Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. VI ZR 202/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1115

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 202/04 vom 19. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll am 19. Oktober 2004 beschlossen: Die Eingabe vom 19. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe: Der Beklagte ist vom [X.] mit Versäumnisurteil vom 19. März 2004 verurteilt worden, es zu unterlassen, Telekommunikationsverbindungen jeglicher Art zu der Klägerin zu 1 (Werk [X.]) und zum Kläger zu 2 oder dessen Familie aufbauen zu lassen oder dies zu versuchen. Der Beklagte hat sich auf die Klage - trotz Belehrung über den bestehenden Anwaltszwang - nur privatschriftlich eingelassen. Einen Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hatte das [X.] zuvor abgelehnt. Den - gleichfalls privatschriftlichen - Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat das [X.] mit Urteil vom 7. April 2004 als unzulässig verworfen. Einen - wiederum privatschriftlichen - Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das [X.] mit Beschluß vom - 3 - 29. April 2004 abgelehnt. Ablehnungsgesuche gegen den Einzelrichter hat die Kammer zurückgewiesen. Mit seiner Eingabe vom 19. Juni 2004 wendet sich der Beklagte an den [X.]. Die Eingabe ist überschrieben "Klage gegen das unzulässige Versäumnisurteil – vom 7. April 2004 Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO Eilverfahren nach § 935 ZPO Antrag auf Aufhebung des unzulässigen Versäumnisurteils und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Befangenheitsantrag gegen Richter L."

Die (privatschriftliche) Eingabe ist nicht statthaft, weil sie weder vom Gesetz vorgesehen noch von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der [X.] ist zudem für keines der in der Eingabe näher bezeichneten Verfahren zuständig. Eine Nichtigkeitsklage liegt nicht vor, weil ihre Voraussetzungen nicht ersichtlich und nicht vorgetragen sind. Auch die Voraussetzungen für ein "Eilverfahren nach § 935 ZPO" sind nicht gegeben. Ein Befangenheitsantrag ist hier ebenfalls nicht mehr möglich. Die Eingabe ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum [X.] nicht mehr eröffnet ist (vgl. [X.], Beschluß vom 7. März 2002 - [X.] - VersR 2002, 636). - 4 - [X.] beruht auf §§ 97 ZPO, 8 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. (bei Rechtsbehelfen nach dem 1. Juli 2004 jetzt: § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). [X.]

Pauge Zoll

Meta

VI ZR 202/04

19.10.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. VI ZR 202/04 (REWIS RS 2004, 1115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1115

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