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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Besorgnis der Befangenheit im dienstgerichtlichen Verfahren: Persönliche Beziehung des Richters zum Präsidenten des die angefochtene dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme erlassenden Gerichts
Die Selbstablehnung des Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof. Dr. B. wird für begründet erklärt.
I.
Der Antragsteller, [X.] am [X.] ist, hat ein Prüfungsverfahren gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht der früheren Präsidentin des [X.] beantragt. Das [X.] hat dem Antrag teilweise stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch den [X.]shof hat er beim [X.] des Bundes Revision eingelegt.
Vorsitzen[X.] am [X.] Prof. Dr. B. , der nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.]s als Vorsitzender des [X.]s zur Mitwirkung an dem Revisionsverfahren berufen ist, hat angezeigt, dass er seit über 20 Jahren mit dem neu ernannten Präsidenten des [X.] befreundet sei, die Familien früher mehrfach gemeinsame Sommerurlaube verbracht hätten und sie sich weiterhin regelmäßig zu Geburtstagsfeiern und ähnlichen Anlässen einladen würden.
II.
Auf die Selbstanzeige ist die Ablehnung für begründet zu erklären, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO. Die Besorgnis der Befangenheit führt zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 15. März 2012 - [X.] 102/11, [X.], 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2013 - [X.] ([X.]) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2014 - [X.], [X.], 608 Rn. 3). Besondere persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten können geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen ([X.], Beschluss vom 24. April 2013 - [X.], juris Rn. 28; Beschluss vom 15. März 2011 - [X.], [X.], 812 Rn. 2; Beschluss vom 15. März 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 648 Rn. 2). Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2009 - [X.], juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 13. Juni 2005 - [X.], juris Rn. 8; [X.], [X.] 2010, 516, 517). Die von Vorsitzendem Richter am [X.] Prof. Dr. B. angezeigten Umstände begründen aber die Besorgnis der Befangenheit, weil danach eine über eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft hinausreichende persönliche Beziehung zum Präsidenten des [X.] besteht.
Dass das Land und nicht der Präsident des [X.] im Prüfungsverfahren unmittelbar beteiligter Rechtsträger ist, steht dem nicht entgegen. Der Präsident des [X.] vertritt das Land im Prüfungsverfahren nach § 8 des [X.] und -staatsanwaltsgesetzes [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2000 ([X.]. 2000, 503), § 11 Satz 1 der Verordnung des [X.], Finanz- und Wirtschaftsministeriums, des [X.], des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des [X.], des [X.], des [X.], des [X.] und des [X.] über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung - [X.]) vom 8. Mai 1996 ([X.]. 1996, 402) in der Fassung vom 9. November 2010 ([X.]. 2010, 793, 977), § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] (in der Fassung vom 3. Dezember 2013, [X.]. 2013, 449, 475). Als gesetzlicher Vertreter steht er hinsichtlich seines Interesses am Verfahrensausgang dem unmittelbar beteiligten Rechtsträger gleich.
[X.] Drescher Menges
Koch Gericke
Meta
02.12.2015
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, 17. April 2015, Az: DGH 1/13, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2015, Az. RiZ (R) 1/15 (REWIS RS 2015, 1401)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1401
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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