Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2016, Az. 1 BvR 1373/15

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 17232

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung wegen Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)


Gründe

1

Die angegriffene Verurteilung gemäß § 140 StGB bewegt sich im Ergebnis im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen sind Plakate, die Straftaten abbilden und mit der Aufforderung "abwerten!" überschrieben sind. Diese haben appellativen Charakter und sind geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da sie bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen können. Die Verurteilung dient damit, wie nach Art. 5 Abs. 1 GG geboten, dem Schutz der Rechte Dritter und der Gewährleistung von Friedlichkeit, nicht aber lediglich einem Schutz vor allgemeiner Beunruhigung (vgl. [X.] 124, 300 <335>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1373/15

25.01.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 31. März 2015, Az: 1 Rev 62/14, Beschluss

Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 140 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.01.2016, Az. 1 BvR 1373/15 (REWIS RS 2016, 17232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17232

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