18. Zivilkammer | REWIS RS 2024, 12059
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Gesamtinteresses sind beim Streitwert die Summe der zusätzlichen Be- und Entlastungen.
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04.06.2024
Landgericht Hamburg 18. Zivilkammer
Beschluss
Sachgebiet: T
Zitiervorschlag: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 04.06.2024, Az. 318 T 3/24 (REWIS RS 2024, 12059)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 12059
vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 1. Dezember 2023, 539 C 11/23
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