Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.09.2014, Az. 26 W (pat) 12/14

26. Senat | REWIS RS 2014, 2665

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "KÜCHENFEE" – Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines beim BGH anhängigen anderen, entscheidungserheblichen Rechtsstreits


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 054 058

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 24. September 2014 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzendem sowie der Richterin [X.] und des Richters Dr. Himmelmann

beschlossen:

Das Verfahren ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim [X.] anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14

Gründe

I

1

Der Antragsteller hat beim [X.] die Löschung der für die Antragsgegnerin eingetragenen Marke 30 2011 054 058 „[X.]“ beantragt, weil die Marke [X.] angemeldet worden sei (§§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 i. V .m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.]). Die Antragsgegnerin hat der Löschung der Marke widersprochen.

2

[X.] [X.]s hat am 25. November 2013 die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] in das Markenregister eingetragen worden sei.

3

Gegen den [X.] hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie vorgetragen, der Antragsteller habe beim [X.] insgesamt 61 Anträge auf Löschung von für die Antragsgegnerin eingetragenen Marken gestellt. Die Markenabteilung habe daraufhin die Löschung von 19 Marken der Antragsgegnerin wegen Bösgläubigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.]) beschlossen. Der 27. Senat habe in einem von insgesamt neun bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und in diesem, die Marke 30 2010 068 486.0 „Glückspilz“ betreffenden Beschwerdeverfahren die Rechtsbeschwerde zum [X.] zugelassen, die auch eingelegt worden sei. Der 27. Senat habe die übrigen acht bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des [X.]s über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt. Unter Bezugnahme auf dieses Vorbringen beantragt sie,

4

das Ruhen des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14 beim [X.] anzuordnen.

5

Zur Begründung macht sie geltend, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei dieselbe Rechtsfrage zu beantworten, wegen der der 27. Senat die Rechtsbeschwerde zum [X.] zugelassen habe, nämlich ob in einem auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] gestützten Löschungsverfahren bereits innerhalb der [X.] im Rahmen der Prüfung der [X.] eine aktuelle rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke zu prüfen sei, und ob die Löschung einer Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] auch erfolgen könne, wenn kein rechts- oder [X.] Verhalten des [X.] vorliege, sondern dieser ehrenwerte oder gemeinnützige Zwecke verfolge, die jedoch vom Zweck des Markengesetzes nicht gedeckt seien.

6

Der Antragsteller hat dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des [X.]s im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Löschung der Marke 30 2010 068 486.0 „Glückspilz“ zugestimmt.

II

7

Auf den Antrag der beiden am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien war gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 [X.] i. V. m. § 251 S. 1 ZPO das Ruhen des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim [X.] anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14 anzuordnen.

8

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist zweckmäßig i. S. d. § 251 ZPO, weil die Rechtsfrage, wegen der vom 27. Senat die Rechtsbeschwerde zum [X.] zugelassen worden ist, auch für die Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich ist, und der Senat, wenn er von der Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens absehen würde, nach derzeitigem Sach- und Streitstand ebenfalls die Rechtsbeschwerde zum [X.] zulassen müsste. Mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde muss nach der Sachlage auch gerechnet werden, was eine unnötige Befassung des [X.]s mit einer weiteren Rechtsbeschwerde sowie weitere Kosten der Parteien zur Folge hätte, die durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens vermieden werden.

9

Die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Klärung des Registerstands, schließen eine Anwendung des § 251 ZPO jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht aus, weil eine erhebliche Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens durch die Anordnung seines Ruhens im Vergleich zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erwarten ist.

Meta

26 W (pat) 12/14

24.09.2014

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 251 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.09.2014, Az. 26 W (pat) 12/14 (REWIS RS 2014, 2665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2665

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