
1 fehlte.

a) Zutreffend beurteilt das Beschwerdegericht die Rechtsfähigkeit der Beteiligten zu
1 nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden [X.] Recht. Eine in einem Vertragsst[X.]t nach dessen Vorschriften wirksam gegründete [X.] ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
in einem anderen Vertragsst[X.]t in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet worden
ist, und zwar
unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungs-sitzes (vgl. [X.], [X.]. 1999, [X.]-1498, Centros; [X.]. 2002

[X.]-9976, Überseering; [X.]. 2003

[X.]-10238, [X.]; [X.], Urteil vom 13. März 2003

VII ZR 370/98, [X.]Z 154, 185 ff.; Urteil vom 14. März 2005

[X.], [X.], 1648, 1649; Beschluss vom 27. Juni 2007

XII [X.] 114/06, NJW-RR 2008, 551 Rn. 10).

b) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Existenz der Beteilig-ten zu 1 nach [X.] [X.]srecht vor Abschluss des zwischen ihr und der [X.] geschlossenen notariellen Kaufvertrags durch den Register des [X.] zwar (zunächst) vollständig beendet wurde; aufgrund der nach Vertragsschluss er-folgten Restoration sei die [X.] aber rückwirkend als nicht erloschen zu behandeln. Dass die Beteiligte zu 1 in dem [X.]raum zwischen der Löschung und der Restoration als Restgesellschaft in
der [X.] fortbestand, verneint das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei mit der [X.], die Beteiligte zu 1 habe im [X.]punkt der Löschung in der [X.] kein Vermögen besessen (vgl. [X.], [X.], 943 ff.; 11
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Krömker/Otte, BB 2008, 964
ff.; [X.], [X.], 2400
ff.; [X.], [X.] 2008, 1, 16).

c) An die Feststellungen des [X.], die das Bestehen und den Inhalt des [X.] materiellen Rechts betreffen, ist das [X.] gebunden (§ 72 Abs. 3 FamFG, §
560 ZPO).

[X.]) Unter der Geltung von § 27 [X.] wurde angenommen, dass der [X.] auch die Anwendung ausländischen Rechts nachzuprüfen habe; der Zugang zum [X.] war allerdings nur im Rahmen einer Divergenzvorlage eines Oberlandesgerichts gegeben (§ 28 Abs. 2 Satz 1 [X.]; [X.], [X.] 2009, 389, 390
f.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., § 27 Rn. 21 mwN). Dagegen stand für §
545 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung außer Frage, dass das ausländische Recht

anders als das Internationale Privatrecht -
zu dem nicht revisiblen Recht zählte; es bestand Einigkeit darüber, dass zwar eine rechtsfehlerhafte Ermitt-lung des ausländischen Rechts mit der auf eine Verletzung von §
293 ZPO ge-stützten Verfahrensrüge angegriffen werden konnte, die Anwendung des aus-ländischen Rechts als solche aber nicht der Nachprüfung durch das Revisions-gericht unterlag (vgl. nur Senat, Urteil vom 20. Juli 2012

[X.], [X.], 305 Rn. 16 mwN).

[X.]) Seit dem 1. September 2009 kann die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG ebenso wie die Revision (§ 545 Abs. 1 ZPO n.F.) darauf gestützt wer-den,

im Sinne dieser Normen anzusehen ist, ist umstritten; der [X.] hat diese Frage für das Revisionsverfahren bislang offengelassen (Senat, Be-13
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schluss vom 3. Februar 2011

V [X.] 54/10, [X.]Z 188, 177 Rn. 14; [X.], Urteil vom 12. November 2009

[X.], NJW 2010, 1070 Rn. 21).

(1) Teilweise wird geltend gemacht, sowohl im Revisionsverfahren als auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach dem FamFG sei die Anwen-dung ausländischen Rechts durch den Tatrichter nunmehr zu überprüfen. Der Wortlaut sei eindeutig; die Rechtsqualität des ausländischen Rechts stehe

wie schon nach dem zuvor geltenden Verfahrensrecht

außer Frage (für § 72 Abs.
1 FamFG: [X.], FamFG, 2. Aufl., § 72 Rn. 10; BeckOK-Einl. IPR/[X.], [X.], Rn. 87; [X.], [X.] 2009, 389 ff.; [X.], [X.], 821, 824; für § 545 Abs. 1 ZPO: [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., §
293 Rn. 28; [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 2601; Lin-ke/[X.], Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 334 ff.; [X.]/[X.], NJW 2009, 3132
ff.; [X.], [X.] 2009, 475 ff.).

(2) Dagegen wird eingewendet, dass der Begriff

-

zu weit geraten. Dies ergebe sich aus § 560 ZPO und der Entstehungsge-schichte der Reform (zu §
72 Abs. 1 FamFG: [X.]/[X.], FamFG, 17.
Aufl., § 72 Rn. 4; [X.], [X.], 585, 590; zu §
545 ZPO: [X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 545 Rn. 11 f.; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., §
545 Rn. 7
f.; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 545 Rn. 6; HK-ZPO/[X.], 5. Aufl., §
545 Rn. 10
ff.; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 34.
Aufl., §
545 Rn.
8
f.; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., §
545 Rn. 8; [X.], [X.], § 545 Rn.
7; [X.], [X.] 2009, 381, 389; [X.], [X.], 74
ff.).

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(3) Die letztere Auffassung trifft zu.

(a) Richtig ist zwar, dass der Wortlaut des § 72 Abs. 1 FamFG der Ein-beziehung ausländischen Rechts nicht entgegenstünde. Ausländische Rechts-normen sind für [X.] Gerichte Rechtssätze, nicht Tatsachen ([X.]/
[X.], ZPO, 29. Aufl.,
§
293 Rn. 14 mwN; Kropholler, Internationales Privat-recht, 6. Aufl., § 31 I 1). Schon aus der Zusammenschau mit § 560 ZPO

der gemäß §
72 Abs. 3 FamFG entsprechend anzuwenden ist -
ergibt sich aber, t-te §
560 ZPO keinen Anwendungsbereich, und die Verweisung wäre sinnlos, weil es aufgrund der Revisibilität des gesamten inländischen Rechts keine nicht revisiblen Gesetze im Sinne dieser Norm mehr gäbe.

(b) Bestätigt wird dies durch die [X.]. Der [X.] zu §

-

lt -
im Hinblick auf die in §
72 Abs. 3 FamFG angeordnete entsprechende Anwendung von §
560 ZPO -

dass das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen
[X.]. 16/6308, [X.]). Erst im Ver--

§
545 Abs. 1 ZPO (BT[X.]. 16/9733 S. 290). Erklärtes Ziel der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO war die Beseitigung der eingeschränkten Revisibilität von
[X.]recht (BT[X.]. 16/9733 S.
301
f.). [X.] waren zuvor nur solche Bestimmungen, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandes-gerichts hinaus erstreckte; dies erschien infolge der Öffnung der [X.] (auch) der [X.] durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) nicht mehr sachge-18
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recht. Mit der Revisibilität ausländischen Rechts hat sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des §
545 Abs. 1 ZPO dagegen nicht befasst (vgl. BT[X.]. 16/9733 S.
301 f.). Dies wäre aber schon wegen der weitreichenden Folgen zu erwarten gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, die Überprüfung ausländischer Rechtsnormen im Revisionsverfahren zu erweitern ([X.], [X.], 74, 75 f.).

(c) Die einschränkende Auslegung von § 72 Abs. 1 FamFG und §
545 Abs. 1 ZPO steht mit dem beschränkten Zugang sowohl zu der Revision als auch zu der Rechtsbeschwerde nach dem FamFG in Einklang. Insbesondere die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der grundsätzlichen Be-deutung wären auf die Überprüfung der Anwendung ausländischen Rechts nicht ohne weiteres übertragbar ([X.], [X.], 74, 76 f.; aA
[X.]/[X.], NJW 2009, 3132, 3134). Denn inländische Gerichte haben ausländisches Recht so anzuwenden, wie es [X.] des betreffenden [X.] auslegt und an-wendet
(st. Rspr., [X.], Urteile vom 25. Oktober 2006

VII [X.] 24/06, [X.], 487 f.; vom 22. Juni 2003

[X.], NJW 2003, 2685, 2686; näher Kropholler, [X.]O, § 31 I 2). Aus diesem Grund wären ungeklärte Fragen des ausländischen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung nicht klärungsfähig, wie es der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003

[X.], [X.]Z 154, 288, 291); auch eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft zur Fortbildung des Rechts könnte der [X.] nicht herbeiführen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003

[X.], NJW 2003, 1943, 1944, insoweit in [X.]Z 154, 288 ff. nicht abgedruckt). Denn die endgültige Klärung derartiger Rechtsfragen wäre in jedem Fall der ausländischen Rechtspraxis vorbehalten; die Instanzgerichte könnten sich auf eine Entscheidung des [X.] nicht ohne [X.] verlassen, sondern müssten die aktuelle Rechtslage im Ausland stets aufs Neue überprüfen ([X.], [X.], 74, 76 f.).

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(d) Schließlich verstößt die Irrevisibilität des ausländischen Rechts nicht gegen das in Art. 18 Abs. 1 AEUV enthaltene Diskriminierungsverbot (so aber [X.], [X.] 2006, 737, 738 ff.; Gotsche, Der [X.] im Wettbewerb der Zivil-rechtsordnungen (2008), S. 161
ff.). Eine

offene oder versteckte -
Diskriminie-rung von Unionsbürgern im Verhältnis zu Inländern liegt darin schon deshalb nicht, weil die eingeschränkte Überprüfbarkeit ausländischen Rechts nicht all-gemein an die St[X.]tsangehörigkeit der Rechtssuchenden anknüpft (bzw. an die St[X.]tszugehörigkeit einer juristischen Person, vgl. [X.] in [X.]/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, Art. 18 AEUV Rn. 29 mwN). Sie ergibt sich vielmehr aus der durch das Internationale Privatrecht vorgegebenen Anwen-dung ausländischen Rechts, die Inländer gleichermaßen betrifft, sofern deren Rechtsbeziehungen ausländischem Recht unterliegen ([X.], [X.], 74, 78; i.E. ebenso Mankowski in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Rechtsschutzes in der [X.], 2. Aufl., § 37 Rn. 76; [X.], [X.] 2008, 654, 687 [X.]. 235).

(e) Soweit das [X.] ausländisches Recht als revisibel ansieht ([X.] 27, 99 ff.), beruht dies auf der Auslegung von § 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Diese Norm ist mit den in §
545 Abs. 1 ZPO und §
72 Abs. 1 FamFG getroffenen Regelungen jedenfalls aufgrund der [X.] nicht vergleichbar; einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Ge-richtshöfe (§ 2, § 11 [X.]) bedarf es aus diesem Grund nicht.

c) Eine auf eine rechtsfehlerhafte Ermittlung des [X.] Rechts ge-stützte Verfahrensrüge hat die Beteiligte zu 1 nicht erhoben.

[X.]) Das Verfahren zur Ermittlung ausländischen Rechts richtet sich nach inzwischen fast einhelliger Ansicht auch im Verfahren der freiwilligen Gerichts-barkeit nach §
293 ZPO (BayObLG, [X.] 1990, 69, 71; [X.], [X.] 2012, 22
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339, 340; [X.]/[X.], FamFG, 10. Aufl., § 26 Rn. 9; [X.]/Prütting, 4. Aufl., § 293 Rn. 15; Prütting/[X.], FamFG, 2. Aufl., § 26 Rn.
18 ff.; § 30 Rn. 18). Nach anderer Auffassung ist die in § 26 FamFG nor-mierte Amtsermittlungspflicht maßgeblich ([X.]/Sternal, FamFG, 17. Aufl., §
26 Rn. 26 ff.; für §
27 [X.]: [X.], Rpfleger 1989, 66
f.). Welcher der bei-den Ansichten der Vorzug gebührt, kann offenbleiben, weil sie insoweit über-einstimmen, als eine Überprüfung der Ermittlung des ausländischen Rechts durch das Rechtsbeschwerdegericht nur auf eine Verfahrensrüge hin erfolgen kann (§ 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG; für § 293 ZPO st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 20. Juli 2012

[X.], [X.], 305 Rn. 16 mwN; für § 26 FamFG: [X.]/Sternal, [X.]O, § 26 Rn. 36, § 72 Rn. 24).

[X.]) Eine solche Verfahrensrüge hat die Beteiligte zu 1 indes nicht erho-ben. Innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde hat sie lediglich geltend gemacht, maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage sei der [X.]-punkt der Beschwerdeentscheidung; aufgrund der nach der Löschung, aber vor der Entscheidung des [X.] erfolgten Restoration sei von der Existenz der Beteiligten zu 1 auszugehen. Dieser Einwand zielt nicht auf eine unzutreffende Ermittlung des [X.] Rechts ab, sondern auf die Auslegung von §
53 Abs. 1 Satz 1 GBO. Im Zusammenhang mit Verfahrensfehlern des [X.] verweist die Rechtsbeschwerde zwar darauf, dass nach [X.] [X.]srecht eine Auflösung der [X.] nur dann bewirkt sei, wenn das Vermögen der [X.] auch zur Krone eingezogen werde. Diese Ausführungen beziehen sich aber ausschließlich auf die Verfahrensweise des [X.], das einen darauf bezogenen Nachweis nicht verlangt hat, nicht dagegen auf die Ermittlung des ausländischen Rechts durch das Be-schwerdegericht; weder befasst sich die Rechtsbeschwerde
mit der von dem Beschwerdegericht herangezogenen Literatur und Rechtsprechung zum engli-schen Recht noch zeigt sie auf, dass und warum die gewählte Vorgehensweise 26
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den Anforderungen des [X.]n Verfahrensrechts nicht genügen sollte. Die Rüge, das Beschwerr-setzt, ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist erhoben und anschließend ein Privatgutachten zum [X.] Recht eingereicht worden; beides kann schon aufgrund des Fristablaufs keine Berücksichtigung finden.

d) Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des [X.] zu dem Inhalt des [X.] Rechts kommt die Eintragung eines Amts-widerspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht in Betracht.
Maßgeblich ist insoweit das [X.] Grundbuchverfahrensrecht als lex fori (vgl. KG, [X.] 2012, 236, 237; [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., Einl. v. Art.
3 EG[X.] Rn. 33).

[X.]) Aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO folgt, dass die [X.] des Grundbuchs durch die Eintragung

hier die Löschung der Auflas-sungsvormerkung -
verursacht worden sein muss; entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist daher die Rechtslage im [X.]punkt der Löschung der [X.] durch das Grundbuchamt entscheidend. Nur zusätzlich muss die Unrichtigkeit des Grundbuchs auch bei Eintragung des [X.] noch fortbestehen ([X.], GBO, 28. Aufl., § 53 Rn. 25 f.; KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 53 Rn. 8; Meikel/[X.], GBO, 10. Aufl., § 53 Rn. 66, 69).

[X.]) In dem danach maßgeblichen [X.]punkt der Löschung der Auflas-sungsvormerkung fehlte es jedenfalls an einem vormerkungsfähigen Anspruch. Welchen Anforderungen ein Anspruch genügen muss, um durch eine Vormer-kung gesichert zu werden, richtet sich nach [X.]m Recht als der lex [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., Art. 43 EG[X.] Rn. 3). Im Hinblick auf den Kaufvertrag zwischen der [X.] und der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht zwar keine näheren Feststellungen getroffen. Eine Bestim-27
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mung des maßgeblichen [X.] ist aber entbehrlich; auch bedarf es keiner Entscheidung darüber, nach welcher Rechtsordnung sich die Auswirkun-gen einer späteren Restoration auf den Vertrag bestimmen. Denn entweder konnte die Beteiligte zu
1 infolge ihrer Löschung
im [X.]punkt des Vertrags-schlusses

wie es das Beschwerdegericht annimmt -
gar keine Rechte erwer-ben; oder es entstand im Hinblick auf eine mögliche spätere Restoration [X.] ein ungesicherter Schwebezustand, der für eine Sicherung durch Vor-merkung nicht ausreichend ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genießen bedingte oder künftige Ansprüche nur dann [X.], wenn für die künftige Gestal-tung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsrei-che tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist. Denn ansonsten würde das Grundbuch mit einer unübersehbaren Zahl gesicherter Ansprüche überlastet, die möglicherweise nie zur Entstehung gelangten. Dies hätte eine faktische Sperre des Grundbuchs auf ungewisse [X.] zur Folge und beeinträchtigte zudem die Verkehrsfähigkeit des betroffenen Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996

V [X.] 27/96, [X.]Z 134, 182, 184 ff.; Urteil vom 14. September 2001

[X.], [X.]Z 149, 1, 3; Beschluss vom 13. Juni 2002

V [X.] 31/01, Rpfleger 2002, 612 ff. jeweils mwN).
Entsprechen-des gilt für schwebend unwirksame Ansprüche (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
883 Rn.
30).

An einer solchen Grundlage fehlt es hier. Sollte die Beteiligte zu 1 im Hinblick auf die mögliche Restoration überhaupt ein Recht aus dem Kaufvertrag erworben haben, setzte ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums [X.] die Wiederherstellung ihrer Existenz voraus. Im [X.]punkt der Löschung der Vormerkung war die Restoration jedoch nicht in die Wege geleitet. Weil un-30
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gewiss war, ob ein darauf gerichtetes Verfahren überhaupt betrieben werden würde, -
was den Feststellungen des [X.] zufolge
noch Jahre später möglich ist -, ist ein gesicherter Rechtsboden zu verneinen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO.

Stresemann

[X.]

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2012 -
KD-296-5 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 08.10.2012 -
20 W 210/12 -

32

Meta

V ZB 197/12

04.07.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. V ZB 197/12 (REWIS RS 2013, 4404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4404

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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