Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2020, Az. 2 WDB 2/20

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2020, 3918

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Gegenstand

Vorläufige Dienstenthebung wegen Verletzung der Mäßigungspflicht


Leitsatz

1. Für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und eines Uniformtrageverbots nach § 126 Abs. 1 WDO genügt es, wenn voraussichtlich die Dienstgradherabsetzung als zweitschwerste Disziplinarmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde.

2. Bewahrt ein Soldat Audiodateien mit rechtsextremistischen Liedern im Kasernenbereich auf, ohne dass er sie Kameraden überlässt, sie mit Kameraden anhört oder sich des Besitzes dieser Lieder berühmt, begeht er nur dann eine Dienstpflichtverletzung, wenn die Aufbewahrung dieser Lieder im Kasernenbereich durch innerdienstliche Weisung untersagt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der [X.] wird der Beschluss der 3. Kammer des [X.] vom 29. Oktober 2019 abgeändert. Der Antrag des Soldaten, die vorläufige Dienstenthebung und das [X.] aufzuheben, wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beschwerde betrifft ein hauptsächlich auf die vorläufige Dienstenthebung gerichtetes Verfahren wegen Verletzung der politischen Treuepflicht.

2

1. Der Kommandeur der ... leitete mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 gegen den ... geborenen [X.]soldaten im Dienstgrad eines Oberleutnants ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein und ordnete dessen vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die Einbehaltung von 35 % seiner Dienstbezüge an. Folgende Tatvorwürfe wurden als Grund angegeben:

1. Sie verwendeten am ... im [X.] vor ... im ..., ..., in ..., mit den gesondert verfolgten Zeugen ..., ... und ... mit den Zeugen ein "[X.], welches diejenige Person tragen durfte, welche sich in seinen Aussagen am stärksten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wandte.

2. Sie kommentierten am ... gegen ... Uhr in der [X.] "...", der ausschließlich Teilnehmer des [X.] ... der ... angehörten, die Nachricht des Zeugen ... "Männer! Wir feiern den glorreichen rucks Rückschlag des [X.] (auch wenns erst in 159 tagen ist!) #ichziehdiejackeaus bedenkt bei eurer Meldung an den [X.], dass dann noch einer mehr nach [X.] muss" verbunden mit einem Bild des Zeugen vor seinem Auto mit dem Kennzeichen ..., mit der der Zeuge auf den [X.] anspielte mit der Nachricht "du bist der geilste" und einem Emoji, das vor Lachen weint.

3. Sie kommentierten am ... gegen ... Uhr in der [X.] "...", der ausschließlich Teilnehmer des [X.] ... angehörten, das von dem Zeugen ... übermittelte Bild einer Pistole 08 "[X.]" neben einem [X.] mit den Worten "Wie geil ist die denn" und "Mit der kannst du vdl (Abkürzung für die [X.]) sehr geil absetzen, da [X.] ich für".

4. Sie kommentierten am ... gegen ... Uhr die Nachricht "also doch putschen" des Zeugen ... in der [X.] "...", der ausschließlich Teilnehmer des [X.] ... angehörten, während einer Diskussion über [X.] mit der Nachricht "bin dabei", verbunden mit einem lachenden Emoji.

3

Nachdem der Kommandeur der ... den Antrag des Soldaten auf Aufhebung der vorläufigen Anordnungen mit Bescheid vom 14. Januar 2019 abgelehnt hatte, hob das [X.] mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 die Anordnungen auf. [X.] müsse nicht mit einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechnen. Der Begriff "verwenden" im Vorwurf 1 sei zu unbestimmt; offen bleibe auch die mit dem Tragen des Schildes verbundene Absicht. Die Vorwürfe 2 bis 4 habe der Soldat zwar nicht bestritten. Gegen eine Verletzung von § 10 Abs. 6 [X.] spreche aber, dass die Äußerungen innerhalb der [X.] ... erfolgt seien. Es sei nicht ersichtlich, ob unterstellte Soldaten Kenntnis davon hätten erlangen können. Möglicherweise habe der Soldat mit den [X.] keine Abneigung gegenüber den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck bringen wollen. Hinweise auf eine empfindliche Störung des Dienstbetriebs lägen ebenfalls nicht vor. Alternative Verwendungsmöglichkeiten seien nicht erwogen worden.

4

2. Die [X.] hat gegen den Beschluss Beschwerde erhoben und beantragt, seine Vollziehung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Die Verhängung der disziplinaren [X.] sei überwiegend wahrscheinlich. Die Äußerungen in der [X.] hätten Untergebenen zu Gehör kommen oder in die Öffentlichkeit dringen können. Zudem würden gegen den Soldaten vier weitere Vorwürfe erhoben. Alternative Verwendungsmöglichkeiten lägen fern. Der Anschein, der Soldat bekenne sich nicht zu seiner politischen Treuepflicht, bestehe auf jedem Dienstposten.

5

3. Der Vorsitzende der [X.] des [X.]s Nord hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2019, berichtigt am 6. Januar 2020, die Vollziehung des Beschlusses des [X.]s vom 29. Oktober 2019 bis zu einer Entscheidung, ob er der Beschwerde abhelfe, ausgesetzt. Er hat der Beschwerde nachfolgend nicht abgeholfen und hat sie mit Verfügung vom 22. Januar 2020 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

6

4. Mit einer am 27. Januar 2020 beim [X.] eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 16. Januar 2020 wird dem Soldaten nunmehr unter Präzisierung der ersten vier Tatvorwürfe ergänzend vorgehalten:

5. [X.] kommentierte am ... gegen ... Uhr von einem nicht mehr näher feststellbaren Ort im Standortbereich ... aus in der [X.] "...", der er und andere Teilnehmer und Teilnehmerinnen des [X.] ... zu dieser [X.] angehörten, die vorige Nachricht: "von der Leyens kristallnacht" des ..., mit der dieser Durchsuchungen von Stuben von Soldatinnen und Soldaten anlässlich des Vorfalls "[X.]" thematisiert und kritisiert hatte, zumindest sinngemäß mit der Nachricht: "[X.] [Vielleicht] tragen wir bald alle sterne an der Kleidung", wobei er wusste, zumindest hätte erkennen können und müssen, dass der Begriff "Tragen eines Sternes" in der [X.], insbesondere hinsichtlich des zuvor verwendeten Begriffs "Kristallnacht", mit dem durch das NS-Unrechtsregime praktizierten Tragen eines Sternes durch Angehörige der [X.] Religion assoziiert wird, wodurch er Angehörige der [X.] Religion herabwürdigte, zumindest den Anschein erweckte, dies zu tun und damit die an diesen verübten Gräueltaten des [X.], mithin das NS-Unrechtsregime selbst, mindestens verharmlosend darstellte bzw. den Anschein erweckte, dies zu tun.

6. [X.] äußerte sich am ... gegen ... Uhr von einem nicht mehr näher feststellbaren Ort im Standortbereich ... aus in der [X.] "...", der er, ... und ... angehörten, über ... zumindest sinngemäß mit: "Ja gut, [X.] den zum ... hast auf einmal keine scheiben mehr" und "Der is wie eine atombombe , alles im umkreis is schrott, leute werden krank und es dauert hundert jahre [X.] alles zu reparieren", um ... herabzuwürdigen, mindestens erweckte er den Anschein, dies zu tun.

7. [X.] bewahrte seit einem nicht mehr näher feststellbaren [X.]punkt, mindestens jedoch am ... gegen ... auf seinem privaten Notebook der Marke "[X.]" das Album "Rechts vs Unrecht" der Band "Brigade 66" mit 10 Liedern, 13 Lieder der Band "[X.]", ein Lied des Albums "Politischer Soldat" der Band "[X.]" sowie das vollständige Album "[X.] Romantik" der Band "[X.]" mit insgesamt 6 Liedern, ein Lied der Band "[X.]", 3 Lieder der Band "[X.]", 2 Lieder der Band "Nordfront", ein Lied der Band "[X.]", ein Lied von [X.] und ein Lied von [X.], die jeweils durch das [X.] ([X.]) als rechtsextremistische Bands bzw. Liedermacher eingestuft werden sowie das Lied "[X.]", auf [X.] zumindest sinngemäß übersetzt mit "Kämpfer des [X.]" der fiktiven Band "Master Race", auf [X.] zumindest sinngemäß übersetzt mit "Herrenrasse" in den ... der ..., ... auf, obwohl er wusste, zumindest hätte wissen können und müssen, dass es sich bei den Bands bzw. deren Lieder um solche handelte, die Inhalte bzw. Gedankengut verfolgen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes richten bzw. die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen nationale, rassistische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese auffordern oder diese beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden oder die Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, wodurch er zugleich selbst den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verließ bzw. zumindest den Anschein erweckte, dies zu tun.

8. Obwohl der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen, dass gemäß der [X.]/1 - "Informationssicherheit", Anlage 11.2.1, Nr. 3, eine Nutzung privater IT zu dienstlichen Zwecken grundsätzlich nicht zulässig ist, bewahrte er entgegen dieses Verbotes über einen nicht mehr näher feststellbaren [X.]raum, mindestens jedoch am 24. September 2018, mindestens 20 Vorschriften der [X.], die als [X.] - Nur für den Dienstgebrauch ([X.]) eingestuft waren, auf seinem privaten Notebook der Marke "[X.]" bzw. seinem privaten Smartphone [X.] der Marke "[X.]", auf.

7

5. Der [X.]disziplinaranwalt macht im Beschwerdeverfahren ergänzend geltend, bereits die Vorwürfe in der Einleitungsverfügung ließen erwarten, dass gegen den Soldaten die [X.] wegen eines Verstoßes gegen die politische Treuepflicht verhängt werde. Jedenfalls zur weiteren Auslegung könne herangezogen werden, dass der Soldat schon bei Erlass der Einleitungsverfügung im großen Umfang Tonträger rechtsextremistischen Inhalts besessen habe, aus denen sich seine verfassungsfeindliche Gesinnung ergebe. Die Verletzung von § 8 [X.] lasse den Soldaten für jede Verwendung ungeeignet erscheinen. Auch der Aussetzungsantrag sei begründet.

8

6. [X.] tritt dem entgegen.

9

7. Das hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 bis 4 geführte sachgleiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung ist im Februar 2019 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Es fehle an einer Störung des öffentlichen Friedens, weil es sich um geschlossene [X.]n gehandelt habe.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der [X.] ist nach § 114 [X.] zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.19 - juris Rn. 9). Sie erweist sich bei der im vorläufigen Verfahren gemäß § 126 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 114 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als begründet, soweit das [X.] die vorläufige Dienstenthebung und das [X.] aufgehoben hat; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Nach § 126 Abs. 1 [X.] kann die Einleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das Verbot verbunden werden, Uniform zu tragen. Unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 [X.] kann die Einleitungsbehörde schließlich eine Kürzung der Dienstbezüge anordnen. Diese Anordnungen sind formell ordnungsgemäß ergangen (a). Sie setzen in materieller Hinsicht eine rechtswirksame Einleitungsverfügung (b) und einen besonderen, sie rechtfertigenden Grund voraus (c). Zudem muss das behördliche Ermessen (d) rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sein ([X.], Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.19 - juris Rn. 11 m.w.N.).

a) Die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung, des [X.]s und der Einbehaltung von 35 % der Dienstbezüge sind formell ordnungsgemäß ergangen. Sie beruhen auf der Ermächtigungsgrundlage des § 126 Abs. 1 und 2 [X.] und sind ausreichend begründet (vgl. § 39 VwVfG). Zwar wird im Bescheid vom 13. Dezember 2018 nur behauptet, der Soldat habe durch das vorgeworfene Verhalten in besonders schwerwiegender Weise gegen seine soldatischen Pflichten verstoßen, so dass voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werde. Im Bescheid vom 14. Januar 2019 finden sich jedoch ausführliche Darlegungen dazu, dass angesichts des Verhaltens des Soldaten bei einer Wiederaufnahme des Dienstes mit einer empfindlichen Störung bzw. Gefährdung des Dienstbetriebs zu rechnen sei. Auch sei sein Fehlverhalten geeignet, das Ansehen der [X.] weiter schwer zu beeinträchtigen, wenn er den Dienst wiederaufnehme. Ferner wird erläutert, aus welchen Gründen die Bezügekürzung angemessen sei. Zudem hat die [X.], welche die Einleitungsbehörde gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 [X.] im gerichtlichen Disziplinarverfahren vertritt, in ihrer Beschwerdebegründung ergänzend darauf verwiesen, dass auch wegen der vier über die Einleitungsverfügung hinausgehenden Vorwürfe alternative Verwendungsmöglichkeiten fernlägen. Unter Berücksichtigung dieser nachträglichen Erwägungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind die Anordnungen hinreichend begründet worden.

b) Es liegt auch eine rechtswirksame Einleitungsverfügung vor. Soweit das [X.] den Vorwurf 1 für zu unbestimmt hält, überträgt es die vom [X.] entwickelten Grundsätze zu Unrecht auf [X.]. Beide verfolgen indes unterschiedliche Ziele. Die Einleitungsverfügung bestimmt weder den Umfang des Verfahrens noch braucht sie - anders als die Anschuldigungsschrift - den disziplinaren Vorwurf im Einzelnen darzulegen. Das einmal eingeleitete gerichtliche Disziplinarverfahren kann ohne Ergänzung oder eine weitere Einleitungsverfügung auf Vorwürfe ausgedehnt werden, die nicht bereits Gegenstand der Einleitungsverfügung waren. Dies folgt namentlich aus § 99 Abs. 2 [X.], der die Einbeziehung neuer Pflichtverletzungen im bereits anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren unter gänzlichem Verzicht auf eine insoweit neue Einleitungsverfügung zulässt (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.19 - juris Rn. 14 m.w.N.). Erforderlich ist lediglich, dass das Dienstvergehen, welches die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigen soll, sachgleich mit dem Verhalten ist, das den Gegenstand der Einleitungsverfügung bildet (Dau/[X.], [X.], 7. Aufl. 2017, § 126 Rn. 4). Dies ist vorliegend der Fall.

c) Für Anordnungen nach § 126 Abs. 1 und 2 [X.] bedarf es eines besonderen rechtlichen Grundes, der hier hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung und des [X.]s, nicht aber hinsichtlich der Einbehaltensanordnung vorliegt.

aa) Das Erfordernis eines besonderen rechtfertigenden Grundes beruht auf dem Umstand, dass das Gesetz nicht stets bei der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens die in § 126 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Maßnahmen anordnet, sondern dafür zusätzlich eine behördliche Einzelfallprüfung vorsieht. Des Weiteren folgt im Gegenschluss aus § 126 Abs. 2 [X.], demzufolge eine Einbehaltensanordnung nur bei einer voraussichtlich zu verhängenden [X.] ergehen darf, dass für den Erlass der sonstigen Anordnungen die [X.] nicht zwingend zu erwarten sein muss. Ein besonderer Grund kommt bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 [X.] folglich regelmäßig dann in Betracht, wenn nach der vom Senat entwickelten Zweistufentheorie auf der ersten Stufe eine Dienstgradherabsetzung - als gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 [X.] zweitschwerste Disziplinarmaßnahme - im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.19 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 [X.] 6.05 - [X.] 450.2 § 126 [X.] 2002 Nr. 3 Rn. 24 m.w.N.). Liegt bei der gerichtlichen Nachprüfung von Anordnungen nach § 126 Abs. 1 und 2 [X.] - wie hier - bereits eine Anschuldigungsschrift vor, kommt es darauf an, ob diese eine geeignete Grundlage für die Voraussehbarkeit der genannten Disziplinarmaßnahmen bietet (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 1962 - [X.] 18.62 - [X.] 1963, 123; Dau/[X.], [X.], 7. Aufl. 2017, § 126 Rn. 31).

bb) Ausgehend davon ist der Soldat in tatsächlicher Hinsicht bei summarischer Prüfung hinreichend verdächtig, die ihm in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Bezüglich der Vorwürfe 2 bis 5 ergibt sich ein hinreichender Tatverdacht aus der Stellungnahme von Oberleutnant ... vom 31. Juli 2018 und den darin abgedruckten Screenshots, bezüglich der Vorwürfe 6 bis 8 aus dem IT-forensischen Untersuchungsbericht des [X.] [X.] vom 5. April 2019 nebst Anlagen. Darüber hinaus hat der Soldat die Vorwürfe 2 bis 4, 7 und 8 auch eingeräumt. Zwar hat er demgegenüber die ihm im Vorwurf 1 zur Last gelegte Mitanfertigung des "[X.]" bestritten. Ein hinreichender Tatverdacht ergibt sich aber aus der Stellungnahme von Oberleutnant ... vom 31. Juli 2018. Insoweit bedarf es allerdings noch weiterer Ermittlungen durch das [X.] im Hauptsacheverfahren.

cc) Das Verhalten des Soldaten begründet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 [X.].

(1) Mit den Vorwürfen 1 bis 6 dürfte der Soldat im Fall der Erweislichkeit vorsätzlich gegen die nach § 10 Abs. 6 [X.] bestehende Verpflichtung verstoßen haben, innerhalb und außerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten.

Die nach dieser Norm jedem Offizier - so auch dem Soldaten als Oberleutnant - bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen auferlegten Beschränkungen (Achtung der Rechte anderer, Besonnenheit, Toleranz und Sachlichkeit) sind für einen Vorgesetzten nach der gesetzlichen Entscheidung unerlässlich, um seine dienstlichen Aufgaben erfüllen und seinen Untergebenen in Haltung und Pflichterfüllung Vorbild sein zu können ([X.], Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 [X.] 2.19 - juris Rn. 17 m.w.N.).

§ 10 Abs. 6 [X.] erfasst alle "Äußerungen", die geeignet sind, das Vertrauen in Vorgesetzte zu erschüttern. Bei der Auslegung der in Rede stehenden Äußerungen ist von deren objektivem Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und [X.], auf der die Äußerung fiel, zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 [X.] 2.19 - juris Rn. 18 m.w.N.).

Danach hat der Soldat mit seinen in den Vorwürfen 2 bis 6 wiedergegebenen Postings die von einem Vorgesetzten zu erwartende Zurückhaltung nicht gewahrt, was er zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben dürfte. Mit seinem im Vorwurf 2 wiedergegebenen Posting hat er - auch wenn er es nur auf das Autokennzeichen bezogen haben wollte - nach dem objektiven Erklärungsgehalt zumindest den Anschein erweckt, nationalistischem und [X.]m Gedankengut nicht distanziert gegenüber zu stehen. Mit dem im Vorwurf 3 genannten Posting hat er sich in eher ironischem Unterton herabwürdigend über die seinerzeitige Verteidigungsministerin geäußert, ihre gewaltsame Absetzung unter Waffeneinsatz als begrüßenswert dargestellt. Letzteres gilt auch für das im Vorwurf 4 wiedergegebene Posting, in dem er seine Mitwirkung daran zugesagt hat. Das im Vorwurf 5 genannte Posting ist dem Inhalt nach gegenüber der früheren Verteidigungsministerin herabwürdigend und ehrverletzend, indem er ihr - wenn auch scherzhaft übertrieben - Maßnahmen zutraut, die mit der [X.] durch das NS-Unrechtsregime übereinstimmen. Mit dem im Vorwurf 6 genannten Posting hat er sich über einen Kameraden despektierlich und herabwürdigend geäußert. Die allen Postings gemeine "Unterhaltungskomponente" ändert nichts an dem objektiven Sinn und Gehalt der Äußerungen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - [X.]E 132, 179 Rn. 34).

Entsprechendes gilt für das dem Soldaten im Vorwurf 1 zur Last gelegte Mitanfertigen des "[X.]" zu dem dort bezeichneten Zweck. Auch wenn nach der Stellungnahme von Oberleutnant ... vor der Anfertigung des Schildes "reichlich Alkohol" konsumiert worden sein soll, würde die Mitwirkung bei einem die demokratische Grundordnung lächerlich machenden Spiel das [X.] verletzen und das Vertrauen von Untergebenen in den Soldaten als Vorgesetzten untergraben (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 [X.] 2.19 - juris Rn. 21).

Die Postings sind auch Äußerungen, die Untergebenen "zu Gehör kommen" oder "in die Öffentlichkeit dringen" konnten (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - [X.]E 132, 179 Rn. 34). Denn sie wurden ebenso wie die Bilder des [X.] in [X.] eingestellt, denen weitere Soldaten angehörten, was die Gefahr begründete, dass sie durch diese in die Öffentlichkeit getragen wurden.

Dass das Strafverfahren gegen den Soldaten wegen Volksverhetzung eingestellt wurde, steht der disziplinaren Ahndung nicht entgegen, da ein achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten ebenso wie eine Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten auch bei einem nicht strafbaren Verhalten möglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - [X.]E 160, 370 Rn. 21 ff., 76).

Einher geht damit voraussichtlich ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 [X.], wobei noch aufzuklären sein wird, ob ein inner- oder ein außerdienstlicher Verstoß vorliegt. Denn das in den Vorwürfen 1 bis 6 bezeichnete Verhalten ist geeignet, das dienstliche Ansehen des Soldaten bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten ernsthaft zu beeinträchtigen.

Der Soldat dürfte mit dem im Vorwurf 6 genannten Posting zudem vorsätzlich gegen § 12 Satz 2 [X.] verstoßen haben, der alle Soldaten u.a. dazu verpflichtet, die Würde, die Ehre und die Rechte seiner Kameraden zu achten.

(2) Ob der Soldat mit dem im Vorwurf 7 zur Last gelegten Verhalten gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 [X.] verstoßen hat, bedarf noch der Klärung. Die aufgeführten Bands und Liedermacher wurden vom [X.] mit Schreiben vom 22. Mai 2019 und vom 23. Oktober 2019 als rechtsextremistisch eingestuft. Ihre zahlreichen Lieder, die auf dem privaten Laptop des Soldaten gespeichert waren, enthalten ausweislich der in den Akten abgehefteten Liedtexten zu großen Teilen fremdenfeindliches und die [X.] Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlichendes Gedankengut.

Da der Besitz dieser Lieder und ihr Abspielen nicht strafbar sind, läge eine Dienstpflichtverletzung nur vor, wenn der Soldat sie Kameraden überlassen, mit Kameraden angehört oder sich zumindest des Besitzes der Lieder berühmt hätte. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die angeschuldigte Aufbewahrung dieser Lieder im [X.] durch innerdienstliche Weisung untersagt gewesen wäre. Da der Soldat den Laptop in einer Kaserne der [X.] aufbewahrt hat, bedarf es auch insoweit noch der Klärung, ob ein dienstliches Fehlverhalten vorliegt oder ob der Besitz der rund vierzig rechtsextremen Lieder nur ein gewichtiges Indiz für eine verfassungsfeindliche Einstellung ist.

(3) Mit dem im Vorwurf 8 beschriebenen Verhalten hat der Soldat aller Voraussicht nach vorsätzlich seine Pflicht zum treuen Dienen verletzt, weil er mit der Aufbewahrung von nur für den Dienstgebrauch bestimmten Vorschriften auf privaten Speichermedien wissentlich und willentlich gegen Nr. 3 der Anlage 11.2.1 der [X.] verstoßen hat, wonach die Nutzung von privater IT zu dienstlichen Zwecken grundsätzlich nicht zulässig ist, was ihm infolge einer entsprechenden Belehrung bekannt war.

(4) Demgegenüber erscheint ein Verstoß des Soldaten gegen die politische Treuepflicht bislang nicht hinreichend wahrscheinlich.

Ein Soldat verletzt die politische Treuepflicht, wenn er sich für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 [X.] 2.19 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Zwar braucht ein solcher Verstoß im Verfahren nach § 126 Abs. 5 Satz 3 [X.] noch nicht festzustehen; erforderlich ist jedoch ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 [X.] 2.19 - juris Rn. 26 m.w.N.).

Ein dahingehender, hinreichend begründeter Verdacht ergibt sich aus den Vorwürfen noch nicht. Die Postings in den [X.], das eventuelle Mitanfertigen des "[X.]" unter reichlich Alkoholeinfluss sowie das Aufbewahren des privaten Laptops mit rechtsextremistischen Audiodateien lassen noch keine ausreichenden Rückschlüsse auf eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung des Soldaten zu. Es ist nicht hinreichend aufgeklärt, inwieweit die Postings ernst gemeint und Ausdruck einer entsprechenden inneren Gesinnung sind. Die Äußerungen des Soldaten in den [X.] sind in einem spielerisch-scherzhaften Kommunikationsumfeld gefallen. Da in den Foren ein auf kurzfristige "Lacher" angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfand, ist der Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend. Es ist nicht auszuschließen, dass der Soldat sich durch das Bedürfnis nach Anerkennung in der [X.] zu den Postings hinreißen ließ, ohne tatsächlich über eine entsprechende innere Einstellung zu verfügen. Auch das etwaige Mitanfertigen des "[X.]" unter enthemmendem Alkoholeinfluss ist noch kein ausreichendes Indiz für eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung des Soldaten. Entsprechendes gilt für das Aufbewahren des Laptops mit den rechtsextremistischen Audiodateien. Denn der Soldat hat hierzu bislang unwiderlegt erklärt, dass sich die Dateien bereits seit sehr langer Zeit auf dem Rechner befänden, ohne dass er noch Erinnerungen daran habe. Er habe seinen Rechner früher auch für Partys bereitgestellt, wo er von anderen genutzt worden sei. Er höre derartige Musik nicht und stehe nicht hinter den dort vermittelten Inhalten. Ob dies nur eine Schutzbehauptung ist, muss im weiteren Verfahren überprüft werden. Der bloße Besitz oder das Anhören rechtsextremer Musik genügen - wie bereits zum Besuch von [X.] entschieden ist - als Nachweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung nicht und stellen auch keine Bestätigung dieser Gesinnung dar (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - [X.] 232 § 52 [X.] Nr. 13).

Auch die Stellungnahmen des Kommandeurs des ... vom 25. Oktober 2018, vom 10. und vom 12. Dezember 2019 sowie der Vertrauensperson vom 14. November 2018 legen eine entsprechende Gesinnung des Soldaten nicht nahe. Das [X.] hat mit Schreiben vom 21. Januar 2019, vom 29. März 2019 und vom 28. Oktober 2019 jeweils mitgeteilt, dass die Ermittlungen keine Erkenntnisse ergeben hätten, die den Verdacht des Rechtsextremismus erhärteten. Die vorgerichtlich vernommenen Zeugen ... und ... haben jeweils ausgesagt, sie hätten vom Soldaten keine Äußerungen gehört oder Gesten wahrgenommen, die auf eine fehlende Distanzierung von oder sogar auf einen Bezug zu verfassungsfeindlichen Organisationen hinwiesen; ebenso wenig hätten sie beim Soldaten derart gerichtete Gegenstände, Symbole oder Bilder gesehen. Der Zeuge ... hat ausgesagt, der Soldat habe ihm gegenüber keine Aussagen getätigt, die dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet werden könnten und keine Bemerkungen fallen lassen, welche tendenziell rechtspopulistisch bis rechtsextrem verstanden werden könnten; er habe auch keine Aussagen getätigt, die Zweifel an seiner Treue zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung aufkommen lassen könnten. Da der strafrechtlich und disziplinar nicht vorbelastete Soldat eine verfassungsfeindliche Gesinnung zudem ausdrücklich in Abrede gestellt hat, bedarf es insoweit weiterer Ermittlungen von Seiten der [X.].

dd) Ausgehend davon ist selbst bei Unterstellung aller acht Vorwürfe als wahr nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Soldat im Hauptsacheverfahren aus dem Dienst entfernt wird, weil nach dem bisherigen Ermittlungsstand - wie ausgeführt - nicht von einem schuldhaften Verstoß gegen § 8 [X.] auszugehen ist, der regelmäßig die [X.] nach sich zieht. Das Dienstvergehen wiegt aber in Anbetracht der Art und Vielzahl gravierender Dienstpflichtverletzungen aller Voraussicht nach so schwer, dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung wäre.

d) Die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und des [X.]s sind vom Dienstherr ermessensfehlerfrei getroffen, insbesondere hat er den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Diese Anforderungen sind nur erfüllt, wenn der Dienstbetrieb bei einem Verbleiben des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde. Dabei dürfen dem Soldaten keine Nachteile zugefügt werden, die außer Verhältnis zu dem Interesse des Dienstherrn stehen, einen Soldaten, der eines schwerwiegenden Dienstvergehens hinreichend verdächtig ist, bis zur endgültigen Klärung dieses Vorwurfs von der Dienstausübung auszuschließen. Das Wehrdienstgericht ist insoweit auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt und trifft - im Gegensatz zur späteren Disziplinarmaßnahme - keine originäre gerichtliche Entscheidung ([X.], Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 2 [X.] 3.19 - juris Rn. 26).

Nach Maßgabe dessen ist die Ermessensentscheidung hier nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, einen Soldaten, dessen Verfassungstreue ernsthaft in Zweifel steht, vorübergehend auf keinem Dienstposten einzusetzen, ist nicht sachwidrig. Denn auch nur der Anschein, der Soldat bekenne sich nicht zu einer für das [X.] geradezu fundamentalen Verpflichtung, schadet zum einen dem Ansehen der [X.], die sich in der letzten Zeit des Vorwurfs erwehren muss, rechtsradikalen Umtrieben nicht energisch genug entgegenzutreten; zum anderen bewirkt er nach innen eine Gefährdung bzw. Störung des Dienstbetriebs, weil dadurch der Eindruck einer Bagatellisierung entsteht. Dass sich der Verdacht eines Verstoßes nach § 8 [X.] noch nicht derart erhärtet hat, dass die [X.] anzunehmen ist, ändert daran nichts. Denn dieser rechtliche Maßstab gilt - wie erwähnt - nur, soweit die Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 126 Abs. 2 [X.] in Rede steht, nicht aber für Anordnungen nach § 126 Abs. 1 [X.].

2. Mit der Entscheidung über die Beschwerde wird der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des truppendienstgerichtlichen Beschlusses jedenfalls gegenstandslos.

3. Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit erfasst ([X.], Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 [X.] 4.09 - jurion Rn. 17).

Meta

2 WDB 2/20

31.03.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WDB

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 29. Oktober 2019, Az: N 3 GL 1/19, Beschluss

§ 8 SG, § 10 Abs 6 SG, § 12 S 2 SG, § 17 SG, § 81 Abs 2 S 1 WDO 2002, § 114 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 126 Abs 1 WDO 2002, § 126 Abs 2 WDO 2002, § 45 Abs 1 Nr 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2020, Az. 2 WDB 2/20 (REWIS RS 2020, 3918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3918

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