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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 475/03vom25. Februar 2004in der [X.] des Verdachts der Bestechlichkeit u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Februar2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]innen am [X.]als beisitzende [X.],Oberstaatsanwältin beim [X.]als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 14. Mai 2003 mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Ange-klagten in den [X.] und 3 der [X.] worden sind.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine allgemeine [X.] des[X.]s [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen [X.] einer Geldstrafe verurteilt; vom Vorwurf der Bestechlichkeit in drei Fällen hates ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ebenfalls aus [X.] hat es den Angeklagten [X.] vom Vorwurf der Vorteilsgewährung inzwei Fällen und den Angeklagten [X.] vom Vorwurf der Beihilfe zur Vor-teilsgewährung freigesprochen.Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprüche in den [X.] 2 und 3 der Urteilsgründe mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge.Das Rechtsmittel, das vom [X.] vertreten wird, hat mit derSachrüge Erfolg.- 4 -I.Das [X.] hat insoweit folgende Feststellungen [X.] Der Angeklagte [X.] ist [X.] am Amtsgericht und war seit 1992 inder Gesamtvollstreckungs- und späteren Insolvenzabteilung des Amtsgerichts tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die [X.] bzw. Insolvenzverwaltern. Im Rahmen seiner [X.] lernte er den Angeklagten [X.] kennen, der in als Gesamt-vollstreckungsverwalter tätig war. Zwischen ihnen entwickelte sich seit 1993eine enge freundschaftliche Beziehung; sie verbrachten oft ihre Freizeit ge-meinsam. Mit dem früheren Mitangeklagten [X.], der im Jahre 1995 in [X.] des Angeklagten [X.] eingetreten war, freundetesich der Angeklagte [X.] ebenfalls an. Auch mit dem Angeklagten [X.]waren der Angeklagte [X.] sowie seine Lebensgefährtin und spätere Ehefrau E. , die ebenfalls [X.]in am Amtsgericht ist, befreundet. Der Ange-klagte [X.] betrieb eine Rechtsanwaltskanzlei in und arbeitete [X.] nebenbei als freier Mitarbeiter in dem Büro [X.]/M. , in das er [X.] Januar 1999 als Juniorpartner aufgenommen wurde. Zu dieser [X.] zähltedieses Büro zu den drei größten von etwa 12 im Bereich tätigen [X.].Die engen freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Angeklagten[X.] und [X.] erregten nicht nur bei einigen Amtsrichterkollegen Anstoß,sondern führten auch zu mehreren Gesprächen des Präsidenten des [X.] mit dem Angeklagten [X.] wegen der - im August 1998 sogar dem Prä-sidenten des [X.]s zugetragenen - Gerüchte über unkorrekte [X.] 5 -hungen zu dem Insolvenzverwalter. Der Angeklagte [X.] zeigte sich davonunbeeindruckt und änderte sein Verhalten nicht. In der [X.] vom 15. März 1999bis zum 28. Juli 1999 trug er unter Umgehung der geschäftsplanmäßigen [X.] drei neueingehende Insolvenzverfahren, bei denen hohe Vergütun-gen zu erwarten waren, in seinem Dezernat ein und bestellte in zwei dieserVerfahren den Angeklagten [X.], in dem dritten dessen Partner [X.] [X.]. Die Insolvenzverwaltervergütungen für diese Verfahrenwurden später vom Rechtspfleger auf insgesamt etwa 790.800,00 [X.] festge-setzt.2. [X.] der Urteilsgründe (= Fall 2 der Anklageschrift [X.] 2003)Am 16. September 1998 bot der Angeklagte [X.] der dama-ligen Lebensgefährtin des Angeklagten [X.] in dessen Beisein einen [X.] A 3 zum Kauf an. Dieses Fahrzeug hatte nach der sogenannten"[X.]" einen Händlereinkaufswert von 20.150,00 [X.], nach [X.] erstatteten Gutachten, von dem der Angeklagte [X.] Kenntnis hatte, einen solchen von 23.300,00 [X.] brutto. Es war eines der fünfvon der Stahlgießerei Ro. über das Autohaus [X.]bei der [X.] geleasten Fahrzeuge. Über das Vermögen der Stahlgießerei warvon dem Angeklagten [X.] das [X.] eröffnet undder Angeklagte [X.] zum Verwalter eingesetzt worden. Der Angeklagte [X.] war als freier Mitarbeiter des Büros [X.]/M: mit der [X.] Leasingverträge befaßt. E. entschloß sich nach einer Probefahrt,das Fahrzeug als "Familienwagen" von dem Angeklagten [X.] zu erwer-- 6 -ben. Ungeachtet der allen Beteiligten bekannten Eigentumsverhältnisse wurdeder Kaufpreis schon jetzt auf 20.000,00 [X.] festgesetzt.In der Folgezeit erwarb das Autohaus [X.]den [X.] der [X.]. von der [X.]. Mit Kaufvertrag vom3. November 1998 verkaufte es dieses Fahrzeug an den Angeklagten [X.] zum Preis von 25.000,00 [X.] brutto, der auch gezahlt wurde. [X.] [X.] übersandte [X.]am 5. November 1998 einen vonihm unterzeichneten Kaufvertrag, der für das Fahrzeug einen Kaufpreis von20.000,00 [X.] inklusive Mehrwertsteuer auswies, und übergab ihr das Fahr-zeug, das in der Folgezeit von ihr und dem Angeklagten [X.] genutzt wurde.Spätestens am 21. Dezember 1998 unterschrieb sie den Kaufvertrag; zwei Ta-ge danach wurde sie im Fahrzeugbrief als Eigentümerin eingetragen. [X.] überwies sie am 9. Februar 1999 auf das Geschäftskonto des Ange-klagten [X.]. Auf dem entsprechenden Kontoauszug ist der Überwei-sungseingang mit dem handschriftlichen Zusatz "Hier vorverauslagt" versehen.Bereits am 25. Januar 1999 war auf demselben Konto eine Überweisung desBüros [X.]/[X.]in Höhe von 5.000,00 [X.] eingegangen, wobei auf dem [X.] [X.] unterzeichneten Überweisungsträger als Verwendungs-zweck "[X.]" angegeben ist. Auch dieser Kontoauszug trägt den hand-schriftlichen Zusatz "Von hier vorverauslagt".3. Fall III 3 der Urteilsgründe (= Fall 3 der [X.] [X.] 2003)Im Jahre 1999 wurde der frühere Mitangeklagte [X.]zum Verwalter [X.] über das Vermögen einer in [X.] ansässigen Firma- 7 -bestellt; auch der Angeklagte [X.] arbeitete dabei mit. Er fragte den Ange-klagten [X.], ob dieser Interesse an einem der in diesem Verfahren zu ver-wertenden Computer, einem [X.], habe, was dieser bejahte.Daraufhin händigte ihm der Angeklagte [X.] Anfang Dezember 1999 [X.], das einen Wert von 1.416,00 [X.] hatte, aus. Der Angeklagte [X.] in-stallierte es in seiner Wohnung und nutzte es bis zur Durchsuchung [X.] Februar 2000, wobei er Veränderungen daran vornahm, insbesondere einezusätzliche höherwertige Festplatte und eine bessere Sound-Karte einbaute.Gegenüber dem die Durchsuchung leitenden Staatsanwalt erklärte er [X.], er habe das Gerät in [X.] erworben bzw. aus [X.] erhalten,später gab er gegenüber dem Staatsanwalt an, er habe den Computer von [X.] [X.] erhalten, der wohl vergessen habe, eine Rechnung zu le-gen. Eine Bezahlung erfolgte auch später nicht.[X.] die den [X.] in den vorgenannten Fällen zugrundelie-gende Beweiswürdigung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft zuRecht:1. Allerdings muß das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wennder Tatrichter den Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täter-schaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des [X.]. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem [X.] Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht derFall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist,gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder- 8 -wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderun-gen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2;Überzeugungsbildung 33 jeweils m.w.N.). Die Beweiswürdigung in den [X.] 2 und 3 der Urteilsgründe weist derartige Mängel auf: Sie ist lückenhaft undläßt zudem besorgen, daß die [X.] zu hohe Anforderungen an [X.] von der Schuld der Angeklagten gestellt hat.2. Im [X.] der Urteilsgründe hat es das [X.] zwar als erwie-sen angesehen, daß der Angeklagte [X.] in objektiver Hinsicht einen Vorteilangenommen habe, weil seiner Lebensgefährtin das auch von ihm benutzte"Familienfahrzeug" zu einem unter dem [X.] liegenden [X.] nicht marktgerechten Preis verkauft worden ist. Dagegen hat sich die[X.] weder davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte [X.]von der Zuwendung des Vorteils gewußt bzw. diesen billigend in Kauf genom-men hat, noch, daß eine Unrechtsvereinbarung im Sinne einer Bestechlichkeitoder Vorteilsgewährung zwischen den Beteiligten zustande gekommen ist.Die insoweit vorgenommene Beweiswürdigung begegnet durchgreifen-den rechtlichen Bedenken, weil sich die [X.] mit wesentlichen, die [X.] möglicherweise belastenden Indizien nicht oder nur unzureichendauseinandergesetzt und außerdem die Anforderungen an die richterliche Über-zeugung (§ 261 StPO) überspannt hat.a) Das [X.] hat sich insbesondere nicht damit auseinanderge-setzt, warum der Angeklagte [X.] den Verkauf des [X.] nur vermittelt hat, sondern selbst als Verkäufer aufgetreten ist. Diese [X.] drängte sich hier auf. Bei Abschluß des mündlichen Kaufvertrags im Sep-- 9 -tember 1998 wußten die Vertragsparteien und auch der Angeklagte [X.], daßder Angeklagte [X.] nicht Eigentümer des Fahrzeugs war; er mußte sichfolglich, um den Vertrag erfüllen zu können, erst selbst das Eigentum an demFahrzeug verschaffen. Das [X.] hat sich nicht damit auseinanderge-setzt, warum die Vertragsparteien diesen umständlichen Weg gewählt [X.]das Fahrzeug nicht unmittelbar von dem Autohaus er-worben hat. Die Zwischenschaltung des Angeklagten [X.] hätte danneinen Sinn ergeben, wenn dieser - beispielsweise aufgrund besonderer Ra-battgewährung - das Fahrzeug preisgünstiger als die Enderwerberin hätte er-werben können, oder wenn er selbst bei dem Weiterverkauf Gewinn hätte [X.] wollen. Beides war, abgesehen davon, daß durch die Weitergabe [X.] ebenfalls ein Vorteil gewährt worden wäre, nach den [X.] nicht der Fall. Auch dafür, daß [X.]wegen ihrer Verbindung mit [X.] [X.], dem zuständigen Gesamtvollstreckungsrichter, gegenüberdem [X.] nicht in Erscheinung treten sollte, geben die [X.], zumal der Angeklagte [X.] selbst das Fahrzeug später dortwarten ließ. Wenn der Angeklagte [X.] dennoch den mündlichen Kauf-vertrag abschloß und einen bestimmten Kaufpreis vereinbarte, obwohl es [X.] Einlassung zu diesem [X.]punkt noch nicht sicher war, zu welchem Preiser das Fahrzeug erwerben würde, liegt es nahe, daß der Sinn des Zwischen-erwerbs darin lag, [X.]- und damit dem Angeklagten [X.] - dasFahrzeug auf jeden Fall zu diesem günstigen Preis zu verschaffen.b) Die erforderliche Auseinandersetzung mit dieser Frage hätte [X.] auch zu einer anderen Bewertung weiterer belastender [X.], insbesondere der Überweisung von 5.000,00 [X.] durch den Ange-klagten [X.] an den Angeklagten [X.] mit der Angabe des [X.] 10 -dungszwecks "[X.]" und die handschriftlichen Zusätze auf den ent-sprechenden Kontoauszügen. Daß diese Zusätze bereits für sich den Verdachtbegründen, zwischen den Angeklagten sei von Anfang an abgesprochen ge-wesen, daß der Angeklagte [X.] die Differenz von 5.000,00 [X.] übernehmenund der Angeklagte [X.] nur als Mittelsmann auftreten solle, hat das[X.] zwar erkannt; es hat diese Schlußfolgerung jedoch nicht als "zwin-gend" angesehen. Diese Formulierung läßt besorgen, daß das [X.]überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-gungsbildung gestellt hat: Dazu bedarf es keiner absoluten, das [X.] - "zwingend" - ausschließenden und von niemanden anzweifel-baren Gewißheit, vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichen-des Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß denktheoretisch mögli-che Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung16; vgl. auch [X.] 46. Aufl. § 261 Rdn. 2 m.w.[X.]) Ferner hat das [X.] ein weiteres gravierendes Beweisanzei-chen - die geschäftsplanwidrige Eintragung von drei für den [X.] im eigenen Dezernat und die Bestellung des [X.] [X.] bzw. dessen Geschäftspartners [X.]zu [X.] diesen Verfahren durch den Angeklagten [X.] - nicht als "zwingendes Indiz"für dessen Kenntnis von der Vorteilsgewährung oder den Abschluß einer [X.] angesehen. Es hat die Einlassung des Angeklagten [X.]als unwiderlegt hingenommen, wonach es ihm nur darum gegangen sei, einen[X.]verlust bei der Bearbeitung zu vermeiden, der durch die Abwesenheit deszuständigen [X.]s sonst eingetreten wäre. Die Frage, ob der Angeklagte[X.] mit dieser Vorgehensweise gegen den Grundsatz, daß niemand seinemgesetzlichen [X.] entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16- 11 -Satz 2 GVG), verstieß, hat das [X.] im Rahmen einer Gesamtwürdi-gung nicht erörtert.Abgesehen davon, daß die Urteilsgründe nicht belegen, daß der zustän-dige [X.] bei Eingang der Verfahren tatsächlich nicht erreichbar war, wäreauch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung ein Abweichenvon der im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts festgelegten [X.] nicht erforderlich gewesen. Die neu eingehenden Verfahren hättenin jedem Fall im zuständigen Dezernat eingetragen werden müssen. Falls danntatsächlich Eilanordnungen notwendig gewesen wären, hätte - bei [X.] des zuständigen [X.]s - der Angeklagte [X.] diese treffen können,sofern er der nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung berufene[X.] gewesen wäre. Die vom Angeklagten [X.] gewählte [X.] mit der jedem [X.] bekannten Regelung der Geschäftsverteilung (§ 21 [X.]) unvereinbar; sie war objektiv unter keinem Gesichtspunkt vertretbar [X.] willkürlich (vgl. [X.] 42, 237, 242).Dem [X.] hätte sich die Frage aufdrängen müssen, aus welchemGrund der Angeklagte [X.] mehrmals so schwerwiegende Pflichtwidrigkeitenbegangen hat. Da es sich um drei Verfahren handelte, die hohe Insolvenzver-waltervergütungen erwarten ließen, liegt es nahe, daß der Angeklagte [X.]deshalb selbst über die Einsetzung der Verwalter entscheiden wollte, und zwarzugunsten des Mitangeklagten [X.] und dessen Geschäftspartner, deren wirt-schaftlicher Erfolg von der Übertragung lukrativer Verwaltungen durch das [X.] abhing. Zwar hätte der Angeklagte [X.] die von ihm [X.] Insolvenzverwalter auch dann einsetzen können, wenn er als Vertreterin den fraglichen Verfahren tätig geworden wäre. Er hätte dann aber gewärti-- 12 -gen müssen, daß der zuständige Kollege die Einsetzungen beanstanden wür-de, wie dies in einer entsprechenden Situation bereits geschehen war.Darüber hinaus hätte auch die zeitliche Nähe der pflichtwidrigen Hand-lungen zu dem objektiv erlangten Vorteil als ein Indiz für die Kenntnis des [X.] von der Vorteilsgewährung gewürdigt werden müssen.3. [X.] der Urteilsgründe hat das [X.] zwar angenommen,daß der Angeklagte [X.] durch die unentgeltliche Nutzung des [X.] einer [X.] von etwa acht Wochen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangthabe, es hat jedoch die Einlassungen der Angeklagten [X.] und [X.], [X.] Schenkung des Geräts und den Abschluß einer Unrechtsvereinbarung [X.] gestellt haben, als nicht widerlegt angesehen. Dabei hat die [X.] wie im vorhergehenden Fall zu hohe Anforderungen an die [X.] gestellt.Sie hat insbesondere die Einlassung des Angeklagten [X.] , er habeden Computer von [X.] kaufen wollen, jedoch bis zur Durchsuchung [X.] Februar 2000 von diesem weder eine Rechnung erhalten noch den Preiserfahren, für nicht widerlegt erachtet. Dabei hätte das [X.] bei seinerWürdigung bedenken müssen, daß der Angeklagte [X.] bereits Veränderun-gen an dem Computer vorgenommen hat. Er hat ihn demnach schon wie seinEigentum behandelt, obwohl über einen Kaufpreis noch nicht einmal gespro-chen worden war.[X.] 13 -Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Die neu erkennende [X.] ist nicht gehindert, die Angaben, dieder Angeklagte [X.] bei seiner staatsanwaltlichen Vernehmung [X.] Februar 2000 gemacht hat, im Wege der Vernehmung des Staatsanwalts indie Hauptverhandlung einzuführen und in die Beweiswürdigung einzubeziehen.Ein Verwertungsverbot besteht insoweit nicht, weil bei der Vernehmung alsZeuge nicht gegen das [X.] nach §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163 aAbs. 3 Satz 2 StPO verstoßen wurde. Nicht jeder Tatverdacht begründet be-reits die Beschuldigteneigenschaft mit der Folge einer entsprechenden Beleh-rungspflicht durch den [X.]; es kommt vielmehr auf die Stärke desTatverdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, nach [X.] dann von einer Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überzuge-hen, wenn sich der Verdacht so verdichtet, daß die vernommene Person ernst-lich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 48,51 f.; [X.], 67; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 3 und § 136Belehrung 6). Dies war hier nicht der Fall, da die Tatsache, daß der [X.] niedriger war als der zwei Tage zuvor gezahlte [X.] durchaus unverfängliche Gründe haben konnte, wie etwa ein - von [X.] [X.] damals auch in den Raum gestellter - zwischenzeitlicheingetretener Unfallschaden.- 14 -IV.Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein ande-res [X.] zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).[X.] Maatz [X.]
Meta
25.02.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. 4 StR 475/03 (REWIS RS 2004, 4413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4413
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 278/05 (Bundesgerichtshof)
2 StR 504/04 (Bundesgerichtshof)
3 StR 460/03 (Bundesgerichtshof)
2 StR 291/18 (Bundesgerichtshof)
Verwertung von Feststellungen in früheren Urteilen
1 StR 247/09 (Bundesgerichtshof)
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