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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.])
1/13
AnwZ ([X.]) 2/13
AnwZ ([X.]rfg) 27/13
vom
4. Dezember 2013
in der verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
wegen Richterablehnung und Kosten-
sowie Streitwertentscheidung
hier: Anhörungsrüge
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die
Richter Prof. Dr. König und
[X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer
am
4. Dezember 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den [X.]sbeschluss
vom 25.
September 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der [X.] hat mit [X.]eschluss vom 25. September 2013, auf den wegen der näheren [X.]egründung verwiesen wird, die Rechtsmittel des Klägers gegen die [X.]eschlüsse des 1. [X.]s des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11.
März 2013 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rüge, der [X.] habe seinen Vortrag übergangen, "dass die Entscheidun-gen des [X.] nichtig sind und daher ein außerordentlicher Rechtsbehelf zuzu-lassen ist, um das rechtliche Gehör und [X.] fachgericht-lich zu gewährleisten, ehe das [X.]VerfG angerufen wird".
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im
Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen.
Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der [X.] hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen 1
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rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der [X.] hält im Üb-rigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend.
Tolksdorf
König
[X.]
[X.]
[X.]raeuer
Vorinstanz:
[X.] Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.2013 -
1 [X.] 13/11 -
Meta
04.12.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2013, Az. AnwZ (Brfg) 27/13 (REWIS RS 2013, 595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 595
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