Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. II ZR 199/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 378

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 10. Dezember 2007 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3 Die Anrechnung der vom außenstehenden Aktionär auf der Grundlage des [X.] empfangenen Ausgleichszahlungen (§ 304 [X.]) auf die [X.] (§ 305 Abs. 3 Satz 3 [X.]) ist nach den "[X.]n" der einzelnen Kalender- bzw. Geschäftsjahre vorzunehmen. Danach gebührt dem abfindungsberechtigten Aktionär - bezogen auf die jeweiligen [X.] - die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und [X.] nicht nur dann, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umgekehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung für die [X.] in jenem Zeitraum hinter dem (höheren) Ausgleich zurückbleibt (Bestätigung von [X.] 152, 29; 155, 110). [X.], Urteil vom 10. Dezember 2007 - [X.]/06 - [X.] AG Düsseldorf - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. Dezember 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden - unter deren Zurückwei-sung im Übrigen - das Urteil der 22. Zivilkammer des [X.] vom 21. Juli 2006 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 30. September 2005 abgeändert, soweit die Klage unter Aufhebung des [X.]s des [X.] vom 30. Juli 2004 hinsichtlich der Hauptforderung von 1.929,00 • abgewiesen worden ist und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Der [X.] des [X.] vom 30. Juli 2004 - [X.]: 0

- wird aufrechterhalten. Hin-sichtlich des [X.] wird die Klage abgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger war vom 1. Januar 1992 bis 16. Oktober 2001 außenstehen-der Aktionär der F.

AG (vormals F.

N.

AG). In dieser [X.] erhebt er gegen die Beklagte als herrschendes Unternehmen auf der Grundlage eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Anspruch auf restliche Verzinsung der bereits geleisteten Abfindung (§ 305 Abs. 3 Satz 3 [X.]) für 300 Aktien. Nach Erwerb der ihr Mitte Oktober 2001 vom Kläger angedienten 300 Aktien zahlte die Beklagte zwar die unstreitige Abfindung von 161,00 • je Aktie, blieb aber die [X.] zunächst in vollem Umfang schuldig. Auf entsprechende Mahnung des [X.] vom 14. Juli 2003 errechnete die [X.] für den gesamten Zeitraum ab 1. Januar 1992 bis 16. Oktober 2001 eine [X.] in Höhe von insgesamt 98,05 • je Aktie, von der sie die Summe der unstreitig in dieser Zeit geleisteten Ausgleichszahlungen (§ 304 [X.]) von 78,28 • (für das Kalenderjahr 1992: 8,18 •, für die Kalenderjahre 1993 bis 1997: je 8,95 • sowie für das Rumpfgeschäftsjahr 2000: 7,45 •) in [X.] brachte; den daraus resultierenden Differenzbetrag von insgesamt 5.931,00 • (19,77 • x 300) überwies sie an den Kläger als ihrer Ansicht nach geschuldete Verzinsung der Abfindung. Der Kläger hält die von der Beklagten angewandte "Saldierungsmethode" insoweit für unrichtig, als in den Referenz-zeiträumen der Geschäftsjahre von 1996 bis 1999 die empfangenen [X.] höher als die [X.] gewesen seien und ihm [X.] nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ([X.] 152, 29; 155, 110) auch die jeweilige Differenz verbleiben müsse (1996: 1,46 •; 1997 und 1998 je 1,73 • und 1999: 2,20 •). Da die Beklagte eine Nachzahlung der vom [X.] ausstehenden Differenzbeträge von insgesamt 2.136,00 • (7,12 • x 300) verweigerte, hat dieser gegen sie - unter Berücksichtigung eines "[X.] - 4 - abschlags" für etwaige Berechnungsdifferenzen von 207,00 • - einen [X.] des [X.] über 1.929,00 • nebst 5,00 • vorge-richtlicher Mahnkosten erwirkt. 3 Auf den Einspruch der Beklagten hat das Amtsgericht den [X.] aufgehoben und die - um Verzugszinsen ab 14. Juli 2003 er-weiterte - Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision ver-folgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] ist im Wesentlichen begründet und führt - mit Ausnahme des zu Recht abgewiesenen Verzugszinsan[X.] - zur Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Aufrechterhaltung des [X.]s. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-führt: 5 Die mit einer Meistbegünstigung des abfindungsberechtigten Aktionärs verbundene Berechnungsmethode des [X.] nach jährlichen Abrechnungs-zeiträumen finde in der Senatsrechtsprechung keine Grundlage. Vielmehr müs-sten im Rahmen einer - von der Beklagten zutreffend angewandten - ''Gesamt-saldierungsmethode" für den gesamten Zeitraum ab Wirksamwerden des [X.] und [X.] bis zur Abfindungszahlung die geleisteten Ausgleichszahlungen in vollem Umfang von der Gesamtverzinsung der Abfindung abgesetzt werden. Danach stehe dem Kläger die wegen des je-6 - 5 - weils höheren Ausgleichs in den Kalenderjahren von 1990 bis 1999 begehrte Differenz nicht zu. [X.] Die vom Berufungsgericht befürwortete "Gesamtsaldierungsmethode" hinsichtlich der Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf entsprechende Ab-findungszinsen (§§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3 [X.]) beruht auf einem offensichtli-chen Fehlverständnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats ([X.] 152, 29; 155, 110). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung steht viel-mehr allein die vom Kläger zugrunde gelegte Abrechnungsmethode nach den "[X.]n" der einzelnen Kalender- bzw. Geschäftsjahre, die hier zur Begründetheit der Klageforderung führt. 1. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 16. September 2002 ([X.] 152, 29) - von der auch das Berufungsgericht noch im Ansatz aus-geht - sind dann, wenn - wie hier - der außenstehende Aktionär der [X.] bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag nach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen gemäß § 304 [X.] von der herrschenden Gesellschaft sein Wahlrecht auf Barabfindung nach § 305 [X.] ausübt, die empfangenen Ausgleichsleistungen ausschließlich mit den [X.]szinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 [X.], nicht jedoch mit der Barabfindung selbst zu verrechnen. 8 2. a) Für die Verrechnung empfangener Ausgleichszahlungen mit den [X.] - die zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber mit der [X.] (§ 305 Abs. 3 Satz 3 [X.]) nicht beabsichtigten unverhältnismäßigen "Überkompensation" geboten ist - hat der Senat die Ab-rechnungsmethode nach den genannten jährlichen "[X.]n" vor-gegeben. Übersteigt danach "der Ausgleich rechnerisch die [X.] während der [X.] nicht" (Senat aaO S. 35), so gewinnt der [X.] zulässiger Weise die Differenz und verbessert sich seine Position in Bezug auf die zumindest zu gewährleistende durchschnittliche Verzinsung der Barab-findung gegenüber der früheren Rechtslage. Aber auch im umgekehrten Fall, in dem die (jeweiligen) Ausgleichszahlungen den Zinsbetrag übersteigen, ist ihm die Differenz zu belassen; er wird dann so behandelt wie vor der Gesetzesän-derung (Senat aaO S. 36). b) Diese Berechnungsmethode nach [X.]n hat der Senat - was die vorinstanzlichen Gerichte offensichtlich verkannt haben - ausdrücklich im Urteil vom 2. Juni 2003 ([X.] 155, 110) fortgeführt. Auch für den dort [X.] behandelten Sonderfall, dass der Zeitraum der Verzinsung in einem Ge-schäftsjahr kleiner ist als die für jenes Jahr empfangene Ausgleichsleistung, hat der Senat ausgesprochen, dass eine Anrechnung bzw. Verrechnung des [X.] nur insoweit stattzufinden hat, als die Zeiträume deckungsgleich sind ([X.] 155, 110, 116); bereits daraus wird deutlich, dass es hinsichtlich der Frage der Anrechnung stets auf die konkreten Verhältnisse in dem betreffenden Referenzjahr ankommt. Im Übrigen hat der Senat in jener Entscheidung, da die dort geschuldeten [X.] "für die jeweils entsprechenden Geschäfts-jahreszeiträume" in allen Fällen die empfangenen Ausgleichsleistungen über-stiegen, die Verrechnungsmethode nach den Grundsätzen von [X.] 152, 110 für anwendbar erklärt. Das gilt auch und gerade für die - im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche - Konstellation höherer Ausgleichsleistungen in [X.] Geschäftsjahren; hierzu heißt es ([X.] 155, 110, 118): 10 "Soweit die Ausgleichszahlung - wie bei [X.] - die [X.] für entsprechende Referenz-zeiträume übersteigt, darf der Aktionär sie sogar ohne [X.] behalten." c) An dieser Abrechnungsmethode ist festzuhalten. Sie hat nichts mit willkürlichem "[X.]" - wie die Vorinstanzen gemeint haben - zu tun, 11 - 7 - sondern ist aufgrund der Funktion von Ausgleich (§ 304 [X.]) und Abfindungs-verzinsung (§ 305 Abs. 3 Satz 3 [X.]) nach der historischen Entwicklung der beiden Rechtsnormen allein systemkonform. Nach der Senatsrechtsprechung stellt die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung, die an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende tritt, wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär ge-leisteten Einlage ([X.] 152, 29, 35); die Entgegennahme der Ausgleichszah-lung ist Fruchtziehung, ähnlich wie die Entgegennahme von Zinsen auf eine Forderung. Bei diesem Grundverständnis liegt es auf der Hand, dass - bezogen auf die jeweiligen [X.] - dem abfindungsberechtigten Aktionär die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und [X.] nicht nur dann gebührt, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umge-kehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung für die Abfindung in jenem Zeitraum hinter dem (höheren) "Dividendenersatz" (Einlagenverzinsung) zurückbleibt. Diese Konsequenz ist systembedingte Folge des vom Gesetzgeber nicht ordnungsgemäß aufgelösten "[X.]" von Ausgleich und [X.]. III. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochte-nen Berufungsurteils (§ 562 ZPO). Da die Sache aufgrund des festgestellten Sachverhalts endentscheidungsreif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 12 1. Danach ist der erwirkte [X.] aufrechtzuerhalten, weil der Kläger jedenfalls in diesem Umfang von 1.968,00 • einen weiteren [X.] auf Verzinsung der Abfindung nebst vorgerichtlicher Mahnkosten von 5,00 • gegen die Beklagte hat. 13 - 8 - a) Bei der Errechnung der Klageforderung kann dahinstehen, dass die Parteien in ihren Berechnungsansätzen im Einzelnen zum Teil zu geringfügigen Abweichungen gelangt sind, wie der Kläger selbst vorgetragen hat: Dies gilt einerseits für die Ausgleichszahlungen, die der Kläger irrtümlich - zu seinem Nachteil - mit insgesamt 79,05 • zu hoch angesetzt hat, während diesbezüglich die Berechnungen der Beklagten mit 78,28 • aufgrund des zutreffenden gerin-geren Ansatzes für das Geschäftsjahr 1992 richtig sind. Andererseits ist die Zinsberechnung des [X.] für das Geschäftsjahr 1992 mit 21,20 • offenbar rechnerisch unrichtig, auf der Basis der Berechnungen der Beklagten ist hier nur ein Ansatz von 16,60 • berechtigt. Selbst wenn die Beklagte mit ihrer Ge-samtsaldierung die unzutreffende Rechnungsmethode gewählt hat, so wirkt sich - wie der Kläger richtig erkannt und geltend gemacht hat - im Endeffekt auch bei Zugrundelegung jener Gesamtabrechnung nur der streitige unzutreffende [X.] der vollen Ausgleichsbeträge für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 durch die Beklagte aus. Reduziert man die Rechendifferenzen - wie dies geboten ist - hierauf, so errechnet der Kläger für die vier einschlägigen Geschäftsjahre einen Gesamtbetrag von 7,12 • je Aktie (1996: 1,46 •; 1997 und 1998 je 1,73 • und 1999: 2,20 •); auf Basis der Abrechnung der Beklagten ergeben sich für die betreffenden Geschäftsjahre nur geringfügig niedrigere Beträge (1996: 1,42 •; 1997: 1,70 •; 1998: 1,70 •; 1999: 2,20 •), die sich auf 7,02 • summieren. In beiden Fällen ist - bezogen auf 300 Aktien - wegen des vom Kläger vorgenom-menen Sicherheitsabschlags von 207,00 • die mit dem [X.] erhobene Restforderung von 1.929,00 • gerechtfertigt. 14 b) Daneben kann der Kläger die Mahnkosten von 5,00 • als Verzugs-schaden gemäß §§ 288 Abs. 4, 286 BGB beanspruchen, da er die Beklagte nach Inverzugsetzung nochmals vorgerichtlich zur Begleichung seiner Forde-rung aufgefordert hat. 15 - 9 - 2. Demgegenüber hat der Kläger angesichts des hier grundsätzlich [X.] (§§ 289 Satz 1, 291 Satz 2 BGB) bezüglich seiner Zinsforderung von 5 % über dem Basiszinssatz ab 14. Juli 2003 einen "weiteren Schaden" gemäß § 289 Satz 2 BGB bzw. § 291 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 4, 286 BGB nicht substantiiert dargetan. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger eine entsprechende Zinsforderung bereits in seinen Mahnbe-scheidsantrag aufgenommen, der Rechtspfleger jedoch schon auf das [X.] hingewiesen und - mangels einer Substantiierung durch den Kläger - den Mahn- und den [X.] ohne Gewährung eines [X.] - [X.] erlassen hat, bedurfte es eines weiteren gerichtlichen Hinweises an den Kläger als Rechtsanwalt nicht, um ihm die Unschlüssigkeit seiner diesbe-züglichen Forderung bewusst zu machen. [X.]Strohn

Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 41 C 12510/04 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2006 - 22 S 576/05 -

Meta

II ZR 199/06

10.12.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. II ZR 199/06 (REWIS RS 2007, 378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 378

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