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PDF anzeigen[X.]/01vom21. März 2001in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2001 ge-mäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2000 wird auf seine Kosten alsunzulässig verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichneteUrteil wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzuläs-sig verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.Gegen das am 27. Oktober 2000 verkündete Urteil hat der Angeklagte [X.] Dezember 2000 Revision eingelegt und gegen die Versäumung der [X.] Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.Er trägt vor, unmittelbar nach der Urteilsverkündung seinen damaligen [X.] mit der Durchführung der Revision beauftragt zu haben.Der [X.] hat in seiner Antragsschrift zum Wiederein-setzungsantrag und zur Revision folgendes [X.] -"1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] ist entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1StPO nicht glaubhaft gemacht und daher unzulässig. Die eigene eidesstattlicheVersicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung([X.]R StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1), sie ist wie eine schlichte Er-klärung zu werten, die grundsätzlich zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht([X.]R StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3). Dafür, dass dem [X.] anderweitige Glaubhaftmachung nicht möglich gewesen wäre, liegen [X.] Anhaltspunkte vor. Da er vorgebracht hat, die Fristversäumung beruhe nichtauf seinem Verschulden, sondern dem seines Verteidigers, hätte er diesen vonder anwaltlichen Schweigepflicht entbinden und seinen Vortrag durch anwaltli-che Versicherung glaubhaft machen können (vgl. [X.] Beschluss vom01.03.1993- 5 StR 85/93).2. Da der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben kann, ist zu-gleich die Revision wegen der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO alsunzulässig zu [X.] schließt sich der Senat an.[X.] Miebach Winkler Pfister von [X.]
Meta
21.03.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. 3 StR 91/01 (REWIS RS 2001, 3118)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3118
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