Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. IX ZR 149/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11788

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 149/14

Verkündet am:

30. April 2015

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 286 B
Zahlt der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt die Forderung nicht [X.], kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein [X.] nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste.

[X.], Urteil vom 30. April 2015 -
IX ZR 149/14 -
LG [X.]

[X.]

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April
2015 durch [X.] Dr. [X.], den

Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter Grupp
und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
Juni 2014 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.] überlässt anderen gegen Entgelt Arbeitnehmer. Der spätere Schuldner war als Elektromeister selbständig tätig und nahm die Dienste der [X.]n in Anspruch, die diese ihm am 22.
Juni 2009 mit insgesamt 1.218,27

Rechnung nicht. Am 2.
September 2009 übergab die [X.] den Vorgang an ein Inkassounternehmen, das aufgrund des Auftrags gegen
den Schuldner tätig wurde.

Am 21.
Juni 2010 stellte eine gesetzliche Krankenversicherung den [X.], über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am 18.
August 2010 zahlte der Schuldner nach Mahnungen des Inkassounter-nehmens einen Teilbetrag von 500

August 2010 stellte eine zweite gesetzliche Krankenversicherung einen Antrag auf Insolvenzeröffnung. Einen 1
2
-
3
-
Tag später zahlte der Schuldner weitere 500

d-ners vom 10.
September 2010 und Verbindung der drei Verfahren wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen am 29.
Oktober 2010 eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser focht die beiden Zahlungen an.

Das Amtsgericht hat der Anfechtungsklage des [X.] stattgegeben, das [X.] hat auf die Berufung der [X.]n das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Ent-scheidung erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es bestehe kein Rückgewähran-spruch des [X.] gegen die [X.] aus §
143 [X.], weil ein Anfechtungs-grund weder nach §
130 [X.] noch nach §
133
[X.]
bestehe.
Die [X.] (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nichts
gewusst.
Allein die zögerliche und nicht vollständige Begleichung einer Forderung in [X.] von rund 1.200

das Hinzutreten weiterer Umstände keine Kenntnis von die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen.
3
4
5
-
4
-
II.

1. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

a)
Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rückgewähr der [X.] Zahlungen nach §
143 Abs.
1 Satz
1, §
130 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] abgelehnt hat, ist seine Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Schuldner nach Stellung des ersten und zweiten Insolvenzantrags (§
139 Abs.
1, Abs.
2 Satz
1 [X.]; [X.], Urteil vom 2.
April 2009 -
IX
ZR 145/08, [X.], 377 Rn.
7) auf die unstreitig bestehenden, fälligen
Forderun-gen
der [X.]n zwei Ratenzahlungen geleistet
und dadurch die Insolvenz-gläubiger objektiv benachteiligt (§
129 Abs.
1 [X.]). Auch ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der Schuldner zum [X.]punkt der Ratenzahlungen (§
140 Abs.
1 [X.]) zahlungsunfähig war. Doch hat der Kläger nicht behauptet, dass die [X.] zum [X.]punkt der Ratenzahlungen die nach §
130 Abs.
1 Nr.
2 [X.] erforderliche Kenntnis von dem Insolvenzantrag hatte. Auch ist das [X.], ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist, zu der mög-lichen tatrichterlichen Würdigung gelangt

286
Abs.
1 ZPO), der [X.]n
sei aufgrund der ihr bekannten Umstände ein eindeutiges Urteil dahin, dass der Schuldner zahlungsunfähig war oder die Zahlungen eingestellt hatte

17 Abs.
2 Satz
2 [X.]), nicht möglich gewesen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
November
2013 -
IX
ZR 49/13, NZI
2014, 23 Rn.
12).
Dabei beschränkt sich die revisions-rechtliche Kontrolle darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des §
286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinan-dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt ([X.], Urteil vom 7.
November 2013, aaO Rn.
8).
Dies ist der Fall.

6
7
-
5
-

b) Zahlungen eines Schuldners sind nach §
130 Abs.
1 Nr.
2 Fall
1 [X.] anfechtbar, wenn der Gläubiger zur [X.] der Vornahme der Zahlungen von [X.] Zahlungsunfähigkeit wusste.
Kennt der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners, ist gemäß §
17 Abs.
2 Satz
2 [X.] auch seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Denn die
dort formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen der Insolvenzanfechtung. Der Kenntnis der Zahlungsunfähig-keit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die [X.] schließen lassen (§
130 Abs.
2 [X.]). Dies ist anzunehmen, wenn der [X.] die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zu-treffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt ([X.], Urteil vom 19.
Februar 2009 -
IX
ZR 62/08, [X.]Z
180, 63 Rn.
13; vom 7.
November 2013, aaO Rn.
11).

aa)
Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei [X.] seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen ([X.], Urteil vom 25.
September 1997 -
IX
ZR 231/96, [X.], 607, 608; vom 22.
Januar 1998 -
IX
ZR 99/97, [X.], 477, 479, insoweit bei [X.]Z 138, 40 nicht abgedruckt). Ersatzweise reicht es für die Anfechtung aus, wenn der Leistungsempfänger Indiztatsachen von sol-cher Beweiskraft kennt, dass sich daraus eine Zahlungseinstellung eindeutig ergibt. Die Umstände müssen konkret sein und ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners ermöglichen ([X.], Urteil vom 19.
Fe-bruar 2009 -
IX
ZR
62/08, [X.]Z 180, 63 Rn.
17). Dazu kann ein einziger An-haltspunkt von hinreichendem Aussagewert genügen, etwa eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können ([X.], Urteil vom 8.
Januar 2015 -
IX
ZR 203/12, Z[X.] 2015, 396 Rn.
21 mwN), auch wenn sie mit einer Stundungsbitte verbunden sind ([X.], Urteil vom 10.
Juli 8
9
-
6
-
2014 -
IX
ZR 280/13, [X.], 863 Rn.
28 mwN). Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnot-wendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten -
insbesondere Steuern und [X.], aber auch Löhne und Mieten
-
aufkommen
und
zahlt er danach unre-gelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (vgl. [X.], Urteil vom 20.
November 2001 -
IX
ZR 48/01, [X.]Z 149, 178, 185
f; vom 10.
Juli 2003 -
IX
ZR 89/02, NZI
2003, 542, 544; vom 17.
Juli 2003 -
IX
ZR 272/02, NJW 2003, 3560, 3562; zu allem MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
130 Rn.
35
ff,
Rn.
39a).

Umgekehrt begründet die Kenntnis von der ausbleibenden Tilgung einer Forderung noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung und der Zahlungsunfähigkeit. Denn diese kann die verschiedensten Ursachen haben und muss nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten ([X.], [X.] 2002, 514, 515 mit einer zustimmenden Anmerkung von [X.], [X.] 2002, 515, 516; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
130 Rn.
39). Ebenso wenig muss auf die Kenntnis des Gläubigers von der schuldnerischen Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Schuldner eine geringfügige Verbindlichkeit erst nach mehreren Mahnungen begleicht (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO). Die Bitte des Schuldners auf [X.] einer Ratenzahlungsvereinbarung
stellt als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit dar,
wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält ([X.], Beschluss vom 16.
April 2015 -
IX
ZR 6/14, zVb).

bb)
Nach diesen Maßstäben konnte das Berufungsgericht
davon ausge-hen, dass die [X.] im Monat August 2010 die Zahlungsunfähigkeit der 10
11
-
7
-
Schuldnerin nicht erkannt hatte (vgl.
[X.], Urteil vom 7.
November 2013 -
IX
ZR 49/13, NZI
2014, 23 Rn.
10). Unstreitig hatte die [X.] als außenstehende Gläubigerin keinen Gesamtüberblick über die Liquiditäts-
oder Zahlungslage des Schuldners (vgl.
[X.], Urteil vom 19.
Februar 2009 -
IX
ZR 62/08, [X.]Z 180, 63 Rn.
17; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
130 Rn.
35), mithin keine Kenntnis von der finanziellen Lage des Schuldners. Sie hatte keinen Einblick in seine Geschäftsunterlagen
und
wusste nichts über das Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern. Sie musste
nur damit rechnen, weil der Schuldner gewerblich tätig war, dass weitere Gläubiger mit offenen Forde-rungen vorhanden waren ([X.], Urteil vom 25.
Oktober 2012 -
IX
ZR 117/11, NZI
2012, 963 Rn.
30; vom 6.
Dezember 2012 -
IX
ZR 3/12,
NJW 2013, 940 Rn.
42; Beschluss vom 18.
Dezember 2014 -
IX
ZB 34/14, NZI
2015, 220
Rn.
11).

Ihr einziger Kontakt zum Schuldner beschränkte sich auf die [X.] Überlassung von Arbeitnehmern, die
schließlich
mit der streitgegenständli-chen Rechnung von
Juni 2009 abgerechnet worden ist. Weitere Geschäftsbe-ziehungen zum Schuldner, die ihr Aufschlüsse über seine finanzielle Situation hätten geben können, unterhielt sie nicht. Von irgendwelchen Gesprächen des Schuldners mit der [X.]n oder dem beauftragten Inkassounternehmen, in denen sie auf finanzielle Schwierigkeiten hingewiesen, um Stundung gebeten oder die mangelnde Zahlungsfähigkeit oder finanzielle Schwierigkeiten offen-bart worden wären, hat der Kläger nicht
vorgetragen. Ebenso wenig übten die [X.] und das beauftragte Inkassounternehmen einen verdächtigen Druck auf den Schuldner aus. Sie
drohten weder mit der Stellung eines Insolvenzan-trags (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2001 -
IX
ZR 17/01, [X.]Z 149, 100, 111; vom 18.
Dezember 2003 -
IX
ZR 199/02, [X.]Z
157, 242, 245
ff), einer Strafanzeige (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juni 2005 -
IX
ZR 152/03,
NZI 2005, 497) 12
-
8
-
oder mit der Zwangsvollstreckung (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2003, aaO 245
f). Die [X.] wusste unstreitig nur, dass ihre eigene Forderung über einen [X.]raum von über einem Jahr überhaupt nicht und dann nur raten-weise und nicht vollständig beglichen wurde. Auch musste sie ein Inkassoun-ternehmen einschalten, damit die Forderung teilweise eingetrieben werden konnte, die mit 1.218,27

relativ
geringfügig
war.

b)
Ebenso wenig hat der Kläger einen [X.] aus §
143 Abs.
1 Satz
1, §
133 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Es ist zwar für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Schuldner die beiden Ratenzahlungen im Monat August 2010 mit dem Vorsatz geleistet hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Denn der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei [X.] der Rechtshandlung (§
140 [X.]) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge -
sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge
eines an sich erstrebten an-deren Vorteils -
erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteili-gungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen ([X.], Urteil vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 74/11, [X.]Z 193, 129 Rn.
17 mwN; vom 7.
November 2013
-
IX
ZR 49/13, NZI
2014, 23
Rn.
8
f). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird ([X.], Urteil vom 10.
Januar 2013
-
IX
ZR 13/12, NJW
2013, 611 Rn.
15).

Doch durfte das Berufungsgericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts
davon ausgehen, dass die [X.] einen Benachteiligungsvor-satz des Schuldners mangels Wissen um die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und mangels Wissen von Umständen, die zwingend auf die 13
14
-
9
-
(drohende) Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen (§
130 Abs.
2, §
133 Abs.
1 Satz
2 [X.]), nicht erkannt hat (vgl. [X.], Urteil vom 7.
November 2013, aaO Rn.
12; vgl. auch [X.], Beschluss vom 6.
Februar 2014 -
IX
ZR 221/11, Z[X.] 2014, 496 Rn.
3). Für die [X.] waren auch unter Berücksichtigung ihrer eigenen, verspätet und nur teilweise beglichenen,
relativ
geringfügigen Forderung keine tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der
Schuldner in existenziellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Von den wirtschaftli-chen Verhältnissen des
Schuldners
hatte sie keine Kenntnis; insbesondere wusste sie nicht, dass der
Schuldner auch anderen Gläubigern gegenüber Schulden hatte, die nicht pünktlich beglichen wurden (vgl. [X.], Urteil vom 7.
November 2013, aaO Rn.
15 mwN).

2.
Der gerügte [X.] führt nicht zur Aufhebung der [X.] Entscheidung. Allerdings verletzt das Berufungsurteil den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG). Denn es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht -
wie das Berufungsge-richt

einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz versehentlich nicht berücksichtigt, weil er ihm nicht rechtzeitig vorgelegt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
März 2005 -
XI
ZB 33/04, nv
Rn.
5; vom 19.
August 2010 -
VII
ZB 2/09, WM
2010, 1788 Rn.
14; vom 17.
Februar 2011 -
V
ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn.
4; Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
IX
ZB 270/11, [X.], 721
Rn.
7; [X.], [X.], 273 Rn.
11). Doch beruht das Urteil nicht auf diesem Ge-hörsverstoß. Der neue Tatsachenvortrag in dem nicht nachgelassenen
Schrift-satz zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war für die Entscheidung des Be-rufungsgerichts
unerheblich, weil diese Anfechtungsvoraussetzung zu Gunsten des [X.] unterstellt worden ist. Der Kläger hat auch keine neuen
rechtlichen
Gesichtspunkte und Wertungen vorgetragen, er hat in dem nicht nachgelasse-nen Schriftsatz nur zusammengefasst, was er zuvor schon vor dem Land-
und 15
-
10
-
dem Oberlandesgericht ausgeführt hatte. Neu war nur der klägerische Verweis auf die noch nicht einmal im Ansatz einschlägige Entscheidung des Bundesge-richtshofs (Urteil vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 74/11, [X.]Z 193, 129). Es ist deswegen ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht in Kenntnis dieser Ent-scheidung anders entschieden hätte.

[X.]
[X.]
[X.]

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2013 -
6 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 04.06.2014 -
8 [X.]/13 -

Meta

IX ZR 149/14

30.04.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. IX ZR 149/14 (REWIS RS 2015, 11788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11788

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 149/14

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