Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 25 W (pat) 509/15

25. Senat | REWIS RS 2015, 1686

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Peach Pearl" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 052 811.8

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 26. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters am Amtsgericht Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 14. Juli 2014 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister für folgende Waren angemeldet worden:

4

Klasse 21:

5

Haushaltswaren, nämlich Glaswaren

6

Klasse 30:

7

Tee

8

Klasse 31:

9

Natürliche [X.]umen

Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 hat die Markenstelle für Klasse 30 des [X.] die unter der Nummer 30 2014 052 811.8 geführte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Ware „Tee“.

Zur Begründung führt die Markenstelle aus, der Begriff „[X.]“ weise hinsichtlich der Ware „Tee“ einen engen beschreibenden Bezug auf. Der Begriff weise darauf hin, dass es sich um einen Tee handle, dem Kügelchen ([X.]s) mit [X.] ([X.]) zugesetzt seien, ähnlich wie bei dem bekannten „[X.]“. Diese beschreibende Angabe sei ohne weiteres verständlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke sei hinsichtlich der Ware „Tee“ nicht beschreibend. Sie habe überhaupt keinen Bezug zu Tee. Der Rückschluss der Markenstelle auf aromatisierte Kügelchen sei nicht nachvollziehbar. Tee könne auch auf andere Weise als mittels Kügelchen mit [X.] versetzt werden. Werde der Tee aromatisiert, so stehe bei der angemeldeten Marke die Assoziation „Perle“ und damit der Gedanke einer besonderen Werthaltigkeit des Produkts im Vordergrund (etwa in dem Sinne: „Eine Perle der Natur“). Der Verweis auf „[X.]s“ gehe fehl, da es sich bei diesem Begriff tatsächlich um ein beschreibendes Zeichen handle. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. Nr. 2 [X.]. Auch wenn im Warenbereich „Tee“ ein handgerolltes [X.] als „[X.]“ bezeichnet würden, so vermöge die [X.] Übersetzung des Begriffs, nämlich „Perle“, keine Form zu beschreiben. Dass [X.] im Verkehr als „Perlen“ bezeichnet würden, ziele nur auf die Werthaltigkeit der Waren ab. Anderenfalls könnte der Begriff „[X.]“ für überhaupt keine Waren eingetragen werden, die auch in kleiner runder Form angeboten werden könnten.

Der Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s vom 13. Januar 2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung steht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht teilweise, nämlich in Bezug auf die Ware Tee, zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 und Abs. 5 [X.]. Der Begriff „[X.]“ ist geeignet, Merkmale der beanspruchten Ware in Bezug auf ihre Form und ihren Geschmack unmittelbar i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu beschreiben.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der [X.] der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verfolgt vor allem das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben können, von [X.] frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass die Verfügung über solche Zeichen und Angaben infolge ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten wird. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. [X.], [X.], 723 Rn. 25, 30, 32 – [X.]; [X.], 146 Rn. 31 f. – [X.]; [X.], [X.], 272 Rn. 9, 17 – Rheinpark-Center Neuss).

Für die Beurteilung der Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.], [X.], 723 Rn. 29 – [X.]; [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord). Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. [X.], [X.], 723, Rn. 30 – [X.]; [X.], 16 Rn. 32 – [X.], [X.], 674 Rn. 98 – Postkantoor).

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht die angemeldete Wortkombination „[X.]“ in Bezug auf die beanspruchte Ware „Tee“ ausschließlich aus einer zur beschreibenden Verwendung geeigneten Angabe. Die angemeldete Wortkombination ist sprachregelgerecht aus den [X.] Wörtern „[X.]“ und „[X.]“ gebildet. Für den Verkehr ist die angemeldete Marke mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit der Wörter zum [X.] Grundwortschatz, ferner in Bezug auf [X.]“ auch wegen der sprachlichen Nähe zum [X.]n Ausdruck „Perle“, ohne weiteres in der Bedeutung „Pfirsichperle“ verständlich. Das Publikum ist im Zusammenhang mit Teewaren überdies an gängige [X.] Sachangaben gewöhnt (vgl. [X.], [X.] oder [X.]). Dies gilt insbesondere für den auch maßgeblichen fachkundigen Handel.

Der Begriff „[X.]“ mit der Bedeutung „Perle“ wird im Warenbereich „Tee“ insbesondere für Tee in Form von handgerollten Kügelchen verwendet. Der Begriff der „Perle“ bezieht sich dabei eindeutig auf die Form des dargebotenen Tees. Perlen, die in der Natur in einer großen Formenvielfalt entstehen, werden in runder  bzw. kugeliger Form als idealtypisch angesehen. Je näher eine Perle an die perfekte Kugelform heranreicht, desto teurer wird sie gehandelt. Der Begriff „Perle“ wird daher im Sprachgebrauch zur Beschreibung runder Gegenstände verwendet, insbesondere für perlenförmige Gebilde aus Glas, Holz, Elfenbein, etc. oder perlenförmige [X.]äschen oder Tröpfchen (vergl.: „Perle“ in [X.]). So enthält „Perlwein“ keine Perlen, sondern [X.]äschen aus Kohlensäure. Im übertragenen Sinne kann man Dinge an sich „abperlen“ lassen. Es mag sein, dass mit dem Begriff „Perle“ auch eine positive Konnotation verbunden ist, die, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, auch einen Bezug zum wirtschaftlichen Wert von Perlen beinhaltet. Dieser gedankliche Anklang steht aber nicht im Vordergrund.

Darüber hinaus spielen „[X.]s“ bzw. „Perlen“ beim sog. „[X.]“ eine Rolle. Hier wird mit dem Begriff „Perle“ die runde bzw. kugelige Form der Ware aufgegriffen bzw. unmittelbar beschrieben, was auch die Beschwerdeführerin einräumt. „[X.]“, der auch unter dem Namen „[X.] Milk Tea“ oder „[X.]“ bekannt ist, ist ein Getränk auf der Basis von Tee, das häufig mit Milch und Fruchtsirup versetzt und wie ein Milchshake zubereitet wird. Die Besonderheit dieses Getränks besteht in den zugesetzten farbigen Kügelchen bzw. Perlen ([X.]s) aus Tapioka oder einer anderen Speisestärke bzw. den „Popping [X.]s“, nämlich Kügelchen bzw. Perlen aus Alginat mit einer flüssigen Füllung, die beim [X.] platzen. Schließlich ist allgemein bekannt, dass Tee mit den verschiedensten Aromen versetzt sein kann, wozu selbstverständlich auch zahlreiche Fruchtaromen gehören. Insoweit wird auf die Rechercheergebnisse des Senats im Hinweis vom 29. September 2015 Bezug genommen (siehe dazu Anlagen 1 bis 8 des Hinweises, [X.]. 19/35 der Akten).

Ausgehend von der vorstehenden Feststellung kann mit der Wortfolge „[X.]“ entweder ein Tee beschrieben werden, der die Form handgerollter Kugeln (Kügelchen bzw. [X.]s) hat und mit einem [X.] versehen ist oder es kann ein sog. „[X.]“ beschrieben werden, der Kügelchen ([X.]s), sog. Popping [X.]s, mit [X.] enthält. Für beide Arten von Tees eignet sich die angemeldete Wortfolge als warenbeschreibende Angabe, nämlich als Angabe der Art bzw. der Beschaffenheit des jeweiligen Tees.  Soweit die angemeldete Wortfolge in Bezug auf den Bestandteil „[X.]“ die oben beschriebene Mehrdeutigkeit (einerseits handgerollte [X.] und andererseits Kügelchen im „[X.]“) aufweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Mehrdeutigkeit eines Begriffs bzw. einer Bezeichnung führt regelmäßig dann nicht zur Schutzfähigkeit, wenn zumindest eine der Bedeutungen (erst recht, wenn mehrere) für die beanspruchten Produkte beschreibenden Charakter hat (vgl. [X.] [X.], 146, Rn. 32 - [X.]; [X.] GRUR 2008, 900, Rn. 15 - [X.]). Dies ist nach Auffassung des Senats vorliegend – wie bereits ausgeführt - ohne weiteres zu bejahen.

Angesichts der [X.] Bedeutungen ist auch nicht ersichtlich, wie der Verkehr im Zusammenhang mit der Ware „Tee“  in Bezug auf die angemeldete Wortfolge ein betriebskennzeichnendes Verständnis entwickeln könnte, so dass auch die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlen dürfte.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

25 W (pat) 509/15

26.11.2015

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 25 W (pat) 509/15 (REWIS RS 2015, 1686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1686

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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