Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2017, Az. 8 B 7/17, 8 B 7/17 (8 C 17/17)

8. Senat | REWIS RS 2017, 360

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Gegenstand

Revisionszulassung; Konkretisierung des Vermögenswertes


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - ([X.] 428.42 § [X.] Nr. 6) und wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, das in einem anderen Verfahren der - dort vom selben Prozessbevollmächtigten vertretenen - Klägerin ergangen ist. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende nachträgliche Divergenz liegt vor, wenn die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen einer Frage des revisiblen Rechts darlegt, die nachträglich durch eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezählten Gerichte vom angefochtenen Urteil abweichend geklärt wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 - 3 [X.] - BVerwGE 153, 169 und vom 11. April 2016 - 2 B 92.15 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 9 Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Grundsatzrüge der Beklagten führte auf die rechtsgrundsätzliche Frage, ob § 1 Abs. 1a NS-VEntschG voraussetzt, dass der zu entschädigende Vermögenswert bis zum Ablauf der in der Vorschrift normierten Ausschlussfristen abschließend konkretisiert wird. Diese von der Vorinstanz entscheidungstragend verneinte Frage wird im Urteil des [X.] vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - ([X.] 428.42 § [X.] Nr. 6 LS 1 und Rn. 11) bejaht.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

8 B 7/17, 8 B 7/17 (8 C 17/17)

19.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Gera, 24. November 2016, Az: 5 K 472/15 Ge, Urteil

§ 1 Abs 1a NS-VEntschG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2017, Az. 8 B 7/17, 8 B 7/17 (8 C 17/17) (REWIS RS 2017, 360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 360

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